Beschluss
4 A 2090/17
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0605.4A2090.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 30.6.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 1. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. 4 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 = juris, Rn. 15. 5 Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 13.4.2017 als unbegründet abgewiesen. Die Zwangsgeldfestsetzung finde ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 1, §§ 60, 63, 64 VwVG. Das Zwangsgeld sei in Nr. 4 der zugrundeliegenden Ordnungsverfügung vom 7.8.2015 ordnungsgemäß angedroht worden. Der Kläger habe gegen die Anordnung in Nr. 1. b) der Ordnungsverfügung vom 7.8.2015 verstoßen, seine Betriebsräume nicht ganz oder teilweise einem Dritten zur Vermittlung von Sportwetten zu überlassen, indem er die rückwärts gelegenen Räumlichkeiten seiner Betriebsstätte an die C. T. M. . untervermietet habe. Bei diesen Räumen handele es sich um Räumlichkeiten einer Gaststätte im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NRW, auf die sich die Anordnung in Nr. 1. b) der Ordnungsverfügung vom 7.8.2015 erstrecke. Der Kläger habe die Räumlichkeiten auch gerade zum Zwecke der Vermittlung von Sportwetten an die C. T. M. . überlassen. 6 Diese Einschätzungen des Verwaltungsgerichts werden durch das Zulassungsvorbringen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. 7 Auf die Rechtmäßigkeit der Verfügung in Nr. 1. b) der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 7.8.2015, mit der dem Kläger untersagt wurde, seine Betriebsräume ganz oder teilweise einem Dritten zur Vermittlung von Sportwetten zu überlassen, 8 vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 5.6.2020 ‒ 4 A 2089/17 ‒, 9 kommt es vorliegend nicht an. Das Vollstreckungsrecht ist von dem Grundsatz geprägt, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorangegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist. 10 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.9.2018 ‒ 4 A 1396/16 ‒, GewArch 2019, 77 = juris, Rn. 35 f., m. w. N. 11 Die Anordnung in Nr. 1. b) der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 7.8.2015 erstreckt sich auf sämtliche Räume der Betriebsstätte des Klägers. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Anordnung und zum anderen aus dem damit verfolgten Zweck, das Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NRW a. F. durchzusetzen, das nunmehr in § 13 Abs. 2, Abs. 5 Sätze 3, 6 und 7 AG GlüStV NRW geregelt ist. Nach der zur Zeit der Zwangsgeldfestsetzung noch geltenden früheren Regelung durfte eine Wettvermittlungsstelle nicht in einer Gaststätte betrieben werden, in der Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten wurden. Das so bestimmte Trennungsgebot galt damit für sämtliche zur Gaststätte gehörenden Räumlichkeiten. Dies folgt nicht nur aus dem Begriff der Gaststätte, der grundsätzlich den gesamten Gaststättenbetrieb bezeichnet, sondern entspricht auch dem Sinn und Zweck des Trennungsgebots, die Gelegenheit zum Wetten und zum Automatenspiel nicht in unmittelbarer Nähe zueinander sowie Wetten nicht als allgegenwärtiges Gut des täglichen Lebens verfügbar zu machen und deshalb insbesondere nicht in Gaststätten anzubieten, die auf eine längere Verweildauer der Nutzer angelegt sind. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.3.2015 – 4 B 1173/14 –, NVwZ-RR 2015, 536 = juris, Rn. 3, m. w. N.; LT-Drs. 16/17, S. 40 f.; zur Neuregelung siehe LT-Drs. 17/6611, S. 34 f., 36 f. 13 Die Gefahr einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs sowie einer unkontrollierten Verbreitung von Wettangeboten besteht nicht nur, wenn Wettvermittlungsstellen und Glücksspielautomaten in einem Raum, sondern auch, wenn diese Geräte in jeweils unterschiedlichen Räumen desselben auf eine längere Verweildauer der Nutzer angelegten Betriebs aufgestellt sind. Der Senat hat bereits in wertungsmäßig vergleichbarem Zusammenhang hervorgehoben, dass der Gesetzgeber dabei vorrangig ein Angebot im gleichen Betrieb im Auge hatte. 