Urteil
3d A 2434/13.O
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0309.3D.A2434.13O.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der am 23. März 19 in H. geborene Beklagte absolvierte nach dem Abitur, dem Wehrdienst und einem einjährigen Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Q. beim Kreis T. eine dreijährige Ausbildung zum Kreisinspektor für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst. Er wurde mit Wirkung zum 1. September 1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kreisinspektoranwärter ernannt. 3 Am 6. September 1994 verlieh die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen dem Beklagten den akademischen Grad Diplom-Verwaltungswirt (FH). Anschließend war er bis Ende Oktober 1995 als Angestellter bei der Kreisverwaltung T. tätig. Zum 1. November 1995 wurde er von der Klägerin zum Stadtinspektor zur Anstellung ernannt. Am 7. März 1997 erfolgte seine Ernennung zum Stadtinspektor und am 24. März 1997 die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Mit Wirkung vom 1. Juli 1999 wurde der Beklagte zum Stadtoberinspektor befördert. Mit Ablauf des 31. Oktober 2008 wurde er, nachdem er zuvor ca. ein Jahr ununterbrochen dienstunfähig erkrankt gewesen war, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Der Amtsarzt war in dem in diesem Zusammenhang erstatteten Gutachten davon ausgegangen, dass der Beklagte vorrangig an folgenden Krankheiten leide, die sich auf die seine Dienstfähigkeit auswirkten: schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, narzisstische Persönlichkeitsstörung, Zustand nach Ersatz des linken Oberarmkopfes aufgrund Früharthrose und Zustand nach verheilter Lungentuberkulose im Jahr 2003. 4 Bei der Klägerin war der Beklagte bis März 2007 im Jugendamt als Sachbearbeiter für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen sowie die Erhebung und Einziehung von Unterhaltsbeiträgen tätig. Zuletzt war er im Fachdienst Soziales für die Sozialhilfe und Grundsicherung zuständig. Die dienstlichen Beurteilungen vom 23. Januar 1997 und 18. März 1999 enden jeweils mit der Note „über dem Durchschnitt“. 5 Der Beklagte ist Vater eines 19 geborenen Sohnes und einer 20 geborenen Tochter. Mit der Mutter seines Sohnes lebt er zusammen. Der Beklagte ist schwerbehindert. Der Grad der Behinderung beträgt 50. 6 Der Beklagte ist erheblich verschuldet. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2007 hat das Amtsgericht Q. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet. Die Insolvenzforderungen belaufen sich auf über 1,1 Millionen Euro. Am 25. September 2008 ist dem Beklagten Restschuldbefreiung angekündigt worden. Nach Angaben des Beklagten ist das Insolvenzverfahren zwischenzeitlich beendet worden. 7 Mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhalts ist der Beklagte bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. 8 Mit Schreiben vom 16. Januar 1997 zeigte der Beklagte der Klägerin an, dass er seit dem 1. Januar 1997 eine Nebenbeschäftigung bei der X. I. in E. -X1. ausübe. Sie umfasse vorbereitende Maßnahmen zur Buchführung und die Erledigung von Schriftverkehr. Ihr zeitlicher Umfang betrage 6 bis 7 Stunden pro Woche. Er beantragte die Genehmigung der Nebentätigkeit, die ihm unter dem 21. Januar 1997 erteilt wurde. Unter dem 19. Dezember 2002 erteilte die Klägerin dem Beklagten eine weitere Nebentätigkeitsgenehmigung. Diese bezog sich auf eine „Tätigkeit im Rahmen eines selbständigen Gewerbes für im Wesentlichen allgemeines Büroarbeiten, insbesondere vorbereitende Buchführungstätigkeiten bei der X. I1. GmbH & Co. KG“ im zeitlichen Umfang von sechs bis acht Stunden wöchentlich. 9 Bei der X. I2. handelte sich um ein Unternehmen mit Sitz in E. , das den In- und Export sowie den Vertrieb von Produkten, insbesondere Lebensmitteln, Getränken und Süßwaren, zum Gegenstand hatte. Die I2. war zunächst von Q1. T1. und dessen Ehefrau als Einzelunternehmen gegründet worden. Im Jahr 2002 übernahm eine neu gegründete Gesellschaft, die X. I2. GmbH & Co., den Geschäftsbetrieb. Zur Geschäftsführerin der Komplementärin war die Ehefrau des Q1. T1. bestellt. Faktisch nahm dieser die Geschäftsführung wahr. Am 27. Februar 2004 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft beantragt. Die Geschäfte wurden jedoch nahtlos von der mit Wirkung zum 1. Dezember 2003 gegründeten E2. & T2. OHG weitergeführt. Zu deren Gesellschaftern gehörte neben C. T1. (60 %) und E1. L. (30 %) auch der Beklagte (10 %). Geschäftsführer waren Q1. T1. und I3. L. . Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde im März 2007 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. 10 Im November 2005 wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Q1. T1. wegen des Verdachts der Hinterziehung von Umsatzsteuer im Zusammenhang mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren durch die X. I2. in den Jahren 2000 bis 2003 eingeleitet. Im Dezember 2005 erstattete der Steuerberater der E3. & T3. OHG für Q1. T1. und dessen Ehefrau Selbstanzeige wegen zu Unrecht erklärter und veranlagter Vorsteuerabzüge in den Jahren 2004 und 2005. Darin räumte er ein, dass Q1. T1. bei der Geltendmachung von Vorsteuerabzügen zugunsten der E3. & T3. OHG ebenso wie zuvor bei der X. I2. Straftaten nach demselben Muster begangen habe. Die in P. ansässige Firma M. habe innergemeinschaftliche Warenlieferungen ohne Umsatzsteuerausweis an die E3. & T3. OHG ausgeführt. Q1. T1. habe die Original-Rechnungen vernichtet und durch von ihm gefertigte Rechnungsbelege ersetzt, aus denen sich eine Lieferung innerhalb des Erhebungsgebiets und die Ausweisung von Umsatzsteuer ergeben habe. 11 Im April 2008 erhob die Staatsanwaltschaft Q. Anklage gegen Q1. T1. . Sie warf ihm vor, durch die Geltendmachung überhöhter Vorsteuerabzüge zugunsten der X. I2. in den Jahren 2000 bis 2002 Umsatzsteuern in Höhe von rund 2,7 Millionen Euro verkürzt und im Jahr 2002 in insgesamt 60 Fällen gefälschte Eingangsrechnungen u. a. der Firma M. X……. hergestellt und zur Buchhaltung der X. I. genommen zu haben. Wegen des Verdachts weiterer Fälle der Urkundenfälschung in den Jahren 2000 bis 2002 beschränkte die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 154 StPO. 12 Das Landgericht Q. verurteilte Q1. T1. am 1. Juli 2008 wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen und Urkundenfälschung in 60 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten. In ihrem Urteil traf die Strafkammer u. a. folgende Feststellungen: 13 „Zum einen erwarb er [Q1. T1. ] von der Firma M. I4. - und E4. - AG in P1. Waren im Rahmen des innergemeinschaftlichen Erwerbs, welche umsatzsteuerfrei sind. Für diese Waren erstellte der Angeklagte fiktive Abdeckrechnungen von innerdeutschen Lieferanten, auf denen die Umsatzsteuer ausgewiesen war. Diese Umsatzsteuer machte er dann als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt Q. geltend. Zum anderen bezog der Angeklagte bei der Firma M. in Deutschland - Niederlassung M1. bei L1. – Waren, insbesondere das Getränk Red Bull. Als Rechnungs- und Lieferanschrift ließ er von der Firma M. aber nicht sich, sondern seinen Bekannten Herrn M2. X2. I5. mit Sitz in W. /O. eintragen, so dass sich die Geschäfte als innergemeinschaftlicher Erwerb durch I5. von der Firma M. Deutschland darstellten. Zu diesem Zweck wurde bei der Firma M. in M1. ein Debitorenkonto für die Firma I5. eingerichtet. Im Zusammenwirken mit dem Zweigstellenleiter Herrn U. wurden seitens der Firma M. Lieferungen in die O. vorgetäuscht, obwohl die Ware an die X. I2. des Angeklagten geliefert wurde. Die Firma M. erstellte Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis an die Firma I5. , schickte sie jedoch an den Angeklagten. Dieser vernichtete sie und erstellte wiederum unter Verwendung fiktiver sowie teilweise auch existenter Firmen Abdeckrechnungen, in denen Umsatzsteuer ausgewiesen war, die er gegenüber dem Finanzamt als Vorsteuer anmeldete. 