Beschluss
8 A 4256/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1120.8A4256.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. September 2019 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 60.000 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 2 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 3 a) Der Einwand des Klägers, es sei insbesondere aufgrund der Insolvenz der Herstellerfirma T. nicht von der Verfügbarkeit der streitgegenständlichen Windenergieanlagen des Typs 3.2M122 auf dem Markt auszugehen und fehle somit an einem Rechtsschutzinteresse der Beigeladenen an einer sachlichen Entscheidung, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Auch wenn es unwahrscheinlich sein mag, dass die Beigeladene die Genehmigung noch ausnutzt, ist dies – wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat – auch nach den Ausführungen des Klägers nicht von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. 4 Unabhängig davon zieht der Kläger mit diesem Vorbringen nicht die Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils in Zweifel. Denn auch wenn sein Vortrag zutreffen sollte, wäre die Klage abzuweisen gewesen. Wenn die Genehmigung der Beigeladenen – wie der Kläger meint – keinen Vorteil bringen sollte, weil diese davon ohnehin keinen Gebrauch machen könnte, stellte dies zugleich das Rechtsschutzinteresse des Klägers am vorliegenden Verfahren in Frage. 5 b) Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass die streitgegenständliche Genehmigung vom 30. Dezember 2016 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 13. März 2018 sowie des Änderungs‑/Ergänzungsbescheids vom 28. Februar 2019 wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) aufzuheben ist. 6 aa) Das Vorbringen des Klägers, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Definition des Begriffs der Windfarm nach § 2 Abs. 5 UVPG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) herangezogen (dazu (1)) und die dort genannten Voraussetzungen hier hinsichtlich der circa 1.600 m bis 1.800 m von dem Vorhaben entfernten Bestandsanlagen des Windparks „B. Weg/I. “ verneint habe (dazu (2)), ist unbegründet. 7 (1) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich der Begriff der Windfarm im vorliegenden Fall nach § 2 Abs. 5 UVPG richtet. 8 Gegen die Anwendung der in § 2 Abs. 5 UVPG geregelten Voraussetzungen des Begriffs der Windfarm auf vor Inkrafttreten der Neuregelung eingeleitete UVP-Vorprüfungen spricht entgegen der Auffassung des Klägers nicht die Überleitungsvorschrift in § 74 Abs. 1 UVPG. Danach sind für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vor diesem Datum eingeleitet wurde, die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Das trifft auf die hier angefochtene Genehmigung, die am 7. Juli 2016 beantragt wurde, zu. Teil 2 Abschnitt 1 in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung umfasste aber die §§ 3a bis 4 UVPG a. F. (jetzt: §§ 4 bis 14 UVPG), also gerade nicht § 2 Abs. 5 UVPG, der zu Teil 1 gehört(e) und für den es – ebenso wie für die durch die Novellierung unveränderte Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG – keine gesonderte Übergangsregelung im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung gibt. 9 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 - (zur Veröffentlichung vorgesehen). 10 Nichts anderes folgt hier aus allgemeinen prozessualen Grundsätzen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Während nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zu Lasten des Anlagenbetreibers außer Betracht bleiben, sind solche zu dessen Gunsten zu berücksichtigen. 