14 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.2.2017 – 4 B 609/16 –, ZfWG 2017, 191 = juris, Rn. 6, und vom 4.9.2015 – 4 B 247/15 –, ZfWG 2016, 47 = juris, Rn. 16 ff. 15 Demnach liegt ein Verstoß gegen das Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NRW a. F. unabhängig davon vor, ob dem Dritten nur die Aufstellung von Wettvermittlungsstellen gestattet wird oder ob ihm die gesamte Gaststätte oder einzelne Betriebsräume zum Zwecke der Vermittlung von Sportwetten zur Verfügung gestellt werden. Der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NRW a. F. ist nur dann nicht mehr eröffnet, wenn der Gaststättenbetrieb geteilt oder verkleinert wird und die abgetrennten Räume nicht mehr zum Gaststättenbetrieb gehören. 16 Der Kläger hat gegen die Anordnung in Nr. 1. b) der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 7.8.2015 verstoßen, indem er die rückwärts gelegenen Räumlichkeiten seiner Gaststätte an die C. T. M. . untervermietet hatte, solange sie noch Teil seiner Gaststätte waren. 17 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Räumlichkeiten im hinteren Teil des Hauses zur Zeit der Feststellungen, auf denen die Zwangsgeldfestsetzung beruht, Teil der Gaststätte waren. Es hat ausgeführt, dass diese Räumlichkeiten ausweislich der Konzessionszeichnung zur Gaststättenerlaubnis vom 25.2.1982 zu dem Gaststättenbetrieb gehörten, für dessen Übernahme der Kläger am 29.12.2006 die nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 GastG erforderliche Erlaubnis beantragt hat. Eine Erlaubnis für einen ‒ um diese Räumlichkeiten ‒ verkleinerten Gaststättenbetrieb hat der Kläger hingegen jedenfalls bis zum Zeitpunkt der festgestellten Verstöße nicht beantragt. Seine persönliche Ansicht, diese Räume gehörten nicht mehr zu seiner Gaststätte, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. In dem auszugsweise vorgelegten Bauantrag der C. T. M. . vom 12.1.2017 werden die Räume als Teilbereich einer Gaststätte bezeichnet. Die unmittelbare Verbindung zwischen dem straßenwärts gelegenen Gastraum und den hinteren Räumlichkeiten bestand anlässlich der Feststellungen der Beklagten auch in der tatsächlichen Nutzung durch Besucher der Gaststätte fort. Die nicht näher substantiierte Behauptung des Klägers, dass die an die C. T. M. . vermieteten Räume nur über einen völlig gesonderten Eingang von der Straße aus zu erreichen seien, begründet keine Zweifel an der mit den Schilderungen und Lichtbildern im Verwaltungsvorgang der Beklagten übereinstimmenden gegenteiligen Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sie sowohl durch den straßenwärts gelegenen Gastraum als auch über den auf der Rückseite des Gebäudes gelegenen Innenhof zugänglich waren. Aus diesem Grund verfängt der Einwand, ein Verstoß gegen das Trennungsgebot komme allenfalls in Betracht, wenn eine Zwischentür zwischen Gastraum und gesonderten Räumlichkeiten bestanden hätte, auch bereits deshalb nicht, weil eine funktionell vergleichbare Verbindung vorliegend gerade gegeben ist. Die Zugehörigkeit zum Gaststättenbetrieb des Klägers wurde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die hinteren Räume zusätzlich über den zum Treppenhaus gehörenden separaten Eingang betreten werden konnten. 18 Der Kläger hat der C. T. M. . die rückwärtigen Räumlichkeiten seiner Gaststätte auch im Sinne der Nr. 1. b) der Ordnungsverfügung vom 7.8.2015 zum Zwecke der Vermittlung von Sportwetten überlassen. 