Beschluss
2 A 3345/18
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0724.2A3345.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 668,14 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil sich die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aus dem insoweit maßgeblichen Zulassungsvorbringen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht ergeben. Dieses stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht substantiiert in Frage. 2 Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach‑ und Rechtslage beantworten lässt. 3 Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, 5 den Festsetzungsbescheid vom 3. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2016 aufzuheben, 6 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte habe den Kläger zu Recht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen herangezogen. Der Kläger sei mit alleiniger Wohnung unter der im Rubrum angegebenen Anschrift zum Einzugsdatum 22. Mai 2009 gemeldet. Die aus der Meldung resultierende Vermutung habe er nicht widerlegt. Er sei auch nicht durch analoge Anwendung von § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV von der Betragspflicht zu befreien. Nach dieser Regelung sei ein Rundfunkbeitrag nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet werde. Die Regelung sei als Ausnahmevorschrift nicht analogiefähig. Eine Befreiung für den hier streitigen, sozusagen umgekehrten Fall einer Wohnung innerhalb einer Betriebsstätte habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen; Anhaltspunkte für ein Redaktionsversehen seien nicht ersichtlich. 7 Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das im oben genannten Sinne zu ernstlichen Zweifeln an der (Ergebnis-)Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts führen könnte. 8 Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, die von ihm in der Raumeinheit, in der sich auch die Betriebsstätte der T. GmbH befinde, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er sei, auch privat genutzten Räume seien keine „Wohnung“ im Sinne des Gesetzes. Die privat genutzten Räume seien über den der Betriebsstätte zuzuordnenden Flur zugänglich, ohne dass es sich hierbei um eine geschlossene Einheit handele. Die Raumeinheit, in der sich die Betriebsstätte der GmbH und die privat genutzten Räume befänden, seien vielmehr mit einem Einfamilienhaus gleichzusetzen, das über nur einen Eingang von außen verfüge, wobei die Privatraumeinheiten nur nach Durchschreiten der einzigen Außentür, der Raumeinheiten der Betriebsstätte, nämlich des Eingangsbereichs und des Flures erreichbar seien. 9 Wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht herausgestellt hat, ist nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 RBStV unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume eine Wohnung jede ortsfeste, bauliche abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird (Nr. 1) und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung betreten werden kann (Nr. 2). Dabei handelt es sich ausweislich der Gesetzesbegründung um eine eigenständige Definition für den Bereich des Rundfunkbeitragsrechts, die an den Abgrenzungserfordernissen des Beitragsrechts ausgerichtet und im Licht des Beitragsmodells auszulegen ist. Insbesondere ist auch ein mietrechtlicher Begriff der Wohnung nicht zugrunde zu legen, wonach eine Wohnung erst dann vorliegt, wenn eine eigene Kochstelle und eigene sanitäre Einrichtungen vorhanden sind. Betriebsstätte ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV dagegen jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken kommt es nach § 6 Abs. 1 Satz 3 RBStV nicht an. Dass in ein und derselben Raumeinheit sowohl eine Wohnung als auch eine Betriebsstätte liegen kann, ergibt sich dabei bereits aus der vom Gesetzgeber dafür geschaffenen Kollisionsnorm des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV. Ein Rundfunkbeitrag ist nämlich für eine Betriebsstätte nicht zu entrichten, wenn sich diese innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befindet, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird. Damit ist auch der hypothetische Fall umfasst, dass sämtliche Räume der Raumeinheit in welchem Umfang auch immer zumindest auch für nicht private Zwecke bestimmt sind oder genutzt werden. 10 Vgl. dazu auch: VG München, Urteil vom 2. März 2016 – M 6 K 15.1124 –, juris Rn. 73. 