Beschluss
6 A 2345/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0719.6A2345.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00 Euro festgesetzt 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe noch einen Anspruch darauf, dass über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden werde. Eine Übernahmeverpflichtung bestehe bereits wegen der fehlenden Spruchreife nicht. Unabhängig davon blieben beide Anträge ohne Erfolg, weil die Bezirksregierung die Verbeamtung der Klägerin zu Recht abgelehnt habe. Der aus der mangelnden Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten folgende Verfahrensfehler sei gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Maßgeblicher Zeitpunkt für die materielle Beurteilung des Vornahme- und Bescheidungsbegehrens sei die Sach- und Rechtslage zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung. Danach stehe der Übernahme der mittlerweile 49jährigen Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe die Überschreitung der Höchstaltersgrenze nach §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. i.V.m. § 5 Abs. 1 lit. a) LVO NRW n.F. entgegen, die mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Auch die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW scheide aus. 5 Die gegen diese eingehend begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. 6 Die Klägerin rügt zunächst, dass dem Verwaltungsgericht eine Entscheidung über den Hauptantrag möglich gewesen wäre. Es hätte sich hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung nicht auf die fehlende Spruchreife stützen dürfen. Ihre gesundheitliche Eignung sei bereits bei der amtsärztlichen Untersuchung am 2. Juli 2002 im Rahmen der Einstellung in das Angestelltenverhältnis festgestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass das beklagte Land eine entsprechende Überprüfung vorgenommen habe. Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens ist nicht zu erkennen, dass die Frage der gesundheitlichen Eignung der Klägerin zu irgendeiner Zeit Gegenstand des vorliegenden, auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichteten Verfahrens (eingeleitet mit Antrag vom 29. Mai 2009) gewesen ist. Die von der Klägerin angeführte Untersuchung bezog sich auf ihre Einstellung in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis und datiert aus dem Jahr 2002. Ungeachtet dessen verkennt die Klägerin mit diesem Vorbringen, dass das Verwaltungsgericht unabhängig von der mangelnden Spruchreife über den Hauptantrag entschieden und seine ablehnende Entscheidung selbständig tragend auf die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Verbeamtungsantrags gestützt hat. Hinsichtlich dieser Begründung werden mit dem Zulassungsbegehren – wie im Folgenden noch dargestellt wird – ebenfalls keine ernstlichen Zweifel aufgeworfen. 7 Die Einwendung, die fehlende Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sei nicht unbeachtlich, greift nicht durch. Die Klägerin meint, dies folge daraus, dass es sowohl zum Zeitpunkt ihrer Einstellung in das Angestelltenverhältnis als auch im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheides vom 24. September 2009 "noch keine Rechtssicherheit" gegeben habe, weil die ursprüngliche laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze vom Bundesverwaltungsgericht "für unwirksam befunden" worden sei. Sie verkennt damit zum einen, dass im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung die Neuregelung (Fassung der LVO NRW vom 30. Juni 2009) bereits in Kraft war. Zum anderen berücksichtigt dieses Vorbringen nicht, dass – wie bereits vom Verwaltungsgericht aufgezeigt – im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können: Der Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe war wegen der Überschreitung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze abzulehnen, ohne dass dem beklagten Land insoweit ein Entscheidungsspielraum zugestanden hätte. Damit steht fest, dass die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten die Entscheidung nicht hätte beeinflussen können, mit der Folge, dass deren unterbliebene Beteiligung nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich ist. 8 Vgl. auch. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76.10 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 – 6 A 3/11 –, juris. 9 Soweit die Klägerin geltend macht, der "entscheidungserhebliche Zeitpunkt" sei der Tag der behördlichen Ablehnungsentscheidung (hier der 24. September 2009), erschöpft sich ihr Vorbringen in dieser nicht weiter begründeten Behauptung. Diese Auffassung widerspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Senats sowie des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichteten Verfahren der vorliegenden Art. Danach ist das Begehren nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Recht zu beurteilen. Das gilt auch dann, wenn die Ablehnung des Begehrens durch die Verwaltung nach dem früheren Recht rechtswidrig war und bei Anwendung des neuen Rechts rechtmäßig ist. 