19 Das Verwaltungsgericht ist von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen und hat positiv festgestellt, dass der Kläger die betreffenden Räumlichkeiten gerade zum Zwecke der Vermittlung von Sportwetten an die C. T. M. . überlassen habe. Dies belegten die Ermittlungen der Beklagten. Bei der C. T. M. . handelt es sich um die Anbieterin von Sportwetten, an die der Kläger bereits zuvor Sportwetten vermittelt hatte. Der Kläger hat bei der polizeilichen Ortsbesichtigung am 22.11.2016 selbst angegeben, die Wettautomaten in den hinteren Räumlichkeiten aufgestellt zu haben, weil er durch Ordnungsverfügung verpflichtet worden sei, die Geräte aus dem Schankraum zu entfernen. Hinzu kommt, dass Geschäftsführerin der deutschen Niederlassung der C. T. M. . die Schwester des Klägers ist, die zum Zeitpunkt einer früheren Kontrolle auch als Bedienung in der Gaststätte des Klägers tätig war und später den durch sie verantworteten Betrieb der Wettvermittlung eingeräumt hat, auf den auch der Kläger mehrfach hingewiesen hat. Indem der Kläger vorträgt, er habe die Räume an die C. T. M. . vermietet, in denen diese tatsächlich Sportwettterminals weiterbetreibt, nachdem der Kläger solche dorthin gebracht hat, hat er dieser dort die ihrem Geschäftszweck entsprechende weitere Annahme von Sportwetten ermöglicht. Der Kläger hat auch im Zulassungsverfahren keine Umstände vorgetragen, die diese Schlussfolgerung entkräften können. Insbesondere hat er nicht den Untermietvertrag vorgelegt, aus dem sich das zivilrechtlich verbindliche und tatsächlich durchsetzbare Verbot der Nutzung zur Sportwettvermittlung ergeben könnte, wenn es denn vereinbart gewesen wäre. Auch ist nicht ansatzweise erkennbar, welchem anderen Zweck die Vermietung der Räume an eine professionelle Wettvermittlungsgesellschaft sonst gedient haben sollte. 20 Der Einwand des Klägers, ein Vermieter habe regelmäßig keinen Einfluss darauf, was der Mieter eines Objekts in den Räumen mache, entbindet ihn nicht von seiner eigenen Verantwortlichkeit. Zudem geht er fehl. Als Untervermieter hätte er durch die Gestaltung des Mietvertrages ausreichenden Einfluss auf die tatsächliche Nutzung der Mietsache ausüben können, um eine absehbare Fortsetzung der Sportwettenvermittlung durch seine Untermieterin wirksam auszuschließen. Selbst eine Vertragsstrafe hätte vereinbart werden können. Der geltend gemachte bloße Hinweis gegenüber der Untermieterin auf die an ihn gerichtete Ordnungsverfügung, nach der er Sportwetten in seiner Gaststätte nicht vermitteln dürfe, war, sofern er überhaupt erfolgt ist, offenkundig ungeeignet, um sicherzustellen, dass er diese Räume der Mieterin nicht für eine tatsächlich stattfindende Nutzung zur von ihr geschäftsmäßig betriebenen Wettvermittlung zur Verfügung stellt. Selbst nachdem der Kläger davon erfahren hatte, hat er keine Anstrengungen unternommen, seine Mieterin an der weiteren Nutzung zu hindern. 21 Ob die Räume, in denen die Wettautomaten aufgestellt waren, heute gegebenenfalls nicht mehr Teil des Gaststättenbetriebes sind, berührt nicht die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzung. Gemäß § 60 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz VwVG NRW ist ein Zwangsgeld beizutreiben, wenn der Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgeldes erreicht werden sollte. Das ist hier der Fall. Zudem sind erneute Verstöße gegen die Anordnung in Nr. 1. b) der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 7.8.2015 auch weiterhin möglich, weil der Gaststättenbetrieb fortbesteht. Dessen ungeachtet kann ein Zwangsgeld selbst dann noch festgesetzt und beigetrieben werden, wenn ein weiterer Verstoß gegen die zu vollstreckende Ordnungsverfügung nicht mehr möglich ist. Entscheidend ist allein, dass der Verstoß nach der Androhung und während der Zeit erfolgt ist, in der die Ordnungsverfügung galt. 22 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.10.2018 – 4 B 1181/18 –, NWVBl. 2019, 42 = juris, Rn. 3 f., m. w. N. 23 2. Die Berufung ist vor diesem Hintergrund auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen lassen sich wie gezeigt ohne weiteres im Rahmen des Zulassungsverfahrens klären. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 25 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. 26 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.