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Beschluss

15 A 2048/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0226.15A2048.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 38.036,10 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Wasseranschlussbeitrags. Der der Beitragserhebung zugrunde liegende Sachverhalt stellt sich – soweit er für das Berufungszulassungsverfahren von Bedeutung ist – im Kern wie folgt dar: 3 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Q. , C. 15, Gemarkung G. , Flur 4, Flurstück 37/1 mit einer Größe von 20.255 m². Hierbei handelt es sich um ein landwirtschaftliches Anwesen mit einer Hofstelle im südöstlichen Eckbereich, bestehend aus einem Wohngebäude, einer Scheune, einem Schweinemaststall, einem Futtersilo sowie einem Behälter für die Aufnahme von Gülle mit einer Füllmenge von 500 m³. Im Übrigen war das Grundstück jedenfalls bis Ende 2010 unbebaut, wobei die Freifläche als Ackerland genutzt wurde. 4 Am 30.5.1974 erhob die Beklagte für das Grundstück 37/1 einen Wasseranschlussbeitrag in Höhe von 1.100,- DM, nachdem in der Straße C. eine Wasserleitung verlegt und das Grundstück der Klägerin an diese angeschlossen worden war. 5 Die Klägerin erwarb am 14. Dezember 2005 das sich an das Flurstück 37/1 westlich anschließende Flurstück 100 mit einer Größe von 23.235 m². Das Flurstück 100 grenzt mit seiner nördlichen Hälfte an die Grenze des Flurstücks 37/1 an, erstreckt sich jedoch nach Süden hin doppelt so tief wie das Flurstück 37/1. Für die Flurstücke 37/1 und 100 bestehen wechselseitige Vereinigungsbaulasten. 6 Unter dem 6. November 2004 beantragte die G1. Biogas KG die Genehmigung für die Errichtung einer Biogasanlage auf dem nördlichen, an das Flurstück 37/1 angrenzenden Areal des heutigen Flurstücks 100. Mit immissionsschutzrechtlicher Genehmigung vom 21. Februar 2005 wurde die Genehmigung für den Betrieb der Biogasanlage erteilt. Aus der Genehmigung geht hervor, dass die für den Betrieb der Biogasanlage benötigte Gülle in einem im Bereich der Hofstelle auf dem Flurstück 37/1 vorhandenen Güllebehälter gesammelt und dann bei Bedarf von dort über eine auf dem Flurstück 37/1 verlaufende Rohrleitung per Druck zur Verwertung zum Anmischbehälter auf dem Flurstück 100 gepumpt wird. Ferner befindet sich auf der Fläche des Flurstücks 37/1 auch eine Rohrleitung, mittels derer eine Versorgung der Hofstelle mit Wärme aus der Biogasanlage erfolgt. Auf der Fläche des Flurstücks 37/1 ist sodann ein 4 Meter breiter Weg angelegt worden, auf dem sämtlicher Fahrverkehr von der Straße C. bzw. von der Hofstelle hin zur Biogasanlage bzw. von dort in die Gegenrichtung abgewickelt wird. 7 Am 19. Mai 2006 erfolgte die baurechtliche Fertigstellungsbesichtigung der Anlage. Mit weiterem Bescheid vom 20. November 2006 wurde eine Änderungsgenehmigung erteilt. Die baurechtliche Schlussbesichtigung hierzu erfolgte am 24. September 2007. Am 19. März 2009 wurde die immissionsschutzrechtliche Schlussabnahme der Anlage durchgeführt. 8 Wegen der durch die Errichtung und den Betrieb der Biogasanlage bedingten Ausweitung des Betriebsgrundstücks der Klägerin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Dezember 2010 einen Wasseranschlussbeitrag in Höhe von 38.036,10 Euro fest. Dabei ging die Beklagte von einer aus den Flurstücken 37/1 und 100 gebildeten wirtschaftlichen Einheit von insgesamt 32.458 m² aus (Flurstück 37/1 = 20.255 m² sowie Flurstück 100 = 12.203 m²). Deren Gesamtfläche reduzierte sie für die Beitragserhebung um die bereits vom Bescheid vom 30. Mai 1974 erfasste Fläche im Umfang von 6.793 m² (= 25.665 m²). 