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Urteil

5 A 363/21

VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Behörde hat auch von ihr als unzulässig erachtete Anträge auf Gewährung von Pflegegeld zu bearbeiten und zu bescheiden. (Rn.41) Sie ist hierbei an die im Rahmen einer Kindeswohlgefährdungsprüfung vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen gebunden, wonach die Großmutter als Pflegeperson geeignet ist, und darf das Ergebnis der amtsgerichtlichen Prüfung nicht unter Anlegung eines strengeren Prüfungsmaßstabs unterlaufen; (Rn.37) § 27 II a Halbsatz 2 SGB VIII statuiert keine Mitwirkungspflicht der Großmutter an der Überprüfung ihrer Geeignetheit als Pflegestelle, sondern fordert bei gerichtlich bestellten Pflegern lediglich deren Kooperationsbereitschaft bezüglich des Hilfeplans.(Rn.40)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin auf ihre Anträge vom 13. Februar 2021 auf Gewährung von Pflegegeld in gesetzlicher Höhe ab dem 1. Februar 2021 für C., D. und E. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Behörde hat auch von ihr als unzulässig erachtete Anträge auf Gewährung von Pflegegeld zu bearbeiten und zu bescheiden. (Rn.41) Sie ist hierbei an die im Rahmen einer Kindeswohlgefährdungsprüfung vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen gebunden, wonach die Großmutter als Pflegeperson geeignet ist, und darf das Ergebnis der amtsgerichtlichen Prüfung nicht unter Anlegung eines strengeren Prüfungsmaßstabs unterlaufen; (Rn.37) § 27 II a Halbsatz 2 SGB VIII statuiert keine Mitwirkungspflicht der Großmutter an der Überprüfung ihrer Geeignetheit als Pflegestelle, sondern fordert bei gerichtlich bestellten Pflegern lediglich deren Kooperationsbereitschaft bezüglich des Hilfeplans.(Rn.40) Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin auf ihre Anträge vom 13. Februar 2021 auf Gewährung von Pflegegeld in gesetzlicher Höhe ab dem 1. Februar 2021 für C., D. und E. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Bescheidung ihrer Anträge auf Gewährung von Pflegegeld in gesetzlicher Höhe ab 1. Februar 2021 für ihre drei minderjährigen Enkelkinder unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe vom 26. Juni 1990 (BGBl. I 1163) in seiner Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I 2022). Danach ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen, soweit Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 gewährt wird. Nach Satz 2 der Regelung umfasst er die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen. Der Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII ist ebenso wie die Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII unselbständiger Annex zu den jeweiligen sozialpädagogischen Leistungen, in deren Zusammenhang sie erbracht werden. Materielle Leistungen kommen nach dem SGB VIII generell nur begleitend zu sozialpädagogischen Hilfen in Frage. Die ausschließliche Gewährung materieller Leistungen ist auf der Grundlage des SGB VIII im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nicht möglich. Infrage kommen in diesem Fall in aller Regel nur Hilfen auf der Grundlage anderer Leistungsgesetze – insbesondere Hilfen nach dem SGB II oder dem SGB XII – durch den jeweils hierfür zuständigen Leistungsträger. Nicht nur zu Beginn, sondern während der gesamten Zeit des Bezugs von Unterhaltsleistungen nach § 39 SGB VIII muss Hilfe zur Erziehung vorliegen. Für den Bereich der Hilfen zur Erziehung setzt dies voraus, dass das Jugendamt „die Erziehung des Minderjährigen unter Kontrolle hält“. Das bedeutet zwar keine ständige sozialpädagogische Betreuung oder Ähnliches, setzt indes voraus, dass sich das Jugendamt über den Erziehungsprozess informieren und gegebenenfalls aktiv werden kann (vgl. Tammen, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 7. Auflage, Baden-Baden 2013, § 39 Rn. 4). Demgemäß ist das Bestehen des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII davon abhängig, ob die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 33 SGB VIII hatte. Hilfe zur Erziehung setzt gemäß § 27 SGB VIII allgemein und damit auch für die in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII voraus, dass eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende und für seine Entwicklung notwendige Erziehung nicht gewährleistet (§ 27 Abs. 1 SGB VIII) und sein erzieherischer Bedarf ungedeckt (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) ist. Dies ist vorliegend gegeben. Das