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Urteil

2 D 137/09.NE

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0707.2D137.09NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren des Antragstellers zu 2. wird ein-gestellt. Der Antrag des Antragstellers zu 1. wird abge-lehnt. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antrag-steller zu 1. 4/5 und der Antragsteller zu 2. 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streck¬bar. Die Antragsteller können die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter-legung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Be¬trags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu voll-streckenden Betrags lei¬stet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift X.----straße 16 bis 18 in I. (Gemarkung I. , Flur 27, Flurstücke 73 und 74). Das Grundstück X.----straße 18/18a ist mit einem Wohnhaus und einer daran anschließenden Halle bebaut. Diese hat der Antragsteller zu 2. nach eigenen Angaben (mit anderen Personen) gepachtet, um dort private kulturelle Veranstaltungen mit vornehmlich muslimischem Hintergrund durchzuführen sowie um das Gebäude muslimischen Vereinen für verschiedene Anlässe zur Verfügung zu stellen. Außerdem befindet sich auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1. eine weitere Baulichkeit, die bis ins Jahr 2003 als Asylbewerberunterkunft genutzt wurde. Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 8/07 (595) "C. 2. Abschnitt X.----straße -F. Straße", der unter anderem das Grundstück des Antragstellers zu 1. erfasst, das von der vorgesehenen Trasse der C. gequert wird. Darüber hinaus weist der Bebauungsplan Nr. 8/07 (595) das Grundstück des Antragstellers zu 1. zum einen als öffentliche Grünfläche mit naturschutzbezogenen Ausgleichs- und Optimierungsmaßnahmen (M 4 bis M 6) und zum anderen im Bereich einer Grabenfläche auf dem Flurstück 74 als private Grünfläche auf. 3 Der Bebauungsplan Nr. 8/07 (595) setzt hauptsächlich eine Straßenverkehrsfläche - den 2. Abschnitt der C. - fest, die sich in nord-südlicher Richtung über eine Länge von etwa 2 km von der F. Straße, von der sie abzweigt, im Norden bis zur Kreuzung mit der X.----straße und der X1.--ringhauser Straße im Süden erstreckt. Dabei quert die C. die zum I2. Hauptbahnhof hinführende Bahntrasse sowie die Ennepe, um westlich von dieser hinter dem I1. Hauptbahnhof entlang zu laufen. In ihrem weiteren Streckenverlauf überquert die C. die F1. ein weiteres Mal in südöstlicher Richtung, erfasst wenig später das Grundstück des Antragstellers zu 1., und trifft schließlich auf die X.----straße und die X1.--ringhauser Straße. Im Übrigen weist der Bebauungsplan namentlich ein eingeschränktes Gewerbegebiet, das einen Teil des Grundstücks des Antragstellers zu 1. in Anspruch nimmt, Grünflächen, Flächen für Wald sowie Ausgleichs- und Optimierungsmaßnahmen aus. Im südlichen Bereich des 2. Abschnitts der Bahnhofshinterfahrung umgrenzt er - unter anderem auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1. - Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sieht eine Lärmschutzwand vor. Die textlichen Festsetzungen Nr. 9 und Nr. 10 enthalten "Bedingte Festsetzungen": 4 "9. Die mit schwarzen Rechtecken umgrenzten Flächen sind zur Zeit für Bahnanlagen gewidmet. Die festgesetzten Nutzungen 5 - Verkehrsflächen, 6 - Grünflächen und 7 - Flächen für Versorgungsanlagen/Elektrizität 8 werden am Tag nach Bestandskraft des Freistellungsbescheids gemäß § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) zulässig. 9 10. Im Bereich der gekennzeichneten Flächen (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB) dürfen zugelassene bauliche Nutzungen und Anlagen erst erstellt werden, wenn zuvor die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen durchgeführt worden sind: 10 Für das Gebiet müssen vor einer Baumaßnahme entsprechende Sanierungspläne nach § 13 BBodSchG erstellt werden ..." 11 12 In der Planbegründung wird ausgeführt, mit der C. zwischen dem Stadtteil Wehringhausen und der F. Straße verfolge die Antragsgegnerin seit Jahrzehnten das Ziel, die Innenstadt und den Stadtteil X.--ringhausen vom Straßendurchgangsverkehr zu entlasten und die innerstädtischen Verkehrsverhältnisse zu verbessern (siehe dort S. 3). Der Verkehr auf dem H. -von-H1. -Ring solle verringert und dadurch sowohl die Trennwirkung dieser Straße als auch die Umweltbelastung reduziert werden. Durch den 2. Abschnitt der C. bestehe außerdem die Möglichkeit, brachliegende Gewerbeflächen entlang der Plessenstraße entsprechend den heutigen Verkehrsbedürfnissen zu erschließen und eine geordnete städtebauliche Entwicklung einzuleiten. Die gewählte Linienführung werde durch die verkehrsplanerischen Ziele und die örtlichen Gegebenheiten bestimmt (siehe dort S. 6 und zusammenfassend S. 34). Sie stelle aus städtebaulicher Sicht einen vertretbaren Kompromiss dar, der zwar in erster Linie den verkehrlichen Ansprüchen zur Minderung der Verkehrs- und Schadstoffbelastung entgegenkomme, für sich aber auch in Anspruch nehme, die Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt weitestgehend zu vermeiden beziehungsweise zu mindern. Gesunde Wohnverhältnisse würden durch aktive und passive Schallschutzmaßnahmen sichergestellt (siehe dort S. 20 ff.). Zur Prognose der Lärmbelastung durch die Planung habe das Büro B. am 4. April 2008 ein Lärmgutachten erstellt. Die von dem Vorhaben ausgehenden und unvermeidbaren Auswirkungen auf den Naturhaushalt würden in dem Grünordnungsplan ermittelt und in einer Eingriffsbilanzierung nachgewiesen (siehe dort S. 19). Die Gesamtkosten des 2. Abschnitts der C. -fahrung beliefen sich auf 47,565 Millionen Euro. Davon würden ab dem Jahr 2009 65 % durch staatliche Fördermaßnahmen gedeckt (siehe dort S. 38). 13 Das Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: 14 In seiner Sitzung am 31. August 2007 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, die Bebauungsplanverfahren Nr. 3/98 (492) "Q.------straße " und Nr. 13/02 (554) "C. - Mittlerer Abschnitt" in einem gemeinsamen Verfahren als Bebauungsplan Nr. 8/07 (595) "C. 2. Abschnitt X.----straße -F.--------straße " weiterzuführen. Der Beschluss wurde in der X1. vom 7. September 2007 öffentlich bekanntgemacht. In einer Bürgeranhörung am 4. Juni 2007 hatte die Antragsgegnerin die Ziele der Bebauungspläne Nr. 3/98 (492) und Nr. 13/02 (554) vorgestellt. 15 Am 8. Mai 2008 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 8/07 (595) und beauftragte die Verwaltung, den Bebauungsplan mit der Begründung und dem Umweltbericht öffentlich auszulegen. In der X2. vom 16. Mai 2008 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Offenlegungsbeschluss für die Dauer von einer Woche im Rathaus I sowie in anderen, im Einzelnen bezeichneten Verwaltungsdienststellen der Antragsgegnerin öffentlich ausgehängt werde und dass die vollständigen Bekanntmachungstexte unter www.I. .de auch im Internet veröffentlicht würden. In dem in Bezug genommenen Aushang heißt es, der Bebauungsplan liege mit den Begründungen in der Zeit vom 26. Mai 2008 bis zum 26. Juni 2008 einschließlich öffentlich aus. Ausweislich der Beschlussvorlage Nr. 0761/2008 gingen während der öffentlichen Auslegung keine Stellungnahmen von Bürgern ein. 16 In seiner Sitzung am 16. Oktober 2008 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 8/07 (595) als Satzung und machte ihn in derselben Weise wie den Offenlegungsbeschluss vom 8. Mai 2008 öffentlich bekannt. Die öffentliche Bekanntmachung des Ratsbeschlusses vom 16. Oktober 2008 hing in der Zeit vom 15. Dezember 2008 bis zum 21. Dezember 2008 aus. 17 In der X3. B1. Zeitung vom 20. März 2009 machte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 8/07 (595) rückwirkend zum 21. Dezember 2008 erneut öffentlich bekannt. 18 Im Berufungszulassungsverfahren - 10 A 2470/09 - (später: - 2 A 2470/09 -) betreffend eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Gebäudes X.----straße 18/18a in einen Veranstaltungssaal (Verwaltungsgericht Arnsberg - 4 K 679/08 -) wurde mit Schriftsatz vom 30. November 2009 vorgetragen, der Bebauungsplan Nr. 8/07 (595) sei unwirksam, weil die kulturellen Bedürfnisse der I1. Bevölkerung gerade mit muslimischem Hintergrund nicht in den Blick genommen worden seien. Ferner habe die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. April 2009 selbst auf formelle Mängel des Bebauungsplans hingewiesen. In dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 6. April 2009 heißt es, sie habe den Bebauungsplan mit Blick auf das Urteil des 7. Senats des erkennenden Gerichts vom 14. August 2008 - 7 D 120/07.NE - vorsorglich erneut in I1. Tageszeitungen rückwirkend bekannt gemacht. 19 Am 14. Dezember 2009 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkon- trollantrag gestellt. Mit Schreiben vom selben Tag rügten sie gegenüber der Antragsgegnerin vorsorglich sämtliche Mängel des Bebauungsplans Nr. 8/07 (595) nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB, nach § 214 Abs. 2, Abs. 2 a) BauGB sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. 20 In der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2011 hat der Antragsteller zu 2. den Normenkontrollantrag zurückgenommen 21 Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller zu 1. vor, der Bebauungsplan sei mängelbehaftet. Er sei - wie mit Schriftsatz vom 31. Mai 2010 geltend gemacht wird - formell rechtswidrig, weil wesentliche Verfahrensvorschriften nicht eingehalten worden seien. Die Öffentlichkeitsbeteiligung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Während die Antragsgegnerin mit einzelnen Planbetroffenen wie den E. F1. im Zuge der Planaufstellung Gespräch geführt habe, habe sie ihn grundgesetzwidrig nicht in die Entscheidung einbezogen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung sei nicht in der vorgeschriebenen Form bekanntgemacht worden, weil die Bekanntmachung allein durch Aushang habe erfolgen sollen. Ferner seien im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht alle erforderlichen Planunterlagen ausgelegt worden und hätten im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses notwendige Genehmigungen gefehlt. Die Antragsgegnerin habe den notwendigen Sanierungsplan gemäß § 13 BBodSchG für einen Teil des betroffenen Plangebiets nicht vorgelegt. Die Wertungen zu § 42 BNatSchG lägen laut Akten nur als "Prüfversion" vor und seien während der Beteiligung der Öffentlichkeit nicht ausgelegt worden. In materieller Hinsicht sei der Bebauungsplan vollzugsunfähig, weil es der Antragsgegnerin aufgrund der gravierenden finanziellen Einsparzwänge absehbar nicht möglich sein werde, das Projekt C1. -hinterfahrung zu realisieren. Schon im Jahr 2008 habe die Antragsgegnerin aufgrund der dramatischen Finanzlage alle Großprojekte gestrichen. Unabhängig von ihren finanziellen Schwierigkeiten habe sich die Antragsgegnerin dazu verpflichtet, neben dem Vorhaben der C. sämtliche sonstigen kommunalen Investitionen langjährig auszuschließen beziehungsweise zurückzustellen. Dessen ungeachtet werde der Zweck des Plans zur Verbesserung der Verkehrssituation und als Teil eines Luftreinhalteplans bezweifelt. Der Bebauungsplan sei auch abwägungsfehlerhaft. Die doppelte Querung der F1. sei nicht notwendig, weshalb der Plan unnötige Mehrbelastungen für die Betroffenen auslöse. Die Entscheidung für die doppelte Querung der F1. basiere zudem allein auf einer Gefälligkeit gegenüber den E. F1. , deren Grundstücke nicht in die Planung einbezogen werden sollten, weil sie nicht zur Verfügung stünden. Mit der Planung überschreite die Antragsgegnerin ihre verfassungsrechtlichen Gestaltungsrechte der kommunalen Selbstverwaltung. Durch die langfristige Streichung aller sonstigen Investitionsvorhaben zugunsten der C. mache sie sich hinsichtlich weiterer Investitionen über Jahre hinweg handlungsunfähig und gefährde die zukünftige Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben. Weiterhin verstoße der Bebauungsplan gegen § 2 Abs. 3 BauGB, weil die im Plangebiet betroffenen kulturellen Belange namentlich der I1. Bevölkerung mit muslimischem Hintergrund weder eruiert noch berücksichtigt worden seien. Der Plan verletze schließlich auch materiell den Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Antragsgegnerin habe die Antragsteller während der Planaufstellung nicht gehört oder in sonstiger Weise einbezogen, jedoch Gespräche mit den E. F1. über den Trassenverlauf geführt. Ungeklärt sei in diesem Zusammenhang auch die Beteiligung eines Herrn Dr. I1. , welcher in den Verteiler der Behördenbeteiligung aufgenommen sei. 22 Der Antragsteller zu 1. beantragt, 23 den Bebauungsplan Nr. 8/07 (595) "C1. -hinterfahrung 2. Abschnitt X.----straße -F. Straße" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. 24 Die Antragsgegnerin beantragt, 25 den Antrag abzulehnen. 