11 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 -, juris Rn. 42 f.; OVG NRW, Urteile vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 - (zur Veröffentlichung vorgesehen), vom 4. Juli 2018 - 8 A 47/17 -, juris Rn. 44 ff. (zum Teilverzicht auf eine Genehmigung für die Errichtung mehrerer Windenergieanlagen), und vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 88 ff. 12 Dies gilt auch für die Frage, ob und ggf. welche Art von UVP-Vorprüfung durchzuführen ist. 13 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) und vom 4. Juli 2018 - 8 A 47/17 -, juris Rn. 46; ebenso für die Anwendung von § 2 Abs. 5 UVPG auch auf ältere Verfahren: Nds. OVG, Beschluss vom 11. März 2019 - 12 ME 105/18 -, juris Rn. 36; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Januar 2018 - 10 S 1681/17 -, juris Rn. 15; Winkler, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG, UmwRG, 5. Aufl. 2018, § 74 UVPG Rn. 6. 14 Das heißt konkret, dass eine Genehmigung nicht mit der Begründung aufgehoben werden könnte, dass die durchgeführte Vorprüfung Prüfkriterien außer Betracht gelassen hat, die nach derzeitiger Sach- und Rechtslage ohnehin nicht mehr zu prüfen wären. 15 Der von dem Kläger angeführte Umstand, dass der Senat die am 29. Juli 2017 in Kraft getretene Neuregelung des Windfarmbegriffs in § 2 Abs. 5 UVPG in dem ein anderes Vorhaben betreffenden Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 8 B 705/17 - nicht thematisiert hat, besagt nichts zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift. 16 (2) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben mit seinen vier Windenergieanlagen und den fünf Bestandsanlagen des Windparks „B. Weg/I. “ nicht um eine einheitliche Windfarm i. S. v. § 2 Abs. 5 UVPG handelt. 17 Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG sind Windfarm im Sinne dieses Gesetzes drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden. 18 Wann außer bei den gesetzlich genannten Voraussetzungen ein solcher funktionaler Zusammenhang zwischen Windenergieanlagen besteht, richtet sich ausweislich der Gesetzesbegründung nach ähnlichen Kriterien wie für den funktionalen und wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne von § 10 Abs. 4 UVPG bei der Kumulation von Vorhaben. 19 Vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 75. 20 Das Merkmal des funktionalen und wirtschaftlichen Zusammenhangs in § 10 Abs. 4 UVPG knüpft an das Verbot an, eine Umweltverträglichkeitsprüfung eines Vorhabens durch die Aufsplitterung in Einzelvorhaben zu umgehen. Mehrere benachbarte kleinere Vorhaben sollen bei wertender Betrachtung als ein einziges Vorhaben anzusehen sein, wenn sie funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind und nicht lediglich beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden. Ein solcher Zusammenhang kann nach der Gesetzesbegründung in Anlehnung an die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14 - z. B. in einem gemeinsamen betrieblichen oder wirtschaftlichen Zweck liegen und etwa darin zum Ausdruck kommen, dass der oder die Vorhabenträger ihr Vorgehen durch ineinandergreifende Betriebsabläufe oder in sonstiger Weise planvoll und koordiniert durchführen. 21 Allein aus der Überschneidung von Einwirkungsbereichen lässt sich nicht schließen, dass damit auch ein Mindestmaß an technischer, organisatorischer, betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Koordination vorliegt, aus denen sich ein funktionaler Zusammenhang im Sinne von § 2 Abs. 5 UVPG ergeben kann. 22 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 - (zur Veröffentlichung vorgesehen). 23 Dies zugrunde gelegt, ist der Verweis des Klägers darauf, dass sowohl das streitgegenständliche Vorhaben als auch die fünf Bestandsanlagen des Windparks „B. Weg/I. “ der Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen dienten, zu allgemein gehalten, um einen funktionalen Zusammenhang im Sinne von § 2 Abs. 5 UVPG zu begründen. Das genannte Kriterium besitzt ersichtlich keinerlei Abgrenzungsfunktion. Ebenso wenig können die vom Kläger angeführten sich überlagernden Lärmimmissionen für sich genommen einen funktionalen Zusammenhang begründen. Denn insoweit wird nach dem Vorstehenden allein das von § 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG zusätzlich vorausgesetzte Kriterium des sich überschneidenden Einwirkungsbereichs angesprochen. 