Amtsgericht Halle übertrug der Klägerin mit Beschluss vom 27. Januar 2021 (Az.: 27 F 2016/20 SO) im Rahmen einer Familienpflegschaft die elterliche Sorge für ihre drei minderjährigen Enkelkinder C., D. und E. Seitens des Jugendamtes der Beklagten bestanden Bedenken hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern, insbesondere im Hinblick auf einen Drogenmissbrauch. Beide Elternteile der drei Enkelkinder der Klägerin sind weder willens noch in der Lage gewesen, die Erziehung der Kinder zu übernehmen. Bei den Eltern war sowohl eine dem Wohl der Kinder für ihre Entwicklung notwendige Erziehung nicht gewährleistet als auch der erzieherische Bedarf der Kinder ungedeckt. Seit dem 1. Februar 2021 leben die drei Kinder im klägerischen Haushalt; ihnen wird dort – de facto – Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII gewährt. Nach § 33 Satz 1 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nämlich – wie von der Klägerin in ihrem Haushalt für ihre drei Enkelkinder gewährleistet – entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand der Kinder und ihren persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten, wobei für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche nach Satz 2 der Regelung geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen sind. Die Geeignetheit der beantragten Hilfe ist ebenfalls zu bejahen, was nicht nur allgemein, sondern auch im Hinblick auf die konkrete Form der Hilfe zur Erziehung zu überprüfen ist. Dabei kann die Vollzeitpflege durch Großeltern nur dann ein geeignetes Mittel zum Ausgleich eines Erziehungsdefizits sein, wenn die Großeltern ihrerseits als Pflegepersonen geeignet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 5 C 32.13 – juris; VG Regensburg, Urteil vom 10. November 2015 – RO 4 K 15.287 – juris). Denn zur Geeignetheit im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehört auch, dass die Pflegepersonen eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung sicherstellen und sich auf die Kooperation mit dem Jugendamt einlassen können sowie bei Bedarf zur Annahme unterstützender Leistungen bereit sind. Dies ergibt sich auch aus § 27 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VIII, wonach die Person geeignet und bereit sein muss, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu decken. Großeltern bedürfen zwar keiner Pflegeerlaubnis (§ 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII), ihre persönliche Eignung ist jedoch anhand der Vorgaben des § 44 Abs. 2 SGB VIII und insbesondere daran zu messen, ob das Kindeswohl in der Pflegestelle gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 5 C 32.13 – a.a.O.; VG Regensburg, Urteil vom 10. November 2015 – RO 4 K 15.287 – juris, Rn. 22). Die Klägerin ist zur Deckung des Hilfebedarfs in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bereit und geeignet. Ihr wurde als Großmutter die elterliche Sorge in vollem Umfange als Pflegerin übertragen und sie nahm ihre drei Enkelkinder am 1. Februar 2021 in ihren Haushalt auf. Die bei der Beklagten beschäftigte Frau F. stellte im Rahmen der Haushaltsprüfung am 15. Januar 2021 fest, dass die Terminvereinbarung und sämtliche Absprachen mit der Klägerin problemlos verlaufen seien. Die Klägerin mache einen verantwortungsbewussten Eindruck, wisse, wo sie sich Hilfe holen könne und habe versichert, sollte es Probleme geben, dies bei Bedarf auch zu tun. Zum Zeitpunkt der Haushaltsprüfung konnten sowohl die Klägerin als auch Frau F. von der Beklagten keinen zwingenden Bedarf an einer weiteren Hilfe als der Vollzeitpflege feststellen. Diesbezüglich vermag die Beklagte der Bereitschaft und Geeignetheit der Klägerin im Sinne des § 27 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VIII nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, die Klägerin habe eine Zusammenarbeit mit der Beklagten bisher abgelehnt. Der Richtigkeit dieser Behauptung ist die Klägerin ausdrücklich entgegen getreten; in ihrer Klageschrift vom 16. September 2021 erklärte sie ausdrücklich zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt der Beklagten bereit zu sein und ausweislich des Vermerks vom 22. Juli 2021 sagte auch ihre Bevollmächtigte eine Zusammenarbeit mit der Beklagten zu. Der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Gesprächsnotiz vom 22. Januar 2021 lässt sich zwar entnehmen, dass die Klägerin Unterstützung abgelehnt und nichts mehr mit dem Jugendamt zu tun gewollt haben soll. Gegen die Richtigkeit