Beschluss
7 L 692/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:0519.7L692.15.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 3. Dezember 2014 gegen den Feststellungsbescheid Nr. 1603 vom 14. November 2014, mit dem der Antragsgegner zugunsten der Beigeladenen die Ausweisung als OP-Standort im Brustzentrum F. II unter dem besonderen Angebot mit Bettenzuweisung als Brustzentrum mit Zuordnung zur Abteilung Frauenheilkunde und Geburtshilfe feststellt, anzuordnen, hat keinen Erfolg. 1. Der nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ statthafte Eilantrag ist bereits unzulässig. Die Antragstellerin ist in dem vorliegenden, gegen die Ausweisung der Beigeladenen als Operations-Standort (OP-Standort) im Brustzentrum F. II gerichteten Eilverfahren nicht antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Zwar kann der Träger eines Krankenhauses grundsätzlich die Verletzung der drittschützenden Norm des § 8 Abs. 2 Satz 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz ‑ KHG ‑ durch die Krankenhausplanaufnahme eines anderen Krankenhauses geltend machen, wenn er selbst eine Planaufnahme anstrebt. Eine Rechtsverletzung durch die Ausweisung eines anderen, konkurrierenden Krankenhauses kommt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen jedoch nur dann in Betracht, wenn ein konkretes Konkurrenzverhältnis besteht. Dieses setzt eine Auswahlentscheidung bei begrenzten Kapazitäten voraus, bei denen die Ausweisung eines Krankenhauses zur Verdrängung der anderen Krankenhäuser führt. Ein konkretes Konkurrenzverhältnis ist danach nur gegeben, wenn die Zuteilung an einen Bewerber zwangsläufig den Nachteil eines anderen zur Folge hat. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2012 ‑ 13 A 811/12 ‑, juris; OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2009 ‑ 13 A 2002/07 ‑, juris, jeweils m. w. N.; vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 ‑ 3 C 35/07 ‑, juris. Danach stellt die Aufnahme eines Dritten als Brustzentrum in den Krankenhausplan grundsätzlich einen drittbelastenden Verwaltungsakt dar. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2008 ‑ 13 A 2221/08 ‑, juris. Allerdings besteht bei der allein streitgegenständlichen Ausweisung eines Krankenhauses als OP-Standort in einem Brustzentrum kein konkretes Konkurrenzverhältnis in dem oben genannten Sinne. Denn die Antragstellerin blieb nicht deshalb unberücksichtigt, weil bereits ein OP-Standort mit der Beigeladenen besetzt war. Maßgeblich war vielmehr, dass sie die erforderliche Mindestzahl von 100 Erstoperationen im Jahr zuletzt durchgehend nicht erreichte. Bei der Ausweisung von OP-Standorten in den Brustzentren trifft der Antragsgegner zwar eine Auswahlentscheidung in dem weiteren Sinne, dass nicht jedes der Krankenhäuser eines Brustzentrums als OP-Standort ausgewiesen werden kann und insoweit die Zahl der OP-Standorte grundsätzlich begrenzt ist. Die Ausweisung als OP-Standort für ein Brustzentrum ist hingegen nicht auf ein Krankenhaus oder eine feste Zahl von Krankenhäusern beschränkt. Vielmehr können nach Ziffer 2.3 Satz 2 der Rahmenbedingungen für die Anerkennung als Brustzentrum (Anhang F zum Krankenhausplan 2015, im Folgenden: „Rahmenbedingungen“) in begründeten Fällen die operativen Leistungen auf mehrere Standorte verteilt werden, wenn in den Standorten mindestens 100 Operationen und je Operateur mindestens 50 Operationen erbracht werden. Eine solche mehrfache Ausweisung von OP-Standorten entspricht, soweit ersichtlich, auch der Verwaltungspraxis des Antragsgegners. So sind insbesondere für das Brustzentrum F. I zwei OP-Standorte ausgewiesen worden. Die weiteren Brustzentren im Regierungsbezirk E. verfügen überwiegend über zwei OP-Standorte (Ausnahmen: Brustzentren I. /I1. , L. und N. ). Auch für das streitgegenständliche Brustzentrum F. II hat der