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012, a.a.O., Beschlüsse vom 21. März 2012 – 2 B 101.11 – und vom 26. März 2012 – 2 B 11.12 –, jeweils juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011, a.a.O. 11 Aus diesem Grund führt auch das Vorbringen der Klägerin, zum Zeitpunkt ihrer Einstellung in das Angestelltenverhältnis im Jahr 2006 (gemeint wohl 2003) hätte sie in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden müssen, nicht weiter. Soweit sie sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, es liege eine Ungleichbehandlung zu vergleichbaren Angestellten vor, denen die Möglichkeit eröffnet worden sei, in das Beamtenverhältnis auf Probe auch nach dem Erreichen der Altersgrenze von 40 Jahren einzutreten, fehlt es an jeder weiteren Substantiierung. Es wird weder aufgezeigt, auf welche näher eingegrenzte Vergleichsgruppe sich die Klägerin damit beziehen will, noch unter welchem Gesichtspunkt sie in die entsprechende Vergleichsgruppe einbezogen werden müsste. Das beklagte Land hat zwar diejenigen Bewerber, die bereits vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 (2 C 18.07) einen noch nicht bestandskräftig abgelehnten Verbeamtungsantrag gestellt hatten, auf der Grundlage der Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Daraus kann die Klägerin jedoch schon deswegen nichts für sich herleiten, weil sie anders als die aufgrund dieser Verwaltungspraxis verbeamteten Bewerber ihren Antrag erst mit Schreiben vom 29. Mai 2009 gestellt hat und die frühere Ablehnung aus dem Jahr 2003 bestandskräftig war. Die darin liegende Differenzierung ist nicht sachwidrig. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2011 – 6 A 2501/10 –, juris. 13 Der Einwand, es hätte bereits zum Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin in das Angestelltenverhältnis am 1. September 2003 die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgen müssen, weil damals ein "absoluter Lehrermangel" bestanden habe, geht ebenfalls bereits ins Leere, weil die damalige – konkludent in der Unterbreitung eines unbefristeten Arbeitsvertrags liegende – Ablehnung der Verbeamtung seit geraumer Zeit bestandskräftig ist. 14 Es ist auch nicht aufgezeigt, dass das beklagte Land eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW n.F. hätte zulassen müssen, weil – wie die Klägerin vorträgt – der Mangel an Lehrpersonal im Bereich Gesundheit zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2009 noch angedauert habe. Diese nicht näher begründete Behauptung lässt nicht erkennen, dass der Dienstherr von der Einschätzungsprärogative, die ihm bei der Entscheidung, ob ein erhebliches dienstliches Interesse besteht, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten, eröffnet ist, in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht haben könnte. 15 Vgl. ausführlich dazu OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011, a.a.O, mit zahlreichen weiteren Nachweisen. 16 Schließlich lassen sich dem Zulassungsvorbringen keine Anhaltspunkte für die behauptete "Unbilligkeit der Anwendung der Altersgrenze auf die Klägerin" entnehmen. Sie macht geltend, ihre späte Entscheidung für den Lehrerberuf beruhe unter anderem darauf, dass das Fach Gesundheit in Kombination mit Biologie noch nicht lange angeboten werde. Die mit diesem Vorbringen wohl in Bezug genommene Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW, die es ermöglicht, für einzelne Fälle Ausnahmen zuzulassen, wenn eine vom Bewerber nicht zu vertretende Verzögerung des beruflichen Werdegangs die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe, ist hier nicht einschlägig. Grund für die Überschreitung Höchstaltersgrenze durch die Klägerin ist keine Verzögerung des beruflichen Werdegangs, sondern der von ihr selbst angeführte Umstand, dass die von ihr gewählte Fächerkombination in der Vergangenheit nicht angeboten worden ist. Unabhängig davon lässt sich daraus für eine Unbilligkeit der Anwendung der Höchstaltersgrenze nichts herleiten. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit dem Eintritt von Änderungen – wie mit der von der Klägerin benannten Einführung neuer Fachkombinationen – früher geborene Bewerber die Altersgrenze zu diesem Zeitpunkt ggf. bereits überschritten haben. Gegenüber solchen Bewerbern ebenfalls an der Höchstaltersgrenze festzuhalten, erscheint auch deswegen nicht unbillig, weil davon regelmäßig alle beim Eintritt von Änderungen überalterten Bewerber in gleicher Weise betroffen sind und die Anwendung der Höchstaltersgrenze mit Blick auf die mit ihr verfolgten Ziele auch bei veränderten Einstellungsmöglichkeiten sachgerecht ist. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. 19 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).