Beschluss
13 C 24/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0621.13C24.12.00
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Tenor
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. Februar 2012 werden auf Kosten des jeweiligen Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfahren wird auf 5.000, Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. Februar 2012 werden auf Kosten des jeweiligen Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfahren wird auf 5.000, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat entscheidet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller in gemeinsamer Entscheidung (§ 93 Satz 1 VwGO). Die Beschwerden, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Antragsteller befindet, haben keinen Erfolg. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass das Lehrangebot nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung 1994 zutreffend bestimmt worden ist. 1. Die von den Antragstellern gerügte Verminderung des Deputats von 9 SWS für Prof. Dr. H. auf 6,75 SWS ist rechtlich wie in den Vorjahren vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. April 2010 13 C 139/10 u. a. - und vom 25. Mai 2011 13 C 33/11 u. a. , juris nicht zu beanstanden. Vielmehr entspricht sie § 5 Abs. 1 Satz 2 LVV, wonach für die Wahrnehmung der Funktion des nichthauptberuflichen Prorektors die Lehrverpflichtung um 75 % ermäßigt wird. Das gleiche gilt für die Ermäßigung des Deputats von Prof. Dr. G. um 2 SWS für die Wahrnehmung der Funktion des Prodekans für Finanzen der Medizinischen Fakultät gemäß § 5 Abs. 2 LVV. Ob die Ausübung einer solchen Funktion regelmäßig zu einer entsprechenden Reduzierung des Lehrdeputats führt, braucht nicht weiter vertieft zu werden, da jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass, wie es das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Abwägung der unterschiedlichen Interessen der Studienbewerber auf Zulassung zum Studium (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip und dem Gleichheitssatz) einerseits und der Selbstverwaltung der Hochschule als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes NRW) andererseits rechtlich unvertretbar sein könnte. 2. Soweit die Antragsteller bei der Kapazitätsberechnung die Berücksichtigung der Lehre von Drittmittelbediensteten begehren, begegnet der Beschluss des Verwaltungsgerichts ebenfalls keinen Bedenken. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung hinsichtlich der Drittmittelbediensteten. Der Senat entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass Drittmittelbedienstete nicht in das Lehrangebot einzustellen sind, weil es sich insoweit nicht um aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen - abgeleitete verbindliche Leistungen handelt und deshalb der Lehrbeitrag nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs berücksichtigt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 u. a. , vom November 2009 - 13 C 271/09 u. a. - und vom 2. März 2010 13 C 11/10 u. a. -, jeweils juris; vgl. auch Bay. VGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2006 - 7 CE 06.10152 u. a. -, und vom 3. Juli 2009 – 7 CE 09.10046 -, jeweils juris. Dies gilt unabhängig davon, ob der Drittmittelgeber die Mittel zweckgebunden für die Forschung zur Verfügung stellt oder deren Einsatz (auch) im Bereich der Lehre möglich ist. Unerheblich ist des Weiteren, wie der Drittmitteleinsatz an den einzelnen Hochschulen gehandhabt wird. 3. Soweit die Antragsteller die Verminderung des Lehrangebots gemäß § 11 KapVO 1994 um 0,91 DS für den Bachelorstudiengang Molekulare Biomedizin monieren, geht ihr Vorbringen fehl. Nach § 11 Abs. 1 KapVO 1994 sind Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Studienabschluss zu erbringen hat. Die Berechnung des Dienstleistungsexports hängt unter anderem von der Zahl der die Ausbildungsleistungen nachfragenden Studenten des fremden Studiengangs ab. Insoweit ist nach § 11 Abs. 2 KapVO 1994 in die Berechnung eine Studienanfängerzahl einzusetzen, wobei die voraussichtliche Zulassungszahl für den Studiengang und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Die Norm geht ersichtlich von der Zulässigkeit einer Prognose aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 7 C 17.89 , DVBl. 1990, 531. Die Antragsgegnerin hat berücksichtigt, dass die Zulassungszahl in dem Bachelorstudiengang Molekulare Biomedizin von 30 auf 40 Studienanfängerplätzen zum Wintersemester 2011/2012 gestiegen ist. Hiervon ausgehend durfte die Universität einen entsprechenden