Beschluss
4 A 2089/17
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Untersagungsverfügung zur Vermittlung von Sportwetten kann gestützt werden auf materielle Verbotsgründe, wenn die Vermittlung aus anderen als monopolrechtlichen Gründen nicht erlaubnisfähig ist (§ 9 Abs.1 S.2,3 GlüStV i.V.m. § 20 Abs.1 S.2 GlüSpVO NRW a.F.).
• Das Trennungsgebot, das den Betrieb von Wettvermittlungsstellen in Gaststätten mit Geldspielgeräten verbietet, ist unions- und verfassungsrechtlich zulässig, geeignet und gesetzlich gedeckt.
• Behauptete strukturelle Vollzugsdefizite genügen nicht ohne konkrete, tatsächliche Anhaltspunkte, um die Eignung einer staatlichen Regelung zur Erreichung ihrer Ziele in Frage zu stellen.
• Die Behörde ist nicht verpflichtet, in einer Untersagungsverfügung mehrere gleichgeeignete Maßnahmen als Auswahl vorzuschlagen; sie darf das objektiv geeignete Mittel treffen und ersparten Austauschpflichten verweist auf § 21 OBG NRW.
• Eine Untersagung, Räume ganz oder teilweise Dritten zur Vermittlung von Sportwetten zu überlassen, ist gerechtfertigt, wenn diese Räume zum Gaststättenbetrieb gehören und dort bereits Geldspielgeräte bereitgehalten werden.
Entscheidungsgründe
Untersagung der Sportwettenvermittlung in Gaststätten mit Geldspielgeräten zulässig • Eine Untersagungsverfügung zur Vermittlung von Sportwetten kann gestützt werden auf materielle Verbotsgründe, wenn die Vermittlung aus anderen als monopolrechtlichen Gründen nicht erlaubnisfähig ist (§ 9 Abs.1 S.2,3 GlüStV i.V.m. § 20 Abs.1 S.2 GlüSpVO NRW a.F.). • Das Trennungsgebot, das den Betrieb von Wettvermittlungsstellen in Gaststätten mit Geldspielgeräten verbietet, ist unions- und verfassungsrechtlich zulässig, geeignet und gesetzlich gedeckt. • Behauptete strukturelle Vollzugsdefizite genügen nicht ohne konkrete, tatsächliche Anhaltspunkte, um die Eignung einer staatlichen Regelung zur Erreichung ihrer Ziele in Frage zu stellen. • Die Behörde ist nicht verpflichtet, in einer Untersagungsverfügung mehrere gleichgeeignete Maßnahmen als Auswahl vorzuschlagen; sie darf das objektiv geeignete Mittel treffen und ersparten Austauschpflichten verweist auf § 21 OBG NRW. • Eine Untersagung, Räume ganz oder teilweise Dritten zur Vermittlung von Sportwetten zu überlassen, ist gerechtfertigt, wenn diese Räume zum Gaststättenbetrieb gehören und dort bereits Geldspielgeräte bereitgehalten werden. Der Kläger betreibt eine Gaststätte, in der Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt waren. Die Behörde erließ am 7.8.2015 eine Ordnungsverfügung, die dem Kläger untersagte, in seinen Betriebsräumen Sportwetten zu bewerben, zu vermitteln oder zu ermöglichen, Dritten Räume zur Vermittlung von Sportwetten zu überlassen, Wettunterlagen und Werbung zu entfernen sowie bei Zuwiderhandlung Zwangsgeld androhte. Der Kläger klagte gegen die Verfügung und verlor vor dem Verwaltungsgericht Köln. Er beantragte vor dem Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung mit Verweis auf geänderte Rechtslage und Vollzugsdefizite im Glücksspielbereich. Die Behörde stützte die Verfügung auf § 9 Abs.1 S.2,3 GlüStV i.V.m. § 20 Abs.1 S.2 GlüSpVO NRW a.F.; zwischenzeitlich wurden einschlägige Regelungen in das Landesausführungsgesetz übernommen. Streitpunkt war insbesondere die Vereinbarkeit des Trennungs- und Abstandsgebots mit Unionsrecht, mögliche Vollzugsdefizite und die Frage, ob mildere Maßnahmen möglich gewesen wären. • Zulassungsantrag unbegründet: Das Vorbringen erhebt keine schlüssigen Gegenargumente gegen zentrale Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Rechtsgrundlage: Für den relevanten Zeitraum war § 9 Abs.1 S.2,3 GlüStV i.V.m. § 20 Abs.1 S.2, Abs.2 S.1 GlüSpVO NRW a.F. (später § 13 AG GlüStV NRW in geänderter Fassung) maßgeblich; seit 14.12.2019 regelt das AG GlüStV NRW die Verbote ausdrücklich. • Unionsrechtliche Vereinbarkeit: Die Beschränkungen sind durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses (Verbraucherschutz, Betrugsprävention, Suchtprävention) gerechtfertigt; das Trennungsgebot ist geeignet, erforderlich und nicht diskriminierend (EuGH-Rechtsprechung zur Geeignetheit und Erforderlichkeit). • Trennungsgebot und Vorbehalt des Gesetzes: § 20 Abs.1 S.2 GlüSpVO NRW a.F. war verordnungsgemäß erlassen und diente den Zielen des GlüStV; die Neuregelung im AG GlüStV NRW bestätigt die gesetzliche Grundlage. • Keine strukturelle Vollzugsinkohärenz: Behauptete Vollzugsdefizite sind nicht konkret belegt; praktische Durchsetzungsprobleme heben die grundsätzliche Eignung der Maßnahme nicht auf. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Die Behörde durfte die Untersagung der Wettvermittlung als geeignetes, erforderliches und nicht ersetzbares Mittel anordnen; sie war nicht verpflichtet, dem Betroffenen eine Wahl zwischen mehreren gleich geeigneten Maßnahmen anzubieten. • Räumliche Reichweite: Das Trennungsgebot erstreckt sich auf alle Betriebsräume einer Gaststätte, auch wenn Wett- und Glücksspielangebote in unterschiedlichen Räumen betrieben würden; die Untersagung der Überlassung an Dritte ist daher gerechtfertigt. • Keine grundsätzliche Bedeutung und keine besonderen Schwierigkeiten: Die aufgeworfenen Fragen lassen sich anhand bestehenden Rechts und der Rechtsprechung klären; ein Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs.2 Nr.2 oder Nr.3 VwGO liegt nicht vor. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die erstinstanzliche Entscheidung, die Untersagungsverfügung der Beklagten vom 7.8.2015 als rechtmäßig anzusehen, bleibt Bestand. Die Verfügung war rechtsgrundgerecht gestützt auf §§ 9 GlüStV, § 20 GlüSpVO NRW a.F. bzw. die späteren Regelungen des AG GlüStV NRW und verletzt weder Unions- noch Verfassungsrecht. Mangels konkreter Nachweise struktureller Vollzugsdefizite bestehen keine Zweifel an der Eignung des Trennungs- und Abstandsgebots; die Behörde hat ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt, insbesondere war sie nicht verpflichtet, mildere Maßnahmen alternativ anzuordnen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 15.000,00 Euro festgesetzt.