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Beschluss

18 A 1011/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0701.18A1011.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berichterstatter kann in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO anstelle des Senats entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Gestalt einer Verletzung des Anspruchs der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Entgegen der Ansicht der Kläger hat das Verwaltungsgericht ihren durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass es den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht aufgrund der geltend gemachten Terminkollision verlegt hat. Auch mit Blick auf die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nicht erkennbar, dass anderweitige Termine einer Teilnahme eines bevollmächtigten Rechtsanwalts an der mündlichen Verhandlung entgegengestanden hätten. Es ist nicht ersichtlich, dass die am 18. März 2009 um 9.30 Uhr anstehenden Termine beim Verwaltungsgericht I. eine Teilnahme an der am selben Tag für 14.00 Uhr anberaumten mündlichen Verhandlung in N. unmöglich machten. Unabhängig davon, dass die Ladungen des Verwaltungsgerichts I. die Prozessbevollmächtigten später erreicht haben als die des Verwaltungsgerichts N. , hat das Verwaltungsgericht I. mitgeteilt, der dortige Termin werde voraussichtlich gegen 11.00 Uhr beendet sein. Dass diese Prognose unzutreffend war, machen die Kläger nicht geltend. Angesichts dessen hat das Verwaltungsgericht N. zu Recht angenommen, dass es dem Rechtsanwalt der Kläger möglich gewesen wäre, zunächst den Termin in I. wahrzunehmen und anschließend nach N. zu fahren. Die Entfernung zwischen den beiden Gerichten beträgt etwa 90 Kilometer und ist sowohl mit einem Pkw als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln in ungefähr einer Stunde zu bewältigen. Das Verwaltungsgericht hat unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalls auch keinen die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Verfahrensfehler in Form eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG begangen, indem es eine mündliche Verhandlung durchgeführt und eine die Instanz abschließende Entscheidung getroffen hat, obwohl über die Beschwerde der Kläger gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe noch nicht entschieden war. Verhandelt und entscheidet das Gericht vor einer Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe, stellt dies jedenfalls dann keine Verletzung des bedürftigen Beteiligten in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar, wenn Prozesskostenhilfe zu Recht versagt wurde und der Betroffene sich bis zum Termin der mündlichen Verhandlung auf die sich nach der erstinstanzlichen Ablehnung von Prozesskostenhilfe bietende Situation einstellen konnte. Vgl. BFH, Beschluss vom 25. November 2004 VI B 289/00 , juris. Nach BSG, Beschluss vom 4. Dezember 2007 B 2 U 165/06 B , ASR 2008, 166, liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs auch dann nicht vor, wenn ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in verfahrensfehlerhafter Weise aber im Ergebnis zu Recht erst zusammen mit dem Urteil abgelehnt wird. Auch in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass ein schwebendes Beschwerdeverfahren über die Prozesskostenhilfeentscheidung den Fortgang des Verfahrens in der Hauptsache in der Regel nicht hindert. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2009 1 BvR 2662/06 , DVBl. 2009, 1164, mit weiteren Nachweisen. Nach diesen Kriterien hat das Verwaltungsgericht den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, indem es vor einer abschließenden Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag eine mündliche Verhandlung durchgeführt und ein Urteil verkündet hat. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den Senatsbeschluss vom 21. Mai 2010 18 E 436/09 Bezug genommen, mit dem die Prozesskostenhilfebeschwerde der Kläger zurückgewiesen wurde. Die Kläger hatten bis zum Termin der mündlichen Verhandlung auch ausreichend Zeit, sich auf die sich nach der erstinstanzlichen Ablehnung von Prozesskostenhilfe bietende Situation einstellen. Der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2009 wurde den Klägern am 27. Februar 2009 zugestellt. Bis zur mündlichen Verhandlung am 18. März 2009 verblieben ihnen damit annähernd drei Wochen. Diese Zeit war ausreichend, um die Situation gemeinsam mit dem bevollmächtigten Rechtsanwalt zu bewerten, die Möglichkeiten einer anderweitigen Deckung der Anwaltskosten zu prüfen und gegebenenfalls prozessuale Erklärungen abzugeben. Umstände, die es dennoch im Einzelfall aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten hätten, dem Klageverfahren bis zur Entscheidung über die Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren keinen Fortgang zu geben, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.