OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 B 1038/19

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0513.1B1038.19.00
21Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.082,00 Euro und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 15.641,69 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Die zulässige Beschwerde des Beigeladenen ist unbegründet. 3 Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers abzulehnen, 4 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, im Rahmen der Beförderungsrunde 2017 nach Besoldungsgruppe A 13_vz den Beigeladenen auf der Beförderungsliste „Beteiligung intern_Accounting“ zu befördern, solange nicht über seine Beförderung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. 5 Zur Begründung der stattgebenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletze den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Sie sei schon deshalb fehlerhaft, weil die ihr zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 8. Oktober 2018 für den Beurteilungszeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. August 2015 rechtswidrig sei. Es mangele an einer hinreichenden Begründung der vergebenen Gesamtnote „Sehr gut“. Eine Begründung, warum der Antragsteller nicht mit der Note „Hervorragend“ beurteilt worden sei, fehle. Zwar könne es im Hinblick auf die Erfahrungen der Kammer in anderen Verfahren sein, dass die Spitzennote bereits deshalb nicht habe vergeben werden können, weil der Antragsteller nicht in allen Einzelmerkmalen die Note „Sehr gut“ erreicht habe. Auf diese Erwägung sei die Begründung hingegen nicht gestützt. Vielmehr werde allein auf die Leistungseinschätzungen der Führungskräfte sowie die höherwertige Tätigkeit der mit „Hervorragend“ beurteilten Beamten der Vergleichsgruppe abgestellt. Wenn es in der Gesamtnotenbegründung laute, das Beurteilungsergebnis „Hervorragend“ hätten auf der Beurteilungsbasis diejenigen Beamten erhalten, die von ihren Führungskräften geringfügig schlechter eingeschätzt worden, jedoch dabei höherwertiger eingesetzt seien, bleibe offen, wann (noch) eine lediglich „geringfügig“ schlechtere Leistungseinschätzung der Führungskraft vorliegen solle. Darüber hinaus sei die Beurteilung des Antragstellers fehlerhaft, weil die Vergabe des Ausprägungsgrades „Basis“ allein mit „der Tendenz in den Bewertungen der Einzelkriterien“ begründet werde. Es erschließe sich schon nicht, welche Tendenz gemeint sei. Sollte beispielsweise eine Entwicklungstendenz gemeint sein, wäre die Begründung zudem nicht plausibel. Der Antragsteller habe in der jüngeren Leistungseinschätzung seiner Führungskraft vom 11. November 2015 für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. August 2015 in allen Einzelkriterien ein „Sehr gut“ erhalten, nachdem ihm zuvor (November 2013 bis Juni 2014) ausnahmslos ein „Gut“ zuerkannt worden sei. Die Entwicklungstendenz spreche daher für die Vergabe eines über „Basis“ liegenden Ausprägungsgrades. Auch die Beurteilung des Beigeladenen vom 26. August 2016 für den Beurteilungszeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. August 2015 erfülle die rechtlichen Anforderungen nicht, wie bereits das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem die erste Auswahlentscheidung der streitigen Beförderungsrunde betreffenden Beschluss vom 17. Oktober 2018 – 1 B 1585/17 – ausgeführt habe. Gleichwohl sei, soweit ersichtlich, für den Beigeladenen keine neue Beurteilung erstellt worden. Ferner seien die Chancen des Antragstellers offen, bei einer erneuten, die aufgezeigten Rechtsfehler vermeidenden Auswahlentscheidung für eine Beförderung ausgewählt werden. Diesbezüglich nimmt das Verwaltungsgericht Bezug auf die einschlägigen Ausführungen des Senats im vorgenannten Beschluss. 6 Hiergegen macht der Beigeladene mit seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend: Der angefochtene Beschluss sei rechtsfehlerhaft. Ein Anordnungsanspruch liege nicht vor. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei nicht verletzt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts beruhe die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten nicht auf fehlerhaften dienstlichen Beurteilungen. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der erkennende Senat überspannten die Anforderungen an die Begründung dienstlicher Beurteilungen. Verschiedene Gerichte, zu denen beispielsweise der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als auch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes gehörten, stellten geringere Anforderungen an die Begründung solcher Beurteilungen. Sie hielten sowohl das Beurteilungsverfahren als auch die Begründungen der dienstlichen Beurteilungen für grundsätzlich rechtmäßig. Der Antragsgegnerin stehe bei der Erstellung von Beurteilungen ein Beurteilungsspielraum zu, der seitens der Gerichte lediglich auf Beurteilungsfehler hin überprüft werden könne. Durch eine Überspannung der Begründungsanforderungen an eine dienstliche Beurteilung dürfe den Beurteilern jedoch nicht quasi durch die Hintertür ihr Beurteilungs- und Ermessensspielraum genommen werden, der ihnen von Gesetzes wegen zustehe. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage sei die Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung für ihn, den Beigeladenen, nicht unbedingt notwendig. Jedenfalls sei der Antragsteller gegenüber dem Beigeladenen auch in einem neuen Auswahlverfahren chancenlos. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 23. November 2017 ausgeführt habe, verfüge der Beigeladene über eine im Vergleich zum Antragsteller bessere Beurteilung. Aufgrund der gegebenen Gesamtumstände könne der Antragsteller ungeachtet der „Nachvollziehbarkeit“ der Begründung des Gesamturteils der Beurteilungen nicht damit rechnen, im Verhältnis zum Beigeladenen bei einer Beförderung vorrangig oder zumindest chancengleich zum Zuge zu kommen. Diesbezüglich sei auf die deutlich besseren Stellungnahmen der Führungskräfte des Beigeladenen sowie dessen deutlich höherwertigen Einsatz hinzuweisen. 7 Dieses Vorbringen stellt weder die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage, der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Anspruch des Antragstellers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch) werde durch die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletzt (dazu A.), noch ergibt sich daraus, dass die Auswahl des Antragstellers im Falle einer erneuten, fehlerfreien Auswahlentscheidung nicht als (zumindest) möglich erscheint (dazu B.). 8 A. Die Auswahlentscheidung verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Die dieser Entscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 8. Oktober 2018 betreffend den Beurteilungszeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. August 2015 ist auch in Ansehung des Beschwerdevortrags fehlerhaft (dazu I.). Dasselbe gilt für die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten, den gleichen Beurteilungszeitraum betreffende Beurteilung des Beigeladenen (dazu II.). 9 I. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 8. Oktober 2018 ist gemessen an den Anforderungen, die an eine hinreichende Begründung solcher dienstlicher Beurteilungen zu stellen sind (dazu 1.), fehlerhaft (dazu 2.). 10 1. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die Begründung dienstlicher Beurteilungen, 11 vgl. insbesondere BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 42 bis 46, vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 59 bis 65, vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 –, juris, Rn. 30 bis 39, und vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 12 bis 25, 12 ergeben sich nach der ständigen, der Antragsgegnerin hinlänglich bekannten Rechtsprechung des Senats, 13 ausführlich zuletzt Senatsbeschlüsse vom 18. März 2020 – 1 B 787/19 –, juris, Rn. 9 ff., vom 25. März 2020 – 1 B 724/19 –, juris, Rn. 13 ff. und vom 25. März 2020 – 1 B 725/19 –, juris, Rn. 12 ff.; ferner Senatsbeschlüsse vom 5. September 2017– 1 B 498/17 –, juris, Rn. 37 ff., vom 23. Oktober 2018 – 1 B 666/18 –, juris, Rn. 17 ff., vom 11. Dezember 2018 – 1 B 741/18 –, juris, Rn. 13 bis 21 , vom 14. August 2019 – 1 B 612/19 –, juris, Rn. 11 ff., vom 28. August 2019 – 1 B 593/19 –, juris, Rn. 10 ff., 14 für dienstliche Beurteilungen, die nach den – hier einschlägigen – Regelungen der zum 31. Oktober 2013 in Kraft getretenen, nachfolgend wiederholt aktualisierten "Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten" erstellt worden sind und – wie im vorliegenden Fall den Beigeladenen – einen im Beurteilungszeitraum höherwertig beschäftigten Beamten betreffen, mit Blick auf diese Umstände die nachfolgend zusammengefasst dargestellten Anforderungen an die Begründung des in der Beurteilung ausgeworfenen Gesamturteils. 