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Beschluss

7 A 914/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0105.7A914.22.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung vom 7.7.2017 für die Erweiterung der westlichen Außenterrasse (Biergarten II) der von der ehemals Beigeladenen betriebenen Gaststätte verletze keine zugunsten der Kläger nachbarschützenden Bestimmungen. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Kläger führt - selbst bei Berücksichtigung der nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen Schriftsätze vom 25.9.2022, vom 6.6.2023 und vom 14.9.2023 - nicht zur Zulassung der Berufung. 1. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Sie ergeben sich nicht aus der Rüge der Kläger, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen verstoße die Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung. Die Kläger tragen vor, der Antragsgegenstand „Erweiterung der Außenterrasse“ (Biergarten II) sei zu unbestimmt, da bislang keine Baugenehmigung für den Biergarten I vorliege, erst dann sei über die zu ihren Gunsten bestehenden Immissionsschutzanforderungen entschieden. Dies greift nicht durch. Gründe für einen solchen rechtlichen Zusammenhang zwischen der streitgegenständlichen und einer - im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht erteilten - Baugenehmigung sind weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Kläger rügen ferner, die zur Baugenehmigung gehörende Betriebsbeschreibung sei insoweit inhaltlich falsch, als sie angebe „Lärm am Arbeitsplatz: Kein“, es fehlten Angaben zu Art und Umfang des an- und abfahrenden Verkehrs, zur Lage der Geräuschquellen und der Lärmschutzwand sowie zum Umfang von Hausmüll und Speiseresten sowie zu Standplätzen und Anzahl von Mülltonnen, zudem fehle ein Stellplatznachweis. Auch dies bleibt ohne Erfolg. Soweit damit auf eine Unbestimmtheit hinsichtlich der Angaben zum Schutz der Beschäftigten verwiesen werden sollte, beträfe dies keine Rechte der Kläger. Soweit damit geltend gemacht wird, die Baugenehmigung sei im Hinblick auf die Angaben zu den durch den Betrieb des Biergartens II verursachten Geräuschen zu unbestimmt, um die Rechte der Kläger wahren zu können, greift dies ebenfalls nicht durch. Die durch die angegriffene Baugenehmigung gestattete Nutzung ist im Hinblick auf die möglicherweise auf das Grundstück der Kläger wirkenden Lärmquellen und entsprechende Schutzmaßnahmen hinreichend bestimmt. Dabei sind die zur Genehmigung gehörenden, grüngestempelten Antragsunterlagen einzubeziehen, darunter auch die Betriebsbeschreibung vom 26.9.2016, die Baubeschreibung vom 26.9.2016 sowie das grüngestempelte Gutachten der A. E. GmbH vom 4.10.2016. Daraus ergeben sich zunächst ausreichende Angaben zum Verkehr. Laut Betriebsbeschreibung findet dieser „während der Öffnungszeit“ statt, die auf den Zeitraum von 10:00 bis 22:00 Uhr begrenzt ist, als Lage ist der „Hofbereich“ angegeben. Die Bestimmtheit der Baugenehmigung entfällt nicht aufgrund fehlender Angaben zur Lage der Lärmschutzwand; ihre Existenz und Wirkung ergibt sich aus dem Gutachten der A. E. GmbH vom 4.10.2016. Hinsichtlich der Angaben zum Umfang von Müll und Speiseresten sowie zu Standplätzen und Anzahl der Mülltonnen haben die Kläger nicht dargelegt, weshalb diese erforderlich wären, um eine Beeinträchtigung ihrer Nachbarrechte durch das konkrete Vorhaben - Biergarten II - auszuschließen; der Verweis darauf, Mülltonnen stellten offenkundig Geräuschquellen dar, ist dafür nicht ausreichend. Soweit die Kläger einen Stellplatznachweis vermissen, haben sie nicht dargelegt, dass und weshalb ein solcher Nachweis erforderlich wäre, um Lage und Ausmaß der auf sie einwirkenden Lärmquellen einzugrenzen. Eine nachbarrechtliche Unbestimmtheit der Baugenehmigung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Kläger, zur „bestuhlbaren“ Grundstücksfläche und zur Anzahl der Sitzplätze enthalte die Genehmigung nur „Soll“-Bestimmungen, so dass Überschreitungen zu ihrem Nachteil möglich seien, auch die Nachtzeit sei durch die Baubeschreibung nicht hinreichend festgelegt. Nach der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 17.2.2023 - 4 A 1988/22 -, juris, ergibt sich aus der Baubeschreibung vom 29.6.2016 und dem „Grundriss Erdgeschoss“ vom 12.3.2007, die Bestandteile der Baugenehmigung sind, dass diese auf eine Außenterrasse mit einer Grundfläche von 5,19 m x 6,81 m = 35,34 m², 20 Sitzplätzen und einer Betriebszeit von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr beschränkt ist. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Baubeschreibung in diesem Zusammenhang das Wort „soll“ verwendet. Dem ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte gestatten wollte, ohne weitere Prüfung oder Voraussetzungen von diesen Angaben bzw. Unterlagen abzuweichen. Eine nachbarrechtliche Unbestimmtheit der Baugenehmigung ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vortrag der Kläger, sie enthalte keine Auflagen und Widerrufsmöglichkeiten für den Fall einer Verletzung der sie schützenden immissionsschutzrechtlichen Vorgaben. Solche Nebenbestimmungen sind keine Voraussetzungen für die hinreichende Bestimmtheit einer Baugenehmigung im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Sie dienten nicht der Konkretisierung der genehmigten Nutzung in Bezug auf Rechte der Kläger, sondern der Sicherung der Einhaltung der Genehmigung. Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis, die Nachtzeit sei nicht hinreichend bestimmt, die Baubeschreibung formuliere lediglich eine Beschränkung auf 22:00 Uhr. Aus der ebenfalls zur Baugenehmigung gehörenden „Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen“ ergibt sich eine Betriebszeit von 10:00 bis 22:00 Uhr. Auch die maßgeblichen Immissionsparameter sind - anders als die Kläger meinen - hinreichend bestimmt. In dem ebenfalls grüngestempelten Gutachten der A. E. vom 4.10.2016 ist der allein einschlägige Tagesrichtwert von 55 dB(A) ausdrücklich benannt (Seite 6). Ohne Erfolg bleibt ferner die Rüge, die Bestimmtheit der Baugenehmigung ergebe sich auch nicht aus der parallel erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 13.7.2017. Wie dargelegt ist die Baugenehmigung in nachbarrechtlicher Hinsicht bereits aus sich heraus hinreichend bestimmt, so dass es eines Rückgriffs auf die gaststättenrechtliche Erlaubnis nicht bedarf. b) Ferner zeigen die Kläger auch mit ihrem Einwand keine ernstlichen Zweifel auf, die Baugenehmigung vom 7.7.2017 sei rechtswidrig, weil es sich u. a. mit Blick auf die Verweise auf Nebenbestimmungen anderer Baugenehmigungen und ordnungsbehördlicher Verfügungen um eine „passend gemachte“ bzw. „maßgeschneiderte“ Baugenehmigung handele und ein entsprechender Betrieb in der Lebenswirklichkeit tatsächlich nicht regelungsgemäß stattfinden bzw. kontrolliert werden könne. Es ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass der Biergarten II nicht nach Maßgabe der Genehmigung vom 7.7.2017 betrieben werden könnte. Soweit die Kläger darauf verweisen, die Regelungen bzw. Nebenbestimmungen der Genehmigung seien in ihrer Komplexität praktisch nicht zu kontrollieren, haben sie eine solche Komplexität nicht aufgezeigt, vielmehr haben sie - nicht durchgreifend - beanstandet, die Genehmigung sei zu ihren Lasten unbestimmt bzw. unvollständig. Ohne Erfolg berufen sich die Kläger in diesem Zusammenhang auch auf die Vielzahl der Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten sowie die Verweise der gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 13.7.2017 auf Nebenbestimmungen anderer Baugenehmigungen und ordnungsbehördlicher Verfügungen. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern diese Ausgestaltung der Gaststättenerlaubnis die Kontrollmöglichkeiten der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Baugenehmigung in hier erheblicher Weise einschränken könnte. c) Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Baugenehmigung vom 7.7.2017 verstoße nicht gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beurteilung der den Klägern zumutbaren Geräuschimmissionen des Vorhabens richte sich nach der TA Lärm. Die Kläger tragen insoweit vor, es sei offen, wie das Verwaltungsgericht zu der Annahme gekommen sei, der Abstand des Biergartens II zur nächstgelegenen Wohnbebauung betrage