Beschluss
12 A 114/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0317.12A114.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin wird zugelassen, soweit ihre auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufsbescheides der Beklagten vom 31. Oktober 2013 gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird der Zulassungsantrag abgelehnt. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. 1 Gründe 2 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 3 Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen führt zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides vom 31. Oktober 2013 habe sich eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII aufgrund des gegen die Klägerin und ihren Ehemann eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts auf Besitz bzw. Verschaffung von Kinderpornografie ergeben, weil einer solchen Straftat verdächtige Personen nicht die Gewähr dafür böten, dass das sittliche Wohl des Kindes oder Jugendlichen nicht gefährdet sei. Soweit der Zulassungsantrag hiergegen einwendet, die Polizei habe "mit dem Bericht vom 29.10.2013 bestätigt …, dass sich gegen die Klägerin der Anfangsverdacht nicht bestätigt hat", deuten die damit in Bezug genommenen telefonischen Angaben der Kriminalpolizei gegenüber dem Jugendamt der Beklagten jedenfalls darauf hin, dass ein hinreichend konkreter Tatverdacht gegen die Klägerin im Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr vorlag. Denn aus dem Aktenvermerk des Jugendamtes vom 6. November 2013 geht hervor, dass ein Beamter der Kriminalpolizei am 28. Oktober 2013 mitgeteilt habe, die kinderpornografischen Dateien und Chatverläufe auf dem beschlagnahmten Computer seien nur im passwortgeschützten Profil des Ehemannes gefunden worden, nicht aber im gleichermaßen geschützten Profil der Klägerin, so dass "Frau L. … aus rechtlicher Sicht nicht zu beschuldigen" sei. Ferner habe derselbe Beamte am 29. Oktober 2013 erklärt, nach Sichtung aller Datenbestände "werde gegen Herrn T. " - den Ehemann der Klägerin - "Anklage erhoben" und "Frau L. … sei daraus" (gemeint offenbar: sei da raus). Wird hierdurch die entscheidungstragende Argumentation des Verwaltungsgerichts erschüttert, so ist im Zulassungsverfahren nicht zu klären, ob eine tatbestandsmäßige Kindeswohlgefährdung im Zeitpunkt des Widerrufs auch ohne einen konkreten Tatverdacht gegen die Klägerin vorlag. 4 Selbst wenn man davon ausgeht, dass die nachfolgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die Klägerin nicht bereit bzw. in der Lage gewesen sei, die Gefährdung des Pflegekindes E. E1. (auf das sich die widerrufene Pflegeerlaubnis allein bezieht) abzuwenden, auch dazu bestimmt sind, das vorgreifliche Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII eigenständig zu stützen, folgt daraus kein anderes Ergebnis. Denn in diesem Fall würde das Zulassungsvorbringen jedenfalls zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen. Die Klägerin legt nämlich hinreichend dar, dass die Beantwortung der Frage, ob sie ihrem Ehemann trotz seines Auszuges aus der Ehewohnung einen Umgang mit dem Pflegekind ermöglichte, der den Tatbestand der Gefährdung des Kindeswohls ausfüllt, besondere Schwierigkeiten aufweist. 5 Im Übrigen bleibt der Zulassungsantrag erfolglos, weil hinsichtlich der weiteren Streitgegenstände keiner der sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Namentlich zeigt das Zulassungsvorbringen insoweit nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise auf, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen. 6 Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, für die begehrte Aufhebung des Widerrufsbescheides vom 31. Oktober 2013 fehle der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil eine solche Aufhebung für die Klägerin nutzlos wäre, wendet der Zulassungsantrag nichts Erhebliches ein. Das Verwaltungsgericht hat hierbei darauf abgestellt, selbst bei Aufhebung des Widerrufsbescheides könne das Pflegeverhältnis für das Kind E. E1. nicht wiederaufleben bzw. neu begründet werden, weil die Sorgeberechtigten damit nicht einverstanden wären. Darauf geht das fristgerechte Zulassungsvorbringen - wenn überhaupt - allenfalls mit dem Einwand ein, die Eltern des Kindes hätten kein Aufenthaltsbestimmungsrecht; die Klägerin zeigt jedoch nicht ansatzweise auf, dass es bei einem dergestalt beschränkten Sorgerecht auf das Einverständnis der Berechtigten nicht ankomme, um ein Pflegeverhältnis erneut einzurichten. Der erst mit Schriftsatz vom 6. August 2015 angebrachte Vortrag, es sei zu erwarten, dass die Eltern einer Rückführung des Kindes in den Haushalt der Klägerin nach Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalts zustimmten, ist angesichts der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unbeachtlich und davon abgesehen zu unsubstantiiert, um die Würdigung des Verwaltungsgerichts zweifelhaft erscheinen zu lassen. 