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Beschluss

6 A 1289/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0415.6A1289.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. 2 Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. 3 1. Das Zulassungsvorbringen macht nicht erkennbar, dass die dem Kläger für den Zeitraum vom 2. Juni 2002 bis zum 1. Oktober 2005 erteilte dienstliche Beurteilung vom 7. Januar 2010 formell oder materiell rechtswidrig ist. 4 Der Antrag auf Zulassung der Berufung legt nicht entsprechend den vorbenannten Anforderungen dar, dass bei der Neuabfassung der dienstlichen Beurteilung die ehemaligen weiteren Vorgesetzten des Klägers, EKHK U. und PR M. , in das Verfahren einzubeziehen gewesen wären. Ein derartiges Erfordernis ergibt sich nicht aus dem vom Kläger (nur) behaupteten Umstand, diese hätten ihn im ersten Beurteilungsverfahren "im fünf-Punkte-Bereich liegen sehen". Überdies ist dies mit dem Zulassungsantrag (mit dem im Gegenteil daneben ausgeführt wird, die Beamten U. und M. hätten "im ersten Beurteilungsverfahren die 3-Punkte Beurteilung mitgetragen"), in keiner Weise erläutert und damit unzureichend dargelegt. 5 Eine Pflicht zur Beteiligung der genannten ehemaligen weiteren Vorgesetzten folgt auch nicht aus dem Senatsbeschluss vom 20. Januar 2009 - 6 B 1642/08 -. Danach ist, wenn eine dienstliche Beurteilung von dem Verwaltungsgericht aufgehoben und der Dienstherr verpflichtet wird, den betroffenen Beamten erneut dienstlich zu beurteilen, vorbehaltlich einschränkender Maßgaben der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung grundsätzlich das gesamte Beurteilungsverfahren zu wiederholen. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Verfahren unter Heranziehung der seinerzeit beteiligten Personen zu wiederholen ist. Zu beteiligen sind vielmehr diejenigen Personen, die die entsprechenden Funktionen nunmehr wahrnehmen; diese müssen sich die notwendigen Kenntnisse erforderlichenfalls verschaffen. Hiervon ausgehend waren EKHK U. und PR M. bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung vom 7. Januar 2010 nicht heranzuziehen. EKHK U. war nämlich bereits am 1. Juli 2009 in den Ruhestand getreten; PR M. war am 27. Januar 2009 an das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste versetzt worden. 6 Ohne Relevanz ist für die Erforderlichkeit der Einbeziehung weiterer Vorgesetzter der Umstand, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Gleichstellungsbeauftragte sei zu beteiligen gewesen. Was es schließlich mit der Frage der Erforderlichkeit der Einbeziehung weiterer Vorgesetzter zu tun haben könnte, dass "der Kläger damals noch nicht als Schwerbehinderter anerkannt war", ist unerfindlich. Im Übrigen hat insoweit das Verwaltungsgericht das Erforderliche ausgeführt. 7 Es lässt sich ferner nicht sicher feststellen, dass der Verfasser der dienstlichen Beurteilung vom 7. Januar 2010 voreingenommen wäre oder sachfremde Erwägungen eingeflossen wären. Ein Vorgesetzter ist dann als voreingenommen anzusehen, wenn er nicht willens oder in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen, wobei sich die Voreingenommenheit aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber ergeben kann. Allein die Besorgnis der fehlenden Unvoreingenommenheit des Beurteilers ist allerdings nicht ausreichend, eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft zu machen. 8 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2012 - 6 A 2803/11 -, und vom 7. Mai 2007 - 6 B 227/07 -, jeweils juris, mit weiteren Nachweisen. 9 Demnach genügt es nicht, Gesichtspunkte aufzuführen, die die Vermutung nahelegen mögen, dass sachfremde Erwägungen oder Voreingenommenheit die Abfassung der dienstlichen Beurteilung beeinflusst haben, solange dafür nicht hinreichend konkreter Anhalt aufgezeigt wird. An der Darlegung eines solchen konkreten Anhalts lässt es der Antrag auf Zulassung der Berufung jedoch fehlen. 