Beschluss
12 A 2237/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO hat.
• Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht die vorliegenden medizinischen Gutachten umfassend gewürdigt hat und diese im Wesentlichen übereinstimmen.
• Ein Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Aufklärungs- oder Amtsermittlungspflicht) ist nur dann gegeben, wenn eine weitergehende Ermittlung für das Gericht zwingend geboten war; das gilt nicht, wenn die Partei keine förmliche Beweiserhebung beantragt hat.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei fehlenden Zulassungsgründen und abgelehnter PKH • Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO hat. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht die vorliegenden medizinischen Gutachten umfassend gewürdigt hat und diese im Wesentlichen übereinstimmen. • Ein Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Aufklärungs- oder Amtsermittlungspflicht) ist nur dann gegeben, wenn eine weitergehende Ermittlung für das Gericht zwingend geboten war; das gilt nicht, wenn die Partei keine förmliche Beweiserhebung beantragt hat. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem ihr Antrag auf Eingliederungshilfe für den Zeitraum 1.5.2006 bis 30.4.2007 abgelehnt wurde. Sie rügte, das Verwaltungsgericht habe das eingeholte psychiatrische Gutachten der Dr. M. vom 13.6.2009 nicht ausreichend gewürdigt und verkannt, dass ihr Bedarf ausschließlich schädigungsbedingt nach § 10a Abs. 1 Nr. 1 OEG gewesen sei. Streitpunkt war, ob die aktuellen psychischen Störungen allein auf Traumata vor dem 15.5.1976 zurückzuführen sind oder auch auf spätere Traumatisierungen. Die Klägerin verlangte ergänzende Beweiserhebung über Grund und Durchführung der Maßnahmen. Das Verwaltungsgericht hatte die Gutachten insgesamt als übereinstimmend angesehen und einen ausschließlich auf älteren Schädigungen beruhenden Bedarf verneint. Im Zulassungsverfahren wurde auch die Prozesskostenhilfe beantragt. • Antrag auf Prozesskostenhilfe: abzulehnen, weil die beabsichtigte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO hat. • Kein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Das Verwaltungsgericht hat die medizinischen Gutachten, einschließlich des Gutachtens der Dr. M. vom 13.6.2009, gewürdigt und festgestellt, dass die psychischen Störungen sowohl auf vor 15.5.1976 liegende Traumata als auch auf spätere Traumatisierungen zurückgehen; damit fehlt das Erfordernis ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. • Freie Beweiswürdigung: Es ist nicht zu beanstanden, dass das Gericht den Inhalt der Gutachten als Ergebnis herangezogen hat und eine eigene, von den Gutachten abweichende Beweiswürdigung nicht vorzunehmen ist; die Annahme, die Störungen seien bedarfsbegründend für die Maßnahme, wird durch die Antragsunterlagen gestützt. • Amtsermittlung/Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO): Keine Verletzung der Aufklärungspflicht, weil dem Gericht keine weitere, zwingend gebotene Ermittlung aufgedrängt war und die Partei keine förmliche Beweiserhebung beantragt hat. • Besondere Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor; die Rechtssache ist auch rechtlich und tatsächlich nicht schwierig. • Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde ebenfalls abgelehnt, da kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt; insbesondere bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beurteilung der Gutachten und kein Verfahrensmangel. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten sind nicht erhoben worden. Der Beschluss ist unanfechtbar und das angefochtene Urteil rechtskräftig.