Beschluss
5 B 1391/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0723.5B1391.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. September 2019 wird der angefochtene Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. 3 Die vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung ist aufzuheben, weil der Antragsteller nicht innerhalb der Monatsfrist nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 929 Abs. 2 ZPO mit ihrer Vollziehung begonnen hat. 4 Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO gilt die Regelung des § 929 Abs. 2 ZPO, wonach die Vollziehung des Arrestbefehls unstatthaft ist, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist, in Verfahren der einstweiligen Anordnung entsprechend. Die Vorschrift dient dem Schutz des Vollstreckungsschuldners. Sie soll sicherstellen, dass die Vollziehung nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt unter dann gegebenenfalls veränderten Umständen erfolgt. Zudem soll der Vollstreckungsschuldner nicht über Gebühr darüber im Unklaren gelassen werden, ob der Vollstreckungsgläubiger von dem Titel noch Gebrauch machen will. Diese Schutzziele greifen auch im Verwaltungsprozess. Nach fruchtlosem Ablauf der Vollziehungsfrist ist die einstweilige Anordnung deshalb endgültig nicht mehr vollziehbar und damit gegenstandslos. Sie ist im Abänderungsverfahren analog § 80 Abs. 7 VwGO oder – hat der Antragsgegner wie hier bereits Beschwerde eingelegt – im Rechtsmittelverfahren aufzuheben. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2017 – 15 B 200/17 –, juris Rn. 8; VGH Baden-Württ., Beschluss vom 28. April 2014 – 9 S 358/14 –, juris Rn. 4; OVG LSA, Beschlüsse vom 16. Februar 2009 – 4 M 463/08 –, juris Rn. 5, und vom 20. April 2020 – 1 M 45/20 –, juris Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Mai 2006 – 4 CE 06.637 –, juris Rn. 11; Hess. VGH, Beschluss vom 7. September 2004 – 10 TG 1498/04 –, juris Rn. 4; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 135. 6 Innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 VwGO hat der Antragsteller nicht mit der Vollziehung begonnen. Vollziehung im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 929 Abs. 2 ZPO meint mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck die Einleitung der Vollstreckung aus der einstweiligen Anordnung. Der Vollstreckungsgläubiger muss innerhalb der Monatsfrist aktiv werden, indem er von dem Vollstreckungstitel Gebrauch macht. Allein die von Amts wegen erfolgende Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses genügt insoweit nicht. 7 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2017 – 15 B 200/17 –, juris Rn. 10, und vom 24. August 2018 – 9 E 623/18 –, juris Rn. 16, jeweils m. w. N. 8 Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 25. September 2019 mittels Empfangsbekenntnis von Amts wegen zugestellt worden. Durch diese Zustellung wurde die Vollziehungsfrist in Lauf gesetzt, sodass sie mit Ablauf des 25. Oktober 2019 endete. Innerhalb dieser Zeitspanne hat der Antragsteller keine Maßnahmen ergriffen, die als Beginn der Vollziehung der einstweiligen Anordnung angesehen werden könnten. 9 Dass der Einwand der fehlenden Einleitung der Vollstreckung nicht innerhalb der einmonatigen Frist für die Begründung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgebracht worden ist, steht einer Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren nicht entgegen. Denn es handelt sich insoweit um eine Sachentscheidungsvoraussetzung des Rechtsmittelverfahrens und damit um einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstand. 10 Vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 28. April 2014 – 9 S 358/14 –, juris Rn. 5, m. w. N.; OVG LSA, Beschluss vom 20. April 2020 – 1 M 45/20 –, juris Rn. 9. 11 Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe deshalb keine Vollziehung begonnen, weil er Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts gehabt habe, da dieses mit seiner Entscheidungsformel über den ursprünglichen Antrag hinausgegangen sei, steht dies einer Anwendung der § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 929 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. 12 Die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO ist eine gesetzliche Frist und der Disposition der Beteiligten und des Gerichts entzogen. Auf ihre Einhaltung kann nicht verzichtet werden, auch eine Verlängerung ist nicht möglich. Die Fristversäumung ist vom Gericht und von den Vollstreckungsorganen von Amts wegen zu beachten. Wegen dieser Besonderheiten ist eine Ungewissheit oder Unklarheit darüber, ob eine (fristgerechte) Vollziehung stattgefunden hat, tunlichst zu vermeiden. Es geht nicht an, die Beantwortung dieser Frage von den Umständen des Einzelfalls, einer Interessenabwägung oder einer Ermessensentscheidung abhängig zu machen. 13 Vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 – IX ZR 36/92 –, juris Rn. 41; VGH Baden-Württ., Beschluss vom 28. April 2014 – 9 S 358/14 –, juris Rn. 19. 14 Zudem ist das Vorbringen des Antragstellers insoweit widersprüchlich. Sein Hauptantrag im Beschwerdeverfahren, der auf vollständige Zurückweisung der Beschwerde gerichtet ist, zeigt, dass er gerade die Aufrechterhaltung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begehrt. Die Antragsgegnerin wäre im Fall der fristgerechten Einleitung der Vollstreckung auch nicht schutzlos gewesen, sondern hätte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO stellen können. 15 Schließlich kann der Antragsteller auch aus dem Beschluss des Saarländischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. August 2007 – 1 B 331/07 – nichts Günstigeres für sich herleiten. Zum einen ist – wie dargelegt – bereits dem Ausgangspunkt der Entscheidung, nach der es für die Anwendung des § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 929 Abs. 2 ZPO auf die Umstände des Einzelfalles ankommen kann, nicht zuzustimmen. Zum anderen ist die vom Saarländischen Oberverwaltungsgericht entschiedene Fallkonstellation mit der hier vorliegenden nicht vergleichbar. Das Saarländische Oberverwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Antragsgegnerin im dortigen Verfahren ausdrücklich bestätigt hatte, sich während des laufenden Beschwerdeverfahrens an die durch das Verwaltungsgericht angeordnete einstweilige Verfügung zu halten; eine derartige Situation war hier ersichtlich nicht gegeben. 16 Ist die vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung demnach aufzuheben, hat die Beschwerde bereits aus diesem Grund Erfolg. Der Senat geht angesichts des Schweigens der Antragsgegnerin auf den rechtlichen Hinweis der Berichterstatterin vom 28. April 2020 davon aus, dass die Antragsgegnerin ein über die Aufhebung der einstweiligen Anordnung hinausgehendes Begehren im Rahmen ihrer Beschwerde nicht (mehr) geltend macht. Unabhängig davon bestünde für einen zusätzlichen Antrag, die vom Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung abzulehnen, kein Rechtsschutzbedürfnis und wäre die Beschwerde insoweit unzulässig. 17 Vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 28. April 2014 – 9 S 358/14 –, juris Rn. 21; OVG LSA, Beschluss vom 20. April 2020 – 1 M 45/20 –, juris Rn. 3. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. 52 Abs. 2 GKG. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).