Antragsgegner dementsprechend keine verdrängende Auswahlentscheidung getroffen. Der Begründung des angegriffenen Feststellungsbescheids Nr. 1603 und den weiteren Stellungnahmen des Antragsgegners im Verwaltungsverfahren (Stellungnahme vom 22. April 2014, Anhörung vom 9. Mai 2014) ist vielmehr zu entnehmen, dass für dieses die Ausweisung eines weiteren OP-Standorts nicht ausgeschlossen wurde. Vielmehr wurde die spätere Anerkennung eines weiteren OP-Standorts ‑ neben der Beigeladenen ‑ ausdrücklich für den Fall erwogen, dass die Zahl von 100 Ersteingriffen später erreicht werden sollte (Stellungnahme vom 22. April 2014, Seite 4). Die Antragsbefugnis dürfte auch nicht schon deshalb generell zu bejahen sein, weil mit der Ausweisung eines OP-Standorts jedenfalls einer der verfügbaren OP-Standorte verbindlich belegt wird. Denn soweit sich in der Zukunft bei der Zahl der Erstoperationen wesentliche Änderungen ergeben, ist der Krankenausplan jeweils fortzuschreiben (vgl. § 12 Abs. 1 Krankenhausgestaltungsgesetz ‑ KHGG NRW ‑) und können andere Krankenhäuser als OP-Standort benannt werden. 2. Der Eilantrag hat auch in der Sache keinen Erfolg. Das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. a) Nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung werden durch die Ausweisung der Beigeladenen als OP-Standort subjektive Rechte der Antragstellerin aus § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG ‑ soweit diese bestehen sollten (siehe oben, unter 1.) ‑ nicht verletzt. Denn die Auswahlentscheidung ist nach dem Stand des Eilverfahrens ermessensfehlerfrei erfolgt. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Dabei hat die zuständige Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen, die rechtlich einschlägigen Maßstäbe zu beachten und darf keine sachfremden Erwägungen berücksichtigen. OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2009 ‑ 13 A 2002/07 ‑, juris. Nach dieser Maßgabe begegnet die Ermessensentscheidung des Antragsgegners keinen durchgreifenden Bedenken. Das mit der Anerkennung und Ausweisung von Brustzentren verfolgte Ziel der Krankenhausplanung, an dem sich die Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG maßgeblich auszurichten hat, ist sachlich vertretbar und rechtlich nicht angreifbar. Danach sollen Brust-„Zentren“ personelle und sachliche Mittel konzentrieren, dadurch höchste Kompetenz vorweisen und höchste Effektivität bei der Verfolgung des besonders wichtigen öffentlichen Anliegens der Brustkrebsbekämpfung erzielen. Durch die Ausweisung eines OP-Standorts im Brustzentrum sollen wiederum die operativen Leistungen konzentriert und so deren Qualität und Effektivität gesteigert werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2007 ‑ 13 A 4681/06 ‑; VG Minden, Urteil vom 20. Februar 2015 ‑ 6 K 913/14 ‑, juris. Das zur Erreichung dieses Ziels gewählte Auswahlkriterium der Primärfallzahlen ist sachgerecht. Der Antragsgegner hat bei der Auswahl des OP-Standorts die Zahl der an den jeweiligen Krankenhäusern in den zurückliegenden Jahren durchgeführten Erstoperationen (Primäreingriffe) zu Grunde gelegt und dabei nur solche Krankenhäuser berücksichtigt, bei denen in den letzten Jahren jeweils mehr als 100 Erstoperationen pro Jahr durchgeführt wurden. Insoweit orientiert sich die Auswahl an Ziffer 2.3 der Rahmenbedingungen. Danach sollen Brustzentren mindestens 150 Erstoperationen pro Jahr und mindestens 50 Operationen je Operateur durchführen. In begründeten Fällen können die operativen Leistungen auf mehrere Standorte verteilt werden, wenn in den Standorten jeweils mindestens 100 Operationen und je Operateur mindestens 50 Operationen erbracht werden. Die Anzahl der Erstoperationen bei Neuerkrankungen und der Operationen pro Operateur ist nach allen im europäischen Raum bestehenden Zertifizierungsverfahren wesentliches Merkmal der vorgegebenen Qualitätsstandards, so namentlich in den Verfahren der Deutschen Krebsgesellschaft e. V. (DKG) und der Deutschen Gesellschaft für Senologie (DGS), nach den Kriterien der European Society of Breast Cancer Specialists (EUSOMA) und dem DMP-Brustkrebs der Verbände der Krankenkassen. Die Anknüpfung hieran beruht auf internationalen wissenschaftlichen Studien, die eine signifikante Verbesserung der Überlebensrate von Patientinnen mit Brustkrebs in Abhängigkeit von der Anzahl der Brustkrebsoperationen der behandelnden Kliniken belegen. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2008 ‑ 13 A 2221/08 ‑, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Juni 2008 ‑ 7 K 1642/06 ‑, juris. Die anhand dieses Kriteriums im vorliegenden Fall erfolgte Auswahl der Beigeladenen als OP-Standort ist nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat bei der Ausweisung die Zahl der Erstoperationen im Zeitraum von 2003 bis 2013 berücksichtigt. Danach wurden bei der Beigeladenen seit dem Jahr 2005 jeweils mehr als 100 Erstoperationen jährlich durchgeführt. Seit 2010 wurden zudem deutlich mehr als 150 Erstoperationen durchgeführt, wobei jeweils eine Steigerung zu verzeichnen war (2010 : 312 Fälle; 2011 : 374 Fälle; 2012 : 467 Fälle; 2013 : 487 Fälle). Demgegenüber wurden bei den als Kooperationspartnern ausgewiesenen Krankenhäusern in den Jahren 2010 bis einschließlich 2013 jeweils weniger als 100 Erstoperationen durchgeführt. Angesichts der signifikanten Überschreitung der Zahl von 100 bzw. 150 Erstoperationen ist die Auswahl der Beigeladenen als OP-Standort nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat seine Auswahl dabei ermessensfehlerfrei maßgeblich auf die in den letzten Jahren erreichten Zahlen gestützt. Die Annahme, dass ein Krankenhaus aktuell über eine besondere Operationserfahrung und ‑routine verfügt, beruht vor allem auf den zuletzt erreichten Primärfallzahlen. Dagegen können die in länger zurückliegenden Zeiträumen erreichten Primärfallzahlen wegen personeller Wechsel, technischer Neuerungen und der aktuell geringeren Operationsroutine nur in deutlich geringerem Umfang bei der Auswahl berücksichtigt werden. Das Ermessen dürfte nach dem Stand des Eilverfahrens auch nicht deshalb fehlerhaft ausgeübt worden sein, weil der Antragsgegner bei seiner Entscheidung ‑ anders als in Ziffer 2.3 der Rahmenbedingungen vorgesehen ‑ keine Angaben zu der Zahl der Operateure bei den Kliniken abgefragt und dementsprechend die Mindestzahl von 50 Operationen pro Operateur nicht berücksichtigt hat. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung dieses Kriterium zwingend zu berücksichtigen hat. Jedenfalls ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Beigeladene angesichts der hohen Zahl von Erstoperationen (2013 : 487 Fälle) die erforderlich Zahl von 50 Fällen je Operateur erreichen kann und eine andere Auswahlentscheidung auch bei Berücksichtigung dieses Kriteriums nicht geboten wäre. Der Antragsgegner durfte bei der Auswahlentscheidung die genannten Primärfallzahlen auch ohne weitere Ermittlungen des Sachverhalts, ohne Korrekturen der Zahlen und ohne zusätzliche Erhebungen (für weitere Folgejahre) zugrunde legen. Insbesondere war der Antragsgegner ‑ entgegen dem Vortrag der Antragstellerin ‑ nicht gehalten, für die Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG den Sachverhalt im Hinblick auf etwaige wettbewerbswidrige Zuweisungen an das Krankenhaus der Beigeladenen weiter zu ermitteln. Im Einzelnen: Die Antragstellerin macht insoweit geltend, dass die Beigeladene bzw. der für diese inzwischen tätige Radiologe Dr. S. die Zuweisung von Patientinnen in wettbewerbswidriger Weise erheblich beeinflusst habe. Letzterer habe während seiner Tätigkeit in der radiologischen Gemeinschaftspraxis von Januar bis einschließlich Oktober 2010 die