7 Das Zulassungsvorbringen vermag auch nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen, dass das Verwaltungsgericht die auf die Herausgabe der Pflegekinder gerichtete Klage zu Recht abgewiesen hat. Mit der tragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei nicht passivlegitimiert, weil sie nicht Inhaberin des Sorgerechts und insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die drei Kinder sei, setzt sich die Klägerin nicht dergestalt auseinander, dass sie die Richtigkeit dieser Erwägung durchgreifend in Frage stellt. Namentlich gibt ihr Vorbringen nichts dafür her, dass der geltend gemachte Herausgabeanspruch gegen die Beklagte auch dann besteht, wenn diese nicht familienrechtlich befugt ist, über den Aufenthalt der Kinder zu bestimmen. Auch die Ausführungen dazu, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, gehen an den Entscheidungsgründen vorbei; das Verwaltungsgericht hat nicht angenommen, dass es sachlich unzuständig sei. 8 Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Klägerin legt keinen Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift dar, indem sie geltend macht, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil sie zum Verhandlungstermin am 9. Dezember 2014 nicht geladen worden sei. Diese Auffassung ist offensichtlich unzutreffend. Eine wirksame Ladung lag vor. Im Zeitpunkt der Termins-ladung wurde die Klägerin durch ihren damaligen Prozessbevollmächtigten vertreten, so dass die Ladung - wie geschehen - an ihn zu adressieren war. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ging die Ladung dem Prozessbevollmächtigten auch zu. Der Einwand der Klägerin, es sei ihr nach § 85 ZPO nicht zuzurechnen, dass der Bevollmächtigte dem Termin ferngeblieben sei, weil das Mandat am Vortage gekündigt worden sei, ist unerheblich. Abgesehen davon, dass es dem Bevollmächtigten kaum als schuldhaftes Verhalten anzulasten sein dürfte, wenn er den Termin nach Mandatskündigung nicht mehr wahrgenommen hat, ist die Wirksamkeit der Ladung ersichtlich nicht davon abhängig, ob ein Beteiligter dem Termin schuldlos fernbleibt. Die Behauptung der Klägerin, sie habe zum Zeitpunkt der Mandatskündigung nicht mit einer Terminierung durch das Verwaltungsgericht rechnen müssen, geht daran vorbei, dass sie vor dieser Kündigung - vertreten durch ihren Bevollmächtigten - wirksam zu dem Termin geladen worden war. Selbst wenn der Bevollmächtigte sie von dem Termin nicht in Kenntnis gesetzt hätte, was die Klägerin nicht vorträgt, würde dies die Wirksamkeit der Ladung nicht in Frage stellen. Von der Möglichkeit, kurzfristig eine (weitere) Verlegung des Termins zu beantragen, hat die Klägerin - obwohl selbst Rechtsanwältin - keinen Gebrauch gemacht. Die Klägerin musste auch damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der Verhandlung durch Urteil über ihre Klage entscheiden würde. Dass eine solche Entscheidung auch dann getroffen werden konnte, wenn ein zur Verhandlung geladener Beteiligter ausbleibt, ergab sich aus dem obligatorischen Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO, den die Klägerin nicht in Abrede stellt. 9 Soweit die Klägerin schließlich rügt, die Beklagte habe ihre Pflegekinder rechtswidrig in Obhut genommen, füllt auch dies keinen der in Betracht kommenden Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO aus. Die Inobhutnahme war nicht Gegenstand des anwaltlich formulierten Klageantrags. Aus dem Zulassungsvorbringen erschließt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet dessen davon hätte ausgehen müssen, die Klägerin habe die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme in die Prüfung des Gerichts gestellt. Die Klägerin trägt hierzu allein vor, das Verwaltungsgericht habe die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme nicht geprüft, "obwohl dem Gericht die Entscheidung des bayrischen VGH bekannt war", und nimmt damit offenbar Bezug auf einen zuvor angesprochenen Beschluss, in dem bestätigt worden sei, "dass eine Inobhut-nahme der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt". Das sagt über den Streitgegenstand der vorliegenden Klage, der nach den Klageanträgen und der gegebenenfalls ergänzend heranzuziehenden Klagebegründung zu bestimmen ist, nichts aus. 10 Schließlich bedurfte es für die vorliegende Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung nicht der von ihr beantragten Beiziehung von Akten des Jugendamtes N. .