Beschluss
7 B 1497/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:1217.7B1497.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das fristgerechte Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 3 Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss festgestellt, die im Hauptsacheverfahren angefochtene Baugenehmigung in Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 4.4.2019 erweise sich in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren allein zu prüfenden nachbarlichen Belange als rechtmäßig, insbesondere sei nicht erkennbar, inwieweit ein Verstoß gegen denkmalrechtliche Vorschriften hier einen Nachbarschutz zugunsten des Antragstellers vermitteln könnte. 4 Der Senat vermag dem Vorbringen zunächst keine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwerts eines Denkmals des Antragstellers zu entnehmen. 5 Der Senat lässt im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen, inwieweit der Klosterhof als Denkmal geschützt ist. 6 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4.12.2015 - 7 A 823/14 -, BRS 83 Nr. 136. 7 Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sein Eigentum, das Gebäude L. Nr. 16 und das sog. Pförtnerhaus, nicht unter Denkmalschutz stünden, vielmehr seien sie Bestandteil des L., rechtfertigt jedenfalls nicht die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung eines in den Blick zu nehmenden Denkmalwerts. 8 Das Vorbringen, das würfelförmige zweigeschossige in seinem Ausmaß äußerst massive Neubauvorhaben der Beigeladenen lasse jegliche Achtung vor dem Denkmal vermissen und verdecke völlig die Sichtachsen auf das Denkmal, zeigt nicht auf, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen einen Denkmalwert des L. erheblich beeinträchtigt. Insbesondere ist es aufgrund der Kubatur und Stellung des Bauvorhabens auf dem Grundstück nicht nachvollziehbar, dass der L. von diesem Bauvorhaben "zugedeckt" wird. Dass die vom Antragsteller angesprochenen "Sichtachsen auf das Denkmal" in hier relevanter Weise beeinträchtigt sein könnten, ist ebenfalls nicht hinreichend aufgezeigt. So fehlt es bereits an der Darlegung, dass überhaupt bestimmte Sichtachsen vom Denkmalwert umfasst werden. 9 Aus dem weiteren Vorbringen des Antragstellers, die Gebäude im und angrenzend an das historische Baudenkmal stellten geradezu eine Schicksalsgemeinschaft zur Erhaltung des historischen Wertes des Baudenkmals dar, so dass er Anspruch auf die Erhaltung der Eigenart des Gebietes habe, ergibt sich ebensowenig eine erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmalwerts. Eine solche erhebliche Beeinträchtigung ist für den Senat bei der vorliegend allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Übrigen auch nicht sonst ersichtlich. Eine abschließende Prüfung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 10 Der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe bis heute nicht das für das Bauvorhaben notwendige Benehmen mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege herbeigeführt, führt auch nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die landesrechtlich geregelte Verfahrensbeteiligung der Denkmalpflegeämter des Landschaftsverbandes erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2014 - 7 A 1739/13 -, juris. 12 Mit dem Vorbringen des Antragstellers ist auch kein Abstandsflächenverstoß dargelegt. 13 Der Einwand des Antragstellers, abweichend von der Baugenehmigung hätten die Beigeladenen das Gelände des Bauvorhabens angeschüttet, ist im vorliegenden Verfahren irrelevant. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass Gegenstand der gerichtlichen Prüfung hier nur der Inhalt der erteilten Baugenehmigung ist. 14 Soweit der Antragsteller vorbringt, da die nördlich an das Grundstück der Beigeladenen angrenzende Parzelle mangels Widmung keine öffentliche Wegeparzelle sei, betrage die tatsächliche Gesamtlänge aller grenzständigen Nebenanlagen mindestens 25 m, so dass die Privilegierung gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW a. F. keine Anwendung finde, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die an der nördlichen Grundstücksgrenze geplante Garage grenze an eine öffentliche Wegparzelle, so dass diese bei der Ermittlung der höchstzulässigen Gesamtlänge von privilegierten Nebenanlagen im Umfang von 15 m gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW a. F. bzw. § 6 Abs. 8 BauO NRW 2018 nicht einzubeziehen sei. Dies entspricht der Stellungnahme der Antragsgegnerin im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 9.4.2019. Dort führt sie aus, der Garagenneubau befinde sich an einer städtischen Wegeparzelle. Auch im Grundbuch wird das Flurstück 413 als Verkehrsfläche ausgewiesen. Dass es an der Widmung des Weges als öffentliche Verkehrsfläche fehlt, hat der Antragsteller mit dem Vorbringen, es handele sich um eine Zuwegung in den K. Wald und das Landschaftsschutzgebiet nicht hinreichend dargetan. 15 Bezüglich seines Arguments, die Antragsgegnerin hätte den Neubau, um den es sich aufgrund des Umfangs der Abrissarbeiten handele, im Landschaftsschutzgebiet nicht genehmigen dürfen, hat der Antragsteller schon nicht dargelegt, in welchem subjektiven Recht er beeinträchtigt sein könnte. 16 Letztlich verstößt das Bauvorhaben auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Aufgrund der Lage des Vorhabens auf dem Grundstück und seiner Kubatur scheidet die Annahme einer erdrückenden Wirkung aus. Die von dem geplanten Vorhaben ausgehenden Einsichtnahmemöglichkeiten hat der Antragsteller als zumutbar hinzunehmen. 17 Aus obigen Gründen hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf die begehrte Untersagung der Nutzung des Gebäudes. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären; dies entspricht der Billigkeit, da diese einen Antrag gestellt und sich somit in das Kostenrisiko begeben haben. 19 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.