dessen sprechen indes bereits die Ausführungen der Beklagten in ihrem an das Amtsgericht Halle gerichteten Schriftsatz vom 19. Januar 2021, wonach die damals noch tätige Amtspflegerin Frau F. im Rahmen der Haushaltsprüfung am 15. Januar 2021 mit der Klägerin auch besprach, dass es Hilfe vom Jugendamt geben wird, wenn sie dies benötige und wünsche, jedoch die Klägerin wie Frau F. derzeit keinen Bedarf sehen; ob sich im Laufe der Zeit ein Hilfebedarf entwickele, sei nicht voraussehbar; die Klägerin wisse allerdings, wo sie sich Hilfe holen könne, sollte es Probleme geben und habe versichert, bei Bedarf das Angebot zu nutzen. Zudem ergibt sich aus der Gesprächsnotiz auch inhaltlich nicht, welche Art von Hilfe besprochen worden sein soll und welche Forderungen oder Bedingungen von dem Jugendamt gestellt worden sein sollen. Weiter lässt sich aus der Behandlung der Anträge der Klägerin ein Rückschluss auf die Verwaltungspraxis der Beklagten insbesondere deren Verständnis von Erklärungen ziehen. Eine mangelnde Kooperationsbereitschaft mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann der Klägerin überdies nicht dahingehend vorgeworfen werden, diese habe sich im Überprüfungsverfahren als Pflegestelle zuletzt geweigert, den Namen ihres Lebensgefährten zu nennen. Weder die Ablehnung noch die Nichtbescheidung eines Antrages lässt sich nämlich rechtmäßig mit einer fehlenden Mitwirkung begründen, wenn die Behörde – wie vorliegend – eine Mitwirkung fordert, die sie nicht zu fordern berechtigt ist. Die Überprüfung der Klägerin als Pflegeperson und in diesem Zusammenhang auch deren Lebensgefährten entbehrt einer rechtlichen Grundlage. Denn als Großmutter ihrer drei Enkelkinder bedarf die Klägerin nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 SGB VIII keiner Erlaubnis zur Vollzeitpflege. Bereits das Amtsgericht Halle hatte ausweislich der Gründe seines Beschlusses vom 27. Januar 2021 eine Kindeswohlgefährdungsprüfung durchgeführt. Insoweit vermag die Kammer nicht der Argumentation der Beklagten zu folgen, die familiengerichtliche Kindeswohlprüfung nach § 1697a BGB sei etwas anderes als die Prüfung als Hilfe erbringende Stelle. Das würde das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Familiengericht verkennen. Nicht das Familiengericht ist an die Entscheidung der Beklagten gebunden, sondern die Beklagte hat die Entscheidungen des Familiengerichts zu akzeptieren und ihr Verhalten danach auszurichten. Das Amtsgericht Halle erachtete die Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1630 Abs. 3 BGB auf die Klägerin als zur ordnungsgemäßen Betreuung und Vertretung der Kinder im Kindeswohlinteresse liegend. Das Jugendamt der Beklagten erhob hiergegen keine Einwände. Seit ihrer Bestellung zur Pflegerin untersteht die Klägerin der Aufsicht des Familiengerichts. Die Beklagte ist an die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen gebunden, wonach die Klägerin als Pflegeperson geeignet ist, und darf das Ergebnis der amtsgerichtlichen Prüfung nicht unter Anlegung eines strengeren Prüfungsmaßstabs im Rahmen des § 27 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VIII unterlaufen. Demgemäß vermag sie sich insoweit nicht mit Erfolg auf ihre Verwaltungspraxis und insbesondere die in das Verfahren eingeführte Verfahrensvorschrift Fachstandards zur Überprüfung von Verwandtenpflege gemäß § 33 SGB VIII zur Durchführung einer Geeignetheitsprüfung bei der Klägerin zu berufen; darf sie mithin nach der vom Amtsgericht Halle getroffenen Entscheidung kein eigenes Prüfprogramm zur Frage der Geeignetheit der Klägerin als Pflegeperson durchführen. Das ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls. Da die Betreuung der Kinder aufgrund der familiengerichtlichen Entscheidung der Klägerin obliegt, mithin hierfür für die Beklagte keine Entscheidungsbefugnis verbleibt, würde eine Versagung der Anerkennung der Klägerin als Pflegeperson im Rahmen einer Prüfung durch das Jugendamt nur zur Folge haben, dass die Erstellung eines Hilfeplans und die Überwachung von dessen Durchführung unterbleibt bei gleichzeitiger wirtschaftlicher Schlechterstellung der Kinder. Die Beklagte wird aber nicht ernsthaft die Ansicht vertreten, dass der Wegfall des Hilfeplans dem Kindeswohl dient oder sogar von ihm gefordert wird. Eine Überprüfung des Lebensgefährten der Klägerin verbietet sich im Übrigen schon deshalb, weil es selbst bei der Erteilung einer Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, deren