14 Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: 15 […] 16 Insgesamt verkürzte der Angeklagte Umsatzsteuer in Höhe von 2.731.209,44 €. 17 Um seine unzutreffenden Umsatzsteuervoranmeldungen zu verschleiern, fertigte der Angeklagte gemeinschaftlich mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter in den laufenden Jahren jeweils fingierte Abdeckrechnungen an, die er durch gutgläubige Angestellte abzeichnen und in die Buchhaltung aufnehmen ließ.“ 18 Nach seiner Verurteilung machte Q1. T1. im September 2009, auch um Vollstreckungserleichterungen zu erreichen, weitere Angaben zum Sachverhalt. Hierbei gab er u. a. an, der Beklagte sei geistiger Urheber der Straftaten gewesen. Er habe auch die gefälschten Rechnungen hergestellt. Das gelte namentlich auch für die Taten, wegen derer er, Q1. T1. , verurteilt worden sei. Der Beklagte sei für die Fälschungen entlohnt worden, indem er der E3. & T3. OHG über die von ihm gegründete O1. GmbH Rechnungen gestellt habe. Er habe hierzu im Strafverfahren keine Angaben gemacht, weil er den Beklagten mit Blick auf die Strafe, die dieser als Beamter zu erwarten habe, sowie aus freundschaftlicher Verbundenheit habe schützen wollen. 19 Aufgrund der Angaben des Q1. T1. leitete die Staatsanwaltschaft Q. im Oktober 2009 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten ein. In seiner Beschuldigtenvernehmung am 4. Februar 2010 räumte dieser ein, Rechnungen zum Zweck der Umsatzsteuerhinterziehung gefälscht zu haben. Er gab an, er habe auf Geheiß des Q1. T1. Rechnungen der Firma M. technisch umgestaltet. Die Ermittlungsbehörden gingen davon aus, dass etwaige Strafverfolgungsansprüche gegen den Beklagten mit Blick auf die Umsatzsteuererklärungen der X. I2. und in diesem Zusammenhang begangene Urkundenfälschungen verjährt seien. Wegen in der Zeit vom 6. April bis zum 4. November 2005 begangener Steuer- und Urkundsdelikte zugunsten der E3. & T3. OHG beantragte die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beklagten. Das Amtsgericht Q. erließ den Strafbefehl am 3. Mai 2010 und setzte gegen den Beklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung in zehn Fällen fest, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Dem Beklagten wurde folgendes zur Last gelegt: 20 „Sie waren Mitgesellschafter der E2. & T3. OHG mit Sitz in H. . In bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem bereits verurteilten T1. fälschten Sie Rechnungen, die dem Finanzamt Lippstadt vorgelegt wurden. Auf Grundlage dieser Rechnungen wurden unberechtigt Vorsteuern in Ansatz gebracht. Dadurch wurden Steuern von insgesamt 157.654,12 Euro verkürzt. 21 Im Einzelnen handelt es sich um folgende Taten: 22 1.In der am 29.04.2005 für die E2. & T3. OHG abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärung für 2004 wurden Vorsteuern in Höhe von 468.098,32 Euro angegeben. Berücksichtigt wurden hierbei zwei gefälschte Rechnungen, datiert vom 01.12.2004, mit einem Vorsteuerausweis von 4.366,13 Euro und 8.571,51 Euro. Tatsächlich hätten daher nur Vorsteuern in Höhe von 455.160,68 Euro angegeben werden müssen. Es wurde insoweit Umsatzsteuer in einer Höhe von 12.937,64 Euro hinterzogen. 23 2.In der am 06.04.2005 für die E2. & T3. OHG abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Januar 2005 wurden Vorsteuern in Höhe von 47.941,52 Euro angegeben. Berücksichtigt wurden hierbei zwei gefälschte Rechnungen, datiert vom 10.01.2005 und 14.01.2005, mit einem Vorsteuerausweis von 4.482,33 Euro und 3.266,45 Euro. Tatsächlich hätten Vorsteuern in Höhe von 40.192,74 Euro angegeben werden müssen. Es wurde insoweit Umsteuer in einer Höhe von 7.748,78 Euro hinterzogen. 24 3.In der am 10.05.2005 für die E2. & T3. OHG abgegebene Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Februar 2005 wurden Vorsteuern in Höhe von 41.172,47 Euro angegeben. Berücksichtigt wurden hierbei zwei gefälschte Rechnungen, datiert vom 01.02.2005 und 18.02.2005, mit einem Vorsteuerausweis von 3.266,45 Euro und 6.116,14 Euro. Tatsächlich hätten Vorsteuern in Höhe von 31.789,88 Euro angegeben werden müssen. Es wurde insoweit Umsatzsteuer in einer Höhe von 9.382,59 Euro hinterzogen. 25 4.In der am 10.05.2005 für die E2. & T3. OHG abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat März 2005 wurden Vorsteuern in Höhe von 63.958,07 Euro angegeben. Berücksichtigt wurden hierbei fünf gefälschte Rechnungen, datiert vom 05.03.2005, 08.03.2005, 18.03.2005, 23.03.2005 und 24.03.2005 mit einem Vorsteuerausweis von 2.986,81 Euro, 6.219,58 Euro, 6.173,13 Euro, 2.705,83 Euro und 3.451,31 Euro. Tatsächlich hätten Vorsteuern in Höhe von 42.421,41Euro angegeben werden müssen. Es wurde insoweit Umsatzsteuer in einer Höhe von 21.536,66 Euro hinterzogen. 26 5.In der am 10.06.2005 für die E2. & T3. OHG abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat April 2005 wurden Vorsteuern in Höhe von 40.648,97 Euro angegeben. Berücksichtigt wurden hierbei drei gefälschte Rechnungen, datiert vom 11.04.2004, 19.04.2005 und 22.04.2005, mit einem Vorsteuerausweis von 2.731,70 Euro, 2.758,57 Euro und 5.606,31 Euro. Tatsächlich hätten Vorsteuern in Höhe von 29.555,39 Euro angegeben werden müssen. Es wurde insoweit Umsatzsteuer in einer Höhe von 11.096,58 Euro hinterzogen. 27 6.In der am 13.07.2005 für die E2. & T3. OHG abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Mai 2005 wurden Vorsteuern in Höhe von 42.041,16 Euro angegeben. Berücksichtigt wurden hierbei vier gefälschte Rechnungen, datiert vom 02.05.2005, 09.05.2005, 17.05.2005 und 23.05.2005 mit einem Vorsteuerausweis von 2.547,85 Euro, 2.696,29 Euro 6.259,24 Euro und 2.404,18 Euro. Tatsächlich hätten Vorsteuern in Höhe von 28.133,60 Euro angegeben werden müssen. Es wurde insoweit Umsatzsteuer in einer Höhe von 13.907,56 Euro hinterzogen. 28 7.In der am 10.08.2005 für die E2. & T3. OHG abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juni 2005 wurden Vorsteuern in Höhe von 46.451,81 Euro angegeben. Berücksichtigt wurden hierbei vier gefälschte Rechnungen, datiert vom 05.06.2005, 06.06.2005, 13.06.2005 und 29.06.2005 mit einem Vorsteuerausweis von 6.259,24 Euro, 3.761,33 Euro, 4.984,48 Euro und 2.229,45 Euro. Tatsächlich hätten Vorsteuer in Höhe von 29.217,31 Euro angegeben werden müssen. Es wurde insoweit Umsatzsteuer in einer Höhe von 17.234,50 Euro hinterzogen 29 8.In der am 25.08.2005 für die E2. & T3. OHG abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juli 2005 wurden Vorsteuern in Höhe von 42.897,01 Euro angegeben. Berücksichtigt wurden hierbei drei gefälschte Rechnungen, datiert vom 05.07.2005, 12.07.2005 und 22.07.2005, mit einem Vorsteuerausweis von 8.441,38 Euro, 3.866,28 Euro und 3.469,45 Euro. Tatsächlich hätten Vorsteuern in Höhe von 27.119,90 Euro angegeben werden müssen. Es wurde insoweit Umsatzsteuer in einer Höhe von 15.777,11 Euro hinterzogen. 30 9.In der am 04.11.2005 für die E2. & T3. OHG abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat August 2005 wurden Vorsteuern in Höhe von 42.872,02 Euro angegeben. Berücksichtigt wurden hierbei vier gefälschte Rechnungen, datiert vom 01.08.2005, 04.08.2005, 11.08.2005 und 30.08.2005 mit einem Vorsteuerausweis von 8.580,80 Euro, 2.328,21 Euro, 2.404,18 Euro und 8.601,86 Euro. Tatsächlich hätten Vorsteuern in Höhe von 20.957,07 Euro angegeben werden müssen. Es wurde insoweit Umsatzsteuer in einer Höhe von 21.914,95 Euro hinterzogen. 