ca. 30 Meter, vorherige Gerichtsentscheidungen mit dieser Angabe hätten sich nur auf den Biergarten I bezogen, ohne Zulassung der Berufung könne nicht geklärt werden, ob die TA Lärm (noch) Anwendung finde oder nicht schon die nach dem OVG NRW für den sog. Nahbereich maßgebende individuelle Zumutbarkeitsschwelle, die Anwendbarkeit der TA Lärm ergebe sich nicht aus dem Urteil des OVG NRW vom 23.5.2018 - 4 A 2588/14 -, das nur hinsichtlich des nicht streitgegenständlichen Biergartens I ergangen sei. Dies bleibt ohne Erfolg. Die Kläger zeigen nicht auf, dass die TA Lärm auf den Biergarten II keine Anwendung fände. Geräuschimmissionen sind grundsätzlich nach der TA Lärm zu beurteilen, die jedoch nicht für Freiluftgaststätten gilt. Bei der Gaststätte der Beigeladenen handelt es sich nicht um eine Freiluftgaststätte, sondern um eine sog. gemischte Gaststätte, die sowohl auf einen Innenbetrieb als auch auf einen Außenbetrieb ausgerichtet ist. Die lärmtechnische Beurteilung hängt nach der erstinstanzlich in Bezug genommenen Rechtsprechung des OVG NRW davon ab, ob der Freiluftbereich einer solchen Gaststätte bis auf wenige Meter an den Ruhebereich der Wohngrundstücke eines angrenzenden reinen Wohngebiets heranreicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.11.2009 - 7 A 146/08 -, BauR 2010, 585 = juris, sowie nachgehend BVerwG, Beschluss vom 3.8.2010 - 4 B 9.10 -, BauR 2010, 2070 = juris. Nach diesem auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Maßstab haben die Kläger nicht aufgezeigt, dass der streitgegenständliche Biergarten II in unmittelbarer Nähe zu einem Ruhebereich auf ihrem Wohngrundstück läge. Aus dem zur Baugenehmigung vom 7.7.2017 gehörenden Grundriss in Verbindung mit den Auszügen aus dem Geodatenportal und dem Liegenschaftskataster (Beiakte Heft 1, Blätter 19 bis 21) sowie dem durch den - von den Klägern beauftragten - Sachverständigen Dr. U. erstellten Lageplan (Beiakte Heft 1, Blatt 82) ergibt sich, dass der Biergarten II westlich des Biergartens I und damit jedenfalls nicht näher als dieser zum Wohngrundstück der Kläger liegt. Hinsichtlich des Biergartens I haben die in diesem Zusammenhang zwischen den Beteiligten ergangenen Urteile - vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.11.2009 - 7 A 146/08 -, BauR 2010, 585 = juris, sowie nachgehend BVerwG, Beschluss vom 3.8.2010 - 4 B 9.10 -, BauR 2010, 2070 = juris, zudem Urteil vom 23.5.2018 - 4 A 2588/14 -, BauR 2018, 1853 = juris - durchgehend einen Abstand von ca. 30 m zugrunde gelegt. Dass und weshalb der Abstand zwischen ihrem Grundstück und dem Biergarten II geringer sein sollte, haben die Kläger nicht aufgezeigt; auch aus den genannten Unterlagen ergibt sich dies nicht. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger, das OVG NRW habe schon für einen 20 m von einem Wohnhaus entfernten Biergarten im Tagbetrieb entschieden, dass die TA Lärm nicht maßgebend sei. Daraus folgt nicht, dass und weshalb im vorliegenden Fall die TA Lärm nicht anwendbar wäre. bb) Die Kläger legen auch nicht dar, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen wäre, ihren Einwänden gegen das Gutachten des LANUV vom 30.4.2012 sei nicht nachzugehen, weil der Umstand, dass ohne den streitgegenständlichen Biergarten II im Tagbetrieb der maßgebliche Richtwert von 55 dB(A) auf dem Grundstück der Kläger eingehalten werde, durch die vorangegangenen vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen des VG Köln vom 31.8.2012 - 11 M 27/11 - und vom 10.9.2013 - 11 M 29/13 - sowie des OVG NRW vom 15.5.2013 - 7 E 954/12 - und vom 25.4.2014 - 7 E 1008/13 - bereits bindend entschieden sei. Die Kläger rügen insoweit lediglich, die Erteilung der Baugenehmigung vom 7.7.2017 für den Biergarten II führe zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage und lasse die bindende Wirkung der vom Verwaltungsgericht genannten Entscheidungen entfallen, die dem angegriffene Urteil zugrunde liegende Sach- und Rechtslage stelle sich mit der Baugenehmigung für den Biergarten II erstmalig, für den Biergarten I habe im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine Baugenehmigung vorgelegen.Das bleibt ohne Erfolg. Dass neue, für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den damals gegebenen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eine erneute Sachentscheidung gerechtfertigt ist, legen die Kläger nicht hinreichend dar. Den genannten Entscheidungen hat das Verwaltungsgericht entnommen, dass die maßgeblichen Beurteilungspegel für ein allgemeines Wohngebiet auf dem Grundstück der Kläger im Tagbetrieb ohne den streitgegenständlichen Biergarten II eingehalten sind. Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, dass es dafür auf die formelle Legalität des Biergartens I ankäme, zumal die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 6.6.2023 ausdrücklich darauf hinweisen, die zwischenzeitliche erteilte Baugenehmigung für den Biergarten I habe auf das vorliegende Verfahren keine Auswirkungen. Die Kläger legen ebenso wenig dar, dass und weshalb die Genehmigung des Biergartens II zu einer hier wesentlichen Veränderung im Hinblick auf den Biergarten I geführt hätte; die durch den Biergarten II zusätzlich entstehenden Lärmbelastungen hat das Verwaltungsgericht gesondert gewürdigt. Eine die vom Verwaltungsgericht angenommene Bindungswirkung beschränkende Änderung der Sach- und Rechtslage liegt auch nicht durch den von den Klägern in Bezug genommenen Tod der ehemals Beigeladenen vor. Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist grundstücksbezogen und wirkt daher für und gegen den Rechtsnachfolger der ehemals Beigeladenen, den jetzigen Beigeladenen, fort. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger, das vom Verwaltungsgericht benannte Urteil des OVG NRW vom 23.5.2018 - 4 A 2588/14 - betreffe die der ehemals Beigeladenen erteilte Gaststättenerlaubnis und damit ein höchstpersönliches und personengebundenes Recht, das sich nicht auf einen Rechtsnachfolger erstrecke. Dies greift schon deshalb nicht durch, weil das Verwaltungsgericht ausdrücklich die Bindungswirkung der vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen in den Verfahren - 11 M 27/11 - und - 11 M 29/13 - sowie - 7 E 954/12 - und - 7 E 1008/13 - zugrunde gelegt hat, die die grundstücksbezogenen baurechtlichen Zusammenhänge betreffen. Haben die Kläger demnach die Annahme des Verwaltungsgerichts, die maßgeblichen Beurteilungspegel für ein allgemeines Wohngebiet seien auf ihrem Grundstück im Tagbetrieb ohne den streitgegenständlichen Biergarten II eingehalten, so dass den Einwendungen gegen das diesbezügliche Gutachten des LANUV vom 30.4.2012 nicht nachgegangen werden müsse, nicht hinreichend erschüttert, kommt es auf das Zulassungsvorbringen zu diesem Gutachten nicht an. Dies gilt für die Einwände der Kläger, das auf dem Gutachten des LANUV aufbauende Gutachten der A. E. vom 4.10.2016 gehe ohne eigene Prüfung davon aus, das LANUV habe eine sachgerechte meteorologische Korrektur vorgenommen, im Gutachten des LANUV fehlten ausweislich der Stellungnahme der Firma O. vom 2.3.2022 verschiedene Zuschläge, das LANUV-Gutachten berücksichtige Sozialgeräusche der Gäste auf dem Weg zwischen Parkplatz und Gaststätte, Live-Konzerten mit Instrumenten ohne elektroakustische Verstärkung, sowie die Öffnung von Türen und Fenstern nicht. Ohne Erfolg wenden sich die Kläger ferner gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Spitzenpegelkriterium sei sicher eingehalten, dies ergebe sich aus den - von ihnen beauftragten - Gutachten vom 18.7.2013 und vom 12.9.2013. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweisen, das Spitzenpegelkriterium sei ausweislich des Gutachtens der Firma O. vom 2.3.2022 nicht eingehalten, ist diese Aussage dem Gutachten nicht zu entnehmen. Soweit sie vortragen, die Gutachten vom 18.7.2013 und vom 12.9.2013 seien nicht maßgeblich, weil sie sich nur auf den Biergarten I bezögen, zeigen sie nicht auf, dass und weshalb auch unter Berücksichtigung des Biergartens II ausgehend von den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Werten von 65,73 dB(A) und 72,69 dB(A) Geräuschspitzen von mehr als 30 dB(A) über dem Immissionsrichtwert von tagsüber 55 dB(A) in Betracht kommen könnten. Schließlich zeigen die Kläger auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf, soweit