26 Sie trägt vor, der angefochtene Bebauungsplan sei formell und materiell rechtmäßig. Das Bebauungsplanverfahren sei formell korrekt verlaufen. Die Berufung auf mögliche Formfehler im Zusammenhang mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans seien infolge Zeitablaufs präkludiert. In der Sache sei in tatsächlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass der Planungszeitraum hinsichtlich der C. nicht unverhältnismäßig lang sei. Im Hinblick auf die Verkehrssituation und die Lufthygiene lasse die Planung Vorteile erwarten. Durch die C. werde der Engpass H. -von-H1. -S. deutlich entlastet. Gemäß der Klimafunktionskarte gehöre der Bereich der C. -fahrung klimatisch und lufthygienisch zu den sogenannten Lasträumen, die durch starke Aufheizung aufgrund der dichten gewerblichen Bebauung, Schadstoffbelastungen und geringe Belüftungen gekennzeichnet seien. Der mit dem Straßenbau einhergehende Abbruch von großen Gewerbehallen führe grundsätzlich zu einer besseren Belüftungssituation. Durch die Reduzierung des Verkehrs auf dem H. -von-H1. -S. werde auch hier die Schadstoffbelastung abnehmen. Für die verkehrliche Erschließung des L. sei aufgrund des Wegfalls der Brücke X.----straße eine neue Anbindung erforderlich. Der neue Straßenanschluss sei bisher entlang der F1. bis zur bestehenden Eisenbahnüberführung L1.----straße geplant gewesen. Da die Gleistrasse früher als geplant zur Verfügung stehe, könne für diese neue Straße ein fahrgeometrisch günstiger Verlauf gewählt werden, der außerdem die Kosten reduziere. Für diese Verlegung der geplanten Straße werde zur Zeit ein Planänderungsverfahren durchgeführt. Der Trassenverlauf der C. sei das Ergebnis von Voruntersuchungen und des Abwägungsprozesses. Die C. solle durch ihre Lage und durch ihre Verknüpfung mit dem bestehenden Straßennetz vor allem die dominierenden innerstädtischen Verkehrsbeziehungen bedienen und dadurch die städtebaulich sensiblen, aber hochbelasteten Bereiche wie zum Beispiel X4.--ringhausen vom Verkehr entlasten. Eine von diesem Wohnbereich weit abgerückte Trassenlage würde dagegen in erster Linie den Durchgangsverkehr bedienen und nicht zu einer deutlichen Entlastung der X5.---ringhauser Straße führen. Weitere Nachteile einer vom F2. abrückenden Trassenführung seien das Entstehen einer steilen Gradiente wegen des Hochwasserschutzes, eine Zerschneidung der Nutzungsfläche W. -Insel, wodurch ein massiver Verlust von Flächenpotential einträte, und eine starke Einschränkung der Erschließungskapazität der W. -Insel. Eine Führung der C. über das Grundstück der E. F3. sei nicht möglich, ohne den Betriebsstandort mit über 400 Arbeitsplätzen zu gefährden. Die Variantenuntersuchungen hätten gezeigt, dass bei einer frühzeitigen Querung der C. -fahrung auf die W. -Insel ein weiteres Brückenbauwerk für die Aufnahme des Verkehrs aus der Innenstadt erforderlich sei. Eine doppelte Querung der F1. sei daher unausweichlich. Von einer Vollzugsunfähigkeit des Plans aus finanziellen Gründen könne keine Rede sein. Das Finanzvolumen und der Eigenmittelanteil der Maßnahme seien mit der Kommunalaufsicht abgestimmt und ab dem Jahr 2010 im Haushalt der Antragsgegnerin eingeplant. Überdies habe sie unter dem 20. Mai 2010 den "Gesamtförderantrag C. " bei der Bezirksregierung B2. eingereicht. Wie vom Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Abstimmungsgespräch am 13. Januar 2010 vorgeschlagen, werde die Bezirksregierung auf der Basis des Förderantrags prüfen, ob bereits im Jahre 2010 eine Teilgenehmigung für erste Bautätigkeiten bewilligt werden könne. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts B2. betreffend das Verfahren 4 K 679/08. 28 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 29 Nachdem der Antragsteller zu 2. den Antrag zurückgenommen hat, war das ihn betreffende Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 30 Der Antrag des Antragstellers zu 1. ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). 31 I.1. Der Antragstellers zu 1. ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB antragsbefugt. 32 Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung zwar keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Der Antragsteller muss aber hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem ihm zustehenden Recht verletzt wird. Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. 33 34 Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 35 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = juris Rn. 8 ff., 36 und vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12. 37 Gemessen an diesem Maßstab ist der Antragsteller zu 1. antragsbefugt, weil er Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet ist, das von dem streitgegenständlichen Bebauungsplan unmittelbar betroffen wird. Die Planung kann ihn daher möglicherweise in seinem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB und in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen. 38 2. Der Antragsteller zu 1. hat den Normenkontrollantrag § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gemäß innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des streitgegenständlichen Bebauungsplans gestellt. Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan am 20. März 2009 erneut rückwirkend zum 21. Dezember 2008 öffentlich bekannt gemacht. Der bereits am 14. Dezember 2009 gestellte Normenkontrollantrag ist damit rechtzeitig. 39 3. a) Der Antragsteller zu 1. ist nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO mit seinen Einwendungen präkludiert, obwohl er im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 26. Mai 2008 bis zum 26. Juni 2008 keine Einwendungen erhoben hat. 40 Nach § 47 Abs. 2 a) BauGB ist der Normenkontrollantrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. 41 Dementsprechend setzt der Eintritt der Rechtsfolge der formellen Präklusion neben dem Hinweis auf den Einwendungsausschluss in der Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs voraus, dass diese Bekanntmachung fehlerfrei und die öffentliche Auslegung des Planentwurfs ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 43 - 4 CN 3.10 -, BauR 2011, 490 = juris Rn. 14 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3. Februar 2011 44 - 8 S 435/09 -, juris Rn. 22. 45 Dem ist hier nicht genügt. 46 Die Entwürfe der Bauleitpläne sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB). 47 In welcher Form die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung zu geschehen hat, richtet sich nach dem jeweiligen Ortsrecht, wobei sich die dort gewählte Form der Bekanntmachung in dem durch § 4 Abs. 1 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO -) vom 26. August 1999 (GV. NRW. 1999, S. 516) gesetzten Rahmen halten muss. Nur eine solche Auslegungsbekanntmachung kann die ihr zugewiesene sog. Anstoßwirkung haben, welche die Öffentlichkeit dazu herausfordert und ihr in möglichst optimaler Weise die Möglichkeit eröffnet, auf breiter Basis zu dem Planentwurf Stellung zu nehmen. 48 Vgl. insoweit etwa OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2009 - 7 D 19/08.NE -, juris Rn. 47; siehe darüber hinaus zur Anstoßwirkung der öffentlichen Auslegung: BVerwG, Beschluss vom 17. September 2008 - 4 BN 22.08 -, BRS 73 Nr. 38 = juris Rn. 4, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 = BRS 42 Nr. 23 = juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 30. August 2007 49 - 7 D 102/05.NE -, juris Rn. 26; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 3 Rn. 14. 50 Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden nach § 4 Abs. 1 BekanntmVO vollzogen im Amtsblatt der Gemeinde (a), in einer oder mehreren in der Hauptsatzung hierfür allgemein bestimmten, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen (b) oder durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde und den sonstigen hierfür bestimmten Stellen für die Dauer von mindestens einer Woche, wobei gleichzeitig durch das Amtsblatt oder die Zeitung oder das Internet auf den Aushang hinzuweisen ist (c). Die für die Gemeinde geltende Form der öffentlichen Bekanntmachung ist durch die Hauptsatzung festzulegen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BekanntmVO). Amtsblätter und Zeitungen sind namentlich zu bezeichnen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BekanntmVO). 51 Entscheidet sich eine Gemeinde für die Bekanntmachungsform des Aushangs nach § 4 Abs. 1 c) BekanntmVO, ist zu beachten, dass dies jedenfalls für Gemeinden mit mehr als 35.000 Einwohnern aus Gründen der rechtsstaatlichen Publizität keine geeignete Form der Bekanntmachung darstellt. 52 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Oktober 2008 53 - 7 D 109/07.NE -, juris Rn. 61, vom 28. August 2008 - 7 D 30/07.NE -, NVwZ-RR 2009, 301 = 54 juris Rn. 43 ff., und vom 14. August 2008 - 7 D 120/07.NE -, BRS 73 Nr. 46 = juris Rn. 40 ff. 55 Legt man diesen Maßstab an, ist die Offenlegungsbekanntmachung durch Aushang vom 16. Mai 2008 bis zum 22. Mai 2008 fehlerhaft. Zwar steht diese Bekanntmachung mit § 23 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin in ihrer am 16. Mai 2008 gültigen Fassung des 10. Nachtrags vom 21. September 2006 zur Hauptsatzung vom 12. Mai 2000 im Einklang. Allerdings widerspricht § 23 Abs. 1 der Hauptsatzung in der vorgenannten Fassung, soweit er für den Bereich der Antragsgegnerin öffentliche Bekanntmachungen durch Aushang zulässt, der Vorgabe des § 4 Abs. 1 c) BekanntmVO. Eine öffentliche Bekanntmachung durch Aushang im Rathaus I und in anderen, in § 23 Abs. 1 Satz 3 der Hauptsatzung im Einzelnen benannten Dienststellen der Antragsgegnerin ist mit Blick die Einwohnerzahl der Antragsgegnerin keine geeignete Form der Bekanntmachung. § 23 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin in der in Rede stehenden Fassung ist daher - ebenso wie die auf seiner Grundlage vorgenommenen Bekanntmachungen - unwirksam. Die Antragsgegnerin hatte zum 31. Dezember 2008 ausweislich ihres unter www.I2. .de im Internet abrufbaren Statistischen Jahrbuchs 2009 (siehe dort S. 17) 193.979 Einwohner und damit die vorerwähnte Schwelle von 35.000 Einwohnern, bis zu deren Erreichen ein Aushang noch als geeignete Bekanntmachungsform angesehen werden kann, weit überschritten. 56 Die Auslegungsbekanntmachung vom 16. Mai 2008 bis zum 22. Mai 2008 ist nicht deswegen entgegen den vorstehenden Ausführungen wirksam, weil der Bekanntmachungshinweis - wiederum im Einklang mit § 23 Abs. 1 Satz 3 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin in der hier maßgebenden Fassung - in der X2. vom 16. Mai 2008 darauf verweist, dass die vollständigen Bekanntmachungstexte auch unter www.I3. .de im Internet veröffentlicht sind. Die Antragsgegnerin war bei der Ausgestaltung der Bekanntmachung in ihrer Hauptsatzung auf die von § 4 Abs. 1 BekanntmVO vorgegebenen Bekanntmachungsformen festgelegt. 57 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 28. August 2008 - 7 D 30/07.NE -, NVwZ-RR 2009, 301 = juris Rn. 37. 58 § 4 Abs. 1 BekanntmVO gestattet eine "Ersatzbekanntmachung” im Internet jedoch nicht. Erst die gegenwärtig noch im Entwurfsstadium befindliche Novelle der Bekanntmachungsverordnung enthält einen § 6, der öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden im Internet unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. 59 b) Dem Ausschluss der Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2 a) VwGO steht nicht entgegen, dass die wegen der fehlerhaften Auslegungsbekanntmachung nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BauGB beachtliche Verletzung der Öffentlichkeitsbeteiligungsvorschrift des § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden ist und damit als Verfahrensfehler im Rahmen der Begründetheit des Antrags nicht mehr geltend gemacht werden kann, nachdem die Verletzung der Verfahrensvorschrift nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Antragsgegnerin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist (dazu aa). Das Verstreichen dieser Rüge hat auf den Befund, dass die Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2 a) VwGO vorliegend nicht greift, keinen Einfluss (dazu bb). 60 aa) Der dargestellte Fehler bei der Auslegungsbekanntmachung ist nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB fristgerecht und hinreichend substantiiert seit der neuerlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans am 20. März 2009 -, 61 vgl. zur Rügepflicht und Fristwahrung bei erneuter Bekanntmachung des Bebauungsplans: Bay. VGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 62 - 15 N 06.257 -, juris Rn. 51; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Dezember 2001 - 8 S 375/01 -, BRS 64 Nr. 44 = juris Rn. 26; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 215 Rn. 6, 63 gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden. 64 Die Geltendmachung des Fehlers mit Schriftsatz vom 31. Mai 2010 durch den Antragsteller zu 1. im vorliegenden Verfahren ist verspätet, weil sie später als ein Jahr nach der nochmaligen Bekanntmachung des Bebauungsplans am 20. März 2009 erfolgt ist. Der - von dem Antragsteller zu 1. wegen der inter-omnes-Wirkung der Rüge grundsätzlich zulässigerweise in Bezug genommene -, 65 vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 2. Januar 2001 - 4 BN 13.00 -, BRS 64 Nr. 57 = juris Rn. 5, und vom 18. Juni 1982 - 4 N 6.89 -, BRS 39 Nr. 28 = juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2011 - 2 A 371/09 -, juris Rn. 75; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 215 Rn. 4 und 7; Stock, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band IV, Loseblatt, Stand März 2007, § 215 Rn. 27 und 30, 66 Schriftsatz vom 30. November 2009 im Berufungszulassungsverfahren - 2 A 2470/09 - (seinerzeit unter dem Aktenzeichen - 10 A 2470/09 - geführt) legt den inmitten stehenden Mangel des Bebauungsplanverfahrens nicht hinreichend substantiiert dar und vermag die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB daher gleichfalls nicht zu wahren. 