24 bb) Ohne Erfolg bleibt der Einwand, dass die im Genehmigungsverfahren durchgeführte und während des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens zweimal ergänzte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG in der hier nach § 74 Abs. 1 UVPG n. F. anwendbaren Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94; UVPG a. F) entsprochen habe, was nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b UmwRG gleichsteht. 25 Das Vorhaben ist eine Windfarm mit vier – also drei bis weniger als sechs – Windenergieanlagen, die unter Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG a. F. fällt und für die gemäß § 3c Satz 2 i. V. m. § 3b Abs. 1 UVPG a. F. eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. 26 Der Umstand, dass der Beklagte eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt hat, steht der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses im Sinne von § 3a Satz 4 UVPG a. F. nicht entgegen, weil die allgemeine Vorprüfung die Elemente einer standortbezogenen Vorprüfung mitumfasst (vgl. § 3c Satz 1 und 2 UVPG a. F., wonach die allgemeine Vorprüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG a. F. aufgeführten Kriterien und die standortbezogene Vorprüfung gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG a. F. aufgeführten Schutzkriterien erfolgt). 27 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) und vom 18. Mai 2017 - 8 A 870/15 -, juris Rn. 69 (insoweit von BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 -, nicht beanstandet). 28 cc) Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass im Rahmen der UVP-Vorprüfung die Erfassung der Vogelwelt sowie des Fledermausvorkommens unvollständig und damit fehlerhaft im Sinne von § 3a Satz 4 UVPG a. F. i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG erfolgt sei. Artenschutzrechtliche Belange waren hier im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung nicht zu berücksichtigen. 29 Bei einer nach Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG a. F. für eine Windfarm mit vier Anlagen nur durchzuführenden standortbezogenen Vorprüfung sind artenschutzrechtliche Belange im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann zu berücksichtigen, wenn sie förmlich als Schutzzweck eines Gebietes nach Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG a. F. bestimmt wurden. Die an einem Vorhabenstandort befindlichen Habitate der durch artenschutzrechtliche Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG geschützten wild lebenden Tiere stellen grundsätzlich keine den Schutzgebieten im Sinne von Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG a. F. vergleichbar sensiblen und schutzwürdigen Lebensräume dar. § 3c Satz 1 UVPG a. F. verweist für das Prüfprogramm der allgemeinen Vorprüfung ohne weitere Einschränkung auf (alle) „in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien“, während Satz 2 die standortbezogene Vorprüfung ausdrücklich auf die Prüfung der „in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien“ beschränkt. Der Begriff der Schutzkriterien wiederum wird in der Nr. 2.3 der Anlage 2 in Abgrenzung zu den „Nutzungskriterien“ in Nr. 2.1 und den „Qualitätskriterien“ in Nr. 2.2 definiert. Danach ist unter „Schutzkriterien“ die Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung der in Nr. 2.3.1 bis 2.3.11 aufgezählten Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes zu verstehen. Die „Nutzungskriterien“ erfassen die bestehenden Nutzungen der Flächen, die „Qualitätskriterien“ beziehen sich auf Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft. Angesichts dieser klaren Abgrenzung der verschiedenen Kriterien in Nr. 2 der Anlage 2 UVPG a. F. fehlt es an einem Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber mit der ausdrücklichen Bezugnahme in § 3c Satz 2 UVPG a. F. auf die „Schutzkriterien“ nicht die gesetzlich definierten Kriterien meinte. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 -, juris Rn. 30 ff. 31 Dass artenschutzrechtliche Belange am Vorhabenstandort förmlich als Schutzzweck eines Gebietes nach Nr. 2.3 der Anlage 2 UVPG a. F. bestimmt wurden, legt der Kläger nicht dar (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). 32 dd) Der Einwand des Klägers, die Vorprüfung des Einzelfalls sei mit Blick auf das Schutzgut Wasser verfahrensfehlerhaft im Sinne von § 3a Satz 4 UVPG a. F. i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG, weil nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass das Vorhaben in einem gemäß Nr. 2.3.8 der Anlage 2 zum UVPG a. F. geschützten Wasserschutzgebiet nach § 51 WHG liege, bleibt ohne Erfolg. 33 Die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit ist gemäß § 3a Satz 4 UVPG a. F. nur eingeschränkt gerichtlich zu kontrollieren. Die Einschätzung, eine UVP solle unterbleiben, ist im gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a. F. durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Dementsprechend muss eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden haben, und das Ergebnis darf keine Rechtsfehler aufweisen, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Der zuständigen Behörde steht für ihre prognostische Beurteilung ein Einschätzungsspielraum zu. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Die Behörde darf einerseits nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der UVP vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit die eigentliche UVP unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen. Sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Bei der Prüfung der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung kommt der von § 3c Satz 6 UVPG a. F. angeordneten Dokumentation der Durchführung und des Ergebnisses der Vorprüfung eine maßgebliche Bedeutung zu. Sie ist das zentrale Erkenntnismittel dafür, ob die Behörde von dem ihr im Rahmen der Vorprüfung zustehenden Einschätzungsspielraum fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 C 4.17 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2018 - 8 B 1170/17 -, juris Rn. 70 ff., m. w. N.; ferner OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 - (zur Veröffentlichung vorgesehen). 35 Dies zugrunde gelegt, greifen die Einwände des Klägers gegen die UVP-Vorprüfung des Beklagten mit Blick auf das Schutzgut Wasser nicht durch. 36 (1) Der Beklagte hat berücksichtigt, dass das Vorhaben im Geltungsbereich der Wasserschutzgebietsverordnung „E. /C. “ vom 14. Dezember 1992 (im Folgenden: WSG-VO, dort: Schutzzone III A 2) liegt. Er ist davon ausgegangen, dass wassergefährdende Stoffe nicht planmäßig freigesetzt würden; der Vorhabenträger treffe sowohl für die Bauphase als auch für den Betrieb Vorkehrungen, so dass eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu erwarten sei. Außerdem hat er ausgeführt, dass das Wasserschutzgebiet E. /C. aufgrund der geologisch-hydrogeologischen Rahmenbedingungen aus zwei hydraulisch voneinander abgrenzbaren Teileinzugsgebieten bestehe. Diese Erwägungen genügen den rechtlichen Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit der UVP-Vorprüfung zu grundwasserrechtlichen Aspekten. Einzelheiten zum Grundwasserschutz sind in den Nebenbestimmungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu regeln. 