9 Gegen den vorgenannten Beitragsbescheid erhob die Klägerin rechtzeitig Klage mit der sie u. a geltend machte, der Beitragsanspruch sei wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist am 31. Dezember 2009 verjährt, da eine sachliche Beitragspflicht spätestens 2005 entstanden sei, und zwar mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 21. Februar 2005. Durch diese sei eine neue wirtschaftliche Einheit und damit auch die Beitragspflicht für diese entstanden. Mit der Genehmigung habe die Bebaubarkeit der hinzugenommenen Fläche festgestanden; die Anschlussmöglichkeit für diese sei damit eröffnet gewesen. Für die Beitragspflicht komme es dagegen auf eine tatsächliche Realisierung der baulichen Nutzung nicht an. 10 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen und – soweit hier von Interesse – zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der mit Bescheid vom 20. Dezember 2010 erhobene Wasseranschlussbeitrag im Erhebungszeitpunkt nicht verjährt gewesen. Denn die sachliche Beitragspflicht bezüglich des mit vorgenanntem Bescheid geltend gemachten Anspruchs sei nicht etwa bereits vor dem 1. Januar 2006 entstanden. Die von der Beklagten angenommene Beitragspflicht wegen des Entstehens einer neuen wirtschaftlichen Einheit im Zusammenhang mit der Errichtung der Biogansanlage sei erst nach dem 31. Dezember 2005 entstanden. Der auf der Grundlage des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 27. April 2009, 11 - 2 LB 64/08 -, juris, 12 formulierten Auffassung der Klägerin, im Falle der Erweiterung der baulichen Anlagen auf einem Außenbereichsgrundstück entstehe die sachliche Beitragspflicht hinsichtlich der zur (ehemaligen) wirtschaftlichen Einheit hinzukommenden Fläche in der Regel mit der Erteilung der Baugenehmigung – hier die Genehmigung vom 21. Februar 2005 -, weil diese die Grundlage für eine bauliche Nutzung darstelle und eine Bebauung zulasse, könne nicht gefolgt werden. Diese Betrachtung verkenne, dass die Festlegung und Abgrenzung einer wirtschaftlichen Einheit im unbeplanten Gebiet maßgeblich vom vorhandenen baulichen Bestand abhänge. Demgemäß vertrete auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in ständiger Rechtsprechung, 13 vgl. Urteil vom 7. Februar 2006 – 15 A 3734/03 -, Gemeindehaushalt 2006, 115 ff., und Beschluss vom 9. September 1996 – 15 B 902/96 -, juris, 14 die Ansicht, dass für die Bestimmung des Zeitpunkts der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bei der Vergrößerung einer wirtschaftlichen Einheit auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des genehmigten Vorhabens abzustellen sei. In dem Beschluss vom 9. September 1996 habe es deshalb den Eintritt der sachlichen Beitragspflicht sogar in dem Stadium der bisher nur erfolgten Teilfertigstellung eines Vorhabens abgelehnt. 15 Wenn hiernach für die Bestimmung des Zeitpunktes der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bei einem Anwachsen von Flächen die bloße, noch nicht verwirklichte Baugenehmigung nicht allein maßgeblich sein könne, stelle sich im Weiteren die Frage, ob für die geforderte Fertigstellung des genehmigten Vorhabens bereits die faktische Errichtungsbeendigung bzw. die Inbetriebnahme ausreiche oder ob auf den Zeitpunkt der rechtlichen Feststellung der Konformität eines solchen faktischen Abschlusses abzustellen sei. Letzteres sei zu bejahen. Andernfalls müsste in Kauf genommen werden, dass eine Beitragspflicht durch Entstehung einer neuen wirtschaftlichen Einheit auch durch ein zwar genehmigtes, aber nicht ausgeführtes oder ein zwar hergestelltes, so aber nicht genehmigtes Vorhaben entstehen würde. Darüber hinaus sei mit der Maßgeblichkeit des Zeitpunktes einer abgeschlossenen Überprüfung eines durchgeführten Vorhabens ein Zeitpunkt bestimmt, der für alle von dem Vorhaben betroffenen Stellen als Anknüpfungspunkt leicht und sicher festzustellen sei. 16 Unter Beachtung dieser Grundsätze könne vorliegend die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht durch Anwachsen der bisherigen wirtschaftlichen Einheit um die Restfläche des Flurstücks 37/1 und der nördlichen Teilfläche des Flurstücks 100 nicht bereits für den Zeitpunkt bejaht werden, in dem die Errichtung der Biogasanlage in ihrer ersterrichteten Form abgeschlossen gewesen und der Betriebsprozess der Biogasanlage angelaufen sei. Diesem Zeitpunkt – das wäre der November 2005 – komme für das vorliegende Verfahren keine einen Verjährungslauf begründende Bedeutung zu. Die sachliche Beitragspflicht sei vielmehr erst durch eine der nach dem 31. Dezember 2005 erfolgten „Abnahmen“ der Biogasanlage entstanden. 