die Klägerin – wie zuvor dargelegt – nicht bedarf, ausschließlich auf die Pflegeperson selbst ankommt. Selbst bei einer Ungeeignetheit lediglich einer von zwei Pflegepersonen würde dies nicht zur Ungeeignetheit der anderen Pflegeperson führen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Juni 2017 – 12 A 114/15 – juris, Rn. 61 ff.; Busse, in: Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB VIII, 2. Auflage, 2018 (Stand: 11. Oktober 2021), § 44 Rn. 50). Bereits daraus lässt sich ableiten, dass es keine Auswirkungen auf die Geeignetheit der Klägerin als Pflegeperson haben kann, wenn sie sich nicht zur Nennung des Namens ihres Lebensgefährten bereit erklärt. § 27 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VIII statuiert damit nicht die von der Beklagten angenommene Mitwirkungspflicht der Klägerin an der Überprüfung ihrer Geeignetheit als Pflegestelle, sondern fordert bei gerichtlich bestellten Pflegern lediglich eine Kooperationsbereitschaft der Klägerin bezüglich des Hilfeplanes. Eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nach § 36 SGB VIII vermag die Beklagte der Klägerin indes nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ebenfalls nicht mit Erfolg vorzuwerfen. Ihre Mitwirkung an der Aufstellung des Hilfeplans hat die Klägerin nicht verweigert, da die Beklagte das Verfahren bislang noch nicht einmal bis zu diesem Verfahrensstand betrieben, sondern stattdessen die klägerischen Anträge mehrere Monate lang nicht als solche behandelt und sich sodann ab September dieses Jahres auf die unzulässige Überprüfung der Geeignetheit der Klägerin als Pflegestelle und ihres Lebensgefährten beschränkt hat. Die Klägerin hatte bereits mit Schreiben vom 13. Februar 2021 bei der Beklagten die Gewährung von Pflegegeld für ihre drei minderjährigen Enkelkinder beantragt. Nicht haltbar ist die diesbezüglich von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung, mangels Antragstellung sei kein Bescheid zu erlassen, Pflegegeld nicht zu gewähren und das klägerische Begehren bis zum 22. Juli 2021 nicht prüfbar gewesen. Bereits in ihren Schreiben vom 13. Februar 2021 verwendete die Klägerin die Formulierung „Antrag auf Pflegegeld“ und bezog sie sich auf eine „Vollzeitpflege“ sowie die „Pflegegeldverordnung“. Dies und ergänzend ihr e-Mail Verkehr mit Mitarbeitern des zuständigen Fachamtes der Beklagten kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Klägerin ab dem 1. Februar 2021 die Gewährung von Pflegegeld für ihre drei Enkelkinder begehrt. Die Beklagte hätte die Anträge entsprechend §§ 133, 157 BGB dahingehend auslegen müssen, dass die Klägerin mit ihren als „Pflegegeldanträgen“ bezeichneten Schreiben zugleich – dem begehrten Pflegegeld als Annex vorgeschaltete – Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII beantragen wollte. Selbst wenn man ihrer – unzutreffenden – Auffassung folgen wollte, ein wirksamer Pflegegeldantrag habe nicht vorgelegen, wäre sie im Übrigen zu dessen zeitnaher Verbescheidung verpflichtet gewesen, da eine Behörde auch über von ihr als unzulässig erachtete Anträge zu entscheiden hat (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 10. August 1992 – 12 UE 2254/89 – NVwZ-RR 1993, S. 432 [433] zu einem von der Widerspruchsbehörde als unzulässig erachteten Widerspruch). Hinsichtlich der seitens der Klägerin erforderlichen Mitwirkung an der Aufstellung des Hilfeplans kann sich die Beklagte auch nicht auf das in der Vergangenheit liegende Geschehen beziehen; mit der Aufstellung des Hilfeplans wurde gerade noch nicht begonnen und die Klägerin verweigerte bisher lediglich die namentliche Nennung ihres Lebensgefährten, was ihr – wie zuvor dargelegt – nicht vorwerfbar ist. Dass es sich bei der Klägerin als Pflegeperson um die Großmutter der Pflegekinder handelt, steht den Ansprüchen aus den §§ 27, 33, 39 SGB VIII nicht entgegen. Im Rahmen der Hilfe zur Erziehung ist der Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen außerhalb des Elternhauses (§ 39 Abs. 1 SGB VIII) auch dann sicherzustellen, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher von nahen Verwandten oder anderen Personen, die keiner Pflegeerlaubnis bedürfen, betreut wird (vgl. BT-Drs. 11/5948 S. 75; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1995 – 5 C 2.94 – juris), wozu auch die Großeltern gehören (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII sowie die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Vollzeitpflege/Verwandtenpflege, NDV 