10 So folgt allein aus dem Umstand, dass die dem Kläger für den Zeitraum vom 2. Juni 2002 bis zum 1. Oktober 2005 erteilte dienstliche Beurteilung bereits zweimal aufgehoben worden ist, nicht die Rechtsfehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung. Ebenso führt der Vortrag, allein mit einer korrekten Handhabung der Beurteilungsrichtlinien sei nicht sichergestellt, dass der Dienstherr das Gesamtergebnis ordnungsgemäß begründet habe, nicht weiter. Im Hinblick auf die Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien kann - selbstverständlich - mehr als ihre Einhaltung nicht verlangt werden; sind die Richtlinien beachtet, belegt das jedenfalls keine Fehlerhaftigkeit der Begründung. Ohne einen konkreten Anhalt kann auch nicht davon ausgegangen werden, mit der möglichst korrekten Handhabung der formalen Beurteilungsrichtlinien sollten sachfremde Erwägungen verschleiert werden. Der weitere Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinander gesetzt, ob die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung frei von sachfremden Erwägungen sei, ist angesichts der eingehenden Prüfung des Gerichts unverständlich. 11 Auch das Verhalten des beklagten Landes in anderem Zusammenhang, nämlich in dem Beförderungsverfahren, das Gegenstand der gerichtlichen Verfahren 2 L 1196/08 und 2 L 126/09 (jeweils VG Düsseldorf) nebst der entsprechenden Beschwerdeverfahren war, belegt nicht hinreichend, dass die Beurteilung auf sachfremden Erwägungen beruht. Zwar hat das beklagte Land tatsächlich in jenem Verfahren den Konkurrenten ernannt, obwohl dem Kläger die (zweite) Negativmitteilung erst wenige Tage zuvor zugegangen war. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Dienstherr zunächst die einzuhaltenden Wartefristen beachtet, also nicht von vornherein die Rechte des Klägers missachtet hat. Erst nachdem ihm durch den Senatsbeschluss vom 20. Januar 2009 aufgegeben worden war, die ihm zugewiesene Beförderungsstelle nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Stellenbesetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, sah sich das beklagte Land - verfehlt - berechtigt, umgehend nach Behebung der beanstandeten Mängel die Stellenbesetzung vorzunehmen. Aus dieser rechtlichen Fehleinschätzung ist aber - zumal angesichts des die Rechte des Klägers achtenden Verhaltens im Vorhinein - nicht zwingend auf Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger zu schließen. Dieser hätte - bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen - Schadensersatz fordern bzw. - die im Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Grundsatz der Ämterstabilität der Aufhebung der Ernennung auf Klage eines unterlegenen Bewerbers nicht entgegensteht, wenn dieser daran gehindert worden ist, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs vor der Ernennung auszuschöpfen, zugrunde gelegt -, die Ernennung des Konkurrenten angreifen können; beides ist nicht geschehen. 12 Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2009 - 2 K 5218/08 - ergibt sich nichts für die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung vom 7. Januar 2010. Darin ist ausgeführt, die Beurteilung vom 16. Juli 2008 sei formell rechtswidrig, gleichzeitig aber, die Beurteilung leide wohl nicht an weiteren Rechtsfehlern. 13 Der Zulassungsantrag macht ferner nicht erkennbar, dass die dienstliche Beurteilung vom 27. Oktober 2008 ein "Beweisanzeichen" für die Rechtswidrigkeit der Beurteilung vom 7. Januar 2010 darstellte; überdies ist, wie nachfolgend noch auszuführen ist, auch die Beurteilung vom 27. Oktober 2008 als rechtsfehlerfrei anzusehen. 14 Soweit vorgebracht wird, der ehemalige PI-Leiter M. sei von dem Leiter GS I. massiv bedrängt worden, dem Kläger nur eine "2-Punkte-Beurteilung" zu geben, fehlt es schon an hinreichender Klarstellung, für welche dienstliche Beurteilung das gelten soll, und darüber hinaus an jeder weiteren Erläuterung. Dies verfehlt die Darlegungsanforderungen. 15 Entgegen der Auffassung des Klägers ist schließlich die Begründung gemäß Nrn. 8.1, 9.2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, Runderlass des Innenministeriums NRW vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034H i.d.F. der Änderung vom 19. Januar 1999, geändert durch Erlass des Innenministeriums NRW vom 27. Dezember 2007, im Folgenden: BRL - ausreichend. 