37 Aus dem Vorbringen des Klägers zu den Verbotstatbeständen des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 23 WSG-VO lässt sich nicht herleiten, dass der Beklagte bei der Vorprüfung von unrichtigen Tatsachen ausgegangen wäre. 38 Hinsichtlich des Verbotstatbestandes nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 WSG-VO (Errichten oder Erweitern von wassergefährdenden Anlagen jeder Art) macht der Kläger ohne Erfolg geltend, 90 % der eingesetzten Schmiermittel seien entgegen der Annahme des Beklagten der Wassergefährdungsklasse 2 zuzuordnen, weil das Schmiermittel Castrol „Optigear Synthetik X320“ der Wassergefährdungsklasse 1 gar nicht für den Einsatz an den streitgegenständlichen Windenergieanlagen vorgesehen sei, sondern stattdessen das Schmiermittel Castrol „Optigear Synthetik A320“ der Wassergefährdungsklasse 2 eingesetzt werde. Diese Annahme beruht nach den Angaben des Klägers auf dem Formular C „Angaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ und der dortigen Anlage 1 auf Blatt 633 ff. des Verwaltungsvorgangs, in der „Optigear Synthetik X320“ nicht genannt ist. Zum Gegenstand der Genehmigung ist jedoch nicht dieses Formular geworden, sondern ein gleich benanntes Formular auf Blatt 4004 ff. des Verwaltungsvorgangs. Dieses befindet sich neben anderen Unterlagen nach dem Text der Genehmigungsbescheides (ab Blatt 3821) in einem Ordner mit der Aufschrift „Genehmigung“, während Blatt 633 des Verwaltungsvorgangs in einem Ordner mit der Aufschrift „Antrags-Ergänzung v. 07.07.2016“ abgeheftet ist. In der Anlage 1 zum Formular auf Blatt 4004 ff. des Verwaltungsvorgangs sind sowohl „Optigear Synthetik A320“ (unter Nr. 7) als auch „Optigear Synthetik X320“ (unter Nr. 12) aufgeführt. 39 Nach § 4 Abs. 2 Nr. 23 WSG-VO sind in der Schutzzone III A 2 Grabungen oder Abgrabungen über eine Tiefe von 2 m und – kumulativ – über eine Ausdehnung von 10 m 2 hinaus sowie Grabungen oder Abgrabungen, durch die das Grundwasser dauernd oder zeitweise freigelegt oder angeschnitten wird, verboten – ausgenommen: Maßnahmen für das Verlegen von Post- und Stromkabeln, für das Aufstellen von Masten, das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und – soweit das Grundwasser nicht freigelegt oder angeschnitten wird – Baugruben für Ein- oder Zweifamilienhausbebauung. Der Beklagte hat in dem wasserrechtlichen Prüfvermerk vom 28. Dezember 2016 ausgeführt, dass dieser Verbotstatbestand unter dem vom Kläger gerügten Gesichtspunkt „Fundamentarbeiten“ nicht greife. Nichts anderes folgt aus dem gutachtlichen Fachbeitrag der ahu AG vom 6. Dezember 2016 (Blatt 1793 des Verwaltungsvorgangs). Diese Einschätzung ist im Ergebnis plausibel. Insbesondere findet sie ihre Bestätigung darin, dass nach der Baugrunduntersuchung und Gründungsberatung des Geotechnischen Büros Prof. Dr.‑Ing. H. E1. GmbH vom 2. Juni 2017 (dort Seiten 32 und 36) für die Fundamente eine Gründungstiefe von jeweils circa 0,50 m und eine maximale Aushubtiefe für Bodenverbesserungsmaßnahmen von bis zu 1,90 m an der WEA 3 vorgesehen ist. Die Grabungen erreichen damit insbesondere keine Tiefe von 2 m. Davon geht auch der Kläger aus. 40 Der Kläger hat lediglich pauschal behauptet, aber nicht dargelegt, dass die Errichtung der Fundamentflächen für die streitgegenständlichen Windenergieanlagen zu einer thermischen Belastung des Grundwassers in relevantem Ausmaß durch weitere Versiegelung führen könnte. Dasselbe gilt für sein Vorbringen, durch Bodenverdichtungen für den Bau der Windenergieanlagen gelangten Nitrat und Pflanzenschutzmittel ins Grundwasser. 41 Der Beklagte hat im Übrigen im Rahmen des wasserrechtlichen Prüfvermerks vom 28. Dezember 2016 plausibel dargestellt, warum eine Befreiung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 WSG-VO erteilt werden könne. In diesem Zusammenhang hat er insbesondere einen Vergleich mit § 4 Abs. 2 Nr. 10 WSG-VO und der dort geregelten Verwendung von Kraftstoffen im landwirtschaftlichen Bereich gezogen. Er hat zudem berücksichtigt, dass alle Anlagenteile, in denen wassergefährdende Stoffe verwendet werden, gekapselt sind und konstruktive Sicherheitsvorkehrungen besitzen, um ggf. austretende Öle und Fette zurückzuhalten. Ferner treten die nach dem Prüfvermerk vorgesehenen wasserrechtlichen Nebenbestimmungen hinzu. Dem mit Schreiben vom 18. August 2016 (dort Seite 5) erteilten – vorsorglichen – Hinweis der Bezirksregierung Düsseldorf, dass eine Befreiung von Verbotstatbeständen nicht ohne Weiteres erteilt werden könne, nur weil die Windenergieanlagen auch dem Wohl der Allgemeinheit dienten, wurde damit entsprochen. 