31 10.In der am 04.11.2005 für die E2. & T3. OHG abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat September 2005 wurden Vorsteuern in Höhe von 55.185,67 Euro angegeben. Berücksichtigt wurden hierbei fünf gefälschte Rechnungen, datiert vom 08.09.2005 (zweimal), 22.09.2005, 27.09.2005 und 28.09.2005 mit einem Vorsteuerausweis von 4.765,48 Euro, 3.266,20 Euro, 3.513,82 Euro, 8.628,25 Euro und 5.944,00 Euro. Tatsächlich hätten Vorsteuern in Höhe von 29.067,92 Euro angegeben werden müssen. Es wurde insoweit Umsatzsteuer in einer Höhe von 26.117,75 Euro hinterzogen.“ 32 Im Bewährungsbeschluss wurde dem Beklagten aufgegeben, Schadenswiedergutmachung in Höhe von 5.000,00 Euro gegenüber dem Finanzamt M3. bis zum 15. Oktober 2011 zu leisten sowie unverzüglich 350 Stunden unentgeltlicher Arbeit nach Weisung des Bewährungshelfers zu erbringen. Diese Auflagen erfüllte der Beklagte zeitnah. 33 Wegen des dem Strafbefehl zugrunde liegenden Sachverhalts leitete die Klägerin am 8. Oktober 2010 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2010 unterrichtete sie den Schwerbehindertenvertreter über die Einleitung des Disziplinarverfahrens. Dieser nahm am 19. Januar 2011 dahingehend Stellung, dass er um eine möglichst milde Disziplinarmaßnahme bitte. 34 Der Beklagte nahm zu dem ihm mit Verfügung vom 15. April 2011 bekannt gegebenen Ermittlungsergebnis mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 17. Mai 2011 Stellung. Dabei vertrat er die Auffassung, dass seine Schuldfähigkeit im Tatzeitraum aufgrund einer bei ihm bestehenden narzisstischen Persönlichkeitsstörung vermindert gewesen sei. Ihretwegen habe er eine mögliche Insolvenz der E3. & T3. OHG als völliges Versagen seinerseits empfunden verbunden mit Furcht, die Anerkennung innerhalb der Gesellschaft und der Familie zu verlieren. 35 Die Klägerin holte daraufhin ein forensisch-psychiatrisches Gutachten der Sachverständigen Dr. T4. zur Frage der Schuldfähigkeit des Beklagten ein. Die Sachverständige kam in ihrem Gutachten vom 8. Oktober 2011 zu dem Ergebnis, dass es aus psychiatrischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten gebe. Zwar bestehe bei ihm eine ausgeprägte narzisstische Persönlichkeitsstörung. Dass diese die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beklagten beeinträchtigt habe, lasse sich jedoch nicht feststellen. 36 Mit der am 7. März 2012 bei Gericht eingegangenen Disziplinarklage hat die Klägerin dem Beklagten den Sachverhalt vorgeworfen, der dem Strafbefehl zugrunde liegt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe durch die Begehung der Straftaten, durch die er sich persönlich bereichert habe, gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht verstoßen. 37 Die Klägerin hat beantragt, 38 dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. 39 Der Beklagte hat beantragt, 40 die Klage abzuweisen. 41 Er hat die Auffassung vertreten, das behördliche Disziplinarverfahren weise einen durchgreifenden Verfahrensfehler auf, weil die Klägerin versäumt habe, vor Erhebung der Disziplinarklage den Personalrat zu beteiligen. Dies sei auch dann erforderlich, wenn sich der Beamte bei Klageerhebung bereits im Ruhestand befinde. 42 Die ihm mit der Disziplinarklage zur Last gelegten Taten, die auch Gegenstand des sachgleichen Strafverfahrens waren, hat der Beklagte eingeräumt. Den Vorwurf, sich persönlich bereichert zu haben, hat er jedoch zurückgewiesen. Er hat vorgetragen: Die von ihm an die E3. & T3. OHG erbrachten Leistungen habe er über die von ihm gegründete O1. GmbH abgerechnet. Die Einnahmen der GmbH hätten im Wesentlichen der Finanzierung eines von ihm genutzten Leasingfahrzeugs gedient. Er habe sich persönlich verschuldet, um den Geschäftsbetrieb der E3. & T3. OHG aufrecht zu erhalten. Er habe im Jahr 2003 50.000,00 Euro und im Jahr 2005 insgesamt 66.000,00 Euro in die E3. & T3. OHG eingezahlt und zu diesem Zweck Darlehen aufgenommen. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass er auf die Steuerschuld der OHG seit 2006 insgesamt ca. 46.000,00 Euro gezahlt habe. Mit Blick auf das psychiatrische Sachverständigengutachten der Frau Dr. T4. hat der Beklagte eingewandt, sein behandelnder Arzt sei – anders als die Sachverständige - der Auffassung, dass die deutlich ausgeprägte narzisstische Persönlichkeitsstörung das Tatgeschehen erheblich begünstigt habe. 43 Aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung, seines Geständnisses, der fehlenden persönlichen Bereicherung und der teilweisen Wiedergutmachung sowie der als Folge der Straftaten eingetretenen Privatinsolvenz komme eine Aberkennung des Ruhegehalts nicht in Betracht. Im Übrigen bedürfe es keiner disziplinarrechtlichen Sanktionierung mehr. 44 Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. 45 Es hat angenommen, das behördliche Disziplinarverfahren weise keine wesentlichen Verfahrensmängel auf. Namentlich habe es einer Beteiligung des Personalrats nicht bedurft. Soweit das Landespersonalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen die Mitwirkung des Personalrats bei der Erhebung einer Disziplinarklage vorsehe, beziehe sich dies nicht auf Ruhestandsbeamte. 46 In tatsächlicher Hinsicht ist das Verwaltungsgericht von dem Sachverhalt ausgegangen, der dem Strafbefehl des Amtsgerichts Q. vom 3. Mai 2010 zugrunde liegt. Ergänzend hat es festgestellt, der Beklagte habe bereits seit dem Jahr 2000 in erheblichem Umfang Rechnungen zum Zwecke der Umsatzsteuerhinterziehung zugunsten der X. I2. gefälscht. 47 Das Verwaltungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der Beklagte die die Taten begangen habe, um sich eine dauernde, nicht unerhebliche Einnahmequelle zu sichern. Hierzu hat die Kammer ausgeführt: 48 „Der Beklagte war zunächst auf 400‑Euro‑Basis angestellt. Zum 1. Januar 2003 meldete er bei der Stadt T5. ein Gewerbe an. Mit Vertrag vom 30. Dezember 2003 gründete er die Firma O1. GmbH. Die Einzelfirma bzw. die GmbH dienten im Wesentlichen der Abrechnung seiner Tätigkeiten gegenüber der Firma E2. & T2. OHG bzw. ihrer Vorgängerfirma. Auch wurde über die Firma des Beklagten im Einverständnis mit den übrigen Gesellschaftern der Firma E2. & T2. OHG ein Firmenfahrzeug für den Beklagten finanziert, indem die OHG Rechnungen der GmbH des Beklagten bezahlte. Auf ein repräsentatives Fahrzeug legte der Beklagte großen Wert, da den übrigen Mitgesellschaftern, im Gegensatz zu ihm, über die Firma E2. & T2. OHG jeweils direkt ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde. Der Beklagte hatte zum Zeitpunkt der Gründung der Firma O1. GmbH nach eigenen Angaben ein Kraftfahrzeug geschäftlich geleast. Die Leasinggesellschaft war jedoch nicht bereit, dieses Fahrzeug auf die Firma E2. & T2. OHG umzumelden, [sodass] der [Beklagte] nach eigenen Angaben auch zu diesem Zweck die Firma O1. GmbH, eine Ein‑Mann GmbH, gründete. Geschäftliche Beziehungen hatte die O1. GmbH nur zu der E3. & T3. GmbH. In 2004 hatte die GmbH Umsatzerlöse und sonstige Erträge in Höhe von 36.538,61 €, in 2005 von 19.755,16 €. Das Geschäftsführergehalt für den Angeklagten betrug in 2004 23.380,80 € und in 2005 11.966,00 €. Der Beklagte wusste, dass nur durch die gefälschten Rechnungen der Betrieb der E3. & T3. OHG am Laufen gehalten werden konnte, dies sicherte wiederum sein Geschäftsführergehalt und sein Firmenfahrzeug. Zu Gunsten des Beklagten geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte insgesamt 116.000,00 € Privatvermögen in die E3. & T3. OHG einbrachte und insgesamt durch sein Engagement bei der E2. & T2. OHG große Verluste erzielte.