Screening-Patientinnen in F. ausschließlich in die Klinik der Beigeladenen empfohlen mit der Aussage, dass sie nur dort eine „Überlebenschance“ hätten. Hierdurch seien in 2010 insgesamt 98 % der Screening-Patientinnen der Klinik der Beigeladenen zugewiesen worden. Im Oktober 2010 sei Dr. S aus der radiologischen Gemeinschaftspraxis ausgeschieden. Danach habe sich die Verteilung der Screening-Patientinnen auf die operierenden Fachabteilungen der Krankenhäuser normalisiert. Dr. S. habe nach seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaftspraxis seinen Sitz an die Klinik der Beigeladenen verlegt und nehme dort zugleich eine leitende Position als angestellter Arzt ein. Die Klinik der Beigeladene habe in der Folge bis zuletzt März 2014 in der Öffentlichkeit über ihre Homepage mit einem eigenen Mammographie-Screening geworben, ohne die hierfür erforderlich Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung zu besitzen. Darüber hinaus sei Dr. S. als einziger Radiologe im Zusammenschluss der Frauenärzte in F. („H. Ruhr“) organisiert. Über das Netzwerk nehme er erheblichen Einfluss auf die Beratung der Frauenärzte, die ihren Patientinnen überwiegend oder ausschließlich Empfehlungen für die Klinik der Beigeladenen erteilten. Vorsichtig geschätzt werde jede vierte Patientin des Mammographie-Screenings in F. , die sich bereits für eine andere Klinik entschieden habe, nach entsprechender Beratung durch Frauenärzte des Netzwerks in die Klinik der Beigeladenen eingewiesen. Dies ergebe sich aus der Zahl der Screening-„Abbrüche“, die im Mammographie-Zentrum erfasst würden. Dort sei es ab dem Jahr 2011 zu einem erheblichen Anstieg der Screening-„Abbrüche“ gekommen (2011 : 39 Patientinnen; 2012 : 49 Patientinnen; 2013 : 81 Patientinnen). Insgesamt müsse davon ausgegangen werden, dass die massiven Zuweisungen über Dr. S. mit unerlaubten Zuwendungen der Beigeladenen verbunden seien. Auch im Hinblick auf dieses Vorbringen der Antragstellerin sind Ermessensfehler nicht ersichtlich: Die Validität und Verwertbarkeit des sachgerechten Auswahlkriteriums der Primärfallzahlen wird durch die Art und Weise der Zuweisung der Patientinnen grundsätzlich nicht berührt. Dem Auswahlkriterium der Zahl von Erstoperationen liegt im Wesentlichen die Annahme zugrunde, dass mit der Operationserfahrung und ‑routine die Qualität und Effektivität der operativen Eingriffe und damit die Überlebenschance der Patientinnen steigen. Diese durch die Beteiligten nicht grundsätzlich in Frage gestellte Annahme wird nicht dadurch entkräftet, dass im Vorfeld der operativen Eingriffe die Zuweisung der Patientinnen in gegebenenfalls wettbewerbswidriger Weise beeinflusst worden ist. Denn auch in diesem Fall bildet die höhere Zahl der Erstoperationen eine entsprechend höhere Operationserfahrung bzw. ‑routine ab, die geeignet ist, die Effektivität und Qualität der operativen Leistung zu steigern. Etwas anderes gilt dagegen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Operationszahlen als solche unzutreffend oder verfälscht sind. Letzteres ist nicht ersichtlich und auch von der Antragstellerin nicht konkret vorgetragen worden. Die nach § 11 Abs. 1, 2 KHGG NRW ausgeübte Rechtsaufsicht des Antragsgegners über die Krankenhäuser gebietet nicht, Rechtsverstöße oder wettbewerbswidriges Verhalten bei der Zuweisung von Patientinnen bei der Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zwingend zu berücksichtigen und gegebenenfalls vorab aufzuklären. Insoweit sind die Maßnahmen der Rechtsaufsicht von der streitgegenständlichen planungsrechtlichen Entscheidung des Antragsgegners zu unterscheiden. Die planungsrechtliche Auswahlentscheidung hat sich nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG maßgeblich daran zu orientieren, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung ‑ hier die Steigerung