11 Zugleich verdeutlicht die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 RBStV, dass Wohnungen im Sinne des § 3 Abs. 1 RBStV auch Raumeinheiten sein können, die innerhalb einer Betriebsstätte liegen, d. h. nur über deren Flächen zu erreichen sind. 12 Davon ausgehend unterliegt es keinen Zweifeln, dass der Kläger unter seiner Meldeanschrift eine Wohnung im beitragsrechtlichen Sinne innehat. Die Vorstellung, der Kläger könne die Räumlichkeiten der Betriebsstätte bzw. Teile davon privat bewohnen und als einzigen privaten Lebensmittelpunkt nutzen - Gegenteiliges wird von ihm auch mit dem Zulassungsantrag nicht vorgetragen -, ohne dass die dafür genutzten Räume bei der gebotenen wertenden Betrachtung eine Wohnung im beitragsrechtlichen Sinne bildeten, liegt jedenfalls fern. 13 Zweifel, dass die von der T1. GmbH angemieteten Räumlichkeiten, namentlich die vom Kläger in den vorgelegten Unterlagen als privat gekennzeichneten beiden Räumen im ersten Obergeschoss zum Wohnen und Schlafen geeignet sind und auch vom Kläger tatsächlich entsprechend genutzt werden, sind nicht veranlasst. Er spricht selbst davon, innerhalb der Betriebsstätte zu residieren bzw. beschreibt sich als „Bewohner einer Raumeinheit, die in einer Raumeinheit belegen ist, die die T1. GmbH zur Einrichtung und Nutzung als Betriebsstätte angemietet hat.“ Zudem ist er dort mit seinem einzigen Wohnsitz gemeldet, so dass die Vermutung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 RBStV greift. 14 Soweit der Kläger in den eingereichten Unterlagen nur zwei Räume, davon nach den Lageplänen ein Badezimmer im Obergeschoss als privat genutzt kennzeichnet, steht das der Annahme einer beitragsauslösenden Wohnung innerhalb der Betriebsstätte selbst dann nicht entgegen, wenn man davon ausginge, dass der Kläger tatsächlich die weiteren Räumlichkeiten der Betriebsstätte, abgesehen von der Treppe und den Fluren zur Erreichung der Wohnung, nicht (auch) privat nutzt. Andernfalls wäre ohnehin zwanglos die Betriebsstätte insgesamt als Wohnung zu bewerten. 15 Aber auch wenn man den Blick auf den verbleibenden Wohnraum und das Badezimmer im Obergeschoss beschränkte, wäre schon mit dem Wohnraum eine Wohnung im beitragsrechtlichen Sinne begründet. Dieser ist durch eine Tür abgeschlossen und wird über eine Treppe bzw. einen Flur erreicht, der bei der vom Zulassungsantrag präferierten verengten Sicht nicht bereits einer (anderen) Wohnung, sondern allein der Betriebsstätte zuzurechnen wäre. § 3 Abs. 1 Nr. 1 RBStV schließt indes allein räumliche Verhältnisse aus dem Wohnungsbegriff aus, in denen Wohnräume „ausschließlich über eine andere Wohnung“ betreten werden können. 16 Vgl. zum Fall einer eigenen Wohnung trotz gemeinsamer Nutzung eines Flures, einer Küche u. ä. in einem Studentenwohnheim: OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2017 - 2 A 2419/16 -. 17 Der Zulassungsantrag legt nicht dar, warum daraus eine gleichheitswidrige Doppelinanspruchnahme zu Lasten des Klägers resultieren sollte. Er lässt namentlich außeracht, dass die Beitragspflicht für den privaten und für den nicht privaten Bereich nebeneinander bestehen und nicht voneinander abhängig sind. Mit dem Betriebsstättenbeitrag wird ein weitergehender Vorteil abgeschöpft, der über den der privaten Nutzung hinausgeht und von diesem unabhängig ist. Der Vorteil besteht darin, dass der Inhaber in der Betriebsstätte den Rundfunk nutzen kann, indem er entweder Informationen aus dem öffentlichen Rundfunkangebot für den Betrieb beschafft bzw. betriebliche genutzte Gegenstände mit Empfangsgeräten für seine Beschäftigten oder Kunden ausstattet oder den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zur Unterhaltung oder Information seiner Beschäftigten bzw. Kunden einsetzt. 18 Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 = juris Rn. 29, und vom 7. September 2017 - 6 C 32.16 -, BVerwGE 160, 54 = juris Rn. 22 19 Schon deshalb vermag der beschließende Senat auch eine Vergleichbarkeit des vom Kläger unterbreiteten Sachverhaltes mit einer Wohngemeinschaft nicht zu erkennen, in der lediglich ein Rundfunkbeitrag für die gemeinsam genutzte Wohnung erhoben wird. Auch der Hinweis auf Studentenwohnheime greift zu kurz. Schließlich können Zimmer in einem Studentenwohnheim durchaus eine beitragspflichtige Wohnung darstellen. Dem steht insbesondere nicht § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV entgegen. Die dort genannten Regelbeispiele für nicht der Beitragspflicht unterliegenden Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften (Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber und Internate) zeichnen sich aus durch eine besonders enge Beziehung zwischen den dort untergebrachten Personen und dem Träger der Einrichtung, die Beaufsichtigung der untergebrachten Personen durch die Einrichtung sowie einen eher niedrigen Grad an Privatsphäre durch weitreichende Kontrollbefugnisse und Betretungsrechte. Dagegen sind (z. B.) Unterkünfte in Studentenwohnheimen auch dann nicht als sonstige Gemeinschaftsquartiere zu qualifizieren, wenn die Bewohner sanitäre Einrichtungen etc. gemeinsam benutzen. Denn eine vergleichbar enge Beziehung zwischen den Bewohnern und dem Träger des Wohnheims liegt hier ebenso wenig vor wie eine Beaufsichtigung seitens des Trägers. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15 August 2017 ‑ 2 A 2419/16 - und Urteil vom 21. August 2018 - 2 A 1635/15 -, juris Rn. 56 ff., sowie Göhmann/Schneider/ Siekmann, in: Besch’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 3 RBStV Rn. 53, jeweils m. w. N. 21 Entsprechend besteht kein Anlass für die vom Zulassungsantrag angedachte verfassungskonforme Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 RBStV dahin, dass eine Wohnung immer dann auszuschließen sei, wenn die zum Wohnen oder Schlafen geeigneten oder genutzten Räume ausschließlich über eine andere Raumeinheit betreten werden könne, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet werde. 22 Zugleich bleibt in den vorgestellten Fällen einer Wohnung, die innerhalb einer Betriebsstätte liegt, kein Raum für eine analoge Anwendung des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV. Es liegt schon keine Regelungslücke vor. Für den Fall einer Wohnung innerhalb einer Betriebsstätte finden sich entgegen der Annahme des Zulassungsantrags klare und unmissverständliche Regelungen. Aus dem Umkehrschluss aus § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV und der Existenz der Regelung unter § 3 Abs. 2 RBStV ergibt sich zwanglos, dass auch Wohnungen in Betriebsstätten – zusätzlich zu dem dafür zu entrichtenden Betriebsstättenbeitrag – der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach §§ 22 ff. RBStV unterfallen. 23 Soweit der Kläger anführt, die Anmietung der übergeordneten Raumeinheit sei (allein) aus steuerlichen Gründen durch die Betriebsinhaberin erfolgt, ergibt sich keine andere Beurteilung. Es stellte sich allenfalls die Frage, ob der Hinweis nicht darauf deutet, dass der Kläger in weitergehendem Umfang als angeführt die als Betriebsstätte angemieteten Räumlichkeiten privat nutzt. Das bedarf indes vorliegend keiner weiteren Vertiefung, denn ernstliche Zweifel an der Beitragspflicht des Klägers für den streitgegenständlichen Zeitraum wären auch für diesen Fall nicht veranlasst. Denn dann wäre bei der gebotenen wertenden Betrachtung - wie bereits gesagt - jedenfalls die als Betriebsstätte angemietete Raumeinheit insgesamt als Wohnung im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Dies vor allem auch in Ansehung des vom Kläger selbst hervorgehobenen Vergleichs der übergeordneten Räumlichkeit mit einem Einfamilienhaus. Auch die aus den vorgelegten Fotos ersichtliche Ausstattung der Räumlichkeiten sowie der Umstand, dass der Kläger der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Betriebsinhaberin ist, deuten darauf, dass der Kläger die Geschäftsräume weitergehend als gekennzeichnet auch privat nutzt. Inhaber der (Gesamt-)Wohnung wäre der Kläger persönlich. Denn Wohnungsinhaber ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Wer den Mietvertrag abgeschlossen hat, ist unerheblich. Dann stellte sich allenfalls die Frage, ob nach Maßgabe des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV dann nicht der Betriebsstättenbeitrag entfiele. Dies bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens indes keiner weiteren Vertiefung. Die Frage der Beitragsfreiheit für den Betriebsstättenbeitrag wäre allein im Verhältnis zum Inhaber der Betriebsstätte – hier also der T1. GmbH – zu klären. Besonderheiten ergeben sich vorliegend nicht etwa daraus, dass die T1. GmbH als Inhaberin der Betriebsstätte mit Festsetzungsbescheiden vom 1. Februar 2014, 4. Juli 2014 und 1. September 2014 für die in jenen Bescheiden angeführten Zeiträume zur Zahlung eines Betriebsstättenbeitrags herangezogen worden ist und diesen Beitrag wohl auch inzwischen entrichtet, nachdem das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 19. Juli 2018 - 2 A 334/18 - abgelehnt hat. Schließlich hat sich das Verwaltungsgericht zu der aufgeworfenen Frage, ob die Betriebsstätte innerhalb einer Wohnung liegt, nicht abschließend (negativ) verhalten. Vielmehr hat es zugunsten der T1. GmbH diesen Fall unterstellt und eine Privilegierung gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV allein mit der Begründung abgelehnt, dass für die beitragspflichtige Wohnung im streitgegenständlichen Zeitraum nicht bereits Beiträge entrichtet worden seien. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. 26 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO.