Beschluss
19 E 270/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0429.19E270.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 1.400,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 Gründe: 2 Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG)). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. 3 Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Mit ihr begehrt die Klägerin die Herabsetzung des Streitwertes des in der Hauptsache erledigten erstinstanzlichen Klageverfahrens gegen die Ordnungsverfügung vom 2. August 2018, mit welcher die Beklagte der Klägerin aufgegeben hatte, bis zum 14. September 2018 die Beisetzung der Totenasche ihrer am 17. Juli 2018 verstorbenen und wenig später eingeäscherten Mutter in Auftrag zu geben. In Nr. 2 des angefochtenen Einstellungsbeschlusses hat das Verwaltungsgericht als Streitwert den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt dessen Herabsetzung auf 693,75 Euro mit der Begründung, dass dieser Betrag den tatsächlichen Beerdigungskosten entspreche. Mit diesem Begehren hat die Klägerin nur in dem Umfang Erfolg, der aus dem Tenor ersichtlich ist. 4 Der Senat bemisst die nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebende Bedeutung der Sache für die Klägerin bei einer solchen auf § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW gestützten Beisetzungsverfügung nach den voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme im Sinn des § 59 Abs. 2 VwVG NRW, welche die Beklagte hier mit 1.400,00 Euro veranschlagt hat. 5 Ebenso VG Magdeburg, Beschluss vom 26. September 2013 ‑ 9 B 269/13 ‑, juris, Rn. 28; a. A. VG Schwerin, Beschluss vom 21. März 2003 ‑ 1 B 140/03 ‑, juris, Rn. 23 (Auffangwert). 6 In diesem Betrag findet die objektive Bedeutung der Sache im Sinn des § 52 Abs. 1 GKG für den gegen eine Bestattungs- oder Beisetzungsverfügung klagenden Hinterbliebenen regelmäßig adäquaten Ausdruck. Insbesondere soll die Ordnungsbehörde bei ihrem Kostenvoranschlag etwa ermittelte oder bekannt gewordene kostenverursachende Willensbekundungen des Verstorbenen über die Art der Bestattung (Erd‑, Feuer- oder Seebestattung) und deren Ort (z. B. Wahl- oder Reihengrab) berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BestG NRW). 7 Hingegen bemisst sich die Bedeutung der Sache im Sinn des § 52 Abs. 1 GKG nicht nach den Bestattungs- oder Beisetzungskosten, die der klagende Hinterbliebene subjektiv für geboten hält. Denn auch er hat seine Bestattungsentscheidung ordnungsrechtlich im Rahmen des Möglichen am Willen des Verstorbenen auszurichten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die tatsächlich entstandenen Beisetzungskosten mit 1.353,75 Euro annähernd dem veranschlagten Betrag entsprechen. Wenn die Klägerin abweichend hiervon lediglich 693,75 Euro in Ansatz bringt, lässt sie sowohl die angefallenen Gebühren in Höhe von 200,00 Euro als auch den von der Beklagten bereits angerechneten Bargeldbetrag in Höhe von 410,00 Euro unberücksichtigt, den die Verstorbene im Klinikum T. bei sich trug. 8 Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).