der Effektivität und Qualität von operativen Leistungen ‑ am besten gerecht wird. Sie dient nicht der (mittelbaren) Sanktionierung von Wettbewerbsverstößen. Dementsprechend sind behauptete Wettbewerbsverstöße, die die Validität der Primärfallzahlen als solche nicht in Frage stellen, nicht schon bei der Auswahlentscheidung zwingend aufzuklären. Anderenfalls würde die Auswahlentscheidung mit zusätzlichen, für das eigentliche Planungsziel nachrangigen Erwägungen belastet und die im öffentlichen Interesse gebotene Krankenhausplanung durch teils umfangreiche Ermittlungen verzögert. Eine sanktionierende Berücksichtigung von Rechtsverstößen bei der Krankenhausplanung hat der Gesetzgeber zudem in bestimmten Fällen speziell geregelt (vgl. § 16 Abs. 2 bzw. § 31a Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 2 KHGG NRW). Nach dieser Maßgabe ist der Antragsgegner zwar nicht generell gehindert, die unzulässige Beeinflussung von Patientenzuweisungen bei seiner Ermessensentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zu berücksichtigen. Eine Pflicht des Antragsgegners, entsprechende Einwände der Bewerber vorab aufzuklären und in die Ermessensentscheidung einzubeziehen, besteht dagegen allenfalls in engen Grenzen. Eine solche Pflicht kann bestehen, wenn der Antragsgegner davon ausgehen muss, dass sich die Zahl der Primäreingriffe bei einer Beseitigung des wettbewerbswidrigen Verhaltens in Zukunft voraussichtlich erheblich verschieben würde und die ermittelten Primärfallzahlen deshalb keine verlässliche Prognose für die weitere Entwicklung zulassen. Hierfür müssen konkrete, belegbare Anhaltspunkte bestehen, dass die Zuweisungen von Patientinnen in erheblichem Umfang unzulässig beeinflusst wurden und dies die Zahl der Erstoperationen über einen längeren Zeitraum signifikant beeinflusst hat. Dabei muss sich der kausale Zusammenhang zwischen dem Zuweisungsverhalten einerseits und der Zahl der Primäreingriffe andererseits jeweils aufdrängen. Auch muss hinreichend erkennbar sein, in welchen konkreten Zeiträumen sich die Beeinflussung auf die Zahl der Erstoperationen ausgewirkt hat. Der allgemeine Hinweis, dass sich eine unzulässige wettbewerbswidrige Beeinflussung in den Folgejahren perpetuiert habe und weiter fortsetze, genügt hierfür ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht. Diese Voraussetzungen sind nach dem Stand des Eilverfahrens vorliegend nicht erfüllt. Die Antragstellerin stützt sich zum einen auf eine Beeinflussung der Zuweisungen in der Zeit von Januar bis Oktober 2010 durch den zu diesem Zeitpunkt noch in der Gemeinschaftpraxis tätigen Radiologen Dr. S. Die Antragstellerin hat insoweit zwar dargelegt, dass 97 % der Patientinnen aus dem Screening im Jahr 2010 der Beigeladenen zugewiesen wurden. Es bestehen danach gewichtige Anhaltspunkte, dass die Zuweisungen bis Oktober 2010 erheblich beeinflusst wurden. Dies dürfte für den deutlichen Anstieg der Primärfallzahlen bei der Beigeladenen im Jahr 2010 jedenfalls mitursächlich gewesen sein (2009 : 107 Fälle; 2010 : 312 Fälle). Für die Folgejahre (2011 bis 2013) ist dagegen eine signifikante Beeinflussung der Primärfallzahlen durch die Zuweisung von Patientinnen nicht mehr ersichtlich. Denn ab 2011 normalisierte sich auch nach den Angaben der Antragstellerin die Verteilung der Zuweisung auf die verschiedenen Kliniken. So erhielt die Klinik der Beigeladenen im Jahr 2011 nur noch 28 % und im Jahr 2012 nur noch 18 % der Zuweisungen. Gleichwohl stiegen die Primärfallzahlen in der Klinik der Beigeladenen weiter von 374 Fällen in 2011 auf 487 Fälle in 2013. Dagegen lagen die Primärfallzahlen in der Klinik der Antragstellerin jedenfalls im Jahr 2011 weiter unter der im Jahr 2010 erreichten Zahl. Erst im Jahr 2012 kam es zu einem deutlichen Anstieg (2010 : 58 Fälle; 2011 : 56 Fälle; 2012 : 95 Fälle). Zudem erhielt