OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 E 57/16

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0201.9E57.16.00
3mal zitiert
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die angefochtene Streitwertfestsetzung wird geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1 Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2015, über die gemäߠ § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg. 2 Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen. 3 Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, Streitigkeiten im Obdachlosenrecht, die das Nutzungsrecht an einer Unterkunft als solches im Hauptsacheverfahren zum Gegenstand haben - insbesondere Klagen auf Zuweisung bzw. gegen den Entzug einer Unterkunft -, grundsätzlich mit dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bewerten, weil Anhaltspunkte für eine anderweitige Festsetzung nicht gegeben sind. 4 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. April 1997 - 9 E 268/97 -; vgl. auch Nr. 35.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. 5 Maßgebend ist dabei das Rechtsschutzziel der Zuweisung einer Unterkunft. Unbeachtlich ist die Anzahl der Personen, für die diese Unterkunft zur Verfügung gestellt werden soll, da von allen lediglich dasselbe Rechtsschutzziel verfolgt wird. 6 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. November 2001 - 9 E 863/01 -, vom 3. August 1999 - 9 E 589/99 - und vom 27. März 1995 - 9 E 351/95 -. 7 Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren von 10.000,00 Euro, die darauf beruhte, dass sich die angefochtene Umweisungs-verfügung der Beklagten vom 25. September 2015 gegen zwei Personen, nämlich die beiden Kläger richtete, war daher auf 5.000,00 Euro zu reduzieren, da die Umweisungsverfügung im Hinblick auf beide Kläger dieselbe Unterkunft betraf. 8 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).