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Beschluss

13 B 1560/18

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2018:1212.13B1560.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 3 Die durch die Antragstellerin mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, mit der diese von der Antragsgegnerin im zentralen Vergabeverfahren die vorläufige Zuteilung eines Zweitstudienplatzes im Studiengang Zahnmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 erstrebt. Die Antragstellerin hat auch mit ihrem Beschwerdevorbringen keinen für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 4 Gemäß § 1 Satz 2 i.V.m. Anlage 1 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung – VergabeVO – werden Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin für das erste Fachsemester in einem zentralen Vergabeverfahren durch die Stiftung für Hochschulzulassung vergeben. Für die Aufnahme eines Zweitstudiums besteht dabei nach näherer Maßgabe des § 17 VergabeVO ein eigener Zugangsweg. Im Einzelnen werden Bewerber für ein Zweitstudium nach § 17 Abs. 1 VergabeVO nicht im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 3 bis 5 VergabeVO ausgewählt. Die Rangfolge wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 VergabeVO durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten der Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 3 der Verordnung. Nach deren Absatz 1 ist die Messzahl die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden. Für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium wird gemäß Absatz 3 zwischen „zwingenden beruflichen“ (Fallgruppe 1: neun Punkte), „wissenschaftlichen“ (Fallgruppe 2: sieben bis elf Punkte), „besonderen beruflichen“ (Fallgruppe 3: sieben Punkte) sowie „sonstigen beruflichen Gründen“ (Fallgruppe 4: vier Punkte) unterschieden; wer keine dieser Gründe vorweisen kann, erhält einen Punkt (Fallgruppe 5). 5 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juli 2018 – 13 B 505/18 – (zur Veröffentlichung vorgesehen), vom 3. Juli 2014 – 13 A 1078/14 –, juris, Rn. 3 ff., vom 27. November 2012 –13 B 1223/12 –, juris , Rn. 5 ff., und vom 26. November 2012 – 13 B 1208/12 –, juris, Rn. 5 ff. 6 Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der Antragstellerin neben den mit der Gesamtnote ihres Erststudiums im Bachelorstudiengang Dentalhygiene und Präventionsmanagement erreichten drei Punkten lediglich ein weiterer Punkt für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium nach Fallgruppe 5 zuzuerkennen war und sie daher mit einer Messzahl von insgesamt vier Punkten bei der Auswahl für das Wintersemester 2018/2019 nicht zum Zuge kam; die Messzahl des letzten ausgewählte Bewerbers betrug fünf Punkte. Anders als mit der Beschwerde allein geltend gemacht, hat die Antragstellerin mit ihrer Bewerbung nämlich keine „besonderen beruflichen Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 3 dargelegt. 7 „Besondere berufliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 3 liegen nur dann vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das erste Studium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt. Es muss also eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt werden. Eine Doppelqualifikation ergibt sich, wenn beide Studiengänge in vollem oder zumindest in erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden. Dies bedeutet, dass die Ausübung des konkret angestrebten Berufs den Abschluss beider Studiengänge notwendig macht. 8 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juli 2018 – 13 B 505/18 – (zur Veröffentlichung vorgesehen), vom 3. Juli 2014 – 13 A 1078/14 –, juris, Rn. 11, vom 27. November 2012 – 13 B 1223/12 –, juris, Rn. 12, und vom 26. November 2012 – 13 B 1208/12 –, juris, Rn. 13. 9 Das ist hier nicht der Fall. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist mit den nach § 3 Abs. 7 VergabeVO allein maßgeblichen fristgemäßen Angaben der Antragstellerin im Bewerbungsverfahren kein konkretes Berufsbild dargelegt, das diese nachweisbar anstrebt und das zumindest faktisch sowohl den Abschluss des Erststudiums im Bachelorstudiengang Dentalhygiene und Präventionsmanagement als auch den Abschluss des Studiums der Zahnmedizin erfordert. Vielmehr kann dem durch die Antragstellerin vorgelegten Motivationsschreiben entnommen werden, dass sie ihr Erststudium im Wesentlichen deshalb aufgenommen hat, um sich nach dem Abschluss ihrer Ausbildung zur zahnmedizinischen Fachangestellten fortzubilden und ihr bisheriges Arbeitsfeld der Behandlungsassistenz am Stuhl weiter auszubauen. Mit ihrem Zweitstudium strebt die Antragstellerin hingegen einen Berufswechsel hin zum Beruf der Zahnärztin an. 10 Dass die Antragstellerin nach eigenem Bekunden im Anschluss an ihr Studium der Zahnmedizin auch noch einen Masterstudiengang der Parodontologie und Implantattherapie absolvieren möchte, der seinerseits ein erfolgreich absolviertes Studium der Zahnmedizin erfordert, ist nach den mit der Fallgruppe 3 vorgegebenen Voraussetzungen für sich genommen nicht maßgeblich, weil hiernach nachzuweisen ist, dass das angestrebte Zweitstudium das Erststudium sinnvoll ergänzt. Es sollen mithin lediglich diejenigen Bewerber hinsichtlich des Zugangs zu einem Zweitstudium begünstigt werden, die den Abschluss des Zweitstudiums benötigen, um ihre mit dem vorausgegangenen erfolgreich absolvierten Erststudium bereits erworbene Berufsqualifikation den faktischen Anforderungen des angestrebten Berufsbildes entsprechend zu komplementieren. Ein konkretes Berufsbild, welches einerseits einen Abschluss im Bachelorstudiengang Dentalhygiene und Präventionsmanagement voraussetzt und andererseits erst nach einem Studium der Zahnmedizin und einem weiteren Abschluss des Masterstudiengangs der Parodontologie und Implantattherapie ausgeübt werden könnte, ist ebenfalls nicht dargelegt. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht schon aus dem Umstand, dass die Antragstellerin bei den von ihr ins Auge gefassten weiteren Ausbildungsschritten von bereits erworbenen Vorkenntnissen profitieren mag. 11 Keiner weiteren Prüfung bedarf, ob die Antragsgegnerin – wie mit dem Beschwerdevorbringen geltend gemacht – in zwei anderen Fällen unter gleichen Umständen „besondere berufliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 3 anerkannt hat. Denn dieser Vorwurf ist mit dem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend substantiiert worden. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.