1992, S. 181 f.). Aus der Erlaubnisfreiheit der Familienpflege durch die Großeltern folgt nichts Gegenteiliges. Denn Sinn der Befreiung von dem präventiven Kontrollinstrument des Erlaubnisvorbehalts ist die Einschätzung des Gesetzgebers, dass bei der Verwandtenpflege ein geringeres Gefahrenpotential für das Wohl des zu pflegenden Kindes zu besorgen ist, nicht aber eine Inpflichtnahme der Großeltern zu (unentgeltlicher) Vollzeitpflege ihrer Enkelkinder unter Ausschluss öffentlicher Hilfe zur Erziehung (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 – juris, Rn. 16). Weitergehende Anspruchsvoraussetzungen müssen nicht erfüllt sein. Insbesondere bedarf die Klägerin, obgleich sie Pflegeperson im Sinne dieser Norm ist, da sie ihre drei Enkelkinder außerhalb des Elternhauses in ihrer Familie regelmäßig betreut und Unterkunft gewährt (vgl. Struck, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, a.a.O., § 33 Rn. 18), keiner Erlaubnis zur Vollzeitpflege, was zuvor bereits ausgeführt wurde (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 SGB VIII). Liegen die Voraussetzungen der §§ 27 ff. SGB VIII – wie hier – vor, besteht ein zwingender Rechtsanspruch auf Sicherstellung des notwendigen Unterhalts. Da es sich bei dem Anspruch nach § 39 SGB VIII um einen Annex-Anspruch zur eigentlichen sozialpädagogischen Jugendhilfeleistung handelt, ist Inhaber des Rechtsanspruchs grundsätzlich die Person, die Inhaber des Hauptanspruchs ist; bei einer Hilfe nach § 27 SGB VIII demnach der Personensorgeberechtigte (vgl. Tammen, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, a.a.O., § 39 Rn. 5). Die Klägerin ist mithin befugt, den aus § 39 SGB VIII i.V.m. §§ 27 Abs. 1, 33 SGB VIII folgenden Anspruch geltend zu machen. Denn der Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt eines Kindes in Vollzeitpflege steht als „Annex-Anspruch“ zum Anspruch auf Hilfe zur Erziehung ebenfalls dem Personensorgeberechtigten (§ 27 Abs. 1 SGB VIII), nicht aber dem Kind oder Jugendlichen als dem auf Unterhalt Angewiesenen zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 – juris, Rn. 13). Zwar kommen auch Kinder als Leistungsberechtigte nach dem SGB VIII in Betracht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Soweit aber im Achten Buch Sozialgesetzbuch der Anspruchsberechtigte nicht ausdrücklich angegeben ist, ist zu berücksichtigen, dass Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Es ist deshalb davon auszugehen, dass Leistungen, die – wie die Leistungen zum Unterhalt – die Hilfe zur Erziehung ergänzen sollen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII, § 27 Abs. 1 Nr. 4 SGB I), bei Fehlen einer anderweitigen ausdrücklichen Zuweisungsnorm ebenfalls den Personensorgeberechtigten, hier der Klägerin, zustehen. Im Übrigen, nämlich soweit die Klägerin die Gewährung des von ihr beantragten Pflegegeldes begehrt, ist die Klage mangels Spruchreife der Sache im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO unbegründet; die Klägerin hat lediglich einen Anspruch auf Bescheidung ihrer gestellten Anträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VwGO. Danach sind die Kosten gegeneinander aufzuheben, wenn ein Beteiligter teils obsiegt und teils unterliegt. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Das Urteil ist nicht wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, da aus der Kostenentscheidung keine vollstreckbaren Ansprüche folgen. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Pflegegeld für drei minderjährige Enkelkinder. Sie ist die Großmutter des am 7. März 2009 geborenen C., des am 2. Mai 2014 geborenen D. und der am 5. Oktober 2018 geborenen E. Das Jugendamt der Beklagten nahm die Kinder aus dem Haushalt ihrer leiblichen, Betäubungsmittel konsumierenden Eltern heraus, nachdem es dort zu gewalttätigen Zwischenfällen gekommen war. Nachdem die Klägerin die Kinder am 25. Juli 2019 für einige Wochen in ihre Obhut genommen hatte, lebten die Kinder ab September 2019 in einer stationären Einrichtung der Beklagten, da der Kindesvater ihre stationäre Aufnahme in ein Heim beantragt hatte. Die Klägerin erklärte sich im Rahmen der Anhörung am 4. Dezember 2020 beim Amtsgericht Halle – Familiengericht – bereit, ihre drei Enkelkinder in ihren Haushalt aufzunehmen und für diese eine Familienpflegschaft zu übernehmen. Sie beantragte daher, ihr im Rahmen einer Familienpflegschaft die gesamte elterliche Sorge für die Kinder zu übertragen. Am 15. Januar 2021 führte Frau