16 Das beklagte Land hat belegt, dass der Hinweis in der Begründung gemäß Nrn. 8.1, 9.2 BRL Pol auf den Vergleich mit der Vielzahl jener Beamten der Vergleichsgruppe, die "dienststellenübergreifende Sonderaufgaben" bzw. "erweiterte Verantwortung" wahrgenommen haben, eine tragfähige sachliche Grundlage hat. Es hat zunächst ausgeführt, die Vergleichsgruppenliste vom 22. September 2005 sei nicht rekonstruiert, sondern kopiert, also reproduziert worden; die Verwendung des Begriffs "rekonstruiert" sei missverständlich gewesen. Anlass, an dieser Darstellung zu zweifeln, besteht nicht; insbesondere gibt das Erscheinungsbild der Liste solchen Anlass nicht. Da mithin anzunehmen ist, dass die entsprechenden Unterlagen nicht vernichtet worden sind, geht das Vorbringen des Klägers ins Leere, es sei unerfindlich, warum das beklagte Land die Unterlagen nicht aufbewahrt habe, und es sei nicht vorstellbar, wie nach mehr als vier Jahren eine Vergleichsgruppe, bestehend aus 99 Beamtinnen und Beamten, rekonstruiert werden könne. 17 Dabei missversteht der Kläger den genannten Hinweis des beklagten Landes, wenn er meint, die Wahrnehmung dienststellenübergreifender Sonderaufgaben bzw. "erweiterter Verantwortung" führe automatisch zu einer besseren Beurteilung bzw. sei dafür Voraussetzung. Den Angaben des beklagten Landes ist zu entnehmen, dass einerseits durchaus auch Beamten, die keine Sonderaufgaben wahrgenommen oder "erweiterte Verantwortung" getragen haben, eine überdurchschnittliche dienstliche Beurteilung erteilt worden ist, und es andererseits Beamte gibt, bei denen das der Fall war und die gleichwohl keine Prädikatsbeurteilung erhalten haben: Von den 31 Beamten der insgesamt annähernd 100 Beamte umfassenden Vergleichsgruppe, deren Beurteilung ein Gesamtergebnis von 4 oder 5 Punkten aufweist, waren 22 und damit gut 2/3 mit erheblich erweiterter Verantwortung oder dienststellenübergreifenden Sonderaufgaben betraut, neun aber auch nicht. Auf der anderen Seite ist den vom beklagten Land vorgelegten Tabellen zu entnehmen, dass es eine Reihe von Beamten gibt, denen seinerzeit erweiterte Verantwortung oder dienststellenübergreifende Sonderaufgaben übertragen waren, die aber nicht mit einem Gesamtergebnis von 4 oder 5 Punkten beurteilt worden sind. 18 Gleichzeitig ist es plausibel, dass das beklagte Land die Tätigkeit als (bloßer) Abwesenheitsvertreter nicht als Fall der Wahrnehmung erheblich erweiterter Verantwortung oder dienststellenübergreifender Sonderaufgaben auffasst. 19 Des Weiteren kann der Kläger aus der Entscheidung des Senats vom 13. September 2000 - 6 B 1776/00 - nichts für sich herleiten. In jenem Verfahren hat der Senat festgestellt, es bestehe besonderer Anlass, die Änderung der dienstlichen Beurteilung sorgfältig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu begründen, wenn die dienstliche Beurteilung auf den Widerspruch des Beamten und nach Darlegung von Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit in einer gerichtlichen Entscheidung während eines Bewerbungsverfahrens geändert, dabei aber ihr Gesamtergebnis aufrechterhalten und damit objektiv die bereits getroffene Auswahlentscheidung zugunsten eines besser beurteilten Konkurrenten rechtlich abgesichert wurde. Daraus ergeben sich im Streitfall keine Bedenken bezüglich der dienstlichen Beurteilung des Klägers zum Stichtag 1. Oktober 2005. Diese ist zwar bereits zweimal, nämlich in den Klageverfahren 2 K 1741/07 und 2 K 5218/07, aufgehoben worden. Auf die materiellen Beanstandungen des Verwaltungsgerichts im Verfahren 2 K 1741/07 hin sind die Bewertungen einer Reihe von Submerkmalen sowie in zwei Hauptmerkmalen geändert worden. Dass das Gesamtergebnis bei 3 Punkten geblieben ist, erscheint gleichwohl plausibel, weil sich zuvor die unterdurchschnittlichen Bewertungen mit 2 Punkten - insoweit für den Kläger günstig - nicht auf das Gesamtergebnis ausgewirkt hatten: In der Erstfassung der dienstlichen Beurteilung vom 14. Dezember 2005 war der Kläger in den Hauptmerkmalen mit 3, 