42 (2) Eine unzureichende Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, dass im Vorhabengebiet keine ausreichende Trennung zwischen dem ersten und dem zweiten Grundwasserstockwerk vorhanden sei. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem diesbezüglichen Vortrag eingehend auseinandergesetzt und die Bedenken des Klägers unter Berücksichtigung der vorgelegten fachlichen Stellungnahmen insbesondere des geologischen Dienstes des Landes NRW und der erläuternden Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung als unbegründet angesehen. Das stellt die Antragsbegründung nicht ernstlich in Frage. Nach der vom Kläger vorgelegten Anlage 2 zu dem Schreiben des Landesarbeitskreises Wasser des BUND NRW e. V. vom 1. Dezember 2017 ist eine solche Trennschicht jedenfalls im Bereich der Wassergewinnungsanlage C. und von zwei der insgesamt vier streitgegenständlichen Windenergieanlagen vorhanden. Unabhängig davon greifen nach dem dem wasserrechtlichen Prüfvermerk vom 28. Dezember 2016 zugrunde gelegten Fachbeitrag der b. AG vom 6. Dezember 2016 (Blatt 1788 des Verwaltungsvorgangs) bereits die vorgesehenen Überwachungs- und Sicherheitsvorkehrungen auch im Havariefall bzw. bei unfallbedingten Störfällen unmittelbar, so dass unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen und der vorhandenen Reaktionszeiten selbst störfallbedingte Schadstoffeinträge als höchst unwahrscheinlich einzustufen sind. Hierauf hat auch das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung tragend abgestellt und zudem auf die geringe Versickerungsgeschwindigkeit hingewiesen (Urteilsabdruck Seite 42). 43 (3) Aus den zuletzt genannten Gründen stellt auch der Vortrag des Klägers in Bezug auf den Grundwasserflurabstand zum 1. Grundwasserstockwerk die Plausibilität der UVP-Vorprüfung zum Schutzgut Wasser nicht in Frage. Das Antragsvorbringen begründet zudem keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Vorhabenstandort innerhalb der Wasserschutzzone III A 2 nicht nennenswert von den Folgen des Braunkohletagebaus betroffen sein würde. Insbesondere setzt der Kläger sich entgegen den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO insoweit nicht mit der diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichts unter Bezugnahme auf die Erörterung in der mündlichen Verhandlung (Urteilsabdruck Seite 41) auseinander. 44 (4) Ohne Erfolg bleibt auch der ebenfalls auf das Schutzgut Wasser bezogene Einwand, dass die aktuellen regionalplanerischen Vorgaben nicht berücksichtigt worden seien. 45 Das Verwaltungsgericht weist – unter dem Aspekt vom Kläger zu rügender materiell-rechtlicher Mängel der angefochtenen Genehmigung (Seite 53 des Urteilsabdrucks) – zu Recht darauf hin, dass der vom Kläger benannte und am 13. April 2018 in Kraft getretene Regionalplan Düsseldorf mit Blick auf das Schutzgut Wasser unberücksichtigt bleiben konnte. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass der Regionalplan zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungs- bzw. Ergänzungsbescheids vom 28. Februar 2019 bereits wirksam war. Denn dieser Ergänzungsbescheid schloss lediglich ein ergänzendes Verfahren betreffend die Frage der von den streitgegenständlichen Windenergieanlagen ausgehenden Lärmimmissionen ab. Die wasserrechtliche Prüfung war demgegenüber bereits mit dem Ergänzungsbescheid vom 13. März 2018 beendet und insoweit die Feststellung erfolgt, dass eine UVP nicht durchzuführen war. Mit Blick auf den fehlerheilenden Zweck des ergänzenden Verfahrens muss mit ihm das ursprüngliche Genehmigungsverfahren nur insoweit wieder aufgenommen und wiederholt werden, als dies der zu behebende Fehler erfordert. Die von dem Fehler nicht betroffenen Teile des Genehmigungsverfahrens bleiben hingegen unberührt. Aus diesem Grund muss die Behörde lediglich einen auf die Heilung des fehlerhaften Teils bezogenen gesonderten Bescheid erlassen, der mit dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid eine Einheit bildet. 