17 Der gegen dieses Urteil gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Nach der Antragsbegründung lässt sich weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; I.) noch weist diese besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; II.) noch bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; III.). 18 I.) Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese hätte sie nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwerfen würde, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwerfen würde, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. 19 OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 15 A 1279/07 -. 20 Die Klägerin hält der Sache nach folgende Frage(n) für grundsätzlich klärungsbedürftig im vorbeschriebenen Sinn: 21 Wann (entsteht) in den Fällen der Errichtung/Erweiterung baulicher Anlagen auf einem Außenbereichsgrundstück eine neue wirtschaftliche Einheit und mit ihr die sachliche Beitragspflicht hinsichtlich der zur (ehemaligen) wirtschaftlichen Einheit neu hinzukommenden Flächen? Entsteht eine neue wirtschaftliche Einheit insbesondere 22 a) bereits mit der Schaffung von die betroffenen Grundstücke baurechtlich vereinigenden Baulasten und mit deren Verfestigung in rechtlicher Hinsicht durch eine öffentlich-rechtliche (Bau-)Genehmigung bzw. 23 b) unabhängig von der Schaffung einer Vereinigungsbaulast spätestens mit der (Zulassung) der Bebauung durch eine öffentlich-rechtliche Baugenehmigung oder 24 c) mit der Ausnutzung einer die Bebauung zulassenden öffentlich-rechtlichen (Bau-)Genehmigung im Sinne einer Teilfertigstellung bzw. einer tatsächlichen Fertigstellung/Inbetriebnahme (= faktische Errichtung)? 25 Die Kernfrage sei in der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nicht abschließend geklärt. Nach ihrer – der Klägerin - Ansicht sei diese Frage positiv im Sinne einer der unter lit. a) bis c) aufgeworfenen Fragen zu beantworten und der Klage damit wegen Verjährung stattzugeben. 26 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr ist die Kernfrage bereits abschließend in der Rechtsprechung des Senats in einem für den Berufungszulassungsantrag negativen Sinne geklärt. 27 Dies gilt zunächst für die von der Klägerin unter lit. a) und b) aufgeworfenen Fragen. In der Rechtsprechung des Senats ist entschieden, dass es für die Entstehung einer wirtschaftlichen Einheit im Außenbereich weder alleine auf eine Baulast noch alleine auf eine Baugenehmigung noch darauf ankommt, ob eine Baulast eingetragen und daneben eine Baugenehmigung erteilt ist. Vielmehr ist Anhaltspunkt zur Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit der vorhandene bauliche Bestand und hinsichtlich der hinzugekommenen Flächen das, was aufgrund und in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung an Bausubstanz verwirklicht worden ist. 28 Vgl. z. B. das in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts zitierte Urteil des Senats vom 7. Februar 2006 – 15 A 3734/03 -, Gemeindehaushalt 2006, 115 ff. m. w. N. 29 Aus vorzitierter Rechtsprechung folgt zugleich, dass auch die unter lit. c) aufgeworfene Frage keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren mehr bedarf. Denn nach dieser kommt es auch nicht alleine darauf an, dass die fragliche Anlage tatsächlich fertiggestellt ist; entscheidend ist vielmehr, dass die Fertigstellung in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung erfolgt ist. Dies wiederum setzt eine entsprechende Überprüfung voraus, ob die Errichtung der fraglichen baulichen Anlage den Vorgaben der Baugenehmigung entspricht. Maßgeblich ist also für