das Universitätsklinikum F. im Jahr 2012 41 % und damit rund doppelt so viele Zuweisungen aus dem Mammographie-Screening wie die Klinik der Beigeladenen, ohne dass es zu einer entsprechenden Verschiebung der Primärfallzahlen kam. Vielmehr verzeichnete die Klinik der Beigeladenen in 2012 eine deutliche Steigerung, das Universitätsklinikum F. dagegen einen Rückgang der Primärfallzahlen. Von einer signifikanten und offensichtlichen Beeinflussung der Erstoperationszahlen durch die Zuweisung von Patientinnen kann damit ab 2011, jedenfalls aber ab 2012 anhand der Zahlen nicht mehr ausgegangen werden. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass die Zuweisungsverteilung sich ab 2011 zwar normalisiert, sich jedoch die wettbewerbsverzerrende Verschiebung der Patientenströme zugunsten der Beigeladenen perpetuiert habe, dürfte das Vorbringen schon in sich nicht schlüssig sein. Denn soweit der von der Antragstellerin für das Jahr 2010 behauptete enge kausale Zusammenhang zwischen der Zuweisungsverteilung und den Erstoperationszahlen bestehen sollte, müsste dieser sich auch in den Folgejahren ab 2011 in ähnlicher Weise ‑ zu Lasten der Beigeladenen ‑ auswirken und zu einem Rückgang der Primärfallzahlen führen. Gleichwohl kam es ab 2011 weiter zu einem deutlichen Anstieg der Primärfallzahlen in der Klinik der Beigeladenen. Darüber hinaus dürfte auch nicht davon auszugehen sein, dass die Verschiebung der Primärfallzahlen im Jahr 2010 zugunsten der Beigeladenen allein auf die Beeinflussung der Zuweisungen zurückzuführen war: So waren die Primärfallzahlen bei der Antragstellerin bereits seit 2007 rückläufig, wobei im Jahr 2009 ein noch deutlicherer Rückgang als im Jahr 2010 zu verzeichnen war (2007 : 132 Fälle; 2008 : 125 Fälle; 2009 : 87 Fälle; 2010 : 58 Fälle). Der Rückgang im Jahr 2010 entsprach damit der Tendenz aus den Vorjahren. Der Beigeladene hat zudem dargelegt, dass im Jahr 2010 der leitende Oberarzt der gynäkologischen Abteilung des Universitätsklinikums Dr. K. an die Klinik der Beigeladenen wechselte. Dass dieser Wechsel für die Erhöhung der Fallzahlen in 2010 und den Folgejahren jedenfalls mitursächlich war, wird auch von der Antragstellerin im Grundsatz nicht bestritten. Zum anderen macht die Antragstellerin eine Beeinflussung der Zuweisung in der Zeit ab 2011 über die bei „H. Ruhr“ organisierten Frauenärzte geltend. Insoweit ist bereits nicht hinreichend dargelegt, ob und in welchem Umfang über „H. Ruhr“ Empfehlungen der Frauenärzte an die Patientinnen beeinflusst worden sind. Die Schätzung der Antragstellerin, dass jede vierte Patientin des Mammographie-Screenings in F. , die sich bereits für eine andere Klinik entschieden habe, nach Beratung durch den niedergelassenen Frauenarzt in die Klinik der Beigeladenen eingewiesen werde, ist in diesem Umfang für das Gericht nicht nachvollziehbar. Soweit die Antragstellerin hierzu auf die gestiegene Zahl der Screening-„Abbrüche“ verweist (in 2013 81 Patientinnen), belegt dies jedenfalls keine signifikante Beeinflussung der Primärfallzahlen. Selbst wenn zu unterstellen wäre, dass bei allen der zuletzt 81 Patientinnen in 2013 ein Ersteingriff in der Klinik der Beigeladenen durchgeführt wurde, der sonst an einer anderen Klinik erfolgt wäre, würde dies allein nicht zu einer signifikanten Verschiebung der Primärfallzahlen führen. Schließlich führt auch der Umstand, dass sich auf der Homepage der Klinik der Beigeladenen noch bis März 2014 ein Hinweis auf eigene, nicht genehmigte Mammographie-Screenings befand, zu keiner anderen Einschätzung. Der Antragsgegner musste nicht davon ausgehen, dass die Primärfallzahlen der Krankenhäuser allein hierdurch so signifikant verändert wurden, dass eine weitere Aufklärung des Sachverhalts geboten war. Soweit die Antragstellerin weiter geltend macht, dass der angegriffene Feststellungsbescheid