3 und 2 Punkten bewertet, in der Zweitfassung vom 16. Juli 2008 mit 3, 4 und 3 Punkten. Angesichts dieser Bewertung in den Hauptmerkmalen lag eine Beurteilung mit 4 Punkten im Gesamtergebnis in beiden Fassungen - also auch in der Zweitfassung - nicht nahe. Die vor diesem Hintergrund erforderliche Begründung hat das beklagte Land mit der Anlage zur dienstlichen Beurteilung vom 7. Januar 2010 gegeben. Im Verfahren 2 K 5218/07 ist die dienstliche Beurteilung (nur) wegen eines formellen Fehlers aufgehoben worden; die Abänderung der dienstlichen Beurteilung während eines Bewerbungsverfahrens unter Aufrechterhaltung ihres Gesamtergebnisses stand insofern nicht in Rede. 20 Auch die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 1. und vom 9. April 2013 wecken ungeachtet der Frage ihrer Berücksichtigungsfähigkeit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Sie stellen insbesondere - worauf der Kläger mit den Darlegungen wohl hinaus will - die Tragfähigkeit der in der Anlage zur dienstlichen Beurteilung vom 7. Januar 2010 gegebenen Begründung nicht in Frage. Insbesondere verfängt es nicht, wenn der Kläger darauf verweist, einzelnen Beamten, die besser als er beurteilt worden seien, sei weder erheblich erweiterte Verantwortung noch Sonderaufgaben übertragen gewesen. Der Hinweis des beklagten Landes auf das Leistungsniveau der Vergleichsgruppe und dabei darauf, einer Vielzahl der Beamten der Vergleichsgruppe seien "erheblich erweiterte Verantwortung" und/oder Sonderaufgaben übertragen gewesen und sie seien dem in hervorragender Weise gerecht geworden, ist - wie oben bereits ausgeführt - nicht nur dann tragfähig, wenn das für alle Beamte zutrifft, die im Gesamtergebnis der Beurteilung besser abgeschnitten haben als der Kläger. 21 Der Kläger macht zur Begründung der Fehlerhaftigkeit der ihm erteilten Beurteilung schließlich vergeblich geltend, einzelne Beamte der Vergleichsgruppe schnitten in einzelnen Vergleichsmerkmalen schlechter ab als er. Das Vorbringen geht schon im Ansatz fehl, wie die Erläuterung verdeutlicht, dies betreffe die "Hilfskriterien", die von einem Beurteiler heranzogen würden, "um die Auswahlentscheidung plausibel und nachvollziehbar zu machen"; denn im Streitfall steht nicht die Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung, sondern die Rechtmäßigkeit dienstlicher Beurteilungen in Rede. Insoweit beruft sich der Antrag auf Zulassung der Berufung auch erfolglos darauf, besser als der Kläger beurteilte Beamte seien lebensjünger als er, wiesen kürzere Verweildauern im aktuellen Statusamt auf, seien in der vorausgegangenen Beurteilung zum 1. Juni 2002 schlechter als er beurteilt gewesen oder ihnen sei mit einer schlechteren Vorbeurteilung eine Leitungsfunktion übertragen worden. Aus keinem dieser Umstände ergibt sich rechtlich zwingend, dass der Kläger in der streitgegenständlichen Beurteilung besser als jene Beamte hätte beurteilt werden müssen. 22 2. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung werden ferner keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung vom 27. Oktober 2008 für den Zeitraum vom 2. Oktober 2005 bis zum 1. August 2008 dargelegt. 23 Das Zulassungsvorbringen macht nicht ersichtlich, dass diese Beurteilung formell fehlerhaft wäre. Entgegen der Auffassung des Klägers war der über einen längeren Zeitraum erkrankte EKHK X. nicht mit der Erstellung der dienstlichen Beurteilung oder jedenfalls eines Beurteilungsbeitrags zu befassen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass für einen dienstunfähig erkrankten Beamten keine Dienstverpflichtung besteht. Daran führt entgegen der Ansicht des Klägers der Umstand nicht vorbei, dass für Beamte auch außerdienstlich Wohlverhaltenspflichten zu beachten sind. In der Konsequenz hatte für den erkrankten Beamten dessen Vertreter - und nicht etwa der nächsthöhere Vorgesetzte - die Erstbeurteilung zu erstellen. 