Beschluss
6 A 2724/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0422.6A2724.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 65.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag bleibt ohne Erfolg. 3 Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. 5 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Zurruhesetzungsverfügung vom 10. Februar 2012 sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 BeamtStG hätten im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vorgelegen. Das beklagte Land habe auf der Grundlage des Gutachtens der Amtsärztin T. vom 9. November 2011 von der Dienstunfähigkeit des Klägers ausgehen dürfen. Es bestünden keine begründeten Zweifel an ihrer Sachkunde und auch keine Hinweise darauf, dass sie von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sei. Sie habe auf die ihr bekannte Krankheitsgeschichte des Klägers verwiesen. Zudem habe sie ausdrücklich Bezug genommen auf einen ihr vorliegenden Bericht des den Kläger behandelnden Orthopäden und auf die von ihr selbst am 8. November 2011 durchgeführte Untersuchung. Die amtsärztlichen Feststellungen erwiesen sich als plausibel. Die Annahme der Dienstunfähigkeit des Klägers stelle sich als schlüssige Folgerung dar. 6 Diese weiter begründeten Erwägungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Insbesondere zeigt der Kläger keine tragfähigen Gründe dafür auf, dass das Verwaltungsgericht, wie er meint, den Sachverhalt fehlerhaft und unzureichend ermittelt hat. 7 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt, 8 vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347, und vom 26. Januar 2012 - 2 C 7.11 -, ZBR 2012, 268, jeweils mit weiteren Nachweisen, 9 hier also der Zurruhesetzungsverfügung vom 10. Februar 2012. 10 Ein Beamter ist dienstunfähig, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW). 11 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei nach den insoweit zu Grunde legenden Maßstäben, 12 vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297; OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2009 - 6 A 3712/06 -, ZBR 2010, 174, 13 ausgehend vom amtsärztlichen Gutachten vom 9. November 2011 im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung dienstunfähig gewesen, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. 14 Soweit der Kläger erneut geltend macht, die Amtsärztin T. habe ihn am 8. November 2011 nur „sehr oberflächlich“ untersucht, lässt er außer Acht, dass ihre Feststellungen im Gutachten vom 9. November 2011 nicht allein auf dieser Untersuchung gründen. Sie hat ausweislich des Gutachtens auf den ihr vorliegenden Bericht des den Kläger behandelnden Orthopäden zurückgegriffen. Auch die Krankheitsgeschichte des Klägers war ihr bekannt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Amtsärztin den Kläger bereits zuvor untersucht hatte und zwar am 29. April 2008 (vgl. Gutachten vom 5. Mai 2008) und am 29. September 2010 (vgl. Gutachten vom 8. Dezember 2010). 15 Der Einwand des Klägers, nicht die Amtsärztin T. , sondern der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. habe ihn am 20. April 2009 (vgl. Gutachten vom 27. Mai 2009) und am 23. Juni 2010 (vgl. Gutachten vom 10. August 2010) untersucht, geht ins Leere. Das Verwaltungsgericht ist ausweislich der Entscheidungsgründe nicht davon ausgegangen, dass die Amtsärztin T. auch diese neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen durchgeführt hat. 16 Das Zulassungsvorbringen setzt schließlich auch der Auffassung des Verwaltungsgerichts nichts Durchgreifendes entgegen, die amtsärztlichen Feststellungen erwiesen sich als plausibel und schlüssig. Dass die Schlussfolgerungen der Amtsärztin T. nicht mit der Selbsteinschätzung des Klägers übereinstimmen, ist ohne Belang. 17 Ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, das beklagte Land habe auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 9. November 2011 - auch noch - im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung von der Dienstunfähigkeit des Klägers ausgehen dürfen, ergeben sich schließlich nicht daraus, dass die Verfügung, wie er geltend macht, erst drei Monate nach der amtsärztlichen Untersuchung erlassen worden ist. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die amtsärztlichen Feststellungen nicht mehr zutreffend gewesen sein könnten, sind dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen und auch im Übrigen nicht ersichtlich. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der bis zum 1. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 GKG). 20 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).