Beschluss
12 B 426/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0627.12B426.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für ihr Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, sie bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren als Trägerin der freien Jugendhilfe nach § 75 Abs. 1 SGB VIII anzuerkennen, ist auch im Lichte der vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe, vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, nicht zu beanstanden. 3 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes, § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache, wie des hier im Regelungszeitraum der Fall wäre, allerdings grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist wegen des Gebots des Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, nur dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. 4 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2010 5 - 12 B 1655/09 - und 29. September 2011 - 12 B 983/11 -; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 6 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, juris, m. w. N. 7 Dies gilt auch in den Fällen, in denen dem jeweiligen Antragsteller ein Anordnungsanspruch zur Seite steht und sogar eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache spricht. Der Senat hat keinen Anlass, hier von dieser Rechtsprechung abzuweichen. 8 Es ist auch anhand des innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO getätigten Sachvortrages nicht zu erkennen, dass der Antragstellerin bei einem Zuwarten schwere und unzumutbare Nachteile entstehen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es spreche angesichts des hohen Bedarfs an Kinderbetreuungsplätzen im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin und der Vollbelegung der seit Jahren vollfinanzierten Einrichtung der Antragstellerin nichts für die Annahme, dass der Antragstellerin unter Gesichtspunkten der Existenzgefährdung oder der Wettbewerbsbeeinträchtigung ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren nicht zuzumuten wäre, zumal mit einer solchen Entscheidung zeitnah voraussichtlich noch in diesem Jahr zu rechnen sei. Die Antragstellerin hat demgegenüber auch in der Beschwerdebegründung nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass noch im Verlauf dieses Jahres ihre wirtschaftliche Existenz gefährdende Beeinträchtigungen deshalb drohen, weil das Angebot an kostengünstigeren geförderten Betreuungsplätzen im Bereich der Antragsgegnerin stetig erweitert wird. Insbesondere ist auch mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kündigungsschreiben nicht ersichtlich, dass die Eltern gerade deshalb massenhaft kündigen, weil ihnen die Kosten für den Betreuungsplatz in der Einrichtung der Antragstellerin im Vergleich zu den Kosten eines geförderten Platzes zu hoch sind. Dem Vorbringen der Antragstellerin ist schon nicht zu entnehmen, dass es sich mit den zwischen Anfang Januar 2012 und Ende März 2012 eingegangenen Kündigungen von insgesamt 23 Plätzen mit Blick auf Kündigungsfristen und das bevorstehende Ende des Kindergartenjahres im Vergleich zu den Vorjahren, in denen die Antragstellerin (erkennbar mit Erfolg) auch schon mit öffentlich geförderten und damit preiswerteren Kindertagesstätten konkurrieren musste, bei einer Belegung mit 192 Kindern um eine ungewöhnliche Häufung handelt. Die Antragstellerin hat ferner nicht offen gelegt, ob und wie viele Neuanmeldungen diesen Kündigungen gegenüberstehen. Ohne diese Angaben ist jedoch die Beurteilung, ob diese Kündigungen einem Trend entsprechen, der schon für dieses Jahr eine spürbare Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Einrichtung indiziert, im Ansatz unmöglich. Im Übrigen werden nur in drei der 22 Kündigungsschreiben die hohen Kosten als einer der Gründe für die Kündigung benannt. Nur knapp die Hälfte der Kündigungen enthält einen eindeutigen Hinweis darauf, das das betroffene Kind in eine andere Kindertagesstätte wechselt, nur in zwei Kündigungsschreiben wird die im Sommer 2012 eröffnete U. -Kindertagesstätte als neue Kindestagesstätte benannt. Soweit offenbar die Antragstellerin bei weiteren, nicht näher begründeten Kündigungen handschriftlich vermerkt hat, es handele sich um Wechsel in die U. -Kindertagesstätte, ist dies nicht ohne weiteres verifizierbar. 9 Der Beschwerdevortrag der Antragstellerin zum Vorliegen eines Anordnungsanspruchs geht nach alledem ins Leere. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 11 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.