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Beschluss

15 A 1904/10

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:1102.15A1904.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Nach der Antragsbegründung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -), noch lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 2 1.) Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. 3 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 15 A 1791/07 und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 . 4 Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden. 5 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 15 A 4406/99 -. 6 Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich. 7 Die Klägerin hält den hier in Rede stehende Anschluss- und Benutzungszwang entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung für rechtswidrig. Er sei unverhältnismäßig, weil den mit ihm verfolgten Zwecken "Volksgesundheit" und "Umweltschutz" auch durch die weitere Benutzung der von ihr betrieben Kleinkläranlage Genüge getan werde. Diese funktioniere einwandfrei und entspreche dem Stand der Technik. 8 Diese Darlegungen rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Es ist unerheblich, ob die Kleinkläranlage korrekt funktioniert. Dies hat mit dem Anschlusszwang nichts zu tun. Nach ständiger Rechtsprechung des Senates rechtfertigt sich hinsichtlich des Schmutzwassers der Anschluss- und Benutzungszwang schon daraus, dass die zentralisierte Beseitigung des Schmutzwassers durch die Gemeinde einen maßgeblichen Gesichtspunkt der Volksgesundheit darstellt. So erübrigt sich in diesem Falle, die Funktionsfähigkeit einer Vielzahl von Kleinkläranlagen durch Überwachung oder entsprechender Anordnung bei Missständen sicherzustellen. Dadurch wird die Sicherheit der Schmutzwasserbeseitigung erhöht, was der Volksgesundheit dient. 9 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. April 2009 15 B 416/09 -, vom 14. März 2008 15 A 480/08 , und vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 NWVBl. 2003, 435 (436). 10 Die von der Klägerin vorgebrachten eigentumsrechtlichen Gesichtspunkte begründen keinen Befreiungsanspruch: Aus der Notwendigkeit, eine eigene Kleinkläranlage zu errichten, um das Grundstück bebauen zu können, folgt für den Anschlusszwang nichts. Ohne gesicherte Entwässerung war das Grundstück mangels Erschließung nicht bebaubar, es bestand kein Baurecht. Mit der Errichtung der Kleinkläranlage hat die Klägerin somit alleine die vorzeitige, also vor der Errichtung der gemeindlichen Kanalisation bewirkte Bebaubarkeit des Grundstücks herbeigeführt. Es war ihre Sache, ob ihr dies die Investition wert war. Wenn das Grundstück sodann auch durch Herstellung einer gemeindlichen Kanalisation entwässerungstechnisch erschlossen und damit bebaubar wird, ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, eine zuvor erstellte Kläranlage auch nach Herstellung der Kanalisation weiter betreiben zu dürfen und damit vom Anschlusszwang befreit zu werden. Die Kleinkläranlage hatte alleine die Funktion, provisorisch den Zeitraum bis zur entwässerungstechnischen Erschließung seitens der Gemeinde zu überbrücken, um trotz fehlender gemeindlicher entwässerungstechnischer Erschließung bauen zu können. 11 Soweit die Klägerin unzumutbar hohe Anschlusskosten geltend macht, führt auch dies nicht zur Zulassung der Berufung. Insoweit legt sie in ihrem Schriftsatz zur Begründung ihres Zulassungsantrag vom 9. September 2010 dar, dass Anschlusskosten in Höhe von 15.000 Euro auf sie zukämen. Hinzuzurechnen seien Investitionskosten für die Kleinkläranlage von ca. 7.000 Euro. Bereits mit diesem Vortrag wird die vom Senat in ständiger Rechtsprechung genannte Zumutbarkeitsschwelle von 25.000 Euro je Wohnhaus für die Kosten eines Anschlusses, 12 vgl. zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 21. April 2009 – 15 B 416/09 -, und vom 23. Juni 2008 15 A 1412/08 , 13 ersichtlich nicht erreicht. Im Übrigen erscheinen die geltend gemachten Anschlusskosten in Höhe von 15.000 Euro unter Berücksichtigung der unwidersprochen gebliebenen Darlegungen des Beklagten in dessen Erwiderungsschriftsatz vom 1. Oktober 2010, in dem er von einem Anschlussbeitrag von unter 10.000 Euro ausgeht, mehr als zweifelhaft. Darüber hinaus ist für die Ansicht der Klägerin, den Anschlusskosten seien die Investitionskosten für die existierende Kleinkläranlage hinzuzurechnen, kein Raum. Diese konnten unberücksichtigt bleiben. Denn der mit der Errichtung der Kleinkläranlage verfolgte Zweck lag darin, die vorzeitige, also vor der Errichtung der gemeindlichen Kanalisation zu bewirkende Bebaubarkeit des Grundstücks herbeizuführen. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 15 B 1765/09 -. 15 Wenn die Klägerin schließlich die mit dem Anschluss verbundenen finanziellen Belastungen unter Hinweis auf die nur geringen Mieteinnahmen aus dem Grundstück für unverhältnismäßig hält, entbehrt dieses Vorbringen jeglicher Substanz. 16 2.) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dies hätte sie nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwerfen würde, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwerfen würde, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. 17 OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2007 15 A 1279/07 . 18 Diesen Anforderungen wird das Antragsvorbringen nicht gerecht. Die unter II. in der Begründung des Zulassungsantrags für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen lassen sich namentlich mit Blick auf die Ausführungen zu 1.) auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantworten. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.