F. von der Beklagten eine Haushaltsprüfung bei der Klägerin durch. Ausweislich ihrer gegenüber dem Amtsgericht A-Stadt – Familiengericht – abgegebenen Stellungnahme vom 19. Januar 2021 seien die Terminvereinbarung und sämtliche Absprachen mit der Klägerin problemlos verlaufen. Sie bewohne mit ihrem vollarbeitstätigen Lebensgefährten und ihrer jüngsten Tochter (16 Jahre), die zurzeit ihren Schulabschluss absolviere, eine 4-Raum-Wohnung bestehend aus Wohnzimmer, Schlafzimmer, einem großen und einem kleinen Kinderzimmer, einer Küche, Flur und Bad. Der Haushalt sei sehr gepflegt, sauber, ordentlich und kindgerecht eingerichtet. Die drei Enkelkinder hätten neben dem Schlafzimmer ein kleines Kinderzimmer mit einem Doppelstockbett für die Jungen und einem Reisebettchen für das Mädchen mit Kleiderschränken, einem Tisch mit Stuhl. Die Klägerin habe versichert, dass zum Spielen die gesamte Wohnung genutzt werden könne. C. habe nahezu die gesamte Zeit des Besuchs von Frau F. auf dem Schoß der Klägerin verbracht und die liebevolle Zuwendung sichtlich genossen. C. sei ihr zunächst vorsichtig und ablehnend begegnet, da er seine Mitnahme und Verbringung ins Heim befürchtet habe. Die Lage habe sich mit der Zeit entspannt und er habe stolz das Kinderzimmer und sein Etagenbett gezeigt. Er habe über das ganze Gesicht strahlend berichtet sehr gern bei Oma und Opa zu sein. Zum Ende ihres Besuchs sei er sichtlich froh gewesen, dass sie alleine wieder gegangen sei. Die Klägerin habe sehr offen über die Ereignisse der letzten Jahre berichtet und glaubhaft geäußert, dass sie bewusst ihrer Tochter die Zeit habe geben wollen, ihre Dinge selbständig zu klären, um alleine wieder für ihre Kinder sorgen zu können. Da sie nach einem Jahr bei der Tochter keine Fortschritte sehe, habe sie sich entschlossen, nun selber für ihre Enkelkinder zu sorgen. Diese verantwortungsvolle Entscheidung habe sie gemeinsam mit ihrer jüngsten Tochter und ihrem Partner getroffen, die sie beide voll unterstützen wollten. Ihre jüngste, gegenüber Frau F. sehr aufgeschlossene Tochter sei beim Hausbesuch anwesend gewesen und habe sich ebenso liebevoll im Umgang mit den Kleinen gezeigt und sich über die Aufnahme der Kinder in den Haushalt gefreut. Die Großmutter habe sich zahlreiche Gedanken über Schule und Kindergarten gemacht; insbesondere über die bevorstehende Einschulung von C. und einen eventuellen Kitawechsel zur besseren gemeinsamen fußläufigen Erreichbarkeit. Sie mache einen verantwortungsbewussten Eindruck und sei sich bewusst, dass die Übernahme der Familienpflegschaft eine große Herausforderung für alle und es nicht immer einfach sein werde, vor allem mit den momentan geschlossenen Kitas und Schulen. Dennoch sei sie zuversichtlich und wolle mit konsequenter, liebevoller Erziehung die Enkelkinder so lange umsorgen, bis ihre Tochter hierzu wieder selbst in der Lage sein werde oder die Kinder alt genug für ein selbständiges Leben seien. Sie habe der Kindesmutter bislang immer mitgeteilt, wann die Kinder da seien und sie sie sehen könne; leider habe sie das Angebot nur sehr spärlich wahrgenommen. Sie werde der Kindesmutter weiterhin ermöglichen ihre Kinder nach Absprache zu sehen und die Kinder auffangen, wenn keine Umgänge stattfänden. Vor allem Jeremias wünsche sich mehr Kontakt zu seiner Mutter. Frau F. habe mit der Klägerin auch besprochen, es werde Hilfe vom Jugendamt geben, wenn sie dies benötige und wünsche. Derzeit sehe sie keinen Bedarf und habe auch Frau F. keinen zwingenden Bedarf feststellen können. Ob sich im Laufe der Zeit ein Hilfebedarf entwickele, sei nicht voraussehbar. Die Klägerin wisse, wo sie sich Hilfe holen könne, sollte es Probleme geben, und habe versichert, dies bei Bedarf auch zu tun. Mit Beschluss vom 27. Januar 2021 (Az.: 27 F 2016/20 SO) übertrug das Amtsgericht Halle der Klägerin im Rahmen einer Familienpflegschaft die elterliche Sorge für ihre drei minderjährigen Enkelkinder; im Umfang der Übertragung habe sie die Rechte und Pflichten eines Pflegers der Kinder. Ausweislich der Gründe des Beschlusses erhob das Jugendamt in dem Verfahren hiergegen keine Einwände und sei die Klägerin – ausweislich der Ermittlungen des Jugendamtes und des Amtspflegers – als Pflegeperson zur Übernahme der Familienpflegschaft bereit und in der Lage. Die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Klägerin liege zur ordnungsgemäßen Betreuung und Vertretung der Kinder im Kindeswohlinteresse. Ab 1. Februar 2021 lebten die drei