67 § 215 Abs. 1 BauGB stellt an den Rügenden Substantiierungsanforderungen. Er muss den gerügten Mangel konkret und substantiiert darlegen. Die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts durch ihn soll der Gemeinde begründeten Anlass geben, auf der Grundlage der Geltendmachung des Fehlers zu prüfen, ob sie in eine Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB eintreten soll. Eine anderweitige Kenntniserlangung des Fehlers durch die Gemeinde genügt nicht. 68 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1995 - 4 NB 16.95 -, BRS 57 Nr. 51 = juris Rn. 9; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 215 Rn. 5; Stock, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band IV, Loseblatt, Stand Mai 2007, § 215 Rn. 34. 69 Demgegenüber werden in dem Schriftsatz vom 30. November 2009 zwar Einwände gegen die Wirksamkeit des streitbefangenen Bebauungsplans vorgetragen. Diese betreffen aber vornehmlich dessen Abwägungsgerechtigkeit, weil die Antragsgegnerin die kulturellen Bedürfnisse der I1. Bevölkerung mit muslimischem Hintergrund nicht hinreichend berücksichtigt habe. Die Fehlerhaftigkeit der Auslegungsbekanntmachung wird hingegen nicht aufgegriffen. Dies geschieht auch nicht insoweit, als es in dem Schriftsatz vom 30. November 2009 heißt, die Antragsgegnerin habe selbst mit Schriftsatz vom 6. April 2009 "schon auf formelle Mängel bei der Bauleitplanung bzw. deren förmliche Vollziehung hingewiesen". Mit diesem Vorbringen wird der Antragsgegnerin nicht konkret und substantiiert Anlass dazu gegeben, in eine Überprüfung einzutreten, ob namentlich die Auslegungsbekanntmachung fehlerhaft war und ob deswegen in ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB einzutreten ist. In dem vorgenannten Schriftsatz vom 6. April 2009 ist nicht von einer Fehlerhaftigkeit der Auslegungsbekanntmachung die Rede. Die Antragsgegnerin teilt darin lediglich mit, dass sie den Bebauungsplan in Reaktion auf das Urteil des 7. Senats des erkennenden Gerichts vom 14. August 2008 - 7 D 120/07.NE - vorsorglich erneut in I1. Tageszeitungen öffentlich bekanntgemacht habe. 70 Dasselbe gilt für das Rügeschreiben der Antragsteller an die Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2009. Die in diesem Schreiben erhobene pauschale und lediglich vorsorgliche Rüge sämtlicher Mängel des Bebauungsplans nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3, Abs. 2 und Abs. 2 a), Abs. 3 Satz 2 BauGB erfüllt die von § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gestellten Substantiierungsanforderungen ersichtlich nicht. 71 Von anderer Seite ist der Fehler bei der Auslegungsbekanntmachung nicht gerügt worden, so dass der Antragsteller zu 1. nicht an eine diesbezügliche Rüge eines Dritten anschließen kann. 72 bb) Obwohl die Geltendmachungsfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB demnach abgelaufen ist, ohne dass ein Verstoß gegen die Bekanntmachungsvorschrift des § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB hinreichend substantiiert fristgerecht gerügt worden ist, begründet dies nicht den Präklusionseintritt nach § 47 Abs. 2 a) VwGO. 73 Offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3. Februar 2011 - 8 S 435/09 -, juris Rn. 22. 74 § 47 Abs. 2 a) VwGO wird seinem Wortlaut zufolge nicht durch § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB modifiziert. Auch die Gesetzesbegründung bietet keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber den Ausschluss der Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2 a) VwGO bei Verstoß gegen die Bekanntmachungsvorschriften unter den Vorbehalt des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stellen wollte. 75 Vgl. insoweit die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte, Bundestags-Drucksache 16/2496, S. 18. 76 Gegen eine einschränkende Auslegung des § 47 Abs. 2 a) VwGO nach Maßgabe der Fristenregelung des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB spricht daneben, dass die beiden Vorschriften in jeweils unterschiedlichen Sinnzusammenhängen stehen. Bei § 47 Abs. 2 a) VwGO handelt es sich um eine originär verwaltungsprozessuale Norm, die das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ausprägt und den Zugang zu Gericht in Normenkontrollverfahren im Interesse der Rechtssicherheit beschränkt, wenn die Gelegenheit, Einwendungen gegen einen Planentwurf zu erheben, von einem Antragsteller trotz objektiv bestehender Möglichkeit und ordnungsgemäßen Hinweises auf die Rechtsfolgen fehlender Einwendungen nicht fristgerecht wahrgenommen wurde. Demgegenüber befindet sich § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB in einem andersgearteten normativen Kontext. Er zählt zu den Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB, die dazu dienen, die Fehlerfolgen beim Erlass von Bauleitplänen zu beschränken und die gerichtliche Kontrollkompetenz deswegen einengen. 77 Vgl. dazu Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, Vor § 214 Rn. 1; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band IV, Loseblatt, Stand Mai 2007, § 214 Rn. 4. 78 Da § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB mithin auf einer anderen normativen Ebene als § 47 Abs. 2 a) VwGO angesiedelt ist und erst dann greifen kann, wenn der Zugang zur gerichtlichen Sachprüfung nach Überspringen der Präklusionshürde eröffnet ist, kann er in die Präklusionsbestimmung nicht gleichsam hineininterpretiert werden. Intendierte der Gesetzgeber ein anderes Ergebnis, müsste er die Präklusionsbestimmung in der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend fassen und dies ausdrücklich im Gesetz niederlegen, wobei er sich dann auch den aufgeworfenen Rückwirkungsproblemen stellen müsste, die sich daraus ergäben, dass ein zunächst zulässiger Normenkontrollantrag womöglich durch den Ablauf der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nachträglich unzulässig werden könnte. 79 Vgl. zur Problematik des Schutzes verfahrensrechtlicher Rechtspositionen vor nachträglichen (Rechts-)Änderungen: BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, NVwZ 2010, 782 = Rn. 14 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2005 - 8 B 1074/05 -, NVwZ-RR 2006, 173 = juris Rn. 17 ff. 80 II. Der Antrag des Antragstellers zu 1. ist unbegründet. 81 Der Bebauungsplan Nr. 8/07 (595) "C. 2. Abschnitt X.----straße -F. Straße" der Antragsgegnerin ist wirksam. 82 1. Er leidet nicht an einem beachtlichen Formfehler. 83 a) Den ursprünglich gegebenen Fehler bei der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses hat die Antragsgegnerin in einem ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB geheilt. Sie hat den streitgegenständlichen Bebauungsplan am 20. März 2009 im Einklang mit § 4 Abs. 1 b) BekanntmVO in Verbindung mit § 23 Abs. 1 und Abs. 2 ihrer Hauptsatzung in der Fassung des 12. Nachtrags vom 18. Dezember 2008 durch Veröffentlichung in der X6. S1. und der X2. erneut (ordnungsgemäß) öffentlich bekanntgemacht. 84 b) Der nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BauGB an sich beachtliche Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB durch die fehlerhafte Auslegungsbekanntmachung ist - wie gezeigt - nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, weil ihn der Antragsteller zu 1. nicht rechtzeitig geltend gemacht hat. 85 Aus demselben Grund kann ein beachtlicher Verfahrensfehler nicht darin liegen, dass die Antragsgegnerin - wie von dem Antragsteller zu 1. gerügt - die Planunterlagen unter Missachtung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur unvollständig ausgelegt hätte oder dass die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BauGB aufgeführte Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durch die Beteiligung des Herrn Dr. I1. , der offenbar in seiner Eigenschaft als Fischereiberater der Antragsgegnerin in die Liste der Träger öffentlicher Belange aufgenommen wurde, fehlerhaft durchgeführt worden wäre. 86 Davon abgesehen ist die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht deswegen fehlerhaft, weil der Antragsteller zu 1. - wie er in der mündlichen Verhandlung im Schwerpunkt geltend gemacht hat - von Verfassungs wegen einen Anspruch auf Beteiligung am Verfahren gehabt hätte, den die Antragsgegnerin, die etwa mit den E. F1. Gespräche über die Trassenführung geführt habe, unter Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG vereitelt hätte. 87 Die Öffentlichkeitsbeteiligung am Planaufstellungsverfahren wird durch die §§ 3 ff. BauGB verfassungskonform ausgestaltet. In diesem Rahmen besteht kein Anspruch auf individuelle Verfahrensbeteiligung 88 Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 10. Juni 2009 89 - 8 C 11319/08 -, juris Rn. 22; Hamb. OVG, Urteil vom 4. November 1999 - 2 E 29/96.N -, NVwZ-RR 2001, 83 = juris Rn. 36 f.; Battis, in: Batis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 3 Rn. 9. 90 Im Übrigen ist der Antragsteller zu 1. von der Planung nicht überrascht worden. Aus dem Schreiben der Antragsgegnerin an seine seinerzeitigen Bevollmächtigten vom 20. Januar 2005 geht hervor, dass er sich mit der Antragsgegnerin in Verhandlungen über den Verkauf seines Grundstücks befand, weil dieses wahrscheinlich für die C. überplant werden würde. Da der Antragsteller zu 1. damit von der ihn betreffenden Planungsabsicht der Antragsgegnerin wusste, hatte er die Möglichkeit, sich in das Aufstellungsverfahren einzubringen. 91 2. Der Bebauungsplan Nr. 8/07 (595) ist - abgestellt auf die nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgebliche Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 16. Oktober 2008 - materiell rechtmäßig. 92 Ihm fehlt insbesondere weder die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (dazu a) noch verletzt er das Gebot gerechter Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB (dazu b). Die bedingten textlichen Festsetzungen Nr. 9 und Nr. 10 lassen sich auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB stützen (dazu c). 93 a) Was nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. 94 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 95 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; 96 OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 97 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 120, vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, juris Rn. 41, und vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, juris Rn. 55. 98 Geht es um eine Straßenplanung durch Bebauungsplan, ist es auch ein Bestandteil der genannten "Städtebaupolitik", dass eine Gemeinde ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen im Hinblick auf die Verkehrsführung umsetzt, das heißt im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB für eine eigene "Verkehrspolitik" nutzt. 99 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 100 - 4 B 43.09 -, BauR 2010, 871 = juris Rn. 6, 101 Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 = BRS 62 Nr. 4 = juris Rn. 18, Beschluss vom 22. April 1997 - 4 BN 1.97 -, BRS 59 Nr. 1 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, S. 20 des amtlichen Umdrucks, und vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 58. 102 Gemessen an diesem Maßstab fehlt dem Bebauungsplan Nr. 8/07 (595) die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht. 103 aa) Ihm liegt eine positive Planungskonzeption zugrunde. Wie aus der Planbegründung hervorgeht (siehe dort S. 3 f.), will die Antragsgegnerin mit einer C. zwischen dem Stadtteil X4.--ringhausen und der F. Straße die Innenstadt und den Stadtteil X4.--ringhausen von Straßendurchgangsverkehr entlasten und die innerstädtischen Verkehrsverhältnisse verbessern. Dadurch soll zugleich die Umweltbelastung gemäß dem Luftreinhalte-plan I. reduziert werden. Namentlich durch den 2. Abschnitt der C2. bestehe außerdem die Möglichkeit, brachliegende Gewerbeflächen entlang der Q.------straße entsprechend den heutigen Verkehrsbedürfnissen zu erschließen und eine geordnete städtebauliche Entwicklung einzuleiten. 104 Diese Zielsetzungen der Antragsgegnerin, die der Antragsteller zu 1. ohne nähere Begründung in Zweifel zieht, sind städtebaulich legitim. Sie sind in § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 a), c) e) (Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse und Belange des Umweltschutzes), § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB (Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung), § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB (Belange der Wirtschaft), sowie in § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB (Umsetzung eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts) städtebaurechtlich verankert. An dieser positiven Planungskonzeption haben auch die sonstigen Festsetzungen von Grünflächen und Anpflanzungsvorgaben sowie eines eingeschränkten Gewerbegebiets teil. Letzteres ist mit der Erweiterungsmöglichkeit für das auf der nordwestlichen Seite des Wohngebäudes U.------straße 6 befindliche Gewerbe ausreichend städtebaulich begründet. 105 Der Umstand, dass die Antragsgegnerin die C. abschnittsweise verteilt auf mehrere Bebauungspläne plant, tangiert die städtebauliche Rechtfertigung des im Streit steht Bebauungsplans nicht, der sich lediglich mit dem 2. Abschnitt der C. zwischen der X.----straße und der F. Straße befasst. 