Beschluss
10 A 3897/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0916.10A3897.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen Ziffer 6 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. Juni 2018, mit der ihm aufgegeben wurde, den auf dem beigefügten Lageplan mit Ziffer 9 bezeichneten Reitplatz zu beseitigen, abgewiesen. Die Beseitigungsanordnung könne auf § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2000 gestützt werden. Der Reitplatz, der bauaufsichtlich nicht genehmigt sei, stehe im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die einem Rechtsvorgänger des Klägers, Herrn I., von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 19. Dezember 2006 für einen anderen Reitplatz an gleicher Stelle habe sich gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW auf sonstige Weise erledigt. Der Reitplatz sei nicht genehmigungsfähig. Er sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert im Außenbereich zulässig. Im Gegensatz zu ihren Rechtsvorgängern unterhielten der Kläger und seine Ehefrau an dem in Rede stehenden Standort keinen landwirtschaftlichen Betrieb. Als sonstiges Vorhaben sei der Reitplatz nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, da er öffentliche Belange beeinträchtige. 5 Ohne Erfolg rügt der Kläger, der Reitplatz sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts durch die Baugenehmigung aus dem Jahr 2006 gedeckt. 6 Mit der Baugenehmigung aus dem Jahr 2006 hat der Beklagte nachträglich einen Reitplatz legalisiert, der damals einem landwirtschaftlichen Betrieb, nämlich der seinerzeit von Herrn I. betriebenen Pensionspferdehaltung, Pferdezucht und Pferdeaufzucht diente. Dass der von Herrn I. angelegte Reitplatz die Privilegierungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfüllte, war Grundlage für die dafür erteilte Baugenehmigung. Hierauf hat der Beklagte schon in der angefochtenen Ordnungsverfügung und der Klageerwiderung zutreffend hingewiesen. Aus dem in der Baugenehmigung aufgenommenen „Widerrufsvorbehalt“ ergibt sich nichts anderes. Eine Nutzung des Reitplatzes zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken, wie sie der Kläger und seine Ehefrau bei der Aufnahme der Nutzung unstreitig ausgeübt haben, war von der Baugenehmigung von vornherein nicht umfasst. Eine solche landwirtschaftsfremde Nutzung ist vielmehr eine Nutzungsänderung, mit der sich die Genehmigungsfrage für die betreffende Anlage neu stellt. 7 Ob sich die Baugenehmigung aus dem Jahr 2006 – wie das Verwaltungsgericht gemeint hat – schon vor der Aufnahme der landwirtschaftsfremden Nutzung des Reitplatzes durch den Kläger und seine Ehefrau nach § 43 Abs. 2 VwVfG NRW in sonstiger Weise erledigt hatte, weil der Reitplatz über mehrere Jahre nicht mehr zum Reiten, sondern anderweitig landwirtschaftlich genutzt worden war, ist nach dem Vorstehenden für die Entscheidung nicht erheblich. 8 Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil von der materiellen Genehmigungsfähigkeit des Reitplatzes auszugehen wäre. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung ist im Ausgangspunkt der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. 9 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2015 – 2 A 1394/13 –, juris, Rn. 49, Beschluss vom 5. August 2008 – 7 A 2828/07 –, juris, Rn. 9, jeweils mit weiteren Nachweisen. 10 Zu diesem Zeitpunkt war der Reitplatz auch materiell nicht genehmigungsfähig, weil der Kläger und seine Ehefrau ihn damals unstreitig zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken genutzt haben und er als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig war. Mit seinen Schriftsätzen vom 31. August 2020 und 10. September 2020 trägt der Kläger lediglich vor, dass der Reitplatz künftig einem Pferdezucht- und Pferdeaufzuchtbetrieb dienen solle, der die Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfülle. 11 Selbst wenn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung insoweit ausnahmsweise eine Änderung der Sachlage zu berücksichtigen wäre, 12 vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2015 – 2 A 1394/13 –, juris, Rn. 49, mit weiteren Nachweisen, 13 käme der diesbezügliche Vortrag des Klägers zu spät. Im Berufungszulassungsverfahren können regelmäßig neue Tatsachen und Rechtsänderungen nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemacht werden. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2018 – 2 A 2747/15 –, juris, Rn. 9, Bay. VGH, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 1 ZB 19.189 –, juris, Rn. 11. 15 Weder Gründe der Prozessökonomie noch der Effektivität des Rechtsschutzes gebieten es hier, über diesen Zeitpunkt hinaus die geltend gemachte Veränderung der Sachlage – so die den Reitplatz betreffenden Zukunftsvorstellungen des Klägers überhaupt als eine solche angesehen werden kann – ausnahmsweise zuzulassen. 16 Vgl. auch hierzu OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2018 – 2 A 2747/15 –, juris, Rn. 15, mit weiteren Nachweisen. 17 Die Genehmigungsfähigkeit des Reitplatzes ist nicht evident. Auch nach seinem eigenen Vorbringen reichen die bisher von dem Kläger erstellten Unterlagen nicht aus, um die Voraussetzungen für eine Privilegierung des Reitplatzes nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hinreichend darzulegen. Es widerspräche dem Beschleunigungsgrundsatz, den der Gesetzgeber mit dem Zulassungsverfahren verfolgt, dem Kläger seinem Antrag auf Fristverlängerung entsprechend zu ermöglichen, die Unterlagen zu vervollständigen, und sodann im Rechtsmittelverfahren in die erstmalige komplexe Prüfung der Privilegierungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für die in Rede stehende Pferdehaltung einzutreten. Der Kläger erleidet durch die Nichtberücksichtigung der vermeintlich geänderten Sachlage keinen irreparablen Rechtsnachteil. Ihm bleibt die Möglichkeit erhalten, bei dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Reitplatz mit vervollständigten Unterlagen zu stellen und im Hinblick darauf das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu beantragen mit dem Ziel, der Beklagte möge die Beseitigungsverfügung aufheben. Hierfür steht dem Kläger auch mit Blick darauf, dass die Beseitigungsverfügung für ihre Befolgung eine Frist von vier Wochen nach Unanfechtbarkeit bestimmt, ohne dass zugleich ein Zwangsmittel angedroht worden wäre, ausreichend Zeit zur Verfügung. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 20 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 21 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).