“ 49 Die Disziplinarkammer hat den Sachverhalt disziplinarrechtlich dahingehend gewürdigt, dass der Beklagte sich eines einheitlichen sehr schweren Dienstvergehens schuldig gemacht habe. Die von ihm begangenen Straftaten erfüllten die Voraussetzungen unter denen ein außerdienstliches Verhalten nach §§ 83 Abs. 1 S. 2, 57 S. 3 LBG NRW a. F. eine Dienstpflichtverletzung darstelle. 50 Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme hat die Disziplinarkammer ausgeführt: Die Schwere des Dienstvergehens erfordere die Höchstmaßnahme. Bei einer – wie hier – außerdienstlich begangenen Steuerhinterziehung sei maßgeblich, ob der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch sei und ob zu dem Fehlverhalten zusätzliche schwerwiegende Straftatbestände oder andere nachteilige Umstände mit erheblichem Eigengewicht hinzuträten. Bereits der hinterzogene Betrag in Höhe von insgesamt 157.654,12 Euro sei, zumal er im Zeitraum von weniger als einem Jahr hinterzogen worden sei, ohne weiteres geeignet, den Umfang der hinterzogenen Steuern als besonders hoch zu kennzeichnen. Den Beklagten belaste zudem erheblich, dass er die Steuerhinterziehung zusammen mit anderen schwerwiegenden Straftatbeständen (hier: Urkundenfälschungen) begangen habe. Die Urkundenfälschung außerhalb des Dienstes sei von den Delikten gegen den Rechtsverkehr die am meisten dienstbezogene, weil öffentliche Amtsträger mit der Herstellung von Urkunden häufig auch dienstlich befasst seien. Die Fälschung einer Urkunde sei deshalb besonders geeignet, das Vertrauen in die Redlichkeit und Integrität des Beklagten zu beeinträchtigen. Zu Lasten des Beklagten seien auch seine eigennützigen Motive zu berücksichtigen. Es sei ihm in erster Linie darauf angekommen, sich, ohne dass er wirtschaftlich darauf angewiesen gewesen sei, ein Zusatzeinkommen zu erhalten, welches es ihm u.a. ermöglicht habe, ein repräsentatives Fahrzeug zu fahren und ein nicht unerhebliches Geschäftsführergehalt zu bekommen. 51 Den Beklagten belaste erheblich, dass es sich nicht um persönlichkeitsfremde Taten handle. Vielmehr habe er bereits seit dem Jahre 2000 in großem Umfang Urkunden gefälscht, um Q1. T1. die Steuerhinterziehungen zu Gunsten seiner Firma zu ermöglichen. Er sei somit seit Jahren in kriminellen Machenschaften verstrickt gewesen. Die hier zu beurteilenden Straftaten seien nur der Schlusspunkt jahrelanger krimineller Handlungen. Der Beklagte sei aus eigennützigen Motiven jahrelang bereit gewesen, in erheblichem Umfang Straftaten zu begehen. Er habe dabei billigend in Kauf genommen, dass das Steueraufkommen des Staates durch die damit unterstützten Steuerhinterziehungen in Millionenhöhe verkürzt worden sei. Seine Persönlichkeit sei durch ein hohes Maß an Gleichgültigkeit gegenüber den berechtigten Interessen des Staates und der Allgemeinheit gekennzeichnet. 52 Durchgreifende Milderungsgründe seien nicht festzustellen. Namentlich könne sich der Beklagte nicht auf eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit berufen. Nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. T4. , denen die Kammer folge, bestehe bei ihm zwar eine sehr deutlich ausgeprägte narzisstische Persönlichkeitsstörung. Diese habe jedoch aus psychiatrischer Sicht nicht zu einer Einschränkung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei Begehung der in Rede stehenden Taten geführt. Dass der Beklagte den Steuerschaden zum Teil wieder gutgemacht habe, könne ebenfalls nicht zu einer Milderung führen, weil er hierzu ohnehin rechtlich verpflichtet sei. Auch der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung der Verfehlungen vor der Tatentdeckung liege nicht vor. Der Beklagte habe die Taten erst in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren eingeräumt, als die Durchsuchung seiner Wohnung und der Wohnung seiner Eltern unmittelbar bevorgestanden habe. Das Fehlen straf- und disziplinarrechtlicher Vorbelastungen reiche nicht aus, um die erschwerenden Umstände auszugleichen. 53 Die gebotene Gesamtabwägung führe zu dem Ergebnis, dass endgültiger und vollständiger Vertrauensverlust eingetreten sei, der die disziplinare Höchstmaßnahme erfordere. 54 Der Beklagte hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 30. September 2013 zugestellte Urteil am 30. Oktober 2013 Berufung eingelegt. 55 Er trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass es einer Beteiligung des Personalrats nicht bedurft habe. Ruhestandsbeamte seien insofern nicht minder schutzwürdig als aktive Beamte. Namentlich die hier in Rede stehende Aberkennung des Ruhegehalts sei ein erheblicher Eingriff, der die Beteiligung des Personalrats dringend erfordere. 56 Die Disziplinarkammer habe ihrer Entscheidung unzulässig einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der nicht Gegenstand der Disziplinarklage sei, soweit sie festgestellt habe, dass er über die ihm mit dem Strafbefehl zur Last gelegten Taten hinaus bereits seit dem Jahr 2000 vergleichbare Taten begangen habe. Solche Taten seien ihm weder im Strafverfahren noch im vorliegenden Disziplinarverfahren vorgeworfen und erst recht nicht nachgewiesen worden. 57 Das Urteil erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass er die Taten begangen habe, um in den Besitz eines repräsentativen Fahrzeugs zu gelangen. Zutreffend sei, dass er zunächst über seine Einzelfirma und später über die O1. GmbH ein Leasingfahrzeug, einen Mercedes CLK, genutzt habe. Dieses sei finanziert worden, indem die O1. GmbH der E3. & T3. OHG die von ihm erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt habe. Ein Zusammenhang der Zahlungen der E3. & T3. OHG an die O1. GmbH mit den gefälschten Rechnungen habe indes nicht bestanden. Auch im Übrigen sei der Vorwurf persönlicher Bereicherung unberechtigt. Zwar habe die O1. GmbH der E3. & T3. OHG in den Jahren 2004 und 2005 insgesamt 44.280,00 Euro in Rechnung gestellt. Dem stünden jedoch Einlagen aus seinem Privatvermögen in die O1. GmbH in Höhe von 4.660,00 Euro gegenüber. Zudem sei zu berücksichtigten, dass er Einlagen in Höhe von insgesamt 116.000,00 Euro in die E3. & T3. OHG eingebracht habe, die er durch Aufnahme privater Darlehen finanziert habe. Danach ergebe sich ein Verlust in Höhe von 76.380,00 Euro. Insgesamt habe er sich zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der E3. & T3. OHG in einer Weise verschuldet, die letztlich zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Privatvermögen geführt habe. 58 Die Maßnahmebemessung der Disziplinarkammer beruhe auf einer fehlerhaften disziplinarrechtlichen Würdigung. Die Kammer habe verkannt, dass die Steuervorteile nicht ihm, sondern ausschließlich der E3. & T3. OHG zu Gute gekommen seien und er von der Gesellschaft im Ergebnis weniger erlangt habe, als er aus seinem Privatvermögen eingebracht habe. 59 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei einer außerdienstlichen Steuerhinterziehung im Umfang eines fünf- oder sechsstelligen Betrages, wie sie hier in Rede stehe, eine Zurückstufung des Beamten als ausreichend anzusehen. Hiervon sei die Kammer aufgrund unzutreffender Erwägungen zu seinem Nachteil abgewichen. So habe das Verwaltungsgericht offenbar erschwerend in Ansatz gebracht, dass er die Taten in einem Zeitraum von weniger als einem Jahr begangen habe. Die Bedeutung des Zeitraums für die Zumessung der Disziplinarmaßnahme sei indes nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts führten auch die jeweils tateinheitlich mit den Steuerhinterziehungen begangenen Urkundenfälschungen nicht zu einem wesentlichen zusätzlichen Unrechtsgehalt. Es handle sich vielmehr um einheitliche Vergehen. Weiterhin habe die Disziplinarkammer nicht beachtet, dass er ausschließlich Privaturkunden und keine öffentlichen Urkunden gefälscht habe. Die Taten ließen deshalb auch keinen Rückschluss auf sein dienstliches Verhalten zu. 60 Die Kammer habe seine Motivlage verkannt. Hintergrund der Taten sei gewesen, dass er aufgrund seiner Erkrankung in Gestalt einer sehr deutlich ausgeprägten narzisstischen Persönlichkeitsstörung außer Stande gewesen sei, zu erkennen, dass die Gesellschaften, an denen beteiligt gewesen sei, erhebliche Verluste erwirtschafteten. Die Taten habe er letztlich nicht aus wirtschaftlichem Eigennutz, sondern deshalb begangen, um sein Scheitern nicht einräumen zu müssen. 