sie vortragen, dieses sei widersprüchlich, da es einerseits ihre Einwendungen gegen das LANUV-Gutachten referiere, ihnen aber andererseits nicht nachgehe. Dies war nach dem nicht substantiiert in Zweifel gezogenen rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts auch nicht erforderlich. cc) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils legen die Kläger auch nicht dar, soweit sie sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wenden, das Gutachten der A. E. vom 4.10.2016 zeige, dass der Beurteilungspegel sich durch den streitgegenständlichen Biergarten II lediglich um unter dem Aspekt der Rücksichtnahme zu vernachlässigende 0,2 bis maximal 0,3 dB(A) erhöhe. Dem halten die Kläger erfolglos entgegen, die diesem Gutachten zugrunde gelegten Annahmen würden der tatsächlichen Nutzung des Biergartens nicht gerecht, die Beschränkung der Biergartennutzung auf 22:00 Uhr führe nicht dazu, dass Ruhe einkehre, da Gäste erst dann aufbrächen. Dies führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 7.7.2017. Danach ist ein Betrieb des Biergartens II nur bis 22:00 Uhr genehmigt; das schließt zu erwartende und dem Betrieb zuzurechnende typische Geräusche ein, die Gäste beim Verlassen des Biergartens verursachen. Sollte der Beigeladene dies nicht berücksichtigen, käme ggf. ein Anspruch auf bauordnungsbehördliches Einschreiten in Betracht. Ohne Erfolg verweisen die Kläger ferner darauf, das Gutachten der A. E. gehe von 66 Plätzen im Biergarten I aus, tatsächlich gebe die Beklagte bzw. der Beigeladene jedoch bis zu 200 Plätze an. Soweit die Kläger damit auf die Angaben des Beigeladenen in dem Internetauftritt der Gaststätte Bezug nehmen (https://www.gasthof-T..de/feierlichkeiten.php: „... Familienfeiern, Hochzeiten, Geschäfts- oder Weihnachtsfeiern bis zu maximal 120 Personen - im Sommer mit Terrasse bis zu 200 Personen - ...“), ergibt sich daraus schon nicht, dass sich die Angabe von 200 Personen allein auf den Biergarten zu I beziehen könnte. Sollte danach eine tatsächliche Nutzung des Biergartens I durch 80 (statt 66) Personen anzunehmen sein, ist angesichts der im Gutachten der A. E. ermittelten maximalen Gesamtbelastung am IO1 von 50,5 dB(A) nicht dargelegt oder ersichtlich, dass eine solche Erhöhung der Personenzahl zu einer Überschreitung des Richtwerts von 55 dB(A) führen könnte. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 23.5.2018 - 4 A 2588/14 -, BauR 2018, 1853 = juris, Rn. 194, wonach selbst bei einer Zahl von 100 Gästen die Erhöhung des Beurteilungspegels am Tag nicht wesentlich ins Gewicht falle. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger, in dem Gutachten der A. E. seien weitere Bewegungsflächen, auf denen sich Gäste zum Rauchen und Unterhalten aufhielten, sowie die Nutzung der Außenterrasse auch für Feierlichkeiten bzw. Hochzeiten nicht berücksichtigt worden. Die Kläger haben schon nicht konkret aufgezeigt, um welche Flächen bzw. Veranstaltungen es sich handelte und wie sich dies auf die Immissionsbelastung ihres Grundstücks auswirkte. Ernstliche Zweifel zeigen die Kläger auch nicht auf, soweit sie einwenden, das Verwaltungsgericht habe nicht dargestellt, ob sich weitere Besonderheiten hinsichtlich der Immissionen daraus ergeben könnten, dass der Biergarten II in unmittelbarer Nähe bzw. teilweise in einem besonders schutzwürdigen Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiet liege. Insoweit fehlt es an der Darlegung, inwieweit sich daraus eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu ihrem Nachteil ergeben könnte. Schließlich beanstanden die Kläger ohne Erfolg, es sei aufgrund des Lageplans offensichtlich, dass das Gasthaus für die Geräusche des Biergartens II eine geringere Abschirmungswirkung habe als für die des Biergartens I. Es fehlt schon an der Darlegung, woraus sich ergäbe, dass dieser Umstand im Gutachten der A. E. nicht berücksichtigt worden wäre und inwieweit dies zu einer Erhöhung der Immissionsbelastung auf ihrem Grundstück geführt hätte. dd) Die Kläger zeigen auch nicht auf, dass mit Blick auf die Verschlechterung der Parkplatzsituation ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu ihren Lasten vorläge. Soweit sie sich auf das Parken in den umliegenden Straßen beziehen, legen sie schon nicht dar, dass und inwieweit die Erreichbarkeit ihres Grundstücks gemindert sein könnte; der allgemeine Verweis auf eine „unerträgliche“ Situation genügt dafür nicht. Soweit die Kläger in der Sache die Anzahl der Sitzplätze und darauf aufbauend den Stellplatzbedarf beanstanden, den das Gutachten der A. E. zugrunde gelegt hat (66 Plätze im Biergarten I), beruht dieser Wert auf dem Gutachten des LANUV aus dem Jahr 2012. Dass diesbezüglichen Einwendungen der Kläger anders als vom Verwaltungsgericht angenommen nachzugehen gewesen wäre, hat die Zulassungsbegründung aus den oben dargelegten Gründen nicht hinreichend aufgezeigt. Einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme legen die Kläger auch nicht mit dem Verweis auf die Erwähnung eines Wanderparkplatzes an der L 170 im Urteil des OVG NRW vom 23.5.2018 - 4 A 2588/14 - dar. Die genannte Entscheidung befasst sich mit dem Parkplatz zunächst im Zusammenhang mit einem hier nicht streitgegenständlichen Nachtbetrieb der Gaststätte; hinsichtlich des Tagbetriebs führt die Entscheidung aus, die Geräusche auf dem Wanderparkplatz fielen in der energetischen Addition der zu berücksichtigenden Einzelschallquellen nicht erheblich ins Gewicht. ee) Aus den vorstehenden Gründen kann der Senat offen lassen, ob das Urteil des Verwaltungsgerichts - wie die Beklagte geltend macht - schon mit Blick auf § 6 UmwRG im Ergebnis richtig ist. 2. Aus den dargelegten Gründen weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 3. Die Kläger machen schließlich ohne Erfolg Verfahrensmängel geltend, auf denen die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Kläger tragen vor, das Verwaltungsgericht habe den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) durch eine Würdigung des Sachverhalts unter Verstoß gegen Denkgesetze verletzt, indem es eine Bindung an die vorherigen Entscheidungen zum Biergarten I angenommen habe. Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich indes, dass die Kläger einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht dargelegt haben. Vgl. zu den entsprechenden Anforderungen etwa OVG NRW, Beschluss vom 2.8.2022 - 12 A 766/20 -, juris, m. w. N. Ein Verfahrensfehler ist auch nicht mit dem Vortrag aufgezeigt, das Verwaltungsgericht habe keine Inaugenscheinnahme durchgeführt, obwohl sich diese habe aufdrängen müssen, auch habe es den Abstand zwischen dem Biergarten II und ihrem Wohnhaus nicht überprüft. Dies drängte sich schon deshalb nicht auf, weil es aus den unter 1. ausgeführten Gründen fernlag, dass der Abstand den vom Verwaltungsgericht angenommenen Wert unterschritt. Ohne Erfolg verweisen die Kläger ferner darauf, das Verwaltungsgericht habe zu ihren Einwänden gegen das LANUV-Gutachten Beweis erheben müssen. Aus den dargestellten Erwägungen kam es auf diese Einwände aus rechtlichen Gründen nicht an. Schließlich ergibt sich ein Verfahrensmangel, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann, nicht aus dem Zulassungsvorbringen, auch ohne einen ausdrücklichen Beweisantrag habe das Verwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten zu den Lärmbelastungen durch den Betrieb der Biergärten I und II sowie zur Lärmbelastung durch den Gesamtbetrieb einschließlich Entlüftungsanlagen, Parkplatz und weiterer Nebenanlagen einholen müssen. Hinsichtlich der Situation ohne den streitgegenständlichen Biergarten II haben die Kläger - wie ausgeführt - nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer Bindungswirkung der vorhergehenden vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen ausgegangen wäre. Hinsichtlich der weiteren Immissionsbelastung durch den streitgegenständlichen Biergarten II lag mit dem Gutachten der A. E. vom 4.10.2016 bereits ein Sachverständigengutachten vor. Da Mängel dieses Gutachtens - wie ausgeführt - weder durch die Kläger aufgezeigt noch sonst ersichtlich sind, musste sich die Einholung eines weiteren Gutachtens dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, da er im Zulassungsverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.