Wert prognostizieren und beim Dienstleistungsexport zugunsten dieses Studiengangs den Aq/2-Wert mit einem Wert von 18,50 ansetzen. Anlass, an der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin mitgeteilten Zahlen zu zweifeln, besteht nicht. Die Erhöhung des Dienstleistungsexports begegnet auch keinen verfassungsrechtlich durchgreifenden Bedenken. Die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf Studienzulassung, der bei NC-Studiengängen als Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten gewährleistet ist, ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig, weil die als Dienstleistung exportierte Lehre nicht verloren geht, sondern Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang schafft. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln einen Anspruch darauf, das Lehrpotential der wissenschaftlichen Lehrkräfte einer Hochschule ausschließlich in einer den von dieser Hochschule angebotenen "harten" Studiengängen zugute kommenden Weise einzusetzen. Ein von einer Lehreinheit für "harte" Studiengänge erbrachter Dienstleistungsexport dürfte jedoch verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn er sachlich nicht geboten ist oder qualitativ gleichwertig auch von einer Lehreinheit, der keine "harten" Studiengänge zugeordnet sind, erbracht werden könnte. Vgl. OVG NRW, vom 16. Mai 2008 - 13 C 160/08 - und vom 15. April 2010 - 13 C 133/10 u. a. -, juris. Die Beschwerde hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Erhöhung des Dienstleistungsexports aus sachwidrigen, also mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden Gründen erfolgt ist, oder die Lehre von einer anderen Lehreinheit, der ein "harter" Studiengang nicht zugeordnet ist, erbracht werden kann. Im Übrigen kann der Senat Anhaltspunkte für eine solche Annahme nicht erkennen. Zu Unrecht rügen die Antragsteller schließlich eine (scheinbare) Berücksichtigung von Doppel- und Zweitstudenten beim Dienstleistungsabzug. Die Absolvierung eines solchen Doppelstudiums wird indessen in der Regel nach § 48 Abs. 2 HG NRW ausgeschlossen sein. Ein Studienbewerber kann nämlich für mehrere Studiengänge, für die - wie hier - eine Zulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren besteht, durch das Studienbewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, nur eingeschrieben werden, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluss vorgeschriebenen Studiengangkombination erforderlich ist. Es entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass eine Verringerung der Nachfragerzahl beim Dienstleistungsabzug beim Doppel- und Zweitstudenten nicht vorzunehmen ist, da die Kapazitätsverordnung 1994 eine Verringerung der Nachfragerzahl beim Dienstleistungsabzug (Aq/2) wegen Doppel-/Zweitstudenten nicht vorsieht. Vgl. Beschlüsse vom 11. Mai 2004 13 C 1283/04 -, juris, vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -, juris, vom 17. März 2005 - 13 C 165/05 u. a. - und vom 28. April 2010 13 C 232/10 -, juris. 4. Eine Erhöhung der Lehrkapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht deshalb geboten, weil ein Teil des Lehrbedarfs durch Lehrpersonen aus der Klinik geleistet werden könnte. Dies gilt auch angesichts der rechtlichen Verselbständigung des Universitätsklinikums als Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Ausbildungskapazität einer Hochschule in einem Studiengang ist nach der Kapazitätsverordnung 1994 zu errechnen, deren Berechnungsmodell grundsätzlich von der dem betreffenden Studiengang zugeordneten Lehreinheit, für den Studiengang Medizin jedoch von 3 Lehreinheiten (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO 1994) ausgeht. Dieses Modell, gegen das verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, obgleich auch andere verfassungsrechtlich unbedenkliche Modelle denkbar sein mögen, ist für die Wissenschaftsverwaltung und die Gerichte verbindlich. Bereits diese Verbindlichkeit steht der Forderung entgegen, in den klinischen Lehreinheiten angesiedelte Stellen zu einem Teil in der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf der Angebotsseite anzusetzen. Soll etwa ein habilitierter Dozent auf einer Stelle eines Fachs der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin Lehre für die Vorklinische Ausbildung erbringen, kann das wenn kein gesonderter Lehrauftrag nach § 10 KapVO 1994 erteilt ist nur im Wege des Dienstleistungsexports erfolgen. Geschieht das so nicht, kann das in dieser klinisch-theoretischen Stelle verkörperte Lehrpotenzial nach dem Willen des Verordnungsgebers für die Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht kapazitätserhöhend wirksam werden. Auch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen, besteht dementsprechend nicht. Die Bestimmung, welche Lehrperson diese Lehrinhalte in einer konkreten Lehrveranstaltung vermittelt, bleibt vielmehr der Organisationsbefugnis der Hochschule vorbehalten. Etwas anderes kann - wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - allenfalls dann gelten, wenn die Lehrpersonen in der Vorklinik nicht in der Lage sein sollten, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und das Ausbildungsziel zu erreichen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2007 13 C 1/07 -, juris, vom 8. Mai 2008 - 13 C 156/08 -, vom 15. September 2008 - 13 C 232/08 u. a. -, vom 2. März 2010 13 C 11/10 u. a. -, juris, und vom 28. April 2010 13 C 232/10 -, a. a. O. Die rechtliche Verselbständigung der Universitätsklink(en) bedingt kapazitätsrechtlich keine andere Beurteilung. Die Kapazitätsverordnung 1994 mit der Untergliederung des Studiengangs Medizin in verschiedene Berechnungseinheiten (vgl. § 7 Abs. 3 KapVO 1994) hat als Folge der Änderung der rechtlichen Stellung der Universitätskliniken keine Änderung erfahren. Die Ausbildung im Studiengang Medizin ist auch nicht einem Universitätsklinikum zugewiesen, sondern erfolgt nach wie vor durch die Universität und deren wissenschaftliches Personal mit den entsprechenden maßgebenden Lehrverpflichtungen. 5. Soweit die Beschwerde die fehlende Festsetzung des Curricularnormwerts durch Rechtsverordnung moniert, gehen die Ausführungen ins Leere, weil in Nordrhein-Westfalen gemäß § 11 KapVO 2010 für Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren die Kapazitätsverordnung 1994 fortgilt und die Festlegung, wie viele Deputatstunden für die Ausbildung eines Studenten des Studiengangs Medizin (Vorklinik) erforderlich sind, im Wege der Normfestsetzung auf 2,42 erfolgt ist (Nr. 26 a der Anlage 2 zur KapvO 1994). 6. Die Schwundberechnung begegnet wie in den Vorjahren keinen rechtlichen Bedenken. Methodische und rechnerische Fehler - einschließlich Zahlenmanipulationen sind nicht erkennbar. Lediglich wiederholend weist der Senat darauf hin, dass der Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung 1994 in Form eines Faktors (SF) ein Vorgang zahlenförmiger Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester (Fachsemester) eines Studiums ist. Ebenso wie es nicht nur eine absolut richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule gibt, existiert auch nicht nur ein absolut richtiger Schwundausgleichsfaktor. Ziel des Überprüfungstatbestands des § 14 Abs. 3 Nr. 3 und § 16 KapVO 1994 ist, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen. Der Kapazitätsverordnung und dem übrigen Recht wie dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des Studiums nicht zu entnehmen. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors ist nach dem - auch in Nordrhein-Westfalen angewandten - sog. Hamburger Modell akzeptabel. Die Berücksichtigung sog. "schwundfremder" Einflussfaktoren und atypischer Entwicklungen - z. B. wegen normativer Erhöhung von Regellehrverpflichtungen - ist nicht geboten; wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2007 - 13 C 169/06 u. a.-, vom 27. Februar 2008 13 C 5/08, jeweils juris, und vom 25. Mai 2011 - 13 C 33/11 -, a. a. O. Mit Rücksicht auf den zuvor geschilderten Zweck des Schwundausgleichs kann in die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors auch eine semesterliche Übergangsquote eingeschriebener Studenten von größer als 1 eingestellt werden. Denn in höheren Fachsemestern zugelassene und eingeschriebene Quereinsteiger, Hochschulwechsler, Höherstufungen etc. führen zu gesteigertem Verzehr an Ausbildungsaufwand, der nach der dem Schwundausgleich zu Grunde liegenden Logik einer abgangsbedingten Ersparnis an Ausbildungsaufwand in anderen Fachsemestern ausgleichend gegenübergestellt werden darf. Solches ist sachlich vertretbar und nicht durch höherrangiges Recht ausgeschlossen. Wenn auch bei einem Ergebnis SF = 1 und größer ein Schwund begrifflich nicht vorliegt, schließt das eine Veränderungsquote der Studentenzahlen beim Semesterübergang von 1 und größer nicht aus, weil sie lediglich ein Rechenschritt innerhalb der Schwundberechnung ist und noch keinen Schwundausgleichsfaktor darstellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. März 2007 13 C 22/07 u .a. - und vom 25. Mai 2011 - 13 C 33/11 -, a. a. O. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.