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Beschluss

12 A 1915/10

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0218.12A1915.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000, Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichtes, es sei nicht von der Stellung eines Antrags auf Einbeziehung des Sohnes S. in einen Aufnahmebescheid des Klägers im Juli 1992 – noch vor seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland – auszugehen, nicht entscheidend in Frage zu stellen. 4 Wenn der Kläger meint, die Beklagte habe im Klageverfahren nicht mehr bestritten, dass der zweite – die Einbeziehung des Sohnes S. umfassende – Antrag eingegangen sein könnte, trifft dies nicht zu. Aus den Akten geht nichts anderes hervor, als dass die Beklagte den Eingang dieses Antrags immer bestritten und allenfalls einmal für alternative – ebenfalls zu einem negativen Ergebnis führende – Gedankengänge unterstellt hat. 5 Es fehlt dementsprechend von vornherein auch an dem vom Kläger angenommenen Hintergrund, vor dem — aus dem Nachweis der Aufgabe des zweiten Antrags einschließlich Geburtsurkunde des Sohnes S. bei der Post — in analoger Anwendung der Zustellungsvorschriften für Verwaltungsakte ein Eingang spätestens am drittenTag vermutet werden soll. Abgesehen davon gilt § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, der hier insoweit in Betracht käme, nach § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ohnehin nicht, wenn der Verwaltungsakt – hier dementsprechend der Einbeziehungsantrag – überhaupt nicht zugegangen ist, wobei der Zugang von der absendenden Behörde — hier dementsprechend vom Kläger – nachzuweisen ist. Die Regelungen des § 41 Abs. 2 VwVfG sind aber auch keineswegs Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken, sondern enthalten lediglich im Interesse der Rechtsklarheit und der Verwaltungseffizienz eine (widerlegliche) Fiktion des Zuganges, die sich nicht aus allgemeinen Grundsätzen oder Gerechtigkeitserwägungen herleiten lässt und deshalb auch nicht analogiefähig ist. 6 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 41 Rndrn. 39; Tiedemann, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 1. Auflage 2010, § 41 Rndnr. 63. 7 Ebenso wenig kann der Kläger der zwischenzeitlichen Änderung des behördlichen Aktenzeichens dahingehend, dass von seinem Aufnahmebegehren fünf Personen erfasst sein sollten, Aussagekraft für den Zugang des von ihm behaupteten Antrags auf Einbeziehung seines Sohnes nebst Geburtsurkunde speziell aus Juli 1992 verschaffen, indem er nunmehr einen dem Schreiben des Bundesverwaltungsamtes vom 21. April 1992 vorausgegangenen – weiteren — Antrag auf Einbeziehung, dem noch keine Geburtsurkunde beigefügt gewesen sein soll, behauptet. Einen zwischen dem – vier Personen umfassenden — Aufnahmeantrag unter dem 25. Februar 1991 und dem angeblichen Einbeziehungsantrag aus Juli 1992 erfolgten zusätzlichen Antrag behauptet der Kläger mit seiner Berufungszulassungsbegründung zum ersten Mal. Ein solcher dritter Antrag, für den es sonst keine objektiven Anhaltspunkte gibt, ist auch keineswegs in dem – durch das Bundesverwaltungsgericht ohnehin aufgehobenen – Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Juni 2005 als wahr unterstellt worden. Auf Seite 11 des Urteilsabdrucks wird lediglich prozessual als wahr unterstellt, dass der Kläger im Juli 1992 einen weiteren Aufnahmeantrag gestellt hat, der auch auf seinen Sohn S. erstreckt war. Dass kein Anlass für die Änderung des Aktenzeichens ohne Eingang eines Schriftstückes, das eine weitere Person als "Antragsteller" beinhaltete, erkennbar ist, lässt angesichts der Möglichkeit alternativer Geschehensabläufe weder einen auch nur einigermaßen sicheren Schluss darauf zu, dass der Kläger noch vor dem 21. April 1992 die Einbeziehung gerade seines Sohnes S. bei der Beklagten beantragt hat, noch darauf, dass der angebliche Einbeziehungsantrag aus Juli 1992 beim Bundesverwaltungsamt eingegangen ist. 8 Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Sache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst. § 41 Abs. 2 VwVfG ist hier nämlich wegen der Beweislastverteilung in Satz 2 von vornherein nicht einschlägig und außerdem sein Rechtsgedanke nach einhelliger Auffassung 9 – andere Stimmen aus Rechtsprechung oder Literatur sind weder von Klägerseite vorgetragen worden noch dem Senat sonstwie bekannt – nicht auf das Verhältnis von Bürger zu Behörde übertragbar. 10 Ebenso wenig kommt eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels in Betracht, auf dem die erstinstanzliche Entscheidung beruhen könnte. Dadurch, dass dem – nach der Sitzungsniederschrift vom 29. Juni 2010 unzweifelhaft hilfsweise zu 1. gestellten – Beweisantrag auf Vernehmung des Klägers und seiner Ehefrau zu den Umständen der Einreichung des zweiten Antrags und dessen Inhalt nicht entsprochen worden ist, ist weder der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Abs. 1 GG noch § 86 Abs. 2 VwGO verletzt worden. 11 Zwar geht schon aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in vorliegender Sache – 1 BVR 3501/08 – vom 22. September 2009 hervor, dass bedingt gestellte Beweisanträge – hier für den Eintritt des Falles, dass das Verwaltungsgericht dem Verpflichtungsantrag des Klägers nicht schon ohne Beweisaufnahme stattgeben kann – das Gericht nur von der verfahrensrechtlichen Pflicht des § 86 Abs. 2 VwGO entbinden, über sie vorab durch Gerichtsbeschluss zu entscheiden. Eine Behandlung des Beweisantrags im angefochtenen Urteil ist aber erfolgt. 12 Aus dem Vertagungsantrag geht auch nicht etwa ein weiterer – über die hilfsweise zu 1. und 2. gestellten Beweisanträge hinausgehender – Beweisantrag hervor, sondern das Vertagungsbegehren greift lediglich diese – in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2010 abgehandelten — Beweisanträge als bloßes Motiv für die begehrte Vertagung auf. 13 Die Ablehnung im angefochtenen Urteil, den Kläger und die Zeugin V. T. zu den Umständen bzw. der Absendung des 2. Antragsformulars zu hören, findet auch im Prozessrecht eine ausreichende Stütze. Es kommt auf das Beweisthema – die Umstände bei der Absendung des angeblichen Einbeziehungsantrages aus Juli 1992 – nämlich entsprechend den zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts nicht an, weil diese keinen Rückschluss auf den Zugang des Antrags beim Bundesverwaltungsgericht zulassen. Eine Vermutungsregel, nach der ein ordnungsgemäß abgesandtes Schriftstück am dritten Tag als zugegangen gilt, gibt es – wie oben ausgeführt – gerade nicht. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 15 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).