Beschluss
12 B 983/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0929.12B983.11.00
28mal zitiert
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
33 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Die Beschwerde hat nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten, wie sich den folgenden Ausführungen entnehmen lässt. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für ihr Begehren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihr Pflegewohngeld gemäß § 12 PfG NRW zu gewähren, nicht glaubhaft gemacht, ist auch im Lichte der vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe, vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, nicht zu beanstanden. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes, § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden, wie es hier im Regelungszeitraum der Fall wäre. Wegen des Gebots des Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, ist von diesem Grundsatz aber eine Ausnahme dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2010 - 12 B 1655/09 - und vom 2. September 2010 - 12 B 950/10 -; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, juris, m. w. N. Ein unzumutbarer Nachteil in diesem Sinne liegt dann vor, wenn wegen eingetretener Zahlungsrückstände der Verlust eines Heimplatzes konkret droht. Der Verlust des Heimplatzes droht in jedem Fall, wenn es bereits zu einer Kündigung des Heimplatzes gekommen ist. Vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2008 - L 20 B 51/08 SO ER -, FEVS 60, 230, juris. Eine solche Sachlage behauptet allerdings auch die Antragstellerin nicht. Dem Vortrag der Antragstellerin lässt sich jedoch auch nicht entnehmen, dass die Kündigung ihres Heimplatzes konkret und unmittelbar bevorsteht. Der Umstand allein, dass ein Zahlungsrückstand gegeben ist und dieser generell einen Kündigungsgrund darstellen kann, reicht für die Annahme einer solchen konkreten Gefährdung des Heimplatzes - anders als die Antragstellerin meint - nicht aus. Gemessen an dem oben angeführten Maßstab ist zumindest erforderlich, dass die mit jedem Zahlungsrückstand verbundene abstrakte Gefahr einer Kündigung des Heimplatzes im Einzelfall schon hinreichend greifbar geworden ist. Hierfür bestehen - auch mit Blick auf die Höhe und/ oder die Art des Rückstandes - keine Anhaltspunkte. Ausweislich der Abrechnung der B. für die Monate Juli und August 2011 belief sich der Zahlungsrückstand am 10. August 2011 auf einen Betrag in Höhe von (nur) 1.850, 66 €. Dieser Zahlungsrückstand resultierte ausweislich dieser Abrechnung jedoch nicht - wie die Antragstellerin in der Antragsschrift vom 12. Juli 2011 behauptet - aus einem in den Monaten Juli 2011 und August 2011 aufgelaufenen Rückstand des - angeblich im Mai und Juni 2011 von ihrer Schwägerin übernommenen - Fehlbetrags zwischen ihrem Einkommen und den nach Abzug des Pflegegeldes noch offenen Heimkosten, sondern aus einer Rücklastschrift der vom Girokonto Nr. der Antragstellerin bei der T. E. mit Wertstellung vom 4. Juli 2011 abgebuchten Lastschrift in Höhe von 1.847,66 €. Dieser Betrag entspricht den gesamten noch offenen Heimkosten. Der Grund für diese Rückbuchung ist zwar aus den im Verfahren vorgelegten Girokontoauszügen der Antragstellerin nicht ersichtlich. Mit Blick darauf, dass die - ebenfalls den vollen noch offenen Heimkosten entsprechenden - Lastschriften für die Monate Mai 2001, Juni 2011 und August 2011 nicht zurückgebucht wurden, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass insoweit in der Zukunft noch weitere nennenswerte Rückstände auflaufen. Dies ist auch nicht deshalb zu erwarten, weil die Antragstellerin die Differenz zwischen ihrem Einkommen und den offenen Heimkosten in Höhe von monatlich etwa 450,- € nicht mehr aufbringen könnte. Die Behauptung der Antragstellerin, sie habe diese Differenz nur bis zum April 2011 aus ihrem Vermögen bezahlen können und in den Monaten Mai und Juni 2011 habe ihre Schwägerin den Differenzbetrag zwischen ihrem Einkommen und den offenen Heimkosten in Höhe von etwa 450,- € monatlich direkt an das Heim überwiesen, lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen, die einen Kontoauszug der Schwägerin entgegen der Ankündigung nicht enthalten, nicht verifizieren. Sie ist vor dem Hintergrund, dass die offenen Heimkosten auch in diesen Monaten jeweils in voller Höhe von dem Girokonto der Klägerin abgebucht wurden, und dass allein der am 19. März 2009 bei einem Guthabenstand von über 38.000,- € vom Sparbuch mit der Nr. nach dem Vortrag in der Antragsschrift vom 12. Juli 2011 angeblich zum Zwecke des Ausgleichs dieser monatlichen Differenz entnommene Betrag in Höhe von 18.267,09 € ausreicht, diese Differenz für etwa 40 Monate, d.h. bis in das Jahr 2013, abzudecken, auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.