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Beschluss

2 A 2419/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0815.2A2419.16.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die unterste Wertstufe bis 500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die unterste Wertstufe bis 500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht. Dieses stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht substantiiert in Frage. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2014 in Form des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2014 aufzuheben, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, bei dem vom Kläger bewohnten Zimmer im Studentenwohnheim S. Straße handele es sich um eine Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 RBStV, weshalb der Kläger uneingeschränkt beitragspflichtig sei. Insbesondere handele es sich bei dem Zimmer nicht um eine Raumeinheit im Sinne des § 3 Abs. 2 RBStV; der dort genannte Begriff der „Gemeinschaftsunterkunft“ erfasse, wie die beispielhafte Aufzählung dort zeige, Studentenwohnheime nicht. Bei den aufgeführten Räumlichkeiten handele es sich um solche, bei denen das Verhältnis zwischen den Mietern oder Bewohnern und dem Vermieter oder Anbieter der Räumlichkeiten über das reine Anbieten von Wohnraum hinaus gehe und als Hauptzweck nicht das selbstbestimmte Wohnen, sondern ein weitergehendes, auch den Aufenthalt prägendes Abhängigkeits- oder Fürsorgeverhältnis bestehe. Kennzeichnend sei zudem ein besonders niedriger Grad an Privatsphäre durch weitreichende Kontrollbefugnisse und Betretungsrechte sowie die Möglichkeit der Sanktionierung von Verstößen gegen Anordnungen und Auflagen durch den Einrichtungsträger. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt, auch wenn der Kläger mit den anderen Bewohnern der 7. Etage des Studentenwohnheims sanitäre Einrichtungen und Küche teile. Sein Zimmer stehe ihm allein zur Verfügung, es habe eine eigene Klingel und einen eigenen Briefkasten. Für jedes Zimmer werde ein eigenständiger Mietvertrag abgeschlossen. Die Regelungen dieses Mietvertrages gingen insgesamt nicht über die in einem Mietverhältnis üblichen gegenseitigen Rechte und Pflichten hinaus. Dies gelte auch, soweit in § 1 des Mietvertrages dem Studentenwerk die Möglichkeit eingeräumt werde, aus zwingenden Gründen den Mietern ein anderes Zimmer zuzuweisen. Dies sei ersichtlich auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt, die das Nutzungsverhältnis nicht charakterisierten. Auch der Umstand, dass Geschäftsgrundlage des Mietverhältnisses ein Studium sei, begründe nicht das erforderliche besondere Fürsorge- bzw. Abhängigkeitsverhältnis. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass nach dem Willen der Normgeber Studenten- und Schwesternwohnheime grundsätzlich nicht als Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV zu qualifizieren seien. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV seien ebenfalls erfüllt. Hieran ändere sich nichts dadurch, dass der Wohneinheit in der 7. Etage, der das Zimmer des Klägers angehöre, neben den sanitären Einrichtungen und einer Teeküche auch - dieser gegenüber - ein Gemeinschaftsraum zugeordnet sei. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung aller objektiven Umstände überwiege der Eindruck, dass die einzelnen Wohnheimzimmer weniger als Zimmer einer einheitlichen Wohnung, sondern als autarke, zur selbständigen Haushaltsführung gedachte Wohneinheiten angelegt seien, zumal sie über eigene Waschgelegenheiten verfügten. Nach dem Mietvertrag sei eine gezielte gemeinsame Nutzung des Vorraums durch die Nutzer der einzelnen Zimmer ebenfalls nicht vorgesehen. Der Umstand, dass der Vorraum und die Gemeinschaftseinrichtungen nur den Bewohnern der 7. Etage offenstünden, begründe keine andere Einschätzung. Diese Situation unterscheide sich nicht maßgeblich von der eines Mietshauses mit separaten Wohnungen, dessen Flur oder Treppenhaus ebenfalls für Außenstehende regelmäßig nicht begehbar seien. Diesen eingehenden und in der Sache ohne Weiteres überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung führen könnte. Soweit der Kläger annimmt, mit Bezug des Zimmers und Abschluss des Mietvertrages habe er sich dem Regelwerk des Studentenwerkes in einer ähnlichen Weise unterworfen, wie das für Bewohner einer Asylbewerberunterkunft gelte, geht dies an der Realität objektiv schon deshalb vorbei, weil der Kläger den Wohnheimplatz freiwillig auf vertraglicher Grundlage und nicht aufgrund hoheitlicher Zuweisung nutzt, er nicht stetiger Kontrolle des Betreibers unterliegt und auch nicht mit externer Zuweisung eines Zimmergenossen rechnen muss. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht das durch die mietvertraglichen Regelungen begründete Rechtsverhältnis zutreffend als im Wesentlichen demjenigen eines „normalen“ Mietverhältnisses entsprechend qualifiziert. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend auseinander, insbesondere nicht mit der Auslegung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Regelung in § 1 des Mietvertrages. Eine „jederzeitige Verlegung“ der Bewohner hat das Verwaltungsgericht gerade nicht angenommen und dies insbesondere mit dem dort zur Voraussetzung gemachten „zwingenden Grund“ nachvollziehbar begründet. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass entgegen den Darlegungen des Verwaltungsgerichts hier ein besonders niedriger Grad an Privatsphäre vorhanden sein soll. Dies behauptet das Zulassungsvorbringen lediglich, ohne es konkret auszuführen. Unerheblich ist insoweit, ob hier im Einzelfall tatsächlich eine engere Bindung der insgesamt 16 Bewohner der 7. Etage „gelebt“ wird. Eine solche individuelle Betrachtung ist im Hinblick auf die typisierenden Regelungen des Rundfundbeitragsstaatsverfahrens weder erforderlich noch möglich. Vgl. zur zulässigen Typisierung im vorliegenden Bereich der Massenverwaltung nur BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2017 - 6 C 15.16 u. a.-, vom 7. Dezember 2016 - 6 C 12.15 u. a. - und vom 19. September 2016 - 6 C 19.16 u. a. -, alle juris, sowie vom 18. März 2016 – 6 C 6.15 u. a. – BVerwGE 154, 275; OVG NRW, Urteile vom 12. März 2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705, - 2 A 2311/14 - und - 2 A 2423/14 -, jeweils juris, vom 27. August 2015 2 A 808/15 und 2 A 324/15 -, beide juris, sowie vom 22. Oktober 2015 - 2 A 2583/14 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen auch auf die einheitliche übrige (obergerichtliche) Rechtsprechung. Ebenso wenig lassen die Ausführungen des Zulassungsvorbringens im Hinblick auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, die einzelnen Zimmer seien aufgrund der konkreten Umstände als Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 1 RBStV zu qualifizieren, ernstliche Zweifel hervortreten. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass es sich nicht um die „typische Wohngemeinschaft von Studierenden“ handele, die nach dem Willen der Normgeber eine einheitliche Wohnung mit nur einer Beitragspflicht darstellten, sondern im Kern um ein der Beitragspflicht unterliegendes Wohnheimzimmer. Hierfür spricht über die Begründung des Verwaltungsgerichts hinaus nicht zuletzt der Umstand, dass die „Wohngemeinschaft“ sonst aus 16 Personen und 17 Zimmern bestünde, was weit von der „typischen Studenten-WG“ entfernt, aber gerade wohnheimtypisch ist. Studentenwohnheime wollten die Normgeber jedoch - wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend unter Bezugnahme auf die Begründung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages ausgeführt hat - anders als eine Wohngemeinschaft einer individuellen Beitragspflicht unterwerfen. Das Verwaltungsgericht hat damit entgegen der Annahme des Klägers nicht am „bloßen Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV“ festgehalten und die „Intention des Gesetzgebers missachtet“. Das Gegenteil ist der Fall. 2. Aus vorstehenden Gründen kommt dem Rechtsstreit auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine bisher in der ober- oder höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärte, klärungsbedürftig und allgemein klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Eine solche konkrete Rechtsfrage wirft das Zulassungsvorbringen schon nicht auf. Ob sie der Formulierung „der von der Situation des Klägers geprägte Sachverhalt“ trage „auch für die Bewertung von anderen Studentenwohnheimen, die in der Regel ähnlich ausgestaltet sein werden, zu einer Klärung der Frage bei, ob ein Studentenwohnheim grundsätzlich als „Gemeinschaftsunterkunft“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV anzusehen ist, zumindest aber nach welchen Kriterien entschieden werden muss, ob eine typische Wohngemeinschaft von Studierenden auch dann anzunehmen ist, wenn sie innerhalb eines von der öffentlichen Hand betriebenen Studentenwohnheims existiert und gelebt wird“, zumindest sinngemäß abgeleitet werden könnte, kann hier auf sich beruhen. Nach vorstehenden Ausführungen ließen sich entsprechende Fragen entweder - im Hinblick auf die Qualifizierung von Studentenwohnheimen generell als Gemeinschaftsunterkünfte - ohne Weiteres aus der Norm selbst beantworten oder allenfalls nach Maßgabe konkreter Einzelfallumstände; sie wären damit nicht klärungsbedürftig oder über den Einzelfall hinaus klärungsfähig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.