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Beschluss

2 M 432/24 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2025:0115.2M432.24OVG.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Rücknahme einer Ernennung zum Beamten auf Widerruf wegen arglistiger Täuschung im Bewerbungsverfahren.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 7. November 2024 - 1 B 2509/24 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 8.571,24 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Rücknahme einer Ernennung zum Beamten auf Widerruf wegen arglistiger Täuschung im Bewerbungsverfahren.(Rn.10) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 7. November 2024 - 1 B 2509/24 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 8.571,24 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Rücknahme seiner Ernennung zum Beamten auf Widerruf. Der Antragsteller hatte sich bei dem Antragsgegner für den Polizeivollzugsdienst beworben und die Frage auf dem am 27.02.2023 bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege eingegangenen Bewerbungsbogen, ob gegen ihn ein gerichtliches oder polizeiliches Ermittlungsverfahren laufe, mit „nein“ beantwortet. Am 16.05.2023 unterzeichnete er eine Belehrung mit dem Inhalt, dass er die betreffende Frage auf dem Bewerbungsbogen wahrheitsgemäß beantwortet habe. Am Tag seiner Berufung in das Beamtenverhältnis zum Polizeimeisteranwärter, dem 01.08.2023, versicherte er, dass zwischenzeitlich keine derartigen Verfahren gegen ihn eingeleitet bzw. abgeschlossen worden seien. Tatsächlich war gegen den Antragsteller im Jahr 2021 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes und der Verbreitung von kinderpornographischen Schriften eingeleitet und der Antragsteller im Rahmen einer Durchsuchung am 07.12.2021 hierüber belehrt worden. Spätestens am 13.06.2023 hatte der Antragsteller eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, die eine Woche später stattfand. Mit Verfügung vom 13.08.2023 nahm der Antragsgegner die Ernennung des Antragstellers zurück und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 19.08.2024 Widerspruch und beantragte am 20.09.2024 bei dem Verwaltungsgericht Schwerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 07.11.2024 - 1 B 2509/24 SN -, zugestellt am 08.11.2024, ab. Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 19.11.2024 beim Verwaltungsgericht die Beschwerde eingereicht und diese mit seinem am Montag, den 09.11.2024 eingegangen Schriftsatz begründet. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 19.12.2024 auf die Beschwerdebegründung erwidert. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die obergerichtliche Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung stützt. Die Beschwerdebegründung muss an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerde auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Januar 2013 – 2 M 134/12 –; vom 21. Juli 2011 – 2 M 31/11 – m. w. N.). Den aufgezeigten Anforderungen an die Beschwerdebegründung wird der Antragsteller nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht stützt die Ablehnung des Antrags darauf, dass die Rücknahme der Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgrund von § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) voraussichtlich rechtmäßig sei, weil der Antragsteller der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege bis zu seiner Berufung am 01.08.2023 arglistig verschwiegen habe, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren geführt wurde. Aufgrund der ihm im Rahmen des Bewerbungsverfahrens mehrmals gestellten Fragen und Belehrungen hierzu sei ihm bekannt gewesen, dass es dem Antragsgegner hierauf besonders ankam und aufgrund der wenige Wochen vor seiner Berufung durchgeführten Vernehmung seiner Person als Beschuldigter am 20.06.2023 sei ihm auch bekannt gewesen, dass ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen ihn lief. Eine arglistige Täuschung liege damit unabhängig davon vor, ob der Antragsteller die ihm gestellten Fragen und Belehrungen – mit Ausnahme der erstmaligen Angabe zu laufenden Ermittlungsverfahren auf dem Bewerbungsbogen – nach ihrem Wortlaut zutreffend beantwortet habe. Der Antragsgegner begründet seine Beschwerde damit, dass der Antragsteller bei der erstmaligen Angabe auf dem Bewerbungsbogen davon ausgegangen sei, dass das Ermittlungsverfahren gegen ihn eingestellt wurde, und ihm insofern keine – ein vorsätzliches Handeln voraussetzende – arglistige Täuschung vorzuwerfen sei. Die folgenden Fragen im weiteren Bewerbungsverfahren habe er wahrheitsgemäß beantwortet. Hiermit vertieft der Antragsteller seine Argumentation aus dem erstinstanzlichen Verfahren, vermag damit aber nicht zu überzeugen. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BeamtStG ist die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) sind die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung erfüllt, wenn der zu Ernennende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Mitarbeiter der Ernennungsbehörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen (ständige Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 24.10.1996 - 2 C 23/96 -, DtZ 1997, 140, beck-online; Urteil vom 25.10.1968 - VI C 95.67 -, BeckRS 1968, 30423225, beck-online). Das bloße Verschweigen von Tatsachen soll bereits eine Täuschung darstellen, wenn der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung erheblich sind oder sein können (ständige Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 20.01.2004 - 1 D 33/02 -, NVwZ 2005, 93, beck-online; Urteil vom 18.09.1985 - 2 C 30/84 -, BeckRS 1985, 30936171, beck-online; m. w. N. Reich, in: Reich, BeamtStG, 3. Auflage 2018, § 12 Rn. 3 beck-online; OVG Bautzen Beschluss vom 20.07.2011 - 2 B 45/11 -, BeckRS 2011, 53211 Rn. 7, beck-online). Dem Antragsteller war bekannt, dass für die Entscheidung des Antragsgegners über seine Ernennung erheblich war, ob polizeiliche oder gerichtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn liefen. Denn hierauf war er im Laufe des Bewerbungsverfahrens mehrfach hingewiesen worden, nämlich in der erstmaligen Abfrage nach laufenden polizeilichen oder gerichtlichen Ermittlungsverfahren auf dem am 27.02.2023 bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege eingegangenen Bewerbungsbogen, weiterhin in der am 16.05.2023 von ihm unterzeichneten Belehrung mit dem Inhalt, dass er die betreffende Frage auf dem Bewerbungsbogen wahrheitsgemäß beantwortet habe und schließlich mit der Versicherung am Tag seiner Berufung in das Beamtenverhältnis zum Polizeimeisteranwärter am 01.08.2024, dass zwischenzeitlich keine derartigen Verfahren gegen ihn eingeleitet bzw. abgeschlossen worden seien. Der Antragsteller verschwieg dem Antragsgegner die für ihn daher erkennbar erhebliche Tatsache, obwohl ihm diese spätestens nach Erhalt einer Ladung zur Vernehmung als Beschuldigter am 13.06.2023 positiv bekannt war, und täuschte ihn folglich. Daher kann dahinstehen, ob der Antragsteller die Angabe auf dem Bewerbungsbogen und auf der von ihm am 16.05.2023 unterzeichneten Belehrung in der Annahme tätigte, das Ermittlungsverfahren sei bereits eingestellt worden und genauso, ob er die Versicherung am Tag seiner Ernennung ihrem reinen Wortlaut nach wahrheitsgemäß beantwortete. Auch auf das Bestehen einer Offenbarungspflicht, abgeleitet aus der Treuepflicht nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz, kommt es, anders als der Antragsteller meint, nach der Rechtsprechung des BVerwG zu § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BeamtStG nicht an. Soweit die Beschwerdebegründung argumentiert, aufgrund der mehrfachen Belehrungen und Auskunftsaufforderungen hinsichtlich laufender Ermittlungsverfahren habe der Antragsteller davon ausgehen können, er müsse dem Antragsgegner keine darüber hinausgehenden, nicht ausdrücklich eingeforderten Informationen über derartige Verfahren mitteilen, überzeugt dies ebenfalls nicht. Ganz im Gegenteil musste ein objektiver Bewerber in der konkreten Situation des Antragstellers aufgrund der mehrfachen Nachfragen bzw. Belehrungen zu dem Schluss kommen, dass es dem Antragsgegner entscheidend hierauf ankam. Darüber hinaus traf den Antragsteller auch eine Korrekturpflicht im Hinblick auf seine initiale