Enkelkinder wieder im Haushalt der Klägerin, die mit Schreiben vom 13. Februar 2021 bei der Beklagten Pflegegeld laut Pflegeverordnung einer Vollzeitpflege für ihre drei Enkelkinder ab dem 1. Februar 2021 sowie mit weiteren Schreiben vom selben Tage Erstausstattung der Pflegestelle für ihre drei Enkelkinder beantragte. Mit weiterem Schreiben vom 13. Februar 2021, das als Betreff Pflegegeldanträge für ihre drei Enkelkinder angibt, teilte die Klägerin der Beklagten unter anderem mit, dass ihre drei Enkelkinder mit Beschluss vom 28. Januar 2021 nun im Rahmen einer eine Vollzeitpflege von 24/7 beinhaltenden Pflegschaft in ihrem Haushalt lebten. Nach § 39 SGB VIII sei der Unterhalt eines Kindes oder Jugendlichen sicherzustellen, werde diesem außerhalb des Elternhauses Hilfe in Form von Vollzeitpflege gewährt. Sie verfüge selbst nur über eine Witwenrente und gerate immer näher in einen finanziellen Engpass. Sie bitte daher um kurzfristige Bearbeitung und Anweisung der Gelder. Die Berechnung sei nach aktueller Pflegegeldverordnung entsprechend der Altersstufe vorzunehmen. Alle drei Kinder benötigten auch noch Mobiliar und Bekleidung, das sie von den einmaligen Beihilfen besorgen müsse. Mit E-Mail vom 2. März 2021 teilte die Klägerin der Beklagten ihre Rechtsauffassung mit, dass das Jugendamt für alle anfallenden Kosten in der Pflegestelle verantwortlich sei, nachdem es ihrem beim Familiengericht gestellten Antrag zugestimmt habe. Irrelevant sei, ob Pflegeeltern die Großeltern oder Fremde seien. Es sehe so aus, dass die Beklagte die Pflegegeldanträge nicht bewilligen wolle. Da sie, die Klägerin, nicht mehr wisse, wie sie die Kinder versorgen solle, müsse sie diese eventuell schweren Herzens zurückgeben. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 4. März 2021 erinnerte die Klägerin die Beklagte nochmals daran, dass gemäß §§ 27 ff. SGB VIII der Unterhalt der Kinder sicherzustellen sei und sie entsprechende Anträge gestellt habe; sie benötigten diese finanzielle Hilfe dringend. Die Beklagte teilte der Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 5. März 2021 unter anderem mit, der Klägerin sei telefonisch nochmals erklärt worden, dass Pflegegeld entsprechend beantragt werden müsse, was nicht geschehen sei, aber die Grundlage für die Prüfung nach §§ 27 ff., 33 SGB VIII wäre. Solche Anträge prüfe der Adoptions- und Pflegekinderdienst der Beklagten. Sollte die Klägerin dies nicht wünschen, sei sie bereits beraten worden, dass sie im Rahmen der Sozialhilfe finanzielle Unterstützung erhalten könne. Die Klägerin habe am 1. März 2021 telefonisch mitgeteilt, dass sie keine Zusammenarbeit mit dem Jugendamt wünsche und nur die finanziellen Mittel begehre, weshalb das Sozialamt der richtige Ansprechpartner sei. Nachdem die Klägerin mit E-Mail vom 8. März 2021 nochmals an die Bescheidung ihrer Anträge erinnert hatte, wies sie mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 30. März 2021 darauf hin, dass sie bereits am 13. Februar 2021 die Gewährung von Pflegegeldern gemäß § 33 SGB VIII beantragt habe. Um Sozialhilfe beantragen zu können, benötige sie einen entsprechenden Ablehnungsbescheid, den die Beklagte bisher nicht erlassen habe. Überdies wies sie darauf hin, zu keiner Zeit eine Zusammenarbeit mit dem Jugendamt abgelehnt, sondern lediglich erklärt zu haben, es bedürfe gegenwärtig keiner Familienhilfe. Selbstverständlich werde sie stets mit dem Jugendamt zusammenarbeiten und bei Bedarf dessen Hilfe in Anspruch nehmen. Das Jugendamt habe der Einrichtung der Familienpflegschaft im Verfahren vor dem Amtsgericht ausdrücklich zugestimmt und in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2021 auf die beanstandungsfreie Kommunikation und Verlässlichkeit ihrer Absprachen verwiesen. Der Beklagten sei ihre wirtschaftliche Situation, das Nichtbestehen eines Anspruchs auf UVG-Leistungen für Großeltern sowie die fehlende Leistungsfähigkeit der Eltern im Hinblick auf Kindesunterhaltszahlungen und damit die dringende Notwendigkeit des beantragten Pflegegelds für die drei Kinder bekannt. Sie bitte nochmals um Bescheidung ihres Antrags bis zum 9. April 2021. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 19. April 2021 erinnerte die Klägerin nochmals an die erbetene rechtsmittelfähige Entscheidung über die Gewährung von Pflegegeld. Die Beklagte teilte der Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 12. Mai 2021 mit, ein Antrag nach § 33 SGB VIII auf Vollzeitpflege liege bislang nicht vor und eine Geldleistung aufgrund einer Familienpflegschaft nach § 1630 Abs. 3 BGB könne nicht erfolgen; die Zustimmung einer Familienpflegschaft sei nicht mit einer Prüfung und Hilfe als Vollzeitpflegestelle gleichzusetzen. Ausweislich eines Vermerks zu einem Telefonat vom 22. Juli 2021 mit der Bevollmächtigten der Klägerin wertete die Beklagte deren Schreiben vom 30. März 2021 als Antrag auf Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII, da hier von Hilfe zur Erziehung im Zusammenhang mit der Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt geschrieben und nun telefonisch klargestellt worden sei, das Prüfverfahren zu durchlaufen. Der Antrag auf Hilfe zur Erziehung werde nunmehr an den Pflegekinderdienst zur Prüfung der Geeignetheit der Klägerin als Vollzeitstelle gemäß § 33 SGB VIII weitergereicht. Mit ihrer am 16. September 2021 beim erkennenden Gericht erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, sie sei am 1. März 2021 telefonisch lediglich informiert worden, sie solle sich keine Hoffnung auf Pflegegeld für ihre Enkelkinder machen; sie habe keine Ansprüche, weil sie die Oma sei. Das Jugendamt versage ihren gesetzlichen Anspruch auf Pflegegeld ohne rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid, obwohl ihr ab Februar 2021 Pflegegeld zustehe. Als gerichtlich mit allen Rechten und Pflichten eingesetzte Pflegeperson für ihre drei Enkelkinder stehe ihre Verwandtschaft einer Pflegegeldgewährung nicht entgegen. Ihr sei bewusst, dass während einer Pflegschaft das Jugendamt Hauptansprechpartner auch für ihre Enkelkinder sei und folge der Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt, die sie nie – wie es dargestellt werde – abgelehnt habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr Pflegegeld in gesetzlicher Höhe ab dem 1. Februar 2021 für C., D. und E. zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, der Klägerin sei erläutert worden, dass die Einigung vor dem Familiengericht mit der Kindesmutter auf eine innerfamiliäre Lösung (Familienpflegschaft) nicht automatisch die Gewährung von Pflegegeld beinhalte. Die Klägerin habe telefonisch geäußert, dass sie das nicht so sehe und eine Unterstützung durch Hilfe zur Erziehung der Beklagten ablehne; sie wünsche keine weitere Zusammenarbeit mit dem Jugendamt. In dem Telefonat sei ihr der Unterschied zwischen Familienpflege und Pflegestelle mit Prüfung als Pflegeperson durch die Beklagte erläutert worden. Auch sei sie darauf hingewiesen worden, dass sie Pflegegeld entsprechend beantragen müsse, sich dem Schreiben vom 13. Februar 2021 indes nicht das Begehren auf Einleitung des erforderlichen Prüfungsverfahrens als Pflegestelle nach § 33 SGB VIII entnehmen lasse. Die Klägerin habe vertreten, dass Pflegegeld automatisch mit dem Beschluss einer familiengerichtlichen Familienpflegschaft gezahlt werde. Mangels Antrags sei kein Ablehnungsbescheid zu erstellen. Auch habe die Klägerin bislang im Rahmen der Prüfung als Pflegeperson, bei der es nicht vordergründig um Pflegegeld, sondern die Prüfung der (persönlichen) Geeignetheit zur Pflegestelle nach § 33 SGB VIII mittels Antrags auf Hilfe zur Erziehung gehe, und zum Hilfeplan nicht mitgewirkt. Auch bei der Verwandtenpflege sei zu prüfen, ob die Pflegeperson für das Kind oder den Jugendlichen nach § 27 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VIII bereit und geeignet sei, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 SGB VIII zu decken. Erstmals mit Anrufung des erkennenden Gerichts habe sie ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt erklärt. Am 23. September 2021 hat die Beklagte ein Überprüfungsverfahren betreffend die Klägerin eingeleitet. Ein Erstgespräch beim Pflegekinderdienst hat am 30. September 2021 stattgefunden, im Rahmen dessen der Klägerin die Überprüfungsmodalitäten erklärt und der Bewerberbogen für die Verwandtenpflege, ein Vordruck zur Beantragung des Führungszeugnisses sowie die Unterlagen für den Hausarzt ausgehändigt worden sind. Der Pflegekinderdienst hat die Klägerin ebenfalls informiert, dass er den im Haushalt lebenden Lebenspartner kennenlernen müsse und auch von ihm ein Führungszeugnis und ärztliches Attest benötige. Die Klägerin soll nicht bereit gewesen sein, den Namen ihres Lebensgefährten zu nennen. Ein weiterer Gesprächstermin ist bisher nicht zustande gekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren sowie zum Verfahren 5 B 362/21 HAL und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.