106 Eine Planung von neuen Straßen in Abschnitten ist grundsätzlich zulässig. Das gilt auch für die Bauleitplanung. Die Bildung von Teilabschnitten einer Straße ist allerdings gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur gerechtfertigt, wenn sie auf der Grundlage einer konzeptionellen Gesamtplanung vorgenommen wird. Jeder Abschnitt, der einer eigenständigen Planung unterworfen wird, muss eine Verkehrsfunktion erfüllen können. Mit diesen Voraussetzungen soll gewährleistet werden, dass die Teilplanung auch dann nicht sinnlos wird, wenn sich das Gesamtplanungskonzept nachträglich als nicht realisierbar erweist oder aufgegeben wird. 107 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2008 108 - 7 D 109/07.NE -, juris Rn. 90. 109 Jedoch kann eine abschnittsweise Straßenplanung auch dann nicht zu beanstanden sein, wenn zwar eine Verbindung zum vorhandenen Straßennetz (noch) fehlt, die Gefahr der Entstehung eines Planungstorsos aber hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. 110 Vgl. zu den verschiedenen Fallgestaltungen: BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 111 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 = BRS 65 Nr. 20 = juris Rn. 47; OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2008 - 7 D 109/07.NE -, juris Rn. 91. 112 Diesen Vorgaben an eine abschnittsweise Straßenplanung genügt die Planung des 2. Abschnitts der C. . Sie ist Teil einer konzeptionellen Gesamtplanung, die in der Planbegründung dargestellt ist. In dieses Konzept fügt sich der 2. Abschnitt der Hinterfahrung mit einer eigenen verkehrlichen Funktion ein: Er beinhaltet nach der Planbegründung (siehe dort S. 9) die Knoten 4 und 5, wobei der Knoten 4 als Kreuzung ausgebildet werde und über seinen westlichen Kreuzungsast die Q.------straße und eventuell eine weitere Anbindung für die Firma U1. Presswerk GmbH & Co. KG erschließe. Über den östlichen Kreuzungsarm könnten - so die Planbegründung - die Verkehre im Zusammenhang mit dem hinteren Bahnhofszugang, den E. F1. und sonstigen Ansiedlungen abgewickelt werden. Durch den Knoten 5 werde die C3. an die F. Straße angeschlossen. Dass die verkehrliche Anbindung des 2. Abschnitts der C. an das übrige Straßennetz, insbesondere an ihren 1. Abschnitt, sichergestellt ist, steht nicht in Frage. 113 Gegen die städtebauliche Erforderlichkeit des 2. Abschnitts der C1. hinterfahrung kann der Antragsteller zu 1. des Weiteren nicht mit Erfolg einwenden, es handele sich um eine von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht gedeckte sog. "Gefälligkeitsplanung" zugunsten der E. F3. , deren Grundstücke nicht mit der C. überplant worden seien. 114 Von einer städtebaulich nicht erforderlichen sog. "Gefälligkeitsplanung" ist nur zu sprechen, wenn eine planerische Festsetzung ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Ist dagegen der Bebauungsplan an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet, entspricht er einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, selbst wenn er auch den Wünschen Privater entgegen kommt und diese den Anstoß für die Planung gegeben haben. 115 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 116 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; 117 OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 118 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 129, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 57 und 60 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 10. August 2010 119 - 1 KN 218/07 -, juris Rn. 100; OVG Rh.-Pf., Urteile vom 24. Februar 2010 - 1 C 10852/09 -, 120 juris Rn. 37, und vom 20. Januar 2010 121 - 8 C 10725/09 -, BauR 2010, 1539 = juris Rn. 22; Bay. VGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 122 - 15 N 07.1093 -, juris Rn. 21. 123 Gemessen an diesem Maßstab kann vorliegend von einer "Gefälligkeistplanung" keine Rede sein. Wie dargelegt, verfolgt die Antragsgegnerin mit der Planung im öffentlichen Interesse die städtebaulich legitimen Ziele der Verkehrsentlastung und der Verbesserung der Luftqualität. Selbst wenn sie - wie der Antragsteller zu 1. vorträgt - während der Planaufstellung Gespräche mit den E. F1. über den Streckenverlauf geführt hat, entfällt die primär öffentliche Zwecksetzung der C. nicht. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 8. Juli 2010 nachvollziehbar erläutert, warum sie die Grundstücke der E. F3. von der Trassenführung ausgenommen hat. Danach sei ein Verlauf der C. über das überwiegend bebaute und auch aktuell für betriebliche Zwecke genutzte Gelände der E. F3. an der T.-------straße nicht möglich, ohne den Betriebsstandort mit über 400 Arbeitsplätzen zu gefährden. Zur Erklärung der Trassenführung hat sie ergänzend ausgeführt, die Variantenuntersuchungen hätten gezeigt, dass bei einer frühzeitigen Querung der C. auf die W. -Insel ein weiteres Brückenbauwerk für die Aufnahme des Verkehrs aus der Innenstadt erforderlich sei, so dass eine doppelte Querung der F1. unausweichlich sei. Neben den Darlegungen zur Trassenführung in der Planbegründung (siehe dort S. 8 f.) wird anhand dessen deutlich, dass die Festlegung der Strecke des 2. Abschnitts der C. zuvörderst an städtebaulich-verkehrlichen Erwägungen ausgerichtet ist und es der Antragsgegnerin insofern nicht allein darum geht, privaten Interessen Einzelner Geltung zu verschaffen. 124 bb) Die städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans Nr. 8/07 (595) im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB entfällt nicht dadurch, dass er - wie der Antragsteller zu 1. rügt - vollzugsunfähig wäre. 125 An der für die städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplans notwendigen positiven Planungskonzeption fehlt es, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. 126 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2007 127 - 4 BN 21.07-, BRS 71 Nr. 3 = juris Rn. 4, Urteile vom 30. Januar 2003 - 4 CN 14.01 -, BRS 66 Nr. 9 = juris Rn. 11, und vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 133, und vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, juris Rn. 58. 128 Das ist hier nicht der Fall. 129 (1) Eine Vollzugsunfähigkeit der Planung besteht nicht unter dem Aspekt der mangelnden Finanzierbarkeit. 130 Eine Vollzugsunfähigkeit des Plans kann sich zwar auch daraus ergeben, dass die festgesetzte Nutzung an ihrer unzureichenden Wirtschaftlichkeit oder Finanzierbarkeit scheitern muss. Die planende Gemeinde hat daher bei der Planaufstellung vorausschauend zu beurteilen, ob der Umsetzung der Planung unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen würden. Dabei ist ihr hinsichtlich der Finanzierbarkeit der Planung allerdings ein Einschätzungsspielraum zuzubilligen, weil die zukünftige Entwicklung der kommunalen Haushaltslage nur schwer absehbar ist und die planerischen Vorstellungen der Gemeinden nicht aus rein fiskalischen Gründen zu stark eingeschränkt werden dürfen. 131 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239 = BRS 67 Nr. 2 = juris Rn. 9 ff., und vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 = BRS 62 Nr. 4 = juris Rn. 20 (dort auch zur voraussichtlichen Zeitdauer der Planumsetzung), und vom 29. September 1978 132 - IV C 30.76 -, BVerwGE 56, 283 = NJW 1979, 1516 = juris Rn. 40; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2010 - 10 D 42/06.NE -, BauR 2010, 1890 = juris Rn. 119; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 19. Februar 2009 - 1 C 10256/08 -, BRS 74 Nr. 14 = juris Rn. 30; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. April 1998 - 3 S 2241/97 -, BRS 60 Nr. 14 = juris Rn. 25. 133 Da durch Bebauungspläne die planerischen Voraussetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung des Plangebiets für mehrere Jahrzehnte geschaffen werden, darf eine Gemeinde grundsätzlich auch dann Bauleitpläne - gerade auch zum Bau oder Ausbau öffentlicher Straßen - aufstellen, wenn die Finanzierung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht vollumfänglich gesichert ist. Deshalb muss die planende Gemeinde auch regelmäßig keine detaillierten Angaben zu ihrer Finanzplanung machen, die eine Verwirklichungsperspektive für den Bebauungsplan in den nächsten Jahren belegt. 134 Vgl. OVG B.-B., Urteile vom 10. August 2010 135 - OVG 10 A 14.07 -, BauR 2011, 799 = juris Rn. 52, und vom 28. Mai 2009 - OVG 2 A 13.08 -, NuR 2010, 48 = juris Rn. 44. 136 Von diesem Ausgangspunkt aus entfällt die städtebauliche Rechtfertigung aus Gründen der Finanzierbarkeit dann, wenn sich die Gemeinde die Verwirklichung eines Bebauungsplans angesichts ihrer dauerhaft schlechten Haushaltslage ausdrücklich für unbestimmte Zeit offen hält, so dass diese als unzulässige "Vorratsplanung" eine "rechtlich funktionslose Hülle" darstellt. 137 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000 - 4 CN 6.99 -, BVerwGE 112, 41 = BRS 63 Nr. 1 = juris Rn. 25; OVG B.-B., Urteile vom 10. August 2010 - OVG 10 A 14.07 -, BauR 2011, 799 = juris Rn. 52, und vom 28. Mai 2009 - OVG 2 A 13.08 -, NuR 2010, 48 = juris Rn. 44; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 19. Februar 2009 - 1 C 10256/08 -, BRS 74 Nr. 14 = juris Rn. 30. 138 Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. 139 Die Antragsgegnerin rechnete während des Planaufstellungsverfahrens mit einem Baubeginn des 1. Abschnitts der C. für das Jahr 2009 140 - siehe dazu etwa das Protokoll der Bürgeranhörung vom 4. Juni 2007 - und sah wie sie in ihrem Schriftsatz vom 8. Juli 2010 erläuterte - einem Beginn der Errichtung des 2. Abschnitts für das Jahr 2011 entgegen. Mit Blick auf dieses - der Planung in zeitlicher Hinsicht eine absehbare Verwirklichungsperspektive gebendes - Zeitfenster hat die Antragsgegnerin sich die Frage der Finanzierung des Projekts vorgelegt und ist davon ausgegangen, dass sich diese bewerkstelligen lassen werde. 141 Damit überschritt die Antragsgegnerin ihren Einschätzungsspielraum nicht. Für ein die Finanzierbarkeit in Frage stellendes Investitionsvolumen spricht nichts. In der Verwaltungsvorlage Nr. 0292/2008 vom 28. März 2008 bezifferte die Antragsgegnerin die Kosten des 2. Abschnitts der C. auf insgesamt 58,9 Millionen Euro, die zu 75 % von der Bundesrepublik Deutschland und zu 25 % - also in Höhe von ca. 14,7 Millionen Euro - von ihr selbst getragen würden. In der Stellungnahme der Antragsgegnerin zur Hinterfragung des Kostenaufwands durch die T1. Industrie- und Handelskammer im Zuge der Beteiligung der Träger der öffentlichen Belange vom 10. September 2008 (Drucksachennummer 0761/2008) werden die Gesamtkosten der gesamten C. für beide Abschnitte mit 66,6 Millionen Euro angegeben. In der Planbegründung (siehe dort S. 38) ging die Antragsgegnerin von Gesamtkosten des 2. Abschnitts der C. von 47,565 Millionen Euro aus, bei einem Eigenanteil von nunmehr 35 %. 142 Es bestanden im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die in ihre Kostenberechnung eingeflossenen Zuschüsse des Bundes für das seit Jahrzehnten in Rede stehende, im städtebaulich-öffentlichen Interesse liegende Projekt der C. nicht erhalten würde. Wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 8. Juli 2010 dazu nachvollziehbar ausgeführt hat, haben das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen und die Bezirksregierung B2. die verkehrs- und strukturpolitische Bedeutung des Projekts stets unterstrichen und dessen finanzielle Förderung wiederholt in Aussicht gestellt. Die Maßnahme sei im mittelfristigen Straßen- und Radwegeprogramm 2010 bis 2013 des Landes mit dem Beginnjahr 2011 enthalten; eine Einplanungsmitteilung vom 17. Juni 2010 liege vor, in der es überdies heiße, eine Bewilligung der Fördermittel sei für das Jahr 2011 vorgesehen. Dementsprechend habe die Antragsgegnerin unter dem 20. Mai 2010 einen "Gesamtförderantrag C. " bei der Bezirksregierung B2. eingereicht. 143 Es spricht auch nichts Handgreifliches dafür, dass die Antragsgegnerin ihren Eigenmittelanteil an der Finanzierung des 2. Abschnitts der C. nicht beizutragen in der Lage wäre. Ihr Eigenmittelanteil ist genauso wie das Finanzvolumen mit der Kommunalaufsicht abgestimmt und ab dem Jahr 2010 in ihrem Haushalt eingeplant. 144 Dass die Planung nichtsdestoweniger aus finanziellen Gründen vollzugsunfähig wäre, zeigt das Antragsvorbringen nicht auf. Dessen allgemeiner Hinweis auf die Sparzwänge der öffentlichen Haushalte greift zu kurz. Auch wenn die Antragsgegnerin im Jahr 2008 aufgrund "der dramatischen Finanzlage" Großprojekte gestrichen haben sollte, kann die Antragsgegnerin hinsichtlich der Finanzierung der C. auf die erwähnten Förderzusagen und die Abstimmung der Maßnahme mit der Kommunalaufsicht verweisen. Dies belegen im Übrigen auch der vom Antragsteller zu 1. vorgelegte Artikel auf der Internetseite www.E1. .de, in dem davon die Rede ist, der Realisierung der C1. -hinterfahrung solle mit Zustimmung der Kommunalaufsicht gegenüber anderen kommunalen Investitionen der Vorrang gebühren, sowie die von dem Antragsteller zu 1. angeführten Stimmen aus dem kommunalpolitischen Raum der Antragsgegnerin, welche den Bau der C. befürworten. Im Übrigen berührt allein die Möglichkeit, dass sich eine Planung - sei es wegen einer unvorhergesehenen Kostensteigerung, sei es aus anderen Gründen - im nachhinein als nicht finanzierbar erweist, ihre städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht. 145 (2) Der Bebauungsplan ist nicht wegen entgegenstehender artenschutzrechtlicher Verbote aus § 42 BNatSchG a. F. vollzugsunfähig. Dafür gibt es keine tragfähigen Hinweise. Weitergehender Untersuchungen bedarf es insofern nicht, weil die vorliegenden naturschutzfachlichen Stellungnahmen für die erforderliche prognostische Bewertung ausreichen. Der Umstand, dass sich das Gutachten der weluga Umweltplanung nur als "Prüfversion" in der Akte befindet, ändert daran nichts. 146 (3) Der Planung stehen keine unüberwindbaren bodenschutzrechtlichen Hindernisse entgegen. Für die Flächen, für die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses feststand, dass ein Sanierungsplan nach § 13 BBodSchG erforderlich wird, ist nicht ersichtlich, dass die erforderlichen Maßnahmen nicht vor Baubeginn ergriffen werden können. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin diesem Umstand insoweit Rechnung getragen, als sie von dem Instrument der bedingten Festsetzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB Gebrauch gemacht hat. Dabei unterliegt es keinen Bedenken, dass hierbei nur Teilflächen erfasst werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Bedingung zeitnah umgesetzt werden kann, so dass ein städtebaulich unverträgliches Stückwerk bei der Planausführung nicht zu erwarten steht. 147 Der Umstand, dass das Grundstück des Antragstellers zu 1. von den Vorgaben unter Raute 10 nicht erfasst werden, obschon sie als Altlastenverdachtsflächen im Kataster eingetragen sind, ist unschädlich. Diesbezüglich ist gerade noch nicht klar, ob überhaupt eine Altlast vorliegt und eine Sanierung erforderlich wird. Dafür, dass die dort ins Auge gefassten Vorhaben - Straßenverkehrsfläche, Lärmschutzwand, Kompensationsmaßnahmen - dauerhaft nicht umgesetzt werden können, wenn sich der Altlastenverdacht erhärten sollte, spricht nichts. Auch die (zulässige) Überplanung als öffentliche Grünfläche schadet nicht. Nichts anderes gilt, soweit die Altlastenverdachtsflächen auch den Bereich des festgesetzten Gewerbegebiets betreffen sollte. 148 b) Ein relevanter Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB liegt nicht vor. 149 Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. 150 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 139. 151 Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. 152 Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin beim Beschluss über den Bebauungsplan Nr. 8/07 (595) nicht verstoßen. 153 Die Antragsgegnerin hat die von der Planung berührten Belange ausreichend ermittelt, zutreffend gewichtet und zueinander in einen angemessenen Ausgleich gebracht. 154 aa) Dies gilt zunächst und vor allem für die den Schwerpunkt des Bebauungsplans ausmachende Festsetzung des 2. Abschnitts der C. als Straßenverkehrsfläche und ihre Trassenführung. Die Trassenführung bewegt sich im Rahmen der sachlich begründeten, durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit limitierten planerischen Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin. 155 Bei der fremdnützigen Überplanung von Grundstücken ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Geltung zu verschaffen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt einen verfassungslegitimen Grund für den hoheitlichen Eingriff, die Eignung des gewählten Eingriffsmittels, seine Erforderlichkeit im Sinne der Wahl des schonenden Mittels sowie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Eingriffsschwere und dem Eingriffsnutzen. Bei der fremdnützigen Überplanung von Grundstücken muss also stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung annähernd gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet. Als milderes Mittel ist es anzusehen, wenn das Planungsvorhaben (annähernd) gleich gut auch auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden kann. In der Abwägung hat das Eigentum der öffentlichen Hand nämlich ein geringeres Gewicht als das Eigentum Privater, weil Hoheitsträger angesichts des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie nicht Inhaber des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sind. 156 Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82 = NJW 1982, 2173 = juris Rn. 55 ff.; BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 -, BRS 65 Nr. 8 = juris Rn. 13. 157 Bei der Festlegung der Linienführung einer Straße in einem Bebauungsplan braucht die Gemeinde, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im vorstehenden Sinne Genüge zu tun, den Sachverhalt nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sich ernsthaft anbietende Alternativlösungen müssen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange Eingang finden. Die Variantenprüfung muss nicht stets bis zum Abschluss des Verfahrens offengehalten werden und es müssen nicht alle Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend untersucht werden. Alternativen, die aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, dürfen schon in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Behörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassen-wahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trasse sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. 158 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011 - 9 VR 1.11 -, juris Rn. 15, Urteile vom 24. November 2010 - 9 A 13.09 -, DVBl. 2011, 496 = juris Rn. 56 f., vom 24. April 2009 - 9 B 10.09 -, und vom 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 -, juris Rn. 15 (jeweils für die straßenrechtliche Planfeststellung); BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 = BRS 65 Nr. 20 = juris Rn. 39; OVG NRW, Urteile vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, S. 56 des amtlichen Umdrucks; Bay. VGH, Urteil vom 14. August 2008 - 1 N 06.2623 -, juris Rn. 81 (jeweils für die Bauleitplanung). 159 Gemessen an diesen Maßstäben ist die Festsetzung des geplanten 2. Abschnitts der C. und ihre Trassenführung unter dem Gesichtspunkt der gerechten Abwägung nicht zu beanstanden. 160 Wie bereits im Zusammenhang mit der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung thematisiert, kann die Antragsgegnerin für die C. gute städtebauliche Gründe ins Feld führen. Auf der Grundlage dieser guten Gründe ist die Wahl der Trassenführung nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat in der Planbegründung (siehe dort S. 6 f. und - zusammenfassend - S. 34) offengelegt, dass sie Trassenvarianten in Erwägung gezogen hat. Die Streckenführung sei dadurch bedingt, dass in dem Abschnitt der Bahntrasse nur ein zweistreifiger Ausbau möglich sei. Daher werde in der Planung ein besonderer Wert auf die Ausbildung der benachbarten Knotenpunkte und der Übergangsbereiche vierstreifig/zweistreifig gelegt. Außerdem seien bei der Trassenführung Zwangspunkte zu berücksichtigen. Der nördliche Anbindungspunkt der C4. sei durch die Bahnanlagen und das bestehende Straßenüberführungsbauwerk über diese Bahnanlagen festgelegt. Weitere Zwangspunkte ergäben sich daraus, dass der Stadtteil X4.--ringhausen und der gesamte Bahnhofsbereich städtebaulich durch Wohnen, Gewerbe und Eisenbahn intensiv genutzt würden und dass der Planungsspielraum durch den Verlauf der F1. und den Steilhang entlang der Güterzugstrecke entscheidend eingeengt werde. Aus diesen Parametern habe sich die gewählte Trassenführung ergeben, die es zudem ermögliche, einen zweiten, rückwärtigen Zugang zum Hauptbahnhof zu schaffen. 161 Gegen diese Alternativenprüfung ist nichts zu erinnern. Es drängt sich nicht auf, dass die Antragsgegnerin dabei wesentliche Aspekte außer Betracht gelassen hätte oder dass sich ihr ein alternativer Straßenverlauf als vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen. Auf den Einwand des Antragstellers zu 1., die Antragsgegnerin habe die Flächen der E. F3. sachwidrig vom Verlauf der C. ausgespart, ist bereits im Zusammenhang mit der städtebaulichen Erforderlichkeit eingegangen worden. Er führt auch nicht dazu, dass die Festsetzung des 2. Abschnitts der C. als abwägungsfehlerhaft angesehen werden könnte. 162 bb) Im Anschluss daran hat die Antragsgegnerin auch die planbetroffenen Eigentümerinteressen nicht fehlerhaft ermittelt und bewertet, weil sie mit den E. F1. in Kontakt stand, den Antragsteller zu 1. aber nicht weitergehend in das Aufstellungsverfahren einbezogen hat. Wie bereits aus der Sicht der Öffentlichkeitsbeteiligung dargelegt, ergibt sich weder aus § 3 BauGB noch aus Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf individuelle Verfahrensbeteiligung. Hätte der Antragsteller zu 1. seine Eigentümerinteressen in das Planungsverfahren besonders einbringen wollen, hätte er dies ungeachtet dessen im Zuge der beziehungsweise im Nachgang zu den erwähnten Verkaufsverhandlungen hinsichtlich des Grundstücks X.----straße 16 bis 18 mit der Antragsgegnerin tun können. 163 cc) Kann sich die Antragsgegnerin für den 2. Abschnitt der C1. -hinterfahrung und die gewählte Trassenführung nebst straßenbegleitenden öffentlichen Grünflächen auf triftige städtebauliche Erwägungen stützen, ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin die nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB berücksichtigungsfähigen kulturellen Belange der I1. Bevölkerung mit muslimischem Hintergrund rechtserheblich fehlgewichtet hätte, indem die Planung auch das Grundstück X.----straße 16 bis 18 für den projektierten 2. Abschnitt der C. und die mit ihr konzeptionell zusammenhängende Grünflächenfestsetzung in Anspruch nimmt, auf dem sich eine Versammlungsstätte für muslimische Vereine und Festivitäten befindet. Es ist auch unter Einbeziehung des Antragsvorbringens nicht zu ersehen, dass die planbetroffene Liegenschaft für die muslimische Gemeinde I4. von einer solchen kulturellen Bedeutung wäre, dass ihre "Wegplanung" das muslimische kulturelle Leben in I. unverhältnismäßig beeinträchtigte. Insbesondere ist nicht substantiiert vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, weshalb eine Verlagerung des Betriebs ausscheidet. Im Übrigen weist die Stadt I. , wie sich im Wege einer Recherche im Internet ohne Weiteres ermitteln lässt, eine Anzahl von Versammlungsorten mit spezifisch muslimischem Hintergrund auf, die Räumlichkeiten für entsprechende kulturell-folkloristische Veranstaltungen bieten. Zu nennen sind insofern neben "allgemeinen" Kultureinrichtungen wie dem "B3. " und kommerziellen Anbietern von Veranstaltungsräumen etwa das Gemeindehaus der Islamischen Gemeinschaften I. in der L2.---------straße oder die Kulturelle Begegnungsstätte am N. S. 85. Mit Blick auf dieses Raumangebot in I. selbst ist die muslimische Gemeinde der Stadt nicht notwendig auf das Anwesen X.----straße 16 bis 18 angewiesen, um innerhalb der Stadtgrenzen muslimisch konnotierte Veranstaltungen abzuhalten. Dieser Befund versetzt die Antragsgegnerin dazu in die Lage, die Trassenführung des 2. Abschnitts der C5. und die Grünflächenausweisung so zuzuschneiden, dass sie das Grundstück des Antragstellers zu 1. überplant, ohne damit kulturelle (muslimische) Belange fehlzugewichten. 164 Darüber hinaus gehend ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei ihren Festsetzungen die Eigentümerinteressen des Antragstellers zu 1. oder das Interesse an einer Fortsetzung der Wohnnutzung im Haus X.----straße 18 nicht hinreichend berücksichtigt hätte. Dafür, dass diese Interessen besonders zu gewichten gewesen wären, trägt der Antragsteller zu 1. nichts Greifbares vor und ist auch sonst nichts erkennbar. Ein eventuelles Interesse des Antragstellers zu 1., die vom Straßenausbau nicht betroffenen Restflächen seines Grundstücks gewerbliche zu nutzen, durfte sie mit Blick auf deren geringe Größe, deren Zuschnitt und die für eine straßenbegleitende Festsetzung von (öffentlichen) Grünflächen sprechenden städtebaulichen Gründe, ohne Weiteres zurückstellen. 165 dd) Ein Abwägungsfehler ist im Weiteren nicht darin zu erblicken, dass - wie der Antragsteller zu 1. geltend macht - die Antragsgegnerin ihren vom kommunalen Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG begrenzten Planungsspielraum infolge der mit der Umsetzung der Planung verbundenen finanziellen Belastungen überschritten hätte. 166 Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG stellt - wie sein Satz 3 verdeutlicht, demzufolge die Gewährleistung der Selbstverwaltung auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung umfasst - auch die Finanzhoheit der Gemeinden gegenüber dem Staat sicher. Die im Rahmen der Gesetze garantierte finanzielle Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden stellt sich als notwendiges Korrelat zur verfassungsrechtlich gewährleisteten eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung dar. Die kommunale Finanzhoheit besteht nicht darin, dass die Gemeinde nach Belieben frei schalten kann, sondern darin, dass sie verantwortlich disponiert und bei ihren Maßnahmen auch ihre Stellung innerhalb der Selbstverwaltung des modernen Verwaltungsstaates und die sich daraus ergebende Notwendigkeit des Finanzausgleichs in Betracht zieht. 167 Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04, 2 BvR 2189/04 -, BVerfGE 125, 141 = NVwZ 2010, 895 = juris Rn. 67 und 70; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 -, juris Rn. 18 (vorgehend OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 2009 - 15 A 2324/07 -, DVBl. 2009, 1181 = juris); VerfGH NRW, Urteil vom 12. Oktober 2010 - 12/09 -, NVwZ-RR 2011, 41 = juris Rn. 58. 168 Demgemäß legt § 75 Abs. 1 Satz 1 GO NRW fest, dass die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen hat, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Die Haushaltswirtschaft ist wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen (§ 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW). Nach Maßgabe des § 76 Abs. 1 Satz 1 GO NRW hat die Gemeinde zur Sicherung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und darin den nächstmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem der Haushaltsausgleich wiederhergestellt ist. Dabei hat die Gemeinde einen Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen es auch der Kommunalaufsicht grundsätzlich untersagt ist, der Gemeinde im Fall eines unausgeglichenen Haushalts alternativlos vorzuschreiben, was sie zu tun hat. Die Pflicht zur Sparsamkeit der Haushaltsführung und zum Haushaltsausgleich besteht nicht einschränkungslos, sondern ist auf das Zumutbare begrenzt. Auch wenn die Finanzlage der betreffenden Gemeinde sehr angespannt und unter Umständen selbst die Erfüllung der Pflichtaufgaben nicht mehr sichergestellt ist, liegt es innerhalb des Gestaltungsspielraums der Gemeinde, durch ihre demokratisch gewählten Organe zu entscheiden, wie die notwendige Reduzierung freiwilliger Leistungen und die Erzielung zusätzlicher Einnahmen (zum Beispiel durch Abgaben und Steuern) erfolgen soll. Dabei ist der der Gemeinde zustehende Spielraum um so enger, je größer oder andauernder das Haushaltsdefizit und je unabsehbarer sein Ende ist. 169 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 2009 - 15 A 2324/07 -, DVBl. 2009, 1181 = juris Rn. 20, Beschlüsse vom 15. Juli 2008 - 15 B 1755/08 -, NWVBl. 2010, 30 = juris Rn. 32, vom 24. Mai 2007 - 15 B 778/07 -, NWVBl. 2007, 347 = juris Rn. 7, und vom 26. Oktober 1990 - 15 A 1099/87 -, NVwZ-RR 1991, 509 = juris Rn. 5 ff. 170 Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gelten nicht nur für die gemeindliche Haushaltswirtschaft in ihrer Gesamtheit, sondern sind bei jeder einzelnen Maßnahme der Gemeinde zu beachten. Sie enthalten die Verpflichtung zu einem möglichst ökonomischen Einsatz der Haushaltsmittel. Danach gebietet das Prinzip der Wirtschaftlichkeit, stets die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben, während nach dem Grundsatz der Sparsamkeit die aufzuwendenden Mittel auf den zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben notwendigen Umfang zu beschränken sind. Das bedeutet, dass die mit den geringsten Kosten verbundene Maßnahme im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung nicht zwingend auch die wirtschaftlichste ist. Vielmehr sind Mittelaufwand und Aufgabenerfüllung in ein Verhältnis zueinander zu setzen. Der programmatische Inhalt dieses ökonomischen Prinzips, dessen Einhaltung hinsichtlich der Art, des Umfangs und der Qualität der vorgesehenen Aufgabenerfüllung ist in aller Regel objektiv nicht messbar. 171 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 1990 - 15 A 1099/87 -, NVwZ-RR 1991, 509 = juris Rn. 5 ff. 172 Übertragen auf die Situation der Bauleitplanung folgt daraus, dass die Gemeinden auch beim Erlass von Bebauungsplänen die Wirtschaftlichkeit ihres Handelns (abwägend) zu bedenken haben. Allerdings reduziert die Verpflichtung zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung den Abwägungsspielraum einer Gemeinde regelmäßig nicht dergestalt auf Null, dass sie eine voraussichtlich kostenintensive Planung bei angespannter Haushaltslage beziehungsweise unausgeglichenem Haushalt zwingend zu unterlassen hätte. Eine solche Sichtweise würde sowohl die Planungs- als auch die Finanzhoheit der Gemeinde zu sehr einengen, in deren Rahmen die Gemeinde nicht nur die finanziellen Folgen ihres Handels zu bedenken hat, sondern daneben auch andere öffentlich-rechtliche (städtebauliche) Ziele verfolgen kann. Liegt insoweit ein Zielkonflikt vor, sind die konfligierenden Ziele in einen Ausgleich zueinander zu bringen. Die (Un)Fi-nanzierbarkeit kann - wie oben dargelegt - eine äußere Schranke der Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sein. Mehr als eine Abwägungsdirektive ist der Finanzierunsaspekt darüber hinaus gehend nach der Wertung des Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG in Verbindung mit §§ 75 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 76 Abs. 1 GO NRW nicht. Führt der Aspekt der Finanzierung der Planumsetzung nicht zum Entfallen der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung, ist auch dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB regelmäßig genügt. 173 Nach diesen Grundsätzen ist der Bebauungsplan Nr. 8/07 (595) nicht wegen einer Fehlgewichtung seiner finanziellen Folgeaspekte abwägungsfehlerhaft. Da die Finanzierung des Projekts - wie ausgeführt - absehbar gesichert ist und dieses zudem von gewichtigen städtebaulichen Überlegungen der Antragsgegnerin flankiert wird, war die Antragsgegnerin nicht aufgrund der Aussagen des Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG in Verbindung mit §§ 75 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 76 Abs. 1 GO NRW gehalten, von der Planung abzusehen. Allein der Umstand, dass Investitionen in ein großes Projekt gleichzeitige Investitionen in andere kostenintensive Projekte verhindern mögen, spricht nicht maßgeblich dafür, dass ein von der Antragsgegnerin - und den zuständigen staatlichen Stellen - als priorität eingestuftes Infrastrukturvorhaben unterbleiben müsste. 174 ee) Die Antragsgegnerin hat auch die nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 a), c) und e) BauGB aber auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB als allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse - abwägungsrelevanten Belange des Immissionsschutzes bezogen auf das gefundene Planungsergebnis fehlerfrei abgewogen 175 (1) Die Antragsgegnerin hat sich die Dimension des durch die Planung hervorgerufenen Immissionskonflikts vor Augen geführt und die durch den 2. Abschnitt der C. voraussichtlich verursachten Verkehrslärmimmissionen ausreichend ermittelt und in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt. 176 Dies geht ohne Weiteres aus der Planbegründung hervor, in der die Antragsgegnerin auf der Basis eines Lärmgutachtens der Firma B. vom 4. April 2008, das der Planbegründung als Anlage 3 beigefügt ist, an den für die Straßenplanung einschlägigen Grenzwerten der 16. BImSchV orientierte Ausführungen zur Prognose der Lärmbelastung durch die Planung macht (siehe dort S. 20 ff.). Danach hat die Antragsgegnerin die Ergebnisse des Lärmgutachtens in ihre Abwägung eingestellt und den Zuschnitt der Planung an ihnen ausgerichtet: Betrachtet worden seien Wohngebäude an der L1.----straße , U2.-----straße , T.-------straße und an der F. Straße im geplanten Kreuzungsbereich zwischen der C. . Resultat der Lärmbetrachtung sei, dass die einschlägigen Grenzwerte für allgemeine Wohngebiete des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts (hinsichtlich der L1.----straße und der T.-------straße ) sowie für Mischgebietswerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts (hinsichtlich der U2.-----straße und der F. Straße) nicht überall eingehalten würden (siehe zu der Lärmbelastung im Einzelnen S. 29 ff. des Lärmgutachtens vom 4. April 2008). Daher sei aktiver Lärmschutz in Form einer schallabsorbierenden Lärmschutzwand geprüft worden, welche der Empfehlung des Lärmgutachters folgend (siehe dazu S. 9, S. 20 f. und S. 24 ff. des Gutachtens) an der Ostseite der Trasse im Bebauungsplan festgesetzt worden sei. Wo sich aktiver Lärmschutz in der Gestalt einer Lärmschutzwand als unverhältnismäßig darstelle - wie an der Westseite der Trasse zugunsten der L1.----straße und im Hinblick auf die Erhöhung der ausgewiesenen Lärmschutzwand von 4 m auf 5 m zugunsten der U.------straße oder städtebaulich nicht vertretbar sei wie am Haus F. Straße 28 bis 32 sei wegen der gegebenen Grenzwertüberschreitung passiver Lärmschutz durch Schallschutzfenster zu prüfen. Darauf bestehe ein Anspruch, wenn die vorhandenen Fenster dem erforderlichen Lärmschutz nicht genügten. 177 Da die Planbegründung auch die zu erwartenden Grenzwertüberschreitungen benennt - an der L1.----straße tags zwischen 1 und 3 dB(A), nachts zwischen 1 und 5 dB(A), an der U2.-----straße tags zwischen 1 und 2 dB(A) und nachts zwischen 2 und 5 dB(A), an der (durch die X.----straße und die X7.--ringhauser Straße vorbelasteten) T.-------straße zwischen 1 und 2 dB(A), an der (akustisch ungünstig an der Rampe der Überführung über die Bahngleise gelegenen und vorbelasteten) F. Straße 28 bis 32 tags zwischen 4 und 7 dB(A) und nachts zwischen 7 bis 10 dB(A) - stand der Antragsgegnerin die Dimension des sich bei einer Ausführung der Planung voraussichtlich ergebende Lärmimmissionskonflikts hinreichend vor Augen. 178 Dass die Antragsgegnerin dabei von unzutreffenden Prämissen ausging, weil das Lärmgutachten etwa unzutreffende Verkehrszahlen oder einen unzureichenden Prognosehorizont zugrunde gelegt hätte, 179 vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, S. 47 ff. des amtlichen Umdrucks, 180 trägt der Antragsteller zu 1. weder vor, noch ist dies sonst ersichtlich. 181 (2) Die Antragsgegnerin hat den Lärmkonflikt auf der Basis des Gutachtens der Firma B. vom 4. April 2008 durch ein geeignetes Lärmkonzept bewältigt und sich dabei abwägungsfehlerfrei an dem Schutzmodell der §§ 41 f. BImSchG orientiert. 182 Der Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche bei der Festsetzung von öffentlichen Straßen durch Bebauungsplan richtet sich grundsätzlich nach den in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV baugebietsbezogen festgelegten Immissionsgrenzwerten, die auch unmittelbare Geltung beanspruchen, wenn - wie vorliegend, wo es im Schwerpunkt der Planung um den Bau einer öffentlichen Straße geht - die Voraussetzungen für die Anwendung der 16. BImSchV erfüllt sind. Nach den Immissionsgrenzwerten des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV beurteilt sich, bis zu welchem Schutzniveau Straßenverkehrslärm ohne Schutzmaßnahmen oder eine angemessene Entschädigung in Geld (§§ 41, 42 BImSchG) von der Nachbarschaft als zumutbar hinzunehmen ist, wobei jedoch auch eine Verkehrslärmbelästigung, die unterhalb dieser Erheblichkeitsschwelle bleibt, in der Abwägung unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen ist. 183 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. November 2006 - 4 BN 14.06 -, BRS 70 Nr. 26 = juris Rn. 4, und vom 14. November 2000 - 4 BN 44.00 -, BRS 63 Nr. 21 = juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, S. 39 des amtlichen Umdrucks, und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, BRS 74 Nr. 15 = juris Rn. 142. 184 Die Gemeinde muss sich - wie dargelegt - vor Augen führen, welche Dimension der Lärmkonflikt hat, den ihre Straßenplanung auslöst. Sie hat sich nach den Vorgaben der §§ 50 und 41 BImSchG Klarheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Ausmaß das Straßenbauvorhaben Maßnahmen des aktiven oder passiven Schallschutzes aufgrund von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB - gegebenenfalls auch zugunsten von bereits vorhandener Wohnbebauung - nach sich ziehen muss. Durch den Bau von Straßen dürfen grundsätzlich keine Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, die als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind. Die Gemeinde hat sich daher bei der Abwägung unter dem Gesichtspunkt der Abwehr von Lärmbeeinträchtigungen an dem Schutzmodell der §§ 41 f. BImSchG als äußerster Grenze der Abwägung auszurichten. 185 Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 30. November 2006 - 4 BN 14.06 -, BRS 70 Nr. 26 = juris Rn. 4, und vom 14. November 2000 - 4 BN 44.00 -, BRS 63 Nr. 21 = juris Rn. 6, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 = BRS 62 Nr. 4 = juris Rn. 29 ff.; Beschluss vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 -, BRS 57 Nr. 2 = juris Rn. 16; OVG NRW, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, S. 39 f. des amtlichen Umdrucks, vom 22. Februar 2010 - 7 D 14/09.NE -, juris Rn. 47, und vom 4. März 2002 - 7a D 92/01.NE -, BRS 65 Nr. 24 = juris Rn. 15 und 26. 186 Die Gemeinde kann ein mit erheblichen Lärmimmissionen verbundenes Verkehrsvorhaben demnach nicht planen, ohne dass sie in Anwendung der §§ 41 ff. BImSchG ein geeignetes Lärmschutzkonzept entwickelt, das für den Fall, dass der aktive Lärmschutz aus den in § 41 Abs. 2 BImSchG genannten Gründen versagt, Maßnahmen des passiven Schallschutzes einschließt. Kommen aktive Lärmschutzmaßnahmen aus technischen und/oder finanziellen Gründen nicht in Betracht, hat die Gemeinde zu prüfen, ob hinreichend gewichtige Verkehrsbelange ihre Verkehrsplanung gleichwohl rechtfertigen. Bejaht sie das, muss sichergestellt sein, dass die Betroffenen durch Maßnahmen des passiven Lärmschutzes vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen bewahrt werden. Das gilt auch für eine bereits vorhandene Bebauung an der Straße. In diesem Fall haben die betroffenen Anlieger einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Durchführung der erforderlichen (passiven) Schutzmaßnahmen am Gebäude sowie gegebenenfalls einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich für die Beeinträchtigung der Nutzung ihres Außenwohnbereichs. Muss sich der Gemeinde nach ihren planerischen Zielsetzungen die Notwendigkeit aufdrängen, selbst dafür Sorge zu tragen, dass dieses Konzept durchgesetzt wird, so muss sie sich durch Festsetzungen im Bebauungsplan die Instrumente schaffen, derer sie bedarf, um ihre Vorstellungen zu verwirklichen. Etwaige Ausgleichsansprüche nach § 42 Abs. 1 BImSchG kann sie im Bebauungsplan aber nicht regeln. 