Angabe auf dem Bewerbungsbogen. Sobald er Kenntnis davon erlangte, dass er auf diesem – wenn auch gutgläubig – eine unzutreffende Angabe gemachte hatte, also spätestens mit Erhalt der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, war er dazu verpflichtet, diese Angabe gegenüber dem Antragsgegner zu berichtigen. Darüber hinaus führt das Verwaltungsgericht aus, dass die arglistige Täuschung über das laufende Ermittlungsverfahren kausal für die Berufung des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Probe gewesen sei, weil der Antragsgegner bei Kenntnis des Ermittlungsverfahrens dessen Ausgang jedenfalls abgewartet hätte. Insoweit wiederholt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren seine Begründung aus dem erstinstanzlichen Verfahren (Bl. 6 des Antrags vom 19.09.2024), wonach eine Verurteilung wegen Verbreitung kinderpornographischer Inhalte nicht pauschal zur Ablehnung eines Bewerbers führen dürfe und argumentiert darüber hinaus, der Antragsgegner habe allein aufgrund der Kenntnis über ein laufendes Ermittlungsverfahren die Ernennung nicht verweigern dürfen. Diese von dem Antragsgegner dargelegte geübte Praxis, den Ausgang laufender Ermittlungsverfahren abzuwarten, begegnet jedoch keinen Bedenken. Im Rahmen der Einstellung eines Beamten muss der Dienstherr eine prognostische Einschätzung über die charakterliche Eignung des Bewerbers treffen und dabei alle Umstände würdigen, die geeignet sind, eine Aussage über dessen Eignung zu treffen (m. w. N. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 B 17/16 - juris Rn. 26). Zu diesen Umständen gehören insbesondere bei einer Einstellung in den Polizeivollzugsdienst solche, die ein rechtsstaatliches Verhalten und Gesetzesverstöße jeglicher Art betreffen, weil es zu den Kernaufgaben eines Polizeivollzugsbeamten gehört, derartige Verstöße zu verfolgen (m. w. N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2018 - OVG 4 S 19.18 - juris Rn. 6; VGH Kassel, Beschluss vom 28.11.2019 - 1 B 372/19 -, BeckRS 2019, 32970 Rn. 19, beck-online). Mithin hat der Dienstherr gerade laufende Ermittlungsverfahren bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen und kann, jedenfalls solange das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, berechtigte Zweifel an der Geeignetheit eines Bewerbers haben (OVG Münster Beschluss vom 10.01.2012 - 6 A 141/11 -, BeckRS 2012, 45959, beck-online). Solche berechtigten Zweifel reichen auch aus, um (zumindest vorläufig) von einer Ernennung abzusehen (ständige Rspr., u.a. VGH Mannheim, Beschluss vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08 -, Rn. 4 juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 12. Juli 2012 - 1 Bs 117/12 -, Rn. 6 juris; OVG Münster, Beschluss vom 10.01.2012 - 6 A 141/11 -, beck-online; OVG Münster, Beschluss vom 19.11.2014 - 6 A 1896/13 -, NJOZ 2015, 264, Rn. 30 beck-online; OVG Münster, Beschluss vom 02.12.2016 - 1 B 1194/16 -, BeckRS 2016, 55713, Rn. 8 beck-online). Soweit der Antragsteller schließlich in seiner Beschwerdebegründung meint, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag zur Ordnungsmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner unberücksichtigt gelassen, trifft dies nicht zu. Tatsächlich hat sich das Verwaltungsgericht auf Seite 2 seines Beschlusses mit den Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung knapp befasst und aufgeführt, dass der Antragsgegner sein Interesse jedenfalls einzelfallbezogen dargelegt hat. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO damit rechtsfehlerfrei als gegeben angesehen. Denn der Antragsgegner bezieht sich in seiner Begründung auf Seite 4 des angegriffenen Bescheids vom 13.08.2024 auf die Inhalte des gegen den Antragsteller geführten Strafverfahrens – wenn auch ohne diese konkret zu benennen – sowie auf die Täuschungshandlung im Bewerbungsverfahren. Die Kostenentscheidung ergeht aufgrund von § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG (zwölffaches monatliches Grundgehalt der aktuellen Anwärterbezüge nach Anlage 11 LBesG M-V in Höhe von 1428,54 Euro). Er war in dem vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.