61 Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er, bereits bevor gegen ihn ermittelt worden sei, trotz seiner schlechten Vermögenslage Schadenswiedergutmachung betrieben habe, indem er ca. 46.000,00 Euro auf die Steuerschuld gezahlt habe. Insgesamt habe er den Steuerschaden im Umfang von einem Drittel ausgeglichen. Den genauen Betrag könne er nicht beziffern. 62 Die Disziplinarkammer habe auch versäumt, mildernd in Ansatz zu bringen, dass er wegen der ihm zur Last gelegten Taten bereits zu einer nicht unerheblichem Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und die ihm gemachten Bewährungsauflagen erfüllt habe. Die ihn belastenden Gesichtspunkte würden dadurch aufgewogen, dass er straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet sei und stets gute dienstliche Leistungen erbracht habe. 63 Der Beklagte beantragt, 64 das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen. 65 Die Klägerin beantragt, 66 die Berufung zurückzuweisen. 67 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. 68 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die im Sitzungsprotokoll im Einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. 69 Entscheidungsgründe: 70 Die zulässige Berufung ist unbegründet. 71 Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. 72 I.Das Disziplinarverfahren ist keinen durchgreifenden formellen Bedenken ausgesetzt. Dies gilt namentlich, soweit eine Beteiligung des Personalrats nicht stattgefunden hat. Gemäß § 73 Nr. 6 LPVG NRW wirkt der Personalrat bei der Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten mit, wenn er die Beteiligung des Personalrats beantragt. Der Beamte ist von der Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift war hier nicht eröffnet. Denn der Beklagte befand sich bei Erhebung der Disziplinarklage bereits im Ruhestand und war deshalb nicht mehr Beamter im Sinne des Personalvertretungsgesetzes. Gemäß § 5 Abs. 2 LPVG NRW bestimmen die Beamtengesetze, wer Beamter ist. Die für die Statusrechte und -pflichten der Beamten maßgebliche Vorschrift des § 21 Nr. 4 BeamtStG regelt, dass das Beamtenverhältnis durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand endet. Daraus folgt, dass das Beamtenstatusgesetz, wenn es von Beamten und Beamtenverhältnis spricht, den aktiven Beamten und dessen Rechte und Pflichten und nicht den Ruhestandsbeamten und dessen sich an das aktive Beamtenverhältnis anschließende Ruhestandsbeamtenverhältnis meint. 73 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2015 – 2 B 15.14 –, Rn. 10, juris. 74 II.Der Beklagte hat ein einheitliches Dienstvergehen gem. § 83 Abs. 1 S. 1 LBG NRW a. F., der mangels einer für den Beklagten günstigeren zwischenzeitlichen Regelung (vgl. jetzt § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtenStG) Anwendung findet, 75 vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 –, Rn. 8, juris; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2012 – 3d A 317/11.O –, Rn. 39, juris, 76 begangen, indem er in den ihm mit der Disziplinarklage zur Last gelegten Fällen Urkunden gefälscht und zugunsten der E3. & T3. OHG Umsatzsteuern hinterzogen hat. 77 1.Der Senat legt seiner Entscheidung - wie auch die Disziplinarkammer - den Sachverhalt zugrunde, der sich aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Q. vom 3. Mai 2010 ergibt. Zwar entfaltet der Strafbefehl keine Bindungswirkung gemäß § 56 Abs. 1 LDG NRW. Die ihm zugrundeliegenden Tatsachen können der Entscheidung des Senats aber nach § 56 Abs. 2 LDG NRW ohne erneute Prüfung zugrundegelegt werden, weil der Beklagte sie im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht, substantiiert bestritten hat. 78 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2013 – 2 B 63.12 – juris, Rn. 23 und vom 4. September 2008 – 2 B 61.07 – NVwZ 2009, 597, jeweils zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 57 BDG. 79 Vielmehr hat der Beklagte schon im erstinstanzlichen Verfahren hervorgehoben, er habe die begangenen Straftaten sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Finanzamt als auch gegenüber die Klägerin eingeräumt. 80 Ein früheres deliktisches Verhalten wird dem Beklagten mit der Disziplinarklage nicht als Dienstvergehen zur Last gelegt. Hiervon ist auch die Disziplinarkammer ausgegangen. Soweit sie festgestellt hat, dass der Beklagte bereits vor dem Tatzeitraum, der Gegenstand des Strafbefehls ist, auf entsprechende Weise Eingangsrechnungen der E3. & T3. OHG bzw. der X. I2. zum Zwecke des unberechtigten Vorsteuerabzugs hergestellt habe, hat sie dieses Verhalten nicht als Teil des hier angeschuldigten Dienstvergehens angesehen, sondern lediglich in die Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten einbezogen. Auch einen Verstoß gegen die Nebentätigkeitsvorschriften wird dem Beklagten nicht zur Last gelegt, sodass die Reichweite der Nebentätigkeitsgenehmigung aus Dezember 2002 dahinstehen kann. 81 2.Der Beklagte hat gegen die Pflicht verstoßen, durch sein Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 57 Satz 3 LBG NRW a.F.). Das Fehlverhalten lag außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. 82 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, Rn. 10, juris, und vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 –, Rn. 29, juris. 83 Es erfüllt indes die Voraussetzungen, unter denen außerdienstliches Handeln eines Beamten eine Dienstpflichtverletzung darstellt. Das ist nach § 83 Abs. 1 S. 2 LBG NRW a. F. dann der Fall, wenn das Verhalten des Beamten nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. 84 Die beruflichen Erfordernisse, die eine Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes begründen, sind inhaltlich im Einklang mit § 83 Abs. 1 S. 2 LBG NRW a. F. zu konkretisieren. Sie ergeben sich vor allem aus dem Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinn, daneben aus der Notwendigkeit, das Ansehen des Beamtentums zu wahren, wenn dies nach heutigen Vorstellungen erforderlich erscheint. Danach verstößt ein außerdienstliches Verhalten des Beamten gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 57 Satz 3 LBG NRW a.F., wenn es geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn sein außerdienstliches Verhalten einen hinreichenden Bezug zu seinem Statusamt aufweist, so dass es nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung seines Amtes zulässt, also Zweifel daran weckt, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird. Zum anderen verstößt ein außerdienstliches Verhalten gegen berufliche Erfordernisse im Sinne von § 57 Satz 3 LBG NRW a.F., wenn dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt werden kann. Letzteres ist jedenfalls dann der Fall, wenn es sich bei dem außerdienstlichen Fehlverhalten um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. Durch die Bewertung eines Fehlverhaltens als strafbar hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne weiteres darauf schließen, dass entsprechendes Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann. 85 Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, Rn. 24, juris, und vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, Rn. 15 f., juris; OVG NRW, Urteil vom 18. November 2015 – 3d A 105/12.BDG –, Rn. 61, juris. 