24 Ferner ist auch auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens gemessen an den oben dargelegten Vorgaben nicht zur Überzeugungsgewissheit des Gerichts festzustellen, dass der Beurteiler voreingenommen war oder die Beurteilung auf sachfremden Erwägungen beruht. Dafür genügt es nicht, dass, wie der Kläger vorträgt, 25  die oben erörterte dienstliche Beurteilung zum 1. Oktober 2005 zweimal gerichtlich aufgehoben worden ist, 26  er zum fünften Mal hintereinander mit dem gleichen Gesamtergebnis beurteilt ist, "wenn man die 4-Punkte Beurteilung zum 01.06.02 unberücksichtigt lässt", 27  er vor Abfassung seines Beschwerdeschreibens vom 5. März 2004 noch mit 4 Punkten im Gesamtergebnis beurteilt worden ist, 28  er im Januar 1993 zuletzt befördert worden ist, 29  das beklagte Land "sich vom Gericht vorhalten lassen" musste, es habe sich bei der dienstlichen Beurteilung vom 14. Dezember 2005 von sachfremden Erwägungen leiten lassen, und 30  dem beklagten Land das diesbezügliche Urteil vom 10. Juni 2008 am 30. Juni 2008 und damit rund vier Monate vor der Abfassung der Beurteilung vom 27. Oktober 2008 zugestellt worden ist. 31 Insbesondere die beiden letztgenannten Aspekte lassen sich für eine Verdichtung der genannten Anhaltspunkte hin zur Annahme der Voreingenommenheit nicht heranziehen. Dagegen spricht vielmehr, dass die Zweitfassung der dienstlichen Beurteilung zum 1. Oktober 2005 nicht nur recht deutlich besser ausgefallen ist als die mit dem Urteil vom 10. Juni 2008 beanstandete Erstfassung, sondern sogar - wenn auch nur geringfügig - besser, als dies nach den Ausführungen im Urteil vom 10. Juni 2008 unbedingt geboten war: In der Erstfassung vom 14. Dezember 2005 war der Kläger im Gesamturteil mit 3 Punkten, in den Hauptmerkmalen mit 3, 3 und 2 Punkten und in den Submerkmalen insgesamt viermal mit 2 Punkten beurteilt. In der Zweitfassung lautete das Gesamtergebnis ebenfalls auf 3 Punkte, die Bewertungen der Hauptmerkmale aber auf 3, 4 und 3 Punkte; Bewertungen mit 2 Punkten fanden sich nicht mehr. Diese Beurteilung geht jedenfalls mit der Anhebung der Bewertung des zweiten Hauptmerkmals auf 4 Punkte über das hinaus, was nach dem Urteil vom 10. Juni 2008 erforderlich war. Denn die Kammer hatte, wie sie im Beschluss vom 8. Oktober 2008 im Verfahren 2 L 1196/08 selbst ausgeführt hat, im Wesentlichen die mangelnde Plausibilität der Bewertungen mit 2 Punkten beanstandet. Dies lässt gerade nicht darauf schließen, dass das beklagte Land gegenüber dem Kläger ein möglichst ungünstiges Beurteilungsergebnis aus sachfremden Erwägungen halten wollte. Liegt es so, lässt sich dies - erst recht - nicht für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung für den darauffolgenden Beurteilungszeitraum annehmen. 32 Wenn die Beurteilung vom 27. Oktober 2008 - so der Antrag auf Zulassung der Berufung - "den formellen und materiell-rechtlichen Ansprüchen genügt", könnte sie auch nicht schon deshalb aufgehoben werden, weil die dienstliche Beurteilung für den vorausgehenden Zeitraum Rechtsfehler aufwiese. Abgesehen davon ist Letzteres nach dem oben Ausgeführten auch nicht der Fall. 33 Die Behauptung, ohne sein Beschwerdeschreiben vom 5. März 2004 hätte der Kläger für beide Beurteilungszeiträume eine Beurteilung mit einem Gesamtergebnis von 4 oder 5 Punkten erhalten, bleibt ohne Beleg. 34 Das weitere Zulassungsvorbringen zur materiellrechtlichen Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung zum 1. August 2008 ist schon nicht nachvollziehbar. Soweit der Kläger mit den Ausführungen, "wenn nach der Binnendifferenzierung des Beklagten nur die Beamten ein besseres Prädikat erhalten sollten, die neben ihrem statusrechtlichen Amt eine herausgehobene Funktion haben sollten, dann hätten die 18 anderen Beamten ebenfalls nur eine 3 Punkte Beurteilung verdient, die erst 1999 oder sogar erst 2001 nach A 11 befördert worden sind", die Auffassung vertreten will, die Wahrnehmung herausgehobener Funktionen bzw. ein bestimmtes Beförderungsdienstalter sei Voraussetzung für bzw. führe automatisch zu einem bestimmtem Beurteilungsergebnis, wäre das fehlerhaft. Es besteht auch kein Anhalt dafür, dass das beklagte Land so vorgegangen ist. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 36 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).