Nr. 1603 ihr als Kooperationspartnerin keine konkrete Funktion innerhalb des Brustzentrums zuweise, berührt dies nicht die im vorliegenden Eilverfahren allein angegriffene Ausweisung der Beigeladenen als OP-Standort. Vielmehr macht die Antragstellerin insoweit eine Rechtsverletzung durch ihre eigene Ausweisung als Kooperationspartner geltend, die Gegenstand der parallel erhobenen Klage ist (Az.: 7 K 5624/14). b) Im Rahmen der weiteren Interessenabwägung kann ein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nicht festgestellt werden. Eine sofortige Vollziehung des Bescheids ist angemessen. Die Abwägung von privatem und öffentlichem Interesse kann sich von vornherein nur auf solche Umstände konzentrieren, die die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 16 Abs. 3 KHGG NRW ausnahmsweise abzuweichen ist. Dabei sind die Folgen, die sich für die Antragstellerin mit dem Sofortvollzug verbinden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 ‑ 13 B 1712/10 ‑, juris m. w. N. Die Antragstellerin verweist insoweit darauf, dass eine Versorgungslücke bei den operativen Leistungen nicht zu befürchten sei und ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht bestehe. Die Ausweisung von OP-Standorten bezweckt jedoch nicht, Versorgungslücken zu schließen, sondern soll vielmehr die Qualität und Effektivität der vorhandenen operativen Leistungen steigern. Es besteht ein öffentliches Interesse, dass diese Steigerungseffekte durch eine sofort vollziehbare Ausweisung möglichst schnell erzielt werden. Weiter macht die Antragstellerin geltend, dass es der Beigeladenen mit der Ausweisung als OP-Standort erleichtert wird, die Primärfallzahlen zu erreichen oder zu erhöhen. Die Kammer verkennt nicht, dass die vollziehbare Ausweisung eines OP-Standorts Auswirkungen auf das Zuweisungsverhalten und die Primärfallzahlen haben kann. Hierbei dürfte es sich jedoch um eine regelmäßige bzw. typische Folge der gesetzlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit handeln. Die sofortige Vollziehung führt hingegen nicht dazu, dass damit vollendete Tatsachen geschaffen werden, die bei einer abweichenden Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Es ist der Antragstellerin weder rechtlich noch faktisch verwehrt, zunächst weitere Operationen durchzuführen. Zwar sieht ‑ worauf die Antragstellerin verweist ‑ der Anforderungskatalog-Brustzentren der Ärztekammer Westfalen-Lippe für das Verfahren zur Zertifizierung von Brustzentren in NRW vor, dass brustchirurgische Operationen ausschließlich durch die benannten OP-Standorte durchgeführt werden. Anforderungskatalog-Brustzentren, A 1 ‑ abrufbar unter www.aekwl.de/fileadmin/qualitaetssicherung/Zertifizierungstelle/2015-Anforderungskatalog-BZ.pdf) Nach Ziffer 5.3.5.3 lit. b) des Krankenhausplans 2015 wird eine Zertifizierung jedoch frühestens ca. 1 Jahr nach Anerkennung des Brustzentrums durchgeführt. Ein Zertifizierungsverfahren ist danach gegenwärtig noch nicht einzuleiten. Im Übrigen wird bei der Durchführung eines Zertifizierungsverfahrens regelmäßig berücksichtigt werden können, dass die Anerkennung eines OP-Standorts noch nicht bestandskräftig erfolgt ist und gegen diese Widersprüche oder Klagen anhängig sind. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich an dem Kostenrisiko beteiligt hat, entspricht es billigem Ermessen, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. II. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz ‑ GKG ‑. Das wirtschaftliche Interesse des Krankenhausträgers, der eine eigene Planposition erstrebt ‑ hier die Aufnahme als OP-Standort eines Brustzentrums ‑ ist pauschalierend mit 50.000,-- Euro zu bemessen. Dieser Wert ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 ‑ 13 B 1712/10 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2009 ‑ 13 A 3109/08 ‑, juris.