Beschluss
15 A 1290/10
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:1214.15A1290.10.00
7mal zitiert
11Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 18.000,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Die Beteiligten streiten über die von der Klägerin beantragte Befreiung von der Verpflichtung, ihr Grundstück an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation anzuschließen. Die gegen die Ablehnung des Antrags erhobene Klage ist vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden. 3 Der daraufhin von der Klägerin gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach der Antragsbegründung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, I.) noch weist sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; II.) noch lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; III.). Die ferner angeführten – vermeintlichen - Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; IV.) rechtfertigen ebenfalls keine Zulassung der Berufung. 4 Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des "Darlegens" verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. 5 OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 15 A 3231/07 und vom 28. August 2008 15 A 1702/07 -. 6 I.) Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. 7 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 15 A 1791/07 und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 . 8 Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden. 9 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 15 A 4406/99 -. 10 Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich. 11 1.) Das gilt zunächst hinsichtlich der Auffassung der Klägerin, es lägen die Voraussetzungen der unmittelbaren Nähe ihres Grundstücks für die Abwasserleitung nicht vor. Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung ganz offensichtlich nicht. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang unausgesprochen in Bezug genommene Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 der Entwässerungssatzung der Gemeinde M. (EWS), wonach ein erforderliches Anschlussrecht nur besteht, wenn die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verläuft, hat der Beklagte ersichtlich beachtet. Die Schmutzwasserkanalisation liegt an der Grundstücksgrenze in der Straße V. . 12 2.) Soweit die Klägerin geltend macht, hier lägen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 EWS vor, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Auf die vorgenannte Vorschrift kann sich die Klägerin schon im Ansatz nicht berufen. Sie ist nicht ihren Interessen zu dienen bestimmt. Sie berechtigt allein die Gemeinde dazu, den Anschluss zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW vorliegen. 13 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in § 4 Abs. 2 Satz 1 EWS in Bezug genommenen Vorschrift des § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW. Im Gegenteil: Nach letztgenannter Regelung kann die zuständige Behörde die Gemeinde auf ihren Antrag widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile freistellen und diese Pflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke übertragen, wenn die Übernahme des Abwassers wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt ist, das Wohl der Allgemeinheit der gesonderten Abwasserbeseitigung nicht entgegensteht und der Nutzungsberechtigte eine Abwasserbehandlungsanlage betreibt, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ungeachtet des Umstandes, dass es vorliegend an einem erforderlichen Antrag des Beklagten im Sinne vorzitierter Vorschrift fehlt, ergibt sich – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - aus ihrem Regelungsgehalt eindeutig, dass sie keine Individualinteressen von betroffenen Bürgern schützende Bestimmung darstellt, sondern nur das Allgemeininteresse an einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung durch Gemeinden im Blick hat. Daher kann sich die Klägerin (auch) auf die Vorschrift des § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW nicht berufen. 14 3.) Wenn die Klägerin im Weiteren in ihrer Zulassungsbegründung wiederholt auf die von ihr betriebene Kleinkläranlage hinweist und insoweit geltend macht, dass diese korrekt funktioniere und sie – die Klägerin – Investitionsschutz beanspruchen könne, begründet dies ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. 15 Es ist unerheblich, ob die Kleinkläranlage korrekt funktioniert. Nach ständiger Rechtsprechung des Senates rechtfertigt sich hinsichtlich des Schmutzwassers der Anschluss- und Benutzungszwang schon daraus, dass die zentralisierte Beseitigung des Schmutzwassers durch die Gemeinde einen maßgeblichen Gesichtspunkt der Volksgesundheit darstellt. So erübrigt sich in diesem Falle, die Funktionsfähigkeit einer Vielzahl von Kleinkläranlagen durch Überwachung oder entsprechender Anordnung bei Missständen sicherzustellen. Dadurch wird die Sicherheit der Schmutzwasserbeseitigung erhöht, was der Volksgesundheit dient. 16 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. November 2010 – 15 A 1904/10 -, vom 14. Juli 2010 – 15 A 358/10 -, vom 14. März 2008 15 A 480/08 , und vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 , NWVBl. 2003, 435, 436. 17 Die von der Klägerin vorgebrachten eigentumsrechtlichen Gesichtspunkte begründen ebenfalls keinen Befreiungsanspruch: Aus der Notwendigkeit, eine eigene Kleinkläranlage zu errichten, um das Grundstück bebauen zu können, folgt für den Anschlusszwang nichts. Ohne gesicherte Entwässerung war das Grundstück mangels Erschließung nicht bebaubar, es bestand kein Baurecht. Mit der Errichtung der Kleinkläranlage hat die Klägerin somit alleine die vorzeitige, also vor der Errichtung der gemeindlichen Kanalisation bewirkte Bebaubarkeit des Grundstücks herbeigeführt. Es war ihre Sache, ob ihr dies die Investition wert war. Wenn das Grundstück sodann auch durch Herstellung einer gemeindlichen Kanalisation entwässerungstechnisch erschlossen und damit bebaubar wird, ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, eine zuvor erstellte Kläranlage auch nach Herstellung der Kanalisation weiter betreiben zu dürfen und damit vom Anschlusszwang befreit zu werden. Die Kleinkläranlage hatte alleine die Funktion, provisorisch den Zeitraum bis zur entwässerungstechnischen Erschließung seitens der Gemeinde zu überbrücken, um trotz fehlender gemeindlicher entwässerungstechnischer Erschließung bauen zu können. 18 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. November 2010 – 15 A 1904/10 -, vom 14. Juli 2010 – 15 A 358/10 -. 