15 Schon das durch die zitierten Beurteilungsrichtlinien etablierte Beurteilungssystem macht in jedem Einzelfall eine substantielle textliche Begründung des individuell ausgeworfenen Gesamturteils erforderlich, weil es für die Benotung der Einzelkriterien einerseits und die Vergabe des Gesamturteils andererseits unterschiedliche Notensysteme vorsieht. Unerheblich ist daher, ob dem Beurteilungssystem ein „Ankreuzverfahren“ für vorgegebene Einzelbewertungen zugrunde liegt. Das Beurteilungssystem gestaltet sich im Kern wie folgt: Die unmittelbare Führungskraft des Beamten fertigt eine vorbereitende Stellungnahme, die die auf dem (regelmäßig höherwertigen) Arbeitsposten gezeigten Leistungen des Beamten an den dortigen Anforderungen – nicht am Statusamt – misst und für sechs Einzelkriterien (Arbeitsergebnisse, Praktische Arbeitsweise, Allgemeine Befähigung, Fachliche Kompetenz, Soziale Kompetenzen und Wirtschaftliches Handeln; ggf. ergänzt durch das siebte Merkmal "Führungsverhalten") unter Beifügung von begründenden Kurztexten jeweils Noten aus einem fünfstufigen, nicht weiter ausdifferenzierten Notensystem ("In geringem Maße bewährt", "Teilweise bewährt", "Rundum zufriedenstellend", "Gut" und "Sehr gut") vergibt. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme erstellen die Beurteiler unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und der konkreten Tätigkeiten die dienstliche Beurteilung. Hierbei sind die sechs bzw. sieben Einzelkriterien mittels des geschilderten fünfstufigen Notensystems zu bewerten. Die Beurteilung hat sodann mit einem Gesamturteil zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu schließen, für das ein abweichendes, nämlich um die Notenstufe "Hervorragend" nach oben erweitertes sechsstufiges Notensystem gilt, bei dem zudem jede Notenstufe in drei Ausprägungsgrade (in aufsteigender Reihenfolge: "Basis", "+" und "++") aufgefächert ist. Nach welchem Maßstab aus der jeweiligen Gesamtheit der Einzelbewertungen ein konkretes Gesamturteil mit dem auszuwerfenden Ausprägungsgrad zu bilden ist (Vorgang der "Übersetzung" der Einzelbewertungen in ein Gesamturteil), ist nicht abstrakt vorgegeben. Aus diesem Grund muss der angesprochene Übersetzungsvorgang einschließlich der Vergabe des (für Beförderungschancen relevanten) Ausprägungsgrades in jeder dienstlichen Beurteilung ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles nachvollziehbar erläutert werden. 16 Ist der zu beurteilende Beamte im Beurteilungszeitraum zudem höherwertig eingesetzt gewesen, so macht die gebotene Berücksichtigung dieses ohne Weiteres beurteilungsrelevanten Umstands den angesprochenen Übersetzungsvorgang noch deutlich komplexer: Die Beurteiler müssen in diesem Fall nämlich die auf dem höherwertigen Arbeitsposten erbrachten und an dessen Anforderungen gemessenen Leistungen des Beamten erst zu den abstrakten Anforderungen des von dem Beamten innegehabten Statusamtes in Beziehung setzen und sodann den in der Notenskala zum einen für die Einzelmerkmale und zum anderen für das Gesamturteil der Beurteilung geltenden Bewertungsstufen zuordnen. Die entsprechenden Überlegungen der Beurteiler müssen in der Beurteilung nachvollziehbar gemacht werden. Hierzu gehört insbesondere auch schon die Erläuterung, weshalb die Höherwertigkeit der Tätigkeit bei den Einzelnoten gerade wie geschehen in Ansatz gebracht worden ist. 17 Näher zu Letzterem: OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 49 bis 52 und 58, m. w. N. 18 An diesen Begründungsanforderungen hält der Senat auch in Anbetracht des Beschwerdevorbringens fest. Diesen Anforderungen, die auch das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat, kann – wie der Senat schon wiederholt ausgeführt hat – nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie griffen unzulässig in den Kernbereich des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn ein, 19 Der geschützte Kernbereich des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn ist nicht betroffen. Es ist, wie ausgeführt, vielmehr geboten, im Rahmen der Gesamtnotenbegründung zu erläutern, wie sich eine höherwertige Tätigkeit eines Beamten bei der Bildung der Gesamtnote ausgewirkt hat, um die Notenfindung, also den gedanklichen Weg des Dienstherrn zu der vergebenen Note, für den Beamten und ggf. das Gericht nachvollzieh- und überprüfbar zu machen. 