den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht in der vorliegenden Fallkonstellation nicht die tatsächliche Fertigstellung der baulichen Anlagen, sondern der Zeitpunkt der rechtlichen Feststellung der Konformität der fertiggestellten Anlage mit der fraglichen Genehmigung. Daraus resultiert aus den vom Verwaltungsgericht näher dargelegten Gründen vorliegend, dass die sachliche Beitragspflicht erst nach dem 31. Dezember 2005 entstanden und der mit Bescheid vom 20. Dezember 2010 geltend gemachte Beitragsanspruch im Erhebungszeitpunkt nicht verjährt gewesen ist. 30 Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig Holstein annimmt, bei der Erweiterung der baulichen Anlagen auf einem Außenbereichsgrundstück entstehe die sachliche Beitragspflicht hinsichtlich der hinzuwachsenden Umgriffsfläche mit der Zulässigkeit dieser Bebauung, wobei dieser Zeitpunkt in der Regel derjenige der Erteilung der Baugenehmigung sei, 31 vgl. OVG SH, Urteil vom 27. April 2009 – 2 LB 64/08 ‑, juris Rn. 36, 32 rechtfertigt dies keine andere Beurteilung des Zulassungsantrags. Der Senat folgt der vorzitierten – das Landesrecht von Schleswig-Holstein betreffenden - Entscheidung für das nordrhein-westfälische Landesrecht nicht. Er hält vielmehr an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat Bezug auf die überzeugenden – oben im Einzelnen bereits wiedergegebenen - Ausführungen in dem angegriffenen Urteil (Urteilsabdruck, Seite 9 f.), das zutreffend darlegt, warum in der vorliegenden Fallkonstellation für die Bestimmung des Zeitpunktes der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht auf den Zeitpunkt der rechtlichen Feststellung der Konformität der baulichen Anlage mit der dieser zugrunde liegenden (Bau-) Genehmigung abzustellen ist. 33 Die Klägerin gibt in diesem Zusammenhang zu bedenken, es sei nicht nachvollziehbar, warum einerseits die Ausweisung einer Einheit mehrerer Flurstücke in einem Bebauungsplan für eine Einbeziehung in eine (bestehende) wirtschaftliche Einheit genügen solle, bei einer bau- bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die sich auf mehrere Flurstücke (im Außenbereich) erstrecke, für die zudem eine diese vereinigende Baulast bestehe, aber etwas anderes gelten solle; denn hier wie da werde das Baurecht mit der Festsetzung im Bebauungsplan bzw. mit der Erteilung der Genehmigung geschaffen, ohne dass es auf die tatsächliche Ausübung des Baurechts ankomme. Auch diese Erwägungen rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Im Außenbereich entsteht die sachliche Beitragspflicht nicht bereits mit der Erteilung etwa einer Baugenehmigung. Für Außenbereichsgrundstücke vermittelt eine solche allein – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – keine Baulandqualität und führt auch nicht zu einer äußerlich an Ort und Stelle zu erkennenden Vergrößerung einer bereits vorhandenen wirtschaftlichen Einheit. Es ist vielmehr mit der Beklagten davon auszugehen, dass für Außenbereichsgrundstücke ein für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW erforderlicher wirtschaftlicher Vorteil erst dann als gesichert anzuerkennen ist, wenn die vorhandenen Baulichkeiten tatsächlich angeschlossen sind und – im Falle der Erweiterung der baulichen Anlagen – die neue wirtschaftliche Einheit festgestellt werden kann durch die Prüfung, in welchem Umfang die Bausubstanz in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung geschaffen worden ist. 34 II.) Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Berufung dann zuzulassen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Solche liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auf Grund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. 35 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2008 ‑ 15 A 1702/07 ‑ und vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 ‑. 