86 Nach diesen Maßstäben war das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten bereits deshalb in besonderer Weise geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, weil er hierdurch wiederholt Urkundenfälschungen und Steuerhinterziehungen begangen hat, deren Unrechtsgehalt nicht nur gering ist. Steuerhinterziehung ist nach § 370 Abs. 1 AO mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Für Urkundenfälschung sieht § 267 Abs. 1 StGB denselben Strafrahmen vor. Dass der Unrechtsgehalt der Taten nicht nur gering war, zeigt sich bereits daran, dass der Beklagte ihretwegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von immerhin 10 Monaten verurteilt worden ist. 87 III.Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigenden Umstände ist dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. 88 Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Befindet er sich bereits im Ruhestand, so ordnet Satz 2 stattdessen die Aberkennung des Ruhegehalts an. Diese Regelungen enthalten keine zusätzlichen Bemessungskriterien. Ebenso wie die inhaltsgleichen Regelungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 BDG stellen sie klar, dass das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufzulösen ist, wenn die Maßnahmebemessung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW zu dem Ergebnis führt, dass der Beamte untragbar geworden ist. Dies ist anzunehmen, wenn der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen hat und die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, er werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung sei bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen. Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose. 89 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, Rn. 31, juris. 90 1.Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW (§ 5 BDG) aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. 91 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, Rn. 29, juris. 92 Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen wiegt so schwer, dass seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach §§ 5 Abs. 1 Ziff. 5, 10 LDG NRW indiziert war. 93 a)Zur Bestimmung der disziplinaren Maßnahmebemessung bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen ist in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Der Beklagte hat außerdienstlich Steuerhinterziehungen und Urkundenfälschungen begangen. Dabei handelt es sich um Straftaten, die das Gesetz mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Die disziplinarrechtliche Ahndung bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme ist damit eröffnet. 94 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 –, Rn. 15 und 22, juris. 95 Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat auf einer zweiten Stufe indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden. 96 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 –, Rn. 18. 97 Die strafrechtliche Sanktionierung spricht hier für die Bewertung des Fehlverhaltens als sehr schwerwiegendes Dienstvergehen, das disziplinarrechtlich mit der Höchstmaßnahme zu ahnden ist. Gegen den Beklagten ist wegen der in Rede stehenden Taten mit dem Strafbefehl vom 3. Mai 2010 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten festgesetzt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Damit hat das Strafgericht das Strafmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe, das nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG schon kraft Gesetzes zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führt, nur geringfügig unterschritten. 98 b)Die Berücksichtigung der konkreten objektiven und subjektiven Handlungsmerkmale sowie der Folgen des Fehlverhaltens unter Abwägung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte führt zu keinem abweichenden Ergebnis. 99 aa)Für die Auswahl der Disziplinarmaßnahme kommt es bei außerdienstlich begangenen Steuerhinterziehungen ohne dienstlichen Bezug wegen der großen Variationsbreite der möglichen Verfehlungen, insbesondere wegen der sehr unterschiedlichen Hinterziehungsbeträge, auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an. 100 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, Rn. 34, juris. 101 Ein Grundsatz des Inhalts, dass die disziplinare Höchstmaßnahme von vornherein ausschiede, wenn die hinterzogenen Steuern nicht wenigstens einen siebenstelligen Euro-Betrag erreichten, besteht - entgegen der Auffassung des Beklagten – dabei nicht. Eine solche Regel lässt sich auch dem vom Beklagten zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht darin ausgeführt hat, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts kämen in Betracht, wenn der Hinterziehungsbetrag einen siebenstelligen Euro-Betrag erreiche, folgt daraus nicht etwa im „Umkehrschluss“, dass die disziplinare Höchstmaßahme bei geringeren Hinterziehungsbeträgen ungeachtet der weiteren Umstände des Falles ausgeschlossen wäre. Vielmehr kann auch bei geringeren Hinterziehungsbeträgen die Höchstmaßnahme gerechtfertigt sein, wenn im Einzelfall erschwerende Gesichtspunkte hinzutreten. 102 Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, Rn. 34, juris, und vom 26. November 1997 - 1 D 57.97 -, Rn. 17 ff.,juris. 103 Das ist hier der Fall. 104 (1)Der hier in Rede stehende Hinterziehungsbetrag von insgesamt 157.654,12 Euro erreicht zwar nicht die Schwelle eines siebenstelligen Euro-Betrages. Gleichwohl ist er bereits als außergewöhnlich hoch zu bewerten. Eine außergewöhnliche Höhe des Hinterziehungsbetrags hat das Bundesverwaltungsgericht bereits bei einem sechsstelligen DM-Betrag angenommen. 105 Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 2004 – 1 D 18.03 –, Rn. 47, juris und vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 – Rn. 34, juris. 106 (2)Der Unrechtsgehalt eines Steuerdelikts wird nicht allein durch die nominelle Höhe des Hinterziehungsbetrages gekennzeichnet. Eine schematische, quasi „tarifmäßige“ Betrachtung gestaffelt nach der Höhe des Hinterziehungsbetrages ist nicht möglich. 107 Vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08 –, Rn. 24, juris, für die Strafzumessung nach § 46 StGB. 108 Hier wird der bereits aufgrund der außergewöhnlichen Höhe des Hinterziehungsbetrages erhebliche Unrechtsgehalt der Taten dadurch gesteigert, dass der Beklagte es nicht etwa nur pflichtwidrig unterlassen hat, den Finanzbehörden steuerlich erhebliche Tatsachen mitzuteilen, um dem Fiskus entstandene Steuern vorzuenthalten. Die Taten sind vielmehr jeweils dadurch gekennzeichnet, dass den Finanzbehörden falsche Tatsachen, nämlich der Empfang und die Bezahlung von Eingangsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis, vorgetäuscht werden sollten. Sie waren darauf gerichtet, durch das Einbuchen von Scheinrechnungen im Rahmen des Vorsteuerabzugs Umsatzsteuergutschriften zu veranlassen, also letztlich zu Unrecht Leistungen aus der Staatskasse zu erwirken. Sie weisen deshalb gegenüber dem Fall des bloßen Verschweigens steuerlich erheblicher Tatsachen einen deutlich höheren Unrechtsgehalt auf. 109 Vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08 –, Rn. 37 ff., juris. 