20 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 1 B 741/18 –, juris, Rn. 16 f. 21 Ebenso ist, um die Nachvollzieh- und Überprüfbarkeit der Notenfindung zu sichern, erforderlich, dass die Ableitung der Gesamtnote aus den Einzelnoten begründet wird, zumal der Gesamtnote ein sechsstufiges Notensystem zugrundeliegt, während die Einzelnoten nach einer fünfstufigen Notenskala vergeben werden. 22 Darüber hinaus hat der Senat bereits wiederholt ausgeführt, dass ihm die Schwierigkeiten der Deutschen Telekom AG bei der Beurteilung ihrer Beamten durchaus bewusst sind, die aus deren Vielzahl, aus ihrem häufig höherwertigen Einsatz und aus der Inkongruenz der gewählten Notenskalen resultieren. Diese – zum Teil "hausgemachten" – Schwierigkeiten rechtfertigen es, wie erneut auszuführen ist, aber nicht, die oben dargelegten Anforderungen an eine nachvollziehbare Begründung – insbesondere des Gesamturteils – abzusenken oder sogar der Sache nach auf eine solche Begründung zu verzichten. 23 Vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 1 B 741/18 –, juris, Rn. 20 f., m. w. N. 24 Aus dem vom Beigeladenen angeführten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. April 2019 – 1 B 126/17 –, juris, folgt insoweit auch kein anderer Maßstab. Dort wird – im Übrigen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats – ausgeführt: 25 „Welchen Umfang und welche Tiefe die Begründung des Gesamturteils haben muss, hängt hier wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Bedeutsam ist insoweit namentlich, ob und inwieweit von den Beurteilungsbeiträgen der unmittelbaren Vorgesetzten abgewichen wird bzw. ob und in welchem Umfang der zu Beurteilende etwa höherwertig eingesetzt war, wobei im Quervergleich ebenfalls zu berücksichtigen ist, wie sich dieser höherwertige Einsatz zum Grad der höherwertigen Tätigkeit anderer im selben Statusamt zu Beurteilender verhält (vgl. OVG NW, B. v. 17.7.2017 – 1 B 126/17 – juris Rn. 14)“ 26 Bay. VGH, Beschluss vom 23. April 2019 – 6 CE 19.76 –, juris, Rn. 25. 27 Auch nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs muss daher ein eventueller höherwertiger Einsatz des Beamten – wie hier des Beigelade-nen – in der Begründung der Gesamtnote gewürdigt werden. 28 Abweichende Anforderungen an die Begründung der Gesamtnote folgen auch nicht aus dem vom Beigeladenen angeführten Leitsatz 1 zum Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. März 2016 – 1 B 2/16 –, juris. Dieser lautet: 29 „1. Das neue Beurteilungssystem der Deutschen Telekom (Beurteilungsrichtlinien in der Fassung vom 19.6.2015) ist rechtlich nicht zu beanstanden.“ 30 Dieser Leitsatz bezieht sich damit auf das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin als solches, nicht aber auf die Anforderungen an die Begründung der Gesamtnote. Dass das Beurteilungssystem der Deutschen Telekom als solches rechtlich zu beanstanden wäre, haben im Übrigen weder das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss noch der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt. Aber auch ansonsten sind dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes keine abweichenden generellen Anforderungen an die Begründung der Gesamtnote zu entnehmen. Vielmehr betont auch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes die Bedeutung der Gesamtnotenbegründung vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Bewertungsskalen des Gesamturteils und der Einzelmerkmale. So führt es aus: 31 „Die nach den Beurteilungsrichtlinien notwendige Begründung des Gesamturteils ist in Beurteilungssystemen, die unterschiedliche Bewertungsskalen für die Einzelmerkmale und das abschließende Gesamturteil vorgeben, von zentraler Bedeutung, zumal wenn in den jeweiligen Beurteilungsstufen eine weitere Binnendifferenzierung vorzunehmen ist.“ 32 OVG Saarland, Beschluss vom 29. März 2016 – 1 B 2/16 –, juris, Rn. 16. 