36 Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr lassen sich die von der Klägerin als besonders schwierig bezeichneten Fragen des Rechtsstreits nach den Darlegungen zu Ziffer I. unproblematisch in einem für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantworten, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. 37 III.) Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen würden, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. 38 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 ‑ 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 ‑ und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 ‑. 39 Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden. 40 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 ‑ 15 A 4406/99 -. 41 Die Klägerin leitet ernstliche Richtigkeitszweifel daraus ab, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erst für die Zeit nach dem 31. Dezember 2005 angenommen habe. Es habe sich hierfür auf die Annahme gestützt, dass erst im Zeitpunkt einer abgeschlossenen Überprüfung eines durchgeführten Vorhabens – was vorliegend erst nach dem vorzitierten Datum erfolgt sei – feststehe, was aufgrund und in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung an Bausubstanz verwirklicht worden und welche neue wirtschaftliche Einheit mit der Folge der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht zur Existenz gelangt sei. Das Verwaltungsgericht übersehe dabei, dass es auf die tatsächlich verwirklichte Bebauung nicht ankomme, dass das für die Annahme einer (neuen) wirtschaftlichen Einheit erforderliche Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit auch schon gegeben sei, wenn die fraglichen Grundstücke aufgrund von Baulasten tatsächlich einheitlich genutzt werden könnten, was sich in rechtlicher Hinsicht dann durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 21. Mai 2005 verfestigt habe. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts müssten sich weder die Klägerin noch die bereits oben zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vorwerfen lassen, den (tatsächlich vorhandenen) baulichen Bestand zu verkennen. Richtig knüpften beide vielmehr schon an den Zeitpunkt des Eintritts rechtlich bedeutsamer Veränderungen an, die die baulichen Erweiterungen zuließen, nämlich an die Baugenehmigung. 42 Mit diesem Vorbringen vermag die Klägerin ernstliche Richtigkeitszweifel nicht zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr aus den bereits unter Ziffer I. dargelegten Gründen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zu Recht entschieden, dass die sachliche Beitragspflicht erst durch eine der nach dem 31. Dezember 2005 erfolgten „Abnahmen“ der baulichen Anlage entstanden ist. 43 Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Ansicht des Verwaltungsgericht führe dazu, dass der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht letztlich in das Belieben der Behörden gestellt werde, ohne dass der Betroffene hierauf Einfluss nehmen könne. Es bleibt schon offen, welche Rechtsnachteile dem Eigentümer eines der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücks dadurch entstehen sollen, dass die Entstehung der Beitragspflicht an bestimmte rechtliche und tatsächliche Voraussetzungen geknüpft wird. Im Übrigen weist die Beklagte zutreffend auf die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Erschließungsbeitragsrecht hin. Dort entsteht in der Tat nicht nur gelegentlich die Beitragspflicht erst viele Jahre nach der tatsächlichen Fertigstellung der Erschließungsanlage, etwa im Falle einer erst nachfolgenden Widmung sowie deren öffentlicher Bekanntmachung oder in der Situation des noch fehlenden Grunderwerbs, ohne dass dem Beitragspflichtigen hieraus ein rechtlicher Nachteil entstünde. Namentlich bleibt für diesen erkennbar, wann die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragspflicht vorliegen und er damit herangezogen werden kann. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. 45 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.