Urteil
7 K 3/11
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf die hälftige Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 23 SGB VIII setzt voraus, dass die betreuten Kinder öffentlich gefördert i.S.d. § 24 SGB VIII sind.
• Bei der Berechnung der erstattungsfähigen Grundlage sind nur Einnahmen aus öffentlich geförderter Kindertagespflege zu berücksichtigen; private Zusatzleistungen der Eltern bleiben außer Ansatz.
• Angemessen sind Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur gesetzlichen Rentenversicherung; eine hälftige Erstattung erstreckt sich nicht auf Beiträge, die auf sonstigen privaten Einnahmen beruhen.
Entscheidungsgründe
Erstattung hälftiger Sozialversicherungsbeiträge bei öffentlich geförderter Kindertagespflege • Anspruch auf die hälftige Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 23 SGB VIII setzt voraus, dass die betreuten Kinder öffentlich gefördert i.S.d. § 24 SGB VIII sind. • Bei der Berechnung der erstattungsfähigen Grundlage sind nur Einnahmen aus öffentlich geförderter Kindertagespflege zu berücksichtigen; private Zusatzleistungen der Eltern bleiben außer Ansatz. • Angemessen sind Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur gesetzlichen Rentenversicherung; eine hälftige Erstattung erstreckt sich nicht auf Beiträge, die auf sonstigen privaten Einnahmen beruhen. Die Klägerin ist als Tagespflegeperson tätig und verlangt für den Zeitraum 1.1.2010–30.6.2010 die hälftige Erstattung ihrer Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Altersvorsorge gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII. Sie war freiwillig krankenversichert und wies für den Zeitraum monatliche Beiträge von insgesamt 258 EUR sowie bestimmte Renten- und private Versicherungsbeiträge nach. Der Beklagte setzte mit Bescheid die Erstattungen auf insgesamt 1.261,39 EUR für das Halbjahr fest und berücksichtigte insoweit ein monatliches Einkommen aus öffentlich geförderten Betreuungsleistungen auf Basis eines Stundensatzes von 3,90 EUR, abzüglich 45 % Sachkosten. Die Klägerin widersprach und forderte höhere Erstattungen; der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das Gericht hat über die Klage entschieden. • Zulässigkeit: Die Klägerin ist als Tagespflegeperson klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO); § 23 SGB VIII begründet subjektive Rechte auf laufende Geldleistungen. • Anknüpfungspunkt der Leistung: Die laufende Geldleistung des § 23 SGB VIII und damit die hälftige Erstattung setzt voraus, dass die betreuten Kinder öffentlich gefördert sind und der Jugendhilfeträger den Zugang nach § 24 SGB VIII bewilligt hat. • Auslegung des Gesetzes: Wortlaut, Gesetzesmaterialien und Verwaltungsempfehlungen zeigen, dass nur Aufwendungen zu erstatten sind, die durch Einnahmen aus öffentlich geförderter Kindertagespflege veranlasst wurden; private Zuzahlungen der Eltern, die das Versicherungsaufkommen erhöhen, bleiben unberücksichtigt. • Angemessenheit der Versicherung: Beiträge sind nur bei einem dem gesetzlichen Schutz vergleichbaren Versicherungsschutz erstattungsfähig; Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (freiwillig) und zur gesetzlichen Rentenversicherung gelten als angemessen (§ 23 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 3 SGB VIII). • Berechnungsgrundlage: Der Beklagte durfte sich an den landesweiten Empfehlungen von 3,90 EUR/Stunde und an einer Sachkostenpauschale von 45 % (anteilige Betriebsausgabenpauschale) orientieren; daraus ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen und die zutreffenden Beitragssätze (14,3 % KV, 1,95 % PV, 19,9 % RV). • Anwendung auf den Fall: Für die Klägerin ergab sich hiernach für das 1. Halbjahr 2010 eine hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von 528 EUR sowie der Altersvorsorge von 648 EUR; darüber hinausgehende Beträge sind nicht erstattungsfähig. • Verfahrensrechtliches: Der Widerspruch hat die Begehren ausreichend erfasst, sodass die Bescheide in der gerichtlichen Überprüfung standen; die Klage war in der Sache unbegründet. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat für den Zeitraum 1.1.2010 bis 30.6.2010 keinen Anspruch auf weitere Erstattungen über die bereits gewährten Beträge hinaus. Der Beklagte hat die Erstattung von 528 EUR für Kranken- und Pflegeversicherung und 648 EUR für Alterssicherung zutreffend berechnet und gewährt; höhere Beiträge, die auf privaten Zusatzzahlungen der Eltern beruhen oder über einen angemessenen gesetzlichen Versicherungsschutz hinausgehen, sind nicht erstattungsfähig. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.