33 2. Gemessen an diesem Maßstab ist das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 8. Oktober 2018 – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – unzureichend begründet. Dass die textliche Beschreibung der Leistungen des Antragstellers eingangs der Begründung des Gesamturteils die Herleitung der Gesamtnote aus den Bewertungen der Einzelmerkmale nicht zu begründen vermag, liegt auf der Hand. Gleiches gilt für die Leerformel „Nach Würdigung aller Erkenntnisse wird das oben angegebene Gesamtergebnis festgesetzt“ sowie die „Ergänzende Erläuterung zur Bildung des Gesamturteils“, die keinen Bezug zum vorliegenden Einzelfall aufweist. Auch der Verweis auf das „zeitliche Verhältnis der zugrunde liegenden Stellungnahmen“ der Führungskräfte vermag nicht zu begründen, warum lediglich die Gesamtnote „Sehr gut Basis“ vergeben worden ist. Ferner ist der Ausprägungsgrad „Basis“ mit dem Verweis auf die „Tendenz in den Bewertungen der Einzelkriterien“ nicht hinreichend begründet. Es ist bereits nicht eindeutig, was mit „Tendenz“ gemeint ist. 34 Der nach alledem zu konstatierende Begründungsmangel ist nicht entsprechend § 46 VwVfG unbeachtlich, 35 vgl. insoweit näher OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 73 bis 78, m. w. N. 36 und im gerichtlichen Verfahren auch nicht geheilt worden. 37 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist die Behörde aus Rechtsgründen gehindert, eine defizitäre Begründung des Gesamturteils nach Eröffnung der dienstlichen Beurteilung noch zu plausibilisieren. 38 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 73 bis 78, m. w. N. 39 Zulässig ist allenfalls eine Intensivierung (im Sinne einer ergänzenden Anreicherung) einer schon in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Begründung. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 48. 41 Vorliegend kann dahinstehen, ob der aufgezeigte Begründungsmangel überhaupt durch eine nur ergänzende Anreicherung beseitigt werden könnte. Eine solche ist im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht substantiiert erfolgt. 42 II. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte aktuelle dienstliche Regelbeurteilung des Beigeladenen vom 26. August 2016 ist – wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 2018, Az. 1 B 1585/17, juris, ausgeführt hat – ebenfalls fehlerhaft. Weder die Einzelnoten noch die Gesamtnote sind nach den oben dargestellten Maßgaben hinreichend begründet. 43 Es wird nicht dargelegt, ob und wie die höherwertige Verwendung des Beigeladenen bei den Einzelnoten berücksichtigt worden ist. Auch ist der Gesamtnotenbegründung nicht zu entnehmen, wie es unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit des Einsatzes des Beigeladenen gerade zu der Gesamtnote "Hervorragend“ mit dem Ausprägungsgrad „Basis" gekommen ist. Die Begründung zeigt nicht auf, anhand welches konkreten Maßstabs die Beurteiler des Beigeladenen gerade die ausgeworfene Gesamtnote und nicht beispielsweise die Gesamtnote „Sehr gut" mit dem Ausprägungsgrad "++" zuerkannt haben. Sie erschöpft sich vielmehr weitgehend darin, in abstrakter Weise die Grundzüge des anzuwendenden Notensystems zu schildern und lässt keine Rückschlüsse auf die konkrete Bewertung des Beigeladenen zu. 44 Die Aussage, dass nach Würdigung aller Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Funktion des Beigeladenen das Gesamtergebnis festgesetzt werde, stellt, eine Leerformel dar, die nicht im Ansatz erläutert, worauf die behauptete Gesamtwürdigung beruht und in welcher Weise die angebliche Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit stattgefunden hat. Es genügt nicht, durch die mit Ausnahme der Namensnennung allgemeine Wendung „unter Berücksichtigung, dass Herr Barthel einen gegenüber seinem Statusamt höherwertige Funktionen ausübt,“ zu verdeutlichen, dass die Höherwertigkeit der Verwendung überhaupt in die Gesamtnotenbildung eingeflossen ist. Auch bei Vergabe der Spitzennote „Hervorragend“ ist zu begründen, wie die Höherwertigkeit der Verwendung sich bei der Bestimmung des Ausprägungsgrades niedergeschlagen hat. 45 Ebenso wenig wird entsprechend den oben dargestellten Maßstäben dargelegt, wie das fünfstufige Notensystem der Einzelkriterien in die sechsstufige Notenskala des Gesamturteils „übersetzt“ worden ist. 46 B. Schließlich dringt der Beigeladene auch mit seinem Vorbringen nicht durch, der Antragsteller könne aufgrund der gegebenen Gesamtumstände ungeachtet der Beurteilung der „Nachvollziehbarkeit“ des Gesamturteils nicht damit rechnen, im Verhältnis zu ihm, dem Beigeladenen, bei einer Beförderung vorrangig oder zumindest chancengleich zum Zuge zu kommen. 47 Dieses Vorbringen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Auswahl des Antragstellers anstelle des Beigeladenen erscheine auf der Grundlage rechtmäßig erstellter dienstlicher Beurteilungen zumindest möglich, nicht schlüssig und substantiiert in Frage. 