187 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. November 2006 - 4 BN 14.06 -, BRS 70 Nr. 26 = juris Rn. 5, vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 -, BRS 57 Nr. 2 = juris Rn. 11, und vom 7. September 1988 - 4 N 1.87 -, BVerwGE 80, 184 = BRS 48 Nr. 15 = juris Rn. 20 ff.; OVG NRW, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, S. 40 des amtlichen Umdrucks, vom 22. Februar 2010 - 7 D 14/09.NE -, juris Rn. 47, und vom 4. März 2002 - 7a D 92/01.NE -, BRS 65 Nr. 24 = juris Rn. 24. 188 Gemessen an diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin den durch die Festsetzung des 2. Abschnitts der C. entstehenden Lärmkonflikt angemessen bewältigt. 189 Die Antragsgegnerin begegnet der dargestellten Immissionssituation abwägungsfehlerfrei mit einem Lärmkonzept, das teilweise aktiven Schallschutz insbesondere zum Schutz der rückwärtigen Fassaden der Wohnbebauung an der U2.-----straße beinhaltet, teilweise auf den Anspruch der planexternen Lärmbetroffenen auf Lärmschutzfenster verweist. Aktiven Schallschutz sehen die textlichen Festsetzungen Nr. 1 und Nr. 2 des Bebauungsplans in Verbindung mit den zeichnerischen Festsetzungen vor. Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 1 ist ein Lärmschutzwall mit einer Mindesthöhe von 4,0 m über der angrenzenden Gehweghinterkante im südlichen Bereich des 2. Abschnitts der C1. -hinterfahrung an deren östlichem Rand zu errichten. Der textlichen Festsetzung Nr. 2 zufolge ist die Lärmschutzwand, die sich nördlich des Lärmschutzwalls am Ostrand der Trasse anschließt und die bis zum Ufer der F1. reicht, mit einer Mindesthöhe von 4,0 m über der angrenzenden Gehweghinterkante zu errichten, wobei die Westseite dieser Wand absorbierend mit einem Reflexionsverlust von größer gleich 4 dB(A) auszubilden ist. 190 Dass die Antragsgegnerin abgesehen davon von weiteren Schallschutzmaßnahen im Bebauungsplan absieht und den Schallschutz statt dessen passiv über Schallschutzfenster bewerkstelligen will, ist nicht zu beanstanden. Dieses Vorgehen ist von § 41 Abs. 2 BImSchG gedeckt. 191 Nach dieser Vorschrift gilt § 41 Abs. 1 BImSchG nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Sie normiert den Vorrang des aktiven Lärmschutzes vor Maßnahmen des passiven Lärmschutzes, stellt die Pflichten des § 41 Abs. 1 BImSchG aber unter den Vorbehalt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Sonderregelung des § 41 Abs. 2 BImSchG zielt darauf ab, im Interesse eines noch finanzierbaren öffentlichen Verkehrsnetzes und damit letztlich im Gemeinwohlinteresse vorhandener Wohnbebauung nachteiligere Lärmbelastungen zuzumuten als dies gegenüber anderen Lärmquellen der Fall ist. Erfordern Maßnahmen des aktiven Schallschutzes, die gemessen an den Immissionsgrenzwerten des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV einen umfassenden Lärmschutz während des Tages und bei Nacht gewährleisten, wegen der mit ihnen verbundenen Kosten einen im Verhältnis zum Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand, so ist vor diesem teleologischen Hintergrund nach dem Schutzkonzept, das § 41 BImSchG zugrunde liegt, im Wege einer differenzierten Kosten-Nutzen-Analyse zu prüfen, ob statt dessen zum Schutz von Wohnbebauung eine Kombination von weniger aufwendigen aktiven und von passiven Schutzvorkehrungen in Betracht kommt, die im Vergleich mit einem Vollschutz zwar lediglich eine suboptimale Lösung darstellt, im Verhältnis zu bloß passivem Lärmschutz aber insofern ein erhöhtes Schutzmaß bedeutet, als sie die Gewähr dafür bietet, dass ohne weitere Schutzmaßnahmen jedenfalls in Teilen des lärmbetroffenen Gebäudes, etwa im Erdgeschoss, sowie im Außenwohnbereich die maßgeblichen Grenzwerte eingehalten werden. Wann selbst ein bloß suboptimaler Schallschutz Kosten verursacht, die im Sinne des § 41 Abs. 2 BImSchG als unverhältnismäßig hoch einzustufen sind, hängt von den konkreten Gegebenheiten ab. Wie sonst auch im Anwendungsbereich des § 41 BImSchG kann bei dem Kostenvergleich insbesondere eine Rolle spielen, wie groß der Kreis der Lärmbetroffenen ist und in welchem Ausmaß die Grenzwerte überschritten sind. Auch topographische Gegebenheiten können bei der vorzunehmenden Kosten-Nutzen-Analyse eine Rolle spielen. 192 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 - 4 B 75.04 -, juris Rn. 10, und vom 11. Januar 2001 - 4 B 37.00 -, NVwZ 2001, 1398 = juris Rn. 16, Urteil vom 15. März 2000 - 11 A 31.97 -, NVwZ 2001, 79 = juris Rn. 58 ff.; OVG NRW, Urteile vom 14. August 2008 - 7 D 68/07.NE -, juris Rn. 91, vom 16. Dezember 2005 - 7 D 48/04.NE , juris Rn. 99, und vom 5. Oktober 2000 - 7a D 56/97.NE -, BRS 63 Nr. 4 = juris Rn. 23. 193 Ob die Kosten einer Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen, hängt danach nicht allein davon ab, ob der Aufwand für den aktiven Schallschutz im Vergleich zu den Kosteneinsparungen im Bereich des passiven Lärmschutzes eine quantifizierbare "Verhältnismäßigkeitsschwelle" übersteigt. Entscheidend ist vielmehr, welcher Erfolg dem aktiven Lärmschutz im Einzelnen zuzuschreiben ist, was nicht allein an der Einsparung von Kosten für den passiven Lärmschutz zu messen ist. Allerdings kann ein offensichtliches Missverhältnis zwischen den Kosten für den aktiven und passiven Schallschutz ein Indiz für eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 41 Abs. 2 BImSchG darstellen. 194 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2006 - 9 B 21.05 -, juris Rn. 18. 195 Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung des § 41 Abs. 2 BImSchG wirkt sich auch eine tatsächliche und/oder plangegebene Vorbelastung insofern schutzmindernd aus, als sie sich bei einer derartigen Vorbelastung eher auf passiven Schallschutz verweisen lassen müssen. Eine vorgefundene, rechtmäßig verursachte Vorbelastung muss an sich grundsätzlich als zumutbar hingenommen werden. 196 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000 - 11 A 31.97 -, NVwZ 2001, 79 = juris Rn. 66. 197 Diesen Anforderungen einer Kosten-Nutzen-Analyse hat die Antragsgegnerin bei der Planung des 2. Abschnitts der C. genügt. Nach der von ihr durchgeführten Untersuchung der durch die projektierte C. -fahrung hervorgerufenen Lärmimmissionssituation stehen die Kosten weitergehender Schutzmaßnahmen als den in den textlichen Festsetzungen Nr. 1 und Nr. 2 des Bebauungsplans festgesetzten zu dem angestrebten Schutzzweck außer Verhältnis. Dies folgt aus der Verhältnismäßigkeitsprüfung, welche die Antragsgegnerin in der Planbegründung (siehe dort S. 21 f.) auf der Grundlage des Lärmgutachtens vom 4. April 2008 (siehe dort insbesondere S. 9) dokumentiert hat. Demzufolge ist auch mit Blick auf den Schutz der Wohnbebauung an der L1.----straße aktiver Lärmschutz durch eine Lärmschutzwand in Betracht gezogen, jedoch mit der Begründung verworfen worden, dass sich laut Gutachten dadurch lediglich an der Ostseite des ersten Hauses der L1.----straße geringe Pegelminderungen ergäben. Ein zusätzlicher Schutz des Wohnens an der U2.-----straße durch eine Erhöhung der diesbezüglich vorgeschriebenen Lärmschutzwand von 4,0 m auf 5,0 m wurde von der Antragsgegnerin verworfen, weil es auch dann an diesem Immissionsort zu Grenzwertüberschreitungen komme, weswegen aus städtebaulichen Gründen an der Höhe von 4,0 m festgehalten werde. Die Rückfronten der Häuser an der T.-------straße seien durch die X.----straße und die X7.--ringhauser Straße bereits lärmvorbelastet. Hier vermindere der Lärmschutzwall am Ostrand der Trasse die Immissionsbeaufschlagung. Hinzu komme, dass die C. eine Verringerung des Verkehrs auf der X7.--ringhauser Straße mit sich bringen werde. Die verbleibende Grenzwertüberschreitung bewege sich im geringfügigen Bereich zwischen 1 und 2 dB(A). Das Wohngebäude F. Straße 28 bis 32 sei durch eine sehr ungünstige Lage an der Rampe an der Überführung der F. Straße und infolgedessen durch eine hohe Vorbelastung geprägt (siehe dazu auch das Lichtbild auf S. 22 des Lärmgutachtens vom 4. April 2008). Aktiver Lärmschutz müsste als Wand auf der Rampe ausgestaltet werden. Dies sei aber - solle der aktive Lärmschutz lärmrelevant sein - städtebaulich nicht vertretbar, weil die Rampe schon heute in Höhe des 1. Obergeschosses dieses Gebäudekomplexes verlaufe. 198 Die Antragsgegnerin hat damit gegenübergestellt, welchen Nutzen die Lärmbetroffenen von (weitergehenden) aktiven Schallschutzmaßnahmen hätten und welche Kosten im Sinne von § 41 Abs. 2 BImSchG diesem aktiven Schallschutz auch im Hinblick auf seine städtebauliche Vertretbarkeit, die vorhandene Vorbelastung und den zu erwartenden Grad der verbleibenden Grenzwertüberschreitung gegenüberstünden. Aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich plausibel, dass zusätzlicher aktiver Schallschutz nach dem Maßstab des § 41 Abs. 2 BImSchG unverhältnismäßig wäre und Schallschutz damit, soweit die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV infolge des Baus des 2. Abschnitts der C. überschritten werden, durch passiven Schallschutz etwa wie auf S. 20 f. des Lärmgutachtens vom 4. April 2008 dargestellt - in Form von Schallschutzfenstern zu gewährleisten ist. Dessen Kosten können die Betroffenen von der Antragsgegnerin nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 BImSchG ersetzt verlangen. 199 Mit dem von ihr verfolgten Lärmkonzept überschreitet die Antragsgegnerin die ihr durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gezogenen Grenzen nicht. 200 Der Staat ist verpflichtet, durch sein Verhalten nicht die Gesundheit des Einzelnen zu verletzen; demgemäß dürfen zusätzliche Lärmbeeinträchtigungen durch eine Straßenplanung nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Auch marginale Lärmerhöhungen können in diesem Bereich unzumutbar sein, wenn die Lärmvorbelastung ihrerseits bereits von so hoher Intensität ist, dass sie sich dem Grad der Gesundheitsgefährdung nähert oder diesen gar erreicht. 201 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2010 - 4 BN 28.10 -, juris Rn 3, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368, vom 10. November 2004 - 9 A 67.03 -, NVwZ 2005, 591 = juris Rn. 44, und vom 11. Januar 2001 - 4 A 13.99 -, BRS 64 Nr. 19 = juris Rn. 88 f., Beschluss vom 26. Januar 2000 - 4 VR 19.99, 4 VR 53.99 -, juris Rn. 12, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1 = DVBl. 1996, 916 = juris Rn. 35 ff.; OVG NRW, Urteile vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 222, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, NWVBl. 2008, 467 = BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142. 202 Nach diesen Grundsätzen verstößt die Planung des 2. Abschnitts der C1. -hinterfahrung nicht gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Sie verursacht voraussichtlich keinen gesundheitsgefährdenden Lärm. 203 Nachdem das Gebäude T2.----straße Nr. 2, für das nach dem Lärmgutachten vom 4. April 2008 (siehe dort S. 35) Beurteilungspegel von bis zu 71 dB(A) tags und 64 dB(A) nachts prognostiziert werden, offenbar gewerblich genutzt wird (siehe dazu S. 25 des Gutachtens), werden grundrechtlich gesehen kritische Lärmwerte durch die Straßenplanung allein am Gebäude F4. Straße 28 bis 32 erreicht. Dort summiert sich die Lärmgesamtbelastung perspektivisch auf maximal 71 dB(A) tags und 64 dB(A) nachts. 204 Allerdings steht die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG fließende Schutzpflicht dem Bebauungsplan trotz dieser hohen Lärmbelastung in der gegebenen Planungssituation nicht entgegen. Nach dem Lärmgutachten (siehe dort S. 22 f.) ändert sich die Lärmsituation für das Wohnhaus F. Straße 28 bis 32 durch die C1. -hinterfahrung kaum, weil es sich bereits derzeit unmittelbar an der Bahntrasse, der F. Straße und der Überfahrt über die Bahnstrecke befindet. Die Pegelzunahme durch die C. betrage vor dem Hintergrund der Vorbelastung lediglich 2 dB(A), was sich in erster Linie durch die am Knoten 5 der C. anzubringende Lichtzeichenregelung ergebe. 205 Davon ausgehend ist die durch die spezifische Lärmzusatzbelastung durch den 2. Abschnitt der C. am Haus F. Straße 28 bis 32 entstehende Gesamtbelastung verfassungsrechtlich noch hinnehmbar. Die Zusatzbelastung fällt verglichen mit der erheblichen Vorbelastung relativ gering aus. Sie beruht auf einer von gewichtigen städtebaulichen Gründen getragenen Trassenführung und ist dabei im Wesentlichen durch die mit dieser einhergehenden Notwendigkeit der Verkehrsregelung bedingt. Ihr kann zudem durch geeignete Maßnahmen des passiven Schallschutzes effektiv begegnet werden kann, welche die Einhaltung von wohnverträglichen Innenraumpegeln sicherstellen. Eine relevante Zusatzbelastung schutzbedürftiger Außenwohnbereiche steht nicht in Rede. 206 Dass die Bewohner des Hauses F. Straße 28 - 32 sich auf passiven Schallschutz verlegen müssen und bei einem gelegentlichen Öffnen der Fenster mit dauerhaft hohen Lärmpegeln konfrontiert sind, ändert die vorstehende Bewertung nicht. Denn gerade bei der Verkehrswegeplanung ist zu berücksichtigen, inwieweit der verkehrsbedingten Immissionsbelastung durch passive Lärmschutzmaßnahmen, insbesondere Lärmschutzfenster mit geeigneten Lüftungseinrichtungen, begegnet werden kann. Die §§ 41 f. BImSchG gewähren nicht ausnahmslos einen Anspruch auf Lärmschutz bei geöffneten Fenstern. Soweit ausreichende Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes nach dem Stand der Technik nicht möglich sind oder die Kosten solcher Maßnahmen - wie vorliegend - außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck ständen, ist in Kauf zu nehmen, dass passiver Lärmschutz in der Form von Schallschutzfenstern die Anwohner nicht davor schützt, bei gelegentlichem Öffnen der Fenster erheblichem Verkehrslärm ausgesetzt zu sein. Die Anwohner dürfen dabei gegebenenfalls bei einer entsprechend gewichtigen Verkehrswegeplanung auf Lüftungseinrichtungen verwiesen werden und es kann ihnen zugemutet werden, zur Einhaltung der Nachtruhe die Fenster geschlossen zu halten. 