Beschluss
12 A 1436/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0903.12A1436.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Das beklagte Studentenwerk trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. 3 Das Zulassungsvorbringen führt zuvorderst nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es ließe sich nach Maßgabe der Beweisaufnahme nicht feststellen, dass der Kläger die Summe von 8.000,- Euro unentgeltlich und damit rechtsmissbräuchlich an den Zeugen P. übertragen habe, nicht in Frage zu stellen. 4 Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe die – im Termin vom 16. Mai 2012 ergänzten – Angaben des Klägers und die zeugenschaftliche Aussage des U. C. P. mangels hinreichend substantiierter Angaben der Befragten dazu, welche Höhe die im Zeitpunkt der Überweisung der 8.000,- Euro die vom Zeugen bereits für den Kläger verauslagten Kosten gehabt haben, sowie mangels dezidierter Aufzeichnungen dieser verauslagten Kosten als Ausgangspunkt für eine exakte – dem Kläger und dem Zeugen hinsichtlich der Beträge auch noch erinnerliche – Endabrechnung fehlerhaft gewürdigt, vermag das beklagte Studentenwerk nämlich nicht durchzudringen. 5 Soweit es mit dem Verwaltungsgericht bei seiner abweichenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung insoweit von - dem Zeugen überwiesenen - 8.000,- Euro als einer teilweise als Darlehen zu qualifizierenden Geldsumme ausgeht, fehlt es dazu in den Angaben von Kläger und Zeugen von vornherein an jeglichen Anhaltspunkten. Beide sind eindeutig davon ausgegangen, dass der Kläger mit der Überweisung der 8.000,- Euro insoweit, als der Zeuge bis dahin nicht bereits für den Klägeraufenthalt in England in Vorlage getreten war, nunmehr seinerseits im Hinblick auf die noch in Zukunft erfolgende Finanzierung dieses Aufenthaltes in Vorkasse treten sollte, das Geld also gewissermaßen die Gegenleistung für die weitere finanzielle Unterstützung des Klägers durch den Zeugen darstellte. Das schließt ein – nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Rückzahlung des Kapitals gerichtetes – Darlehensverhältnis konstruktiv aus. Die entsprechende Einschätzung des Verwaltungsgerichts trifft daher nicht zu. 6 Im Übrigen fällt die Würdigung der Erkenntnismittel unter die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der insoweit eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche, begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf. 7 vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 30.05 –, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 – 6 B 74.09 –, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 12 A 1174/11 –, Beschluss vom 21. Oktober 2011 – 12 A 1384/11 –, Beschluss vom 29. Juli 2011 – 12 A 2237/10 –, Beschluss vom 30. Juni 2011 – 12 A 701/11 –, Beschluss vom 9. März 2011 – 12 A 1000/10 –, Beschluss vom 25. Februar 2011 – 12 A 633/10 – sowie Beschluss vom 11. Januar 2011 – 12 A 1765/09 – und Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 – 2 B 126/09 –, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N., 8 Zu derartigen Mängeln in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts verhält sich die Zulassungsbegründung indes nicht. Namentlich kann dahinstehen, ob die Anforderungen, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an den Nachweis des Abschlusses eines Darlehensvertrages auch unter nahen Angehörigen stellt, 9 vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 – 5 C 30.07 –, BVerwGE 132, 10, juris, 10 nach den obigen Ausführungen zu beachtende Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung verkörpern. Denn für ein Darlehensverhältnis fehlen – wie bereits erwähnt – jegliche objektive Anhaltspunkte. 11 Ebenso wenig steht die Aussage des Zeugen, er habe auf seinem Konto in Deutschland zu wenig Geld für den beabsichtigten Wertpapierkauf gehabt, in einem nicht ohne Weiteres zu überwindenden gedanklichen Widerspruch zu seinen Angaben, nach denen er auch über ein Konto in England verfügt und zudem seinerzeit auch relativ viel Bargeld in Form von englischen Pfund vorrätig gehabt habe. Der Zeuge studierte nämlich schon seit September 2005 in England, so dass ein Teil der gut 3.000,- Pfund, die er ursprünglich zur Abdeckung der Studiengebühren mitgenommen haben will, und des weiteren – ihm von seiner Familie und von Bekannten der Familie für den Studienaufenthalt zur Verfügung gestellten – Geldes bereits aufgebraucht gewesen sein dürfte und der Rest – rechnet man insoweit auch die Finanzierung des Inselaufenthaltes des Klägers mit ein – zur weiteren Sicherung der Lebensführung des Zeugen bis zu dessen für Juni 2006 geplanten Rückkehr nach Deutschland benötigt worden sein könnte. So gesehen hätte keine Veranlassung für den Zeugen bestanden, den Wertpapierkauf durch Überweisung des ihm in England noch zur Verfügung stehenden Geldes zu finanzieren. 12 Nach alledem kommt auch eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer substantiierten Darlegung i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, welche hier einschlägige Verfahrensvorschrift das Verwaltungsgericht verletzt haben soll. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 14 Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).