48 Der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber kann im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur unter der weiteren Voraussetzung eine – mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige – erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn er glaubhaft macht oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergibt, dass seine Aussichten, in einem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird. 49 Vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 13 f., und vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –,juris, Rn. 19 f.; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 – 1 B 99/17 –, juris, Rn. 9 bis 13 und vom 23. Oktober 2018– 1 B 666/18 –, juris, Rn. 32 f. 50 Der Antragsteller ist im Verhältnis zu dem Beigeladenen nicht chancenlos im vorstehenden Sinne. Eine Auswahl des Antragstellers erscheint – wie der Senat bereits im Beschluss vom 17. Oktober 2018 – 1 B 1585/17 –, juris, ausgeführt hat, vielmehr zumindest möglich. An dieser Einschätzung hält der Senat auch in Anbetracht des Beschwerdevorbringens fest. Auch in Anbetracht der um zwei Stufen höherwertigen Verwendung des Beigeladenen ist es keineswegs ausgeschlossen, dass der Antragsteller sich gegenüber dem Beigeladenen durchsetzt. Wie bereits im vorgenannten Beschluss ausgeführt lässt sich aufgrund des Gewichtungsspielraums des Beurteilers nicht hinreichend sicher prognostizieren, ob sich die Höherwertigkeit der Tätigkeit Beigeladenen letztlich tatsächlich in einem Unterschied im Umfang von mindestens einer Teilnote niederschlagen wird. Maßgeblich für diese Einschätzung ist, dass die Stellungnahmen der Führungskräfte des Antragstellers und des Beigeladenen zwar in etwa auf ein gleiches Leistungsniveau schließen lassen, gleichwohl aber Unterschiede aufweisen, die einer hinreichend sicheren Prognose der Ausübung des Gewichtungsspielraums des Beurteilers entgegenstehen. So weisen die Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte des Beigeladenen für diesen lediglich in den Teilzeiträumen 1. Mai 2014 bis 14. Juni 2014 (ca. 6 Wochen) und 17. August 2014 bis 31. August 2015 (ca. 12 ½ Monate) in sämtlichen Einzelmerkmalen „sehr gute“ Leistungen aus. Im sechsmonatigen Teilzeitraum vom 1. November 2013 bis zum 30. April 2014 wurde der Beigeladene bezüglich sämtlicher Einzelmerkmale nur mit „Gut“ bewertet. Im Vergleich dazu wurden dem Antragsteller von seinen unmittelbaren Führungskräften für 14 Monate einheitlich „sehr gute“ Leistungen und für 8 Monate einheitlich „gute“ Leistungen bescheinigt. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. 52 Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat in Anwendung der Regelung des § 63 Abs. 3 GKG unter Änderung der auf 16.203,41 Euro lautenden erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht auf den §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Antragstellung (hier: 11. Dezember 2018) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 13 BBesO und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2018 auf 62.566,78 Euro, wobei – was das Verwaltungsgericht übersehen hat – der ab März geltende Monatsbetrag nicht schon für die ersten beiden Monate des Jahres angesetzt werden durfte (für Januar und Februar 2018 jeweils 5.087,14 Euro, für die übrigen Monate jeweils 5.239,25 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt (abgerundet) auf den festgesetzten Wert von 15.641,69 Euro. 53 Die Festsetzung des Streitwerts für das am 5. August 2019 eingeleitete Beschwerdeverfahren beruht auf den vorzitierten, die erstinstanzliche Festsetzung betreffenden Vorschriften sowie zusätzlich auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt denselben Grundsätzen wie die korrigierte erstinstanzliche Festsetzung. Der danach zu ermittelnde, auf das Jahr der Beschwerdeerhebung (2019) zu beziehende Vierteljahresbetrag der fiktiv zu zahlenden Bezüge nach A 13 BBesO, Erfahrungsstufe 8, beläuft sich (abgerundet) auf den nach dem Tenor festgesetzten Wert von 16.082,00 Euro (64.328,01 Euro geteilt durch den Divisor 4; für Januar, Februar und März 2019 jeweils 5.239,25 Euro, für die übrigen Monate jeweils 5.401,14 Euro). 54 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.