207 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 = NVwZ 1996, 901 = juris Rn. 45; OVG NRW, Urteil vom 1. September 2005 - 8 A 2350/04 -, NWVBl. 2006, 145 = juris Rn. 57. 208 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass im Lichte des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungskonformer Schallschutz am Gebäude F. Straße 28 bis 32 durch passiven Schallschutz in Form von Schallschutzfenstern herzustellen ist. Die dabei zu verbauende Schallschutzklasse benennt das Lärmgutachten vom 4. April 2008 auf S. 36. Wegen der Finanzierung der dementsprechenden Schallschutzfenster hat der Eigentümer des Hauses F. Straße 28 bis 32 gegen die Antragsgegnerin - trotz der gegebenen Vorbelastung und des Umstands, dass der 2. Abschnitt der C. keine weitere Lärmseite eröffnet - einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld gemäß § 42 Abs. 1 BImSchG. 209 c) Die bedingten textlichen Festsetzungen Nr. 9 und Nr. 10 lassen sich auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB stützen. 210 Nach dieser Bestimmung kann im Bebauungsplan in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind. 211 Die Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB unterliegt spezifischen Bestimmtheitsanforderungen, weil der Zeitpunkt oder die Umstände, in dem eine Nutzung eingestellt wird beziehungsweise erst zulässig werden soll, unter Umständen schwer zu bestimmen sein kann. Das Bestimmtheitsgebot erfordert von der Gemeinde daher ein hohes Maß genauer Präzisierung der planerischen Festsetzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB. 212 Vgl. OVG LSA, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 K 102/09 -, juris Rn. 79 ff.; Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band I, Loseblatt, Stand Januar 2005, § 9 Rn. 240 o. 213 214 Eine Befristung oder Bedingung in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2 BauGB bedarf zudem einer außergewöhnlichen städtebaulichen Situation. Die Entscheidung, ob ein "besonderer Fall" im Sinne des § 9 Abs. 2 BauGB vorliegt, ist in engem Zusammenhang mit der Frage nach der Erforderlichkeit der befristeten oder bedingten Festsetzungen für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu treffen. Die Besonderheit des jeweiligen Falls muss städtebaulicher Art sein, das heißt einen Grund in einem spezifischen Erfordernis der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben, so dass die jeweilige Aufgabe der planerischen Ordnung der Bodennutzung besser mit einer Befristung oder Bedingung zu lösen ist als mit einer Festsetzung ohne solche Einschränkung. 215 Vgl. OVG LSA, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 K 102/09 -, juris Rn. 54 unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien, Bundestags-Drucksache 15/2250, S. 49; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band I, Loseblatt, Stand Januar 2005, § 9 Rn. 240 l f. 216 Die von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB erfassten "Umstände" können sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Art sein. Sind sie rechtlicher Natur, kann es sich um Maßnahmen handeln, die aus rechtlichen Gründen vorzusehen sind, um die Planung durchführen zu können, wenn es sich nicht um solche Rechtsgründe handelt, welche der Planung als solcher zwingend entgegenstehen. Sinn und Zweck des § 9 Abs. 2 BauGB ist es nicht, die rechtlichen Schranken der Planungsbefugnisse der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufzuweichen oder zu umgehen. 217 Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 22. April 2010 - 4 C 245/09.N -, juris Rn. 93; Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band I, Loseblatt, Stand Januar 2005, § 9 Rn. 240 m. 218 Gemessen an diesen Maßstäben kann die Antragsgegnerin die textlichen Festsetzungen Nr. 9 und Nr. 10 auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB gründen. 219 aa) In der textlichen Festsetzung Nr. 9 ist hinreichend bestimmt, in welchem Umfang die Erstellung baulicher Nutzungen und Anlagen von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht wird. Sie regelt eindeutig, dass die im Plan mit schwarzen Rechtecken umgrenzten Flächen zur Zeit als Bahnanlagen gewidmet sind und die festgesetzten Nutzungen als Verkehrsflächen, Grünflächen und Flächen für Versorgungsanlagen/Elektrizität am Tag der Bestandskraft des Freistellungsbescheids gemäß § 23 AEG zulässig werden. 220 Ein "besonderer Fall" im Sinne des § 9 Abs. 2 BauGB ist gegeben, weil die Antragsgegnerin mit der textlichen Festsetzungen Nr. 9 auf eine außergewöhnliche städtebauliche Situation reagiert. 221 Zu der textlichen Festsetzung Nr. 9 hat die Antragsgegnerin in der Planbegründung ausgeführt (siehe dort S. 10 f.), dass sich im Plangebiet eine Güterverkehrsstrecke der E. Bahn AG befinde, die noch planfestgestellt sei, aber im Netzzusammenhang nicht mehr benötigt werde. Da die erforderliche Freistellungsentscheidung der zuständigen Planfeststellungsbehörde gemäß § 23 AEG noch ausstehe, die Bahnflächen für die Planung jedoch als Verkehrs-, Grün- und Versorgungsflächen benötigt würden, habe die Antragsgegnerin von dem Instrument des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB Gebrauch gemacht. Damit legt die Antragsgegnerin die für die bedingte Festsetzung zu verlangende außergewöhnliche städtebauliche Situation dar, da die textliche Festsetzung Nr. 9 einen städtebaulich relevanten Umstand zur Voraussetzung der Planung macht, um die von ihr angestrebte städtebauliche Ordnung im Plangebiet umsetzen zu können. Die städtebauliche Begründung, die Trasse schon jetzt bedingt festzulegen, ergibt sich aus dem besonderen Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verkehrswegeplanung und ihrer finanziellen Sicherung. 222 Die ihr durch § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gesteckte Planungsgrenze überschreitet die Antragsgegnerin dabei nicht. Anders wäre es nur, wenn sie ihre Planung an den Eintritt von Bedingungen knüpfte, aus denen sich in Wahrheit auf unabsehbare Zeit deren unüberwindbare Vollzugsunfähigkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ergäbe. 223 Vgl. zu diesem Gesichtspunkt nochmals: BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 4 BN 21.07 -, BRS 71 Nr. 3 = juris Rn. 4, Urteile vom 30. Januar 2003 - 4 CN 14.01 -, BRS 66 Nr. 9 = juris Rn. 11, und vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 133, und vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, juris Rn. 58. 224 Dies ist hier indessen nicht der Fall. 225 Ein Vollzugshindernis, weil eine Freistellung der planbetroffenen Bahnflächen nach § 23 AEG absehbar nicht erfolgen würde oder nicht erfolgen könnte, besteht nicht. Insofern plant die Antragsgegnerin gewissermaßen in eine Freistellungslage hinein. 226 Vgl. die Parallele zur Befreiungslage im Naturschutzrecht: BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, BRS 59 Nr. 29 = juris Rn. 12; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 144, vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 98, und vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, BRS 74 Nr. 33 = juris Rn. 120; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. Februar 2008 - 8 C 10368/07 -, NVwZ-RR 2008, 514 = juris Rn. 28 f.; siehe außerdem zur Behandlung von Bahnflächen in der gemeindlichen Bauleitplanung: Forum Bahnflächen NRW, Baurecht auf Bahnflächen - Bedingte Nutzungen und Freiflächen, 2006, S. 14. 227 Gemäß § 23 Abs. 1 AEG stellt die zuständige Planfeststellungsbehörde für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf dem sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks oder der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. 228 § 23 AEG regelt die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen für Bahngrundstücke die Wirkungen der Planfeststellung enden, wann also insbesondere der Fachplanungsvorbehalt des § 38 BauGB durch das allgemeine (Bau) Planungsrecht abgelöst wird. Durch den Vorrang der Fachplanung ist eine dem Bahnbetrieb gewidmete Fläche der prinzipiell das gesamte Gemeindegebiet umfassenden kommunalen Planungshoheit zwar nicht nach Art eines exterritorialen Gebiets völlig entzogen. Sie bleibt (bau-)planerischen Aussagen der Gemeinde allerdings nur insoweit zugänglich, als diese der besonderen Zwecksetzung der Anlage, dem Betrieb der Bahn zu dienen, nicht widersprechen. 229 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 2010 - 7 B 39.09 -, NVwZ 2010, 1159 = juris Rn. 18, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C 48.86 -, BVerwGE 81, 111 = BRS 49 Nr. 3 = juris Rn. juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 8 B 1652/09.AK -, NVwZ-RR 2010, 475 = juris Rn. 58. 230 Die Freistellung nach § 23 AEG ist eine gebundene Entscheidung mit einem korrespondierenden Anspruch der Gemeinde. Der Planfeststellungsbehörde kommt bei ihrer Entscheidung über die Freigabe kein Abwägungs-, Ermessens- oder Gestaltungsspielraum zu. Eine "Reservierung" von Bahngrundstücken für zukünftige - möglicherweise nicht präzisierte - Nutzungen unter Berufung auf die vage Möglichkeit einer späteren eisenbahnspezifischen Nutzung erlaubt § 23 AEG nicht. 231 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 8 B 1652/09.AK -, NVwZ-RR 2010, 475 = juris Rn. 66 und 69. 232 Diese Ausgangslage hat die Antragsgegnerin bei der bedingten textlichen Festsetzung Nr. 9 hinreichend berücksichtigt. Der Bedingungseintritt - die Freistellung gemäß § 23 Abs. 1 AEG - ist realistisch. Die betroffenen Bahnflächen sind schon seit dem Jahr 2002 stillgelegt; der Gleisanschlussvertrag läuft am 31. Dezember 2012 aus. Daran gemessen ist nicht zu ersehen, warum eine Freistellungsentscheidung nach § 23 Abs. 1 AEG nicht ergehen können sollte, nachdem die Deutsche Bahn AG der Antragsgegnerin mitgeteilt hat, die planbetroffenen Bahnflächen nicht mehr in ihrem Netzzusammenhang zu benötigen. 233 bb) Auch die bedingte textliche Festsetzung Nr. 10 wird von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB getragen. 234 Sie legt hinreichend bestimmt fest, dass im Bereich der nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichneter Flächen zugelassene bauliche Nutzungen und Anlagen erst erstellt werden dürfen, wenn im Einzelnen bezeichnete bodenschutzrechtliche Maßnahmen - wie die Erarbeitung eines Sanierungsplans nach § 13 BBodSchG - durchgeführt worden sind. Soweit es im Weiteren heißt, unter Vorsorgegesichtspunkten sei eine Reihe im Einzelnen aufgeführter Maßnahmen zu ergreifen, da die Flächen zum Teil weiterhin angefüllt seien und sich das Anfüllungsmaterial sehr inhomogen zusammensetze, handelt es sich ersichtlich nicht um zusätzliche Bedingungen, sondern um bloße Hinweise für die Durchführung der Bauarbeiten. 235 Auch die textliche Festsetzung Nr. 10 ist durch einen "besonderen Fall" im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB gerechtfertigt. 236 Es ist städtebaulich gerechtfertigt, vor der Realisierung des 2. Abschnitts der C. bodenschutzrechtskonforme Zustände herzustellen und sicherzustellen, dass beim Bau keine Gefährdungen durch freigesetzte Altlasten auftreten. Da der Bebauungsplan ausweislich der Planbegründung (siehe dort S. 17 und S. 23 ff.) Flächen umfasst, die erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet und deswegen nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet sind, geht es der Antragsgegnerin darum, Gefährdungen beim Umgang mit altlastenbelasteten Flächen auszuschließen. Anhand dessen ist nachvollziehbar, dass die Planung sich auch diesbezüglich in einer besonderen städtebaulichen Situation befindet, in der bodenschutzrechtliche Sanierungs- beziehungsweise Untersuchungsmaßnahmen mit der Planumsetzung abgestimmt werden müssen. 237 Schließlich ist nicht absehbar, dass die textlichen Festsetzung Nr. 10 die äußere Planungsgrenze des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB überschreitet, weil sich die Planung aus bodenschutzrechtlichen Gründen nicht durchführen lassen wird. Im Gegenteil ist der städtebaulich wie bodenschutzrechtlich positive Effekt zu erwarten, dass es bei einer abgestuften Verwirklichung der Planung, wie die textliche Festsetzung Nr. 10 sie vorsieht, zunächst zu einer Verbesserung der Bodenqualität kommt und die (ehemaligen) Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen sodann (teilweise) durch die Fahrbahn des 2. Abschnitts der Bahnhofshin-terfahrung versiegelt werden. 238 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Sie berücksichtigt das unterschiedliche Maß der Beteiligung der Antragsteller am Verfahren. 239 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. 240 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.