19 4.) Ferner gehen die Rügen der fehlenden Prüfung der Voraussetzungen der Vorschrift des § 10 EWS über die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang und der fehlenden Ermessensausübung bei der insoweit zu treffenden Entscheidung fehl. 20 Die Vorschrift des § 10 EWS verlangt als Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens über einen gestellten Befreiungsantrag auf der Tatbestandsseite das Bestehen eines besonders begründeten Interesses an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers sowie dessen Nachweis (insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis). Diese Tatbestandsmerkmale hat die angegriffene Verfügung ersichtlich in den Blick genommen. Sie liegen auch, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht – allerdings aus seiner Sicht nicht entscheidungserheblich - hinweist, aus den in der erstinstanzlichen Entscheidung genannten Gründen nicht vor. 21 Darüber hinaus sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Der Beklagte hat zunächst erkannt, dass er in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens über den Befreiungsantrag zu entscheiden hatte, wenn er auf Seite 2 des angegriffenen Bescheids ausführt: "Im Rahmen der Ausübung des der Gemeinde eröffneten Ermessenspielraums im Sinne von § 40 VwVfG NRW hat sich die Gemeinde von folgenden Erwägungen leiten lassen." Sodann legt der Beklagte seine diesbezüglichen Erwägungen dar. Auch wenn hierbei nicht immer systematisch sauber zwischen Tatbestand und Rechtsfolgenseite getrennt wird, ändert dies nichts an der Feststellung, dass der Beklagte auf den Einzelfall bezogene Überlegungen angestellt hat, hinsichtlich derer durchgreifende rechtliche Bedenken nicht erkennbar sind. 22 5.) Auch die Erwägungen der Klägerin unter Ziffer 5. ihrer Zulassungsbegründung lassen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht erkennen. Hinsichtlich des dort mit Blick auf das Verhalten des Beklagten in M. -P. als verletzt dargestellten Art. 3 GG fehlt es schon an der hinreichenden Darlegung eines vergleichbaren Sachverhaltes. Dass ein solcher hier vorliegt erscheint auch unter Berücksichtigung der Erwiderung des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 23. Juli 2010 zweifelhaft. 23 II.) Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Berufung dann zuzulassen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Solche liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auf Grund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. 24 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2008 15 A 1702/07 und vom 9. September 2008 15 A 1791/07 . 25 Das ist schon dann nicht der Fall, wenn sich die in der Begründung des Zulassungsantrags aufgeworfenen Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens und seiner im Vergleich zum Berufungsverfahren geringeren Überprüfungsdichte mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lassen. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2006 15 A 2884/06 -. 27 So liegt es ausweislich der Darlegungen zu Ziffer I. hier, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Zulassung der Berufung ausscheidet. Namentlich kann die Klägerin aus den bereits oben genannten Erwägungen (vgl. I. 3.) nicht erfolgreich geltend machen, sie habe darauf vertrauen dürfen, die biologische Kläranlage bis zur Ausnutzung der Investition betreiben dürfen. 28 III.) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dies hätte sie nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwerfen würde, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwerfen würde, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. 29 OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2007 15 A 1279/07 . 30 Diesen Anforderungen wird das Antragsvorbringen nicht gerecht. 31 1.) Soweit die Klägerin hier geltend macht, es handele sich vorliegend nicht um einen Regelsachverhalt, der der üblichen Rechtsprechung des OVG zugrunde liege, hier sei eine grundsätzliche Entscheidung getroffen, die Zumutbarkeit sei unter den aufgezeigten Gesichtspunkten nochmals zu prüfen, wird schon keine hinreichend konkretisierte Rechtsfrage aufgeworfen. Überdies ist nicht hinreichend dargelegt, weshalb die "Frage" im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte. 32 Dessen ungeachtet sei darauf hingewiesen, dass in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist, dass bei der Prüfung, ob die Zumutbarkeitsschwelle von 25.000,- Euro je Wohnhaus für die Kosten eines Anschlusses überschritten sind, die Investitionskosten für eine früher errichtete Kleinkläranlage unberücksichtigt bleiben können. 33 Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2010 – 15 A 1904/10 -. 34 2.) Wenn die Klägerin offenbar im Folgenden für klärungsbedürftig hält, ob Planungskosten bei der Prüfung der Überschreitung vorgenannter Zumutbarkeitsschwelle zu berücksichtigen sind, bleiben die Darlegungsanforderungen an den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erneut ersichtlich unberücksichtigt. Diese "Frage" würde sich aber auch im Berufungsverfahren so gar nicht stellen. Denn das Verwaltungsgericht hat richtig unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 25. Januar 2010 im zugehörigen Eilverfahren gleichen Rubrums entschieden, dass selbst unter Berücksichtigung der von der Klägerin veranschlagten Planungskosten die fragliche Zumutbarkeitsschwelle hier nicht überschritten sei. Dem ist die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht entgegengetreten. 35 IV.) Schließlich ist für einen Verfahrensmangel und damit für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nichts ersichtlich. 36 Ein Verfahrensmangel wird zunächst nicht dadurch begründet, dass es das Verwaltungsgericht mit Blick auf ihr – der Klägerin – Vorbringen unterlassen hat, zu ermitteln, "welcher Anteil der Kosten alleine für den Stich nach V. notwendig war" . Auf diese Ermittlung kam es unter Zugrundelegung der insoweit maßgeblichen – und zutreffenden - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts schon gar nicht an. Für die in diesem Zusammenhang ebenfalls gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs ist nichts ersichtlich. 37 Wenn die Klägerin darüber hinaus unter rechtlicher Anknüpfung an § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügt, das Verwaltungsgericht habe ohne rechtlich zutreffende Begründung die Planungskosten für den Kanalanschluss nicht berücksichtigt, bleibt schon offen, wo hier der Verfahrensmangel liegen soll. Darüber hinaus verweist der Senat insoweit auf seine Ausführungen zu III. 2. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 39 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.