46 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2018 ‑ 8 B 718/18 -, n. v. Beschlussabdruck Seite 4 (da in diesem Verfahren Frau Dr. Weuthen beteiligt war, die zusammen mit anderen den Kläger im vorliegenden Verfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vertreten hat, geht der Senat davon aus, dass dem Kläger diese Entscheidung damit bekannt ist); Seibert, NVwZ 2018, 97 (101 f.). 47 Ungeachtet dessen dringt der Kläger auch nicht mit seinem Vortrag durch, dass der aktuelle Regionalplan Düsseldorf den Standort der WEA 1 ausschließe. Denn unabhängig davon, ob der Standort tatsächlich außerhalb eines Windenergiebereichs liegt, weist der Regionalplan (dort Seite 162) jedenfalls ausdrücklich darauf hin, dass dort zusätzlich zu den textlichen Regelungen Windenergiebereiche grafisch als Vorranggebiete dargestellt seien, denen aber keine Konzentrationswirkung zukomme. Es könnten daher Planungen für raumbedeutsame Windenergieanlagen auch außerhalb der Windenergiebereiche vorgesehen werden, sofern dies vereinbar sei mit den sonstigen Vorgaben der Raumordnung (z. B. zeichnerischen und textlichen Darstellungen des Regionalplans) und z. B. dem Fachrecht sowie dem Recht der Bauleitplanung. 48 Was sich aus dem im Zulassungsvorbringen lediglich pauschal genannten wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz für den vorliegenden Fall ergeben soll, legt der Kläger nicht dar. 49 c) Ohne Erfolg bleibt ferner der Vortrag des Klägers, dass das Vorhaben gegen Vorschriften des materiellen Rechts verstoße, auf die er sich berufen könne. 50 aa) Soweit der Kläger vorträgt, artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG seien hier mit Blick auf den Kiebitz (Lebensstättenschutz nach Nr. 3) sowie die Feldlerche (Tötungsverbot nach Nr. 1) verletzt, dringt er damit nicht durch. 51 Der Senat hat bereits im Rahmen seiner Entscheidung über die Beschwerde im genannten Parallelverfahren - 8 B 718/18 - ausgeführt, dass die vorgesehene vorgezogene Maßnahme zum Ausgleich für die Entwertung eines Brutreviers des Kiebitzes nicht zu beanstanden sei. Gleiches gilt nach diesem Beschluss für die gutachterliche Einschätzung, dass die Feldlerche mangels Meideverhaltens oder Kollisionsrisikos nicht als windenergiesensible Vogelart (Anhang 1 des Leitfadens Habitatschutz) eingestuft und hier allein baubedingt betroffen sei, weswegen ein Mindestabstand nicht zu beachten sei. 52 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2018 ‑ 8 B 718/18 -, n. v. Beschlussabdruck Seite 13 ff. 53 Daran hält der Senat auch im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens fest, das den Vortrag aus dem genannten Eilverfahren im Wesentlichen wiederholt. 54 bb) Der Kläger legt auch hinsichtlich der Fledermäuse den geltend gemachten Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht hinreichend dar. 55 Soweit er sich darauf beruft, dass die Fledermausfauna unzureichend erfasst worden sei, ist er auf den Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ vom 10. November 2017 (im Folgenden: Leitfaden 2017) zu verweisen. Dieser Leitfaden wurde von sachkundigen Fachbehörden erstellt (Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen und Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen). Es ist daher sachgerecht, sich daran als maßgeblicher Erkenntnisquelle für die Anforderungen an den Arten- und Habitatschutz zu orientieren. 56 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 8 B 1600/19 -, juris Rn. 18 f., m. w. N. (zum aktuellen Leitfaden vom 10. November 2017). 57 Im Leitfaden 2017 wird ausdrücklich klargestellt, dass im Zuge der Sachverhaltsermittlung eine Erfassung der Fledermäuse hinsichtlich der betriebsbedingten Auswirkungen