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Beschluss

12 A 2771/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0205.12A2771.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. 1 G r ü n d e : 2 Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Mit ihrem Zulassungsvorbringen hat die Beklagte vermitteln können, dass die sinngemäß gestellte Frage, 3 wieweit die Akzessorietät zwischen der Bewilligung der öffentlichen Förderungsleistung in Geld gem. § 23 Abs. 1 SGB VIII und einem dadurch entstehen-den Erstattungsanspruch aus § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alter-native 2 SGB VIII gehen muss, um Zuzahlungen der Eltern als durch die Betreuung in der Kindertages-pflege veranlasst anzusehen und für die Beitragsbe-messung nicht nach § 240 SGB V unberücksichtigt zu lassen, 4 wenn nicht trotz der individuellen Einstellung der Beklagten zu Zuzahlungen grundsätzliche Bedeutung besitzt, so doch jedenfalls besondere tatsächliche und recht-liche Schwierigkeiten aufwirft. Der Senat wird sich insoweit insbesondere auch mit dem Spannungsverhältnis zwischen einer Leistungsgerechtigkeit der behördlichen Vergütung der Leistungen der Tagespflege in Geld einerseits, 5 vgl. dazu etwa: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, juris, OVG Lü-neburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, JAmt 2013, 276, juris, 6 und dem Umstand andererseits auseinandersetzen müssen, dass ein „auskömm-liches Einkommen“ – d. h. dass bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist – nach der Begründung des maßgeblichen Gesetzesentwurfes nur mittelfristiges Ziel des Gesetzgebers des Kinderförderungs-gesetzes vom 10. Dezember 2008 gewesen ist. 7 Vgl. BT-Drs. 16/9299, Seite 14/15, siehe auch VG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2012 - 7 K 3/11 -, ZKJ 2012, juris.