110 (3)Erschwerend war auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte durch die in Rede stehenden Handlungen jeweils mehrere Straftatbestände verwirklicht hat. Die tateinheitlich mit den Steuerdelikten begangenen Urkundenfälschungen durch Fälschung einer Vielzahl von Rechnungen wiegen im Rahmen der disziplinarrechtlichen Würdigung der Taten ebenfalls schwer. Denn die Sicherheit des Urkundenverkehrs ist für die öffentliche Verwaltung von besonderer Bedeutung. Sie muss sich bei ihren Entscheidungen weitgehend auf Urkunden stützen und ist dabei auf deren Echtheit angewiesen. Ein Beamter, der sich dieser Erkenntnis verschließt oder sich darüber hinwegsetzt, erleidet ein hohes Maß an Vertrauenseinbuße. 111 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1996 ‑ 1 D 66.95 ‑, Rn. 32, juris. 112 Dabei ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass es sich nicht – zusätzlich noch – um amtliche Urkunden gehandelt hat. 113 (4)Weiterhin belastet den Beklagten, dass sich sein Fehlverhalten nicht nur auf eine Tat beschränkte. Vielmehr hat er im Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 28. September 2005 34 Rechnungen gefälscht, die bei insgesamt 10 Umsatzsteuervoranmeldungen der E3. & T3. OHG Berücksichtigung gefunden haben. In den zwischen den jeweiligen Tathandlungen liegenden Zeiträumen hätte er ausreichend Gelegenheit gehabt, sich des Unrechts seines Verhaltens bewusst zu werden und von seinem rechtswidrigen Tun Abstand zu nehmen. Diese Gelegenheit hat er nicht genutzt. 114 Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 2000 – 1 D 56.99 –, Rn. 30, juris, und vom 9. September 1997 – 1 D 1.97 –, Rn. 26, juris. 115 bb)Die durch die vorgenannten Umstände gekennzeichnete erhebliche Schwere des Dienstvergehens wird nicht durch für den Beklagten sprechende Umstände derart gemindert, dass die Indizwirkung für die disziplinare Höchstmaßnahme entfiele. Das Vorbringen des Beklagten, sein geschäftliches Engagement habe mit Blick auf die Finanzmittel, die er der E3. & T3. OHG und in geringerem Umfang der O1. GmbH zur Verfügung gestellt habe, für ihn zu einem Verlust von 76.380,00 Euro geführt, so dass von einer persönlichen Bereicherung nicht die Rede sein könne, entlastet ihn nicht. Dass die erstrebten Steuervorteile nicht unmittelbar bei ihm, sondern bei der E3. & T3. OHG eintreten sollten, ändert nichts daran, dass der Beklagte die Taten auch aus wirtschaftlichem Eigennutz begangen hat. Der Beklagte haftete als Gesellschafter gem. § 128 HGB persönlich für die Verbindlichkeiten der OHG. Er hatte der Gesellschaft zudem nach seinen eigenen Angaben in erheblichem Umfang Finanzmittel zugeführt und hierfür seinerseits Darlehen aufgenommen. Vor diesem Hintergrund lag es auch in seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse, der Gesellschaft durch die Steuerdelikte eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen, um deren Liquidität zu sichern. Dass die Steuerdelikte bei einer Saldierung nicht zu einem Überschuss geführt haben mögen, mindert den Erfolgsunwert der Taten nicht und lässt auch die Motivation des Beklagten in keinem günstigeren Licht erscheinen. Dass der Beklagte bezweckt haben mag, ein Scheitern bei seiner privatwirtschaftlichen Tätigkeit wegen eines befürchteten Gesichtsverlustes zu verhindern, entlastet ihn ebenfalls nicht durchgreifend. 116 2.Ist demzufolge eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen, kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. 117 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 -, Rn. 17, juris m.w.N., Beschluss vom 1. März 2012 – 2 B 140.11 –, Rn. 9, juris. 118 Das ist nicht der Fall. 119 a)Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. 120 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013- 2 B 35.13 -, Rn. 6, juris. 121 aa)Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen können, liegen nicht vor. 122 (1)Der Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Handelns in einer besonderen Versuchungssituation ist nicht gegeben. Eine Milderung kommt unter diesem Gesichtspunkt in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen. 123 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, Rn. 6, juris. 124 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beklagte hat nicht einmalig versagt, sondern wiederholt über einen Zeitraum von mehreren Monaten Belege zum Zwecke der Steuerhinterziehung gefälscht. Die Taten setzten ein planvolles und überlegtes Vorgehen voraus und bieten für Spontaneität und Kopflosigkeit keinen Anhalt. Von einer besonderen Versuchungssituation kann bei der Art der begangenen Straftaten nicht die Rede sein. 125 (2)Auch der Milderungsgrund einer freiwilligen Offenbarung des Dienstvergehens ist nicht erfüllt. 126 Vgl. zu diesem Milderungsgrund BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, Rn. 36, juris. 127 Denn der Beklagte hat das Dienstvergehen nicht vor seiner Aufdeckung aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung vorbehaltlos und vollständig offengelegt, sondern sein pflichtwidriges Verhalten erst eingeräumt, nachdem Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden waren. 128 (3)Die Disziplinarkammer hat zutreffend angenommen, dass eine im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten zur Tatzeit, die regelmäßig einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegensteht, 129 BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, Rn. 34, juris; Beschlüsse vom 26. September 2014 – 2 B 23.14 -, Rn. 5, juris, vom 20. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 61.10 -, Rn. 9, juris, und vom 11. Januar 2012 - BVerwG 2 B 78.11 -, Rn. 5, juris. 130 nicht festzustellen ist. 131 Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit wegen eines der Eingangsmerkmale "erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. 132 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 C 59.07 –, Rn. 30, juris. 133 Hiervon ausgehend lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte die ihm vorgeworfenen Straftaten in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat. 134 Die Sachverständige Dr. T4. , an deren Sachkunde zu zweifeln kein Anlass besteht, ist in ihrem forensisch-psychiatrischen Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Beklagten eine narzisstische Persönlichkeitsstörung vorliegt. Hierzu hat sie ausgeführt, die Exploration des Beklagten habe die Symptome einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung geradezu lehrbuchartig deutlich werden lassen. Die Sachverständige ist weiter davon ausgegangen, dass es sich um eine sehr deutlich ausgeprägte Persönlichkeitsstörung handele, die den Grad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreiche. 135 Hiervon ausgehend ist der Senat davon überzeugt, dass die Steuerungsfähigkeit des Beklagten während der Begehung der disziplinarrechtlich bedeutsamen Handlungen nicht vermindert, geschweige denn erheblich vermindert gewesen ist. Auch insofern folgt er dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Dr. T4. . Diese hat ausgeführt, dass sich der Beklagte im Tatzeitraum nicht in einem Zustand befand, der vergleichbar mit einer psychotischen Verfassung dazu geführt hätte, in signifikantem Maße seine Fähigkeit einzuschränken, sich norm- und erwartungsgemäß zu verhalten. Die Sachverständige hat die von dem Beklagten begangenen Delikte in ihrem Gutachten zutreffend als strukturierte, komplex vorbereitete und durchgeführte Handlungen zur Abwendung eines finanziellen Desasters beschrieben. Sie hat weiter ausgeführt, dass der Beklagte die falschen Rechnungen unter vollem Einsatz seiner „Kompetenzen“ erstellt und einem logischen Kalkül folgend hergestellt habe. Vor diesem Hintergrund ist die Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend zu dem Schluss gelangt, dass trotz des Vorliegens einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Beklagten bei Begehung der Tathandlungen aus psychiatrischer Sicht nicht begründet werden könne. Auch die Einsichtsfähigkeit habe bestanden. 136 Andere Beeinträchtigungen, die eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB erfüllen könnten, hat die Sachverständige nicht festgestellt. Zwar sei bei dem Beklagten im Jahr 2008 eine depressive Störung mit psychotischen Symptomen diagnostiziert worden. Aufgrund des zeitlichen Abstandes zu den hier in Rede stehenden Taten sei ein Zusammenhang mit der Delinquenz des Beklagten jedoch nicht festzustellen. Abgesehen davon, dass sich nicht mehr verifizieren lasse, inwiefern seinerzeit tatsächlich psychotische Symptome im engeren Sinne vorgelegen hätten, fänden sich für eine depressive Erkrankung des Beklagten mit oder ohne psychotische Symptome im Zeitraum der Tatbegehung keinerlei Anhaltspunkte. Auch dem folgt der Senat. 137 bb)Stehen dem Beklagten demnach keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies allerdings nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. 138 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 -, Rn. 25, juris; Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35.13 - , Rn. 21, juris. 139 (1)Für den Beklagten spricht, dass er das ihm vorgeworfene Verhalten im Strafverfahren und auch im Rahmen des Disziplinarverfahrens wiederholt eingeräumt hat. Dies zeigt seine Bereitschaft, Verantwortung für sein Fehlverhalten zu übernehmen. 140 (2)Der Milderungsgrund einer negativen Lebensphase im Tatzeitraum kann dem Beklagten demgegenüber nicht zu Gute gehalten werden. Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt. 141 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 3.12 -, Rn. 40 f., juris m. w. N.; Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 2 B 60.14 -, Rn. 32 juris. 142 Dies zugrunde gelegt greift der Milderungsgrund einer negativen Lebensphase hier nicht durch. Soweit der Beklagte um die wirtschaftliche Existenz der E3. & T3. OHG und sein finanzielles Engagement gefürchtet haben sollte, handelt es sich schon nicht um außergewöhnliche Verhältnisse, bei denen erkennbar wäre, dass sie den Beklagten im Tatzeitraum vorübergehend aus der Bahn geworfen hätten. Unabhängig davon, haben sich diese Verhältnisse nach dem hier in Rede stehenden Tatzeitraum nicht mehr verbessert. Vielmehr sind sowohl über das Gesellschaftsvermögen der OHG als auch über das Privatvermögen des Beklagten jeweils Insolvenzverfahren eröffnet worden. Auch soweit der Beklagte eingewandt hat, die Motivation zur Begehung der Taten sei durch seine narzisstische Persönlichkeitsstörung beeinflusst worden, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, dass die Fähigkeit des Beklagten, das Unrecht seines I4. einzusehen und sich normgerecht zu verhalten, hierdurch - wie dargelegt - nicht beeinträchtigt worden ist, bestehen weder Anhaltspunkte dafür, dass die Persönlichkeitsstörung nur vorübergehend aufgetreten ist, noch dafür, dass sie den Beklagten während des hier in Rede stehenden Tatzeitraums „aus der Bahn geworfen“ hat. 143 (3)Dass der Beklagte bereits einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt und im sachgleichen Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, kann ihn in disziplinarrechtlicher Hinsicht nicht entlasten. Das in Art. 103 Abs. 3 GG verankerte Verbot der Doppelbestrafung gilt wegen der unterschiedlichen Zielrichtung der Maßnahmen nicht im Verhältnis von Disziplinarrecht und Strafrecht. Auch das Maßnahmeverbot nach § 14 Abs. 1 LDG erstreckt sich nicht auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. 144 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2015 - 2 WD 7.14 -, Rn. 55, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. März 2014 ‑ OVG 81 D 1/12 –, Rn. 53, juris. 145 (4)Soweit der Beklagte Zahlungen auf die Steuerschuld der T3. & E3. OHG geleistet hat, spricht dies zwar für ihn, führt aber zu keiner durchgreifenden Milderung. Denn der Beklagte haftet als Gesellschafter für die Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft und war deshalb ohnehin zur Zahlung verpflichtet. 146 Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 2004 – 1 D 18.03 –, Rn. 48, juris, und vom 6. Juni 2000 – 1 D 66.98 –, Rn. 29, juris. 147 (5)Die vorgenannten mildernden Aspekte des Persönlichkeitsbilds sind auch in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens auch nur annähernd aufzuwiegen. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob das Persönlichkeitsbild des Beklagten – wie die Disziplinarkammer angenommen hat – zudem noch dadurch negativ geprägt ist, dass er bereits vor dem Tatzeitraum, der Gegenstand der Disziplinarklage ist, in erheblichem Umfang Belege zum Zwecke der Steuerhinterziehung zugunsten der E3. & T3. OHG oder der X. I2. gefälscht hat, was der Beklagte möglicherweise mit dem Hinweis bestreiten will, die Tatbeteiligung insofern sei ihm nicht nachgewiesen. Auch ein - zugunsten des Beklagten unterstellt - im Übrigen beanstandungsfreies dienstliches und außerdienstliches Verhalten führt zu keinem anderen Abwägungsergebnis. Selbst eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. 148 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 – 2 B 63.12 –, Rn. 13, juris. 149 b)Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. 150 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, Rn. 15, juris, und vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, Rn. 26, juris. 151 Die Würdigung aller Umstände unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen sehr schweren Dienstvergehen ungeachtet seines zwischenzeitlichen Ruhestands kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist. 152 Der Beklagte hat sich neben seiner dienstlichen Tätigkeit am Wirtschaftleben beteiligt. Dabei hat er systematisch und über einen längeren Zeitraum Straftaten begangen, die dem Bereich schwerwiegender Wirtschaftskriminalität zuzuordnen sind. Er hat als aus öffentlichen Mitteln alimentierter Beamter einen Steuerschaden in sechsstelliger Höhe angerichtet und zur Tatausführung eine Vielzahl gefälschter Urkunden hergestellt. Ein solches Verhalten führt bei einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes der Kommunalverwaltung zu einer schwerwiegenden und nicht wieder gutzumachenden Ansehensschädigung, die das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsausübung endgültig entfallen lässt. Die in Betracht zu ziehenden entlastenden Aspekte, namentlich die letztlich geständige Einlassung, die teilweise Schadenswidergutmachung, das (zu unterstellende) im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Beklagten sowie seine narzisstische Persönlichkeitsstörung, wiegen das ganz erhebliche Gewicht seines außerdienstlichen Fehlverhaltens nicht in einem Maße auf, dass von einem Rest an Vertrauen in den Beklagten ausgegangen werden könnte. 153 3.Angesichts des vom Beklagten begangenen Vergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis schließlich nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. 154 V.Zu einer Verlängerung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (§§ 12 Abs. 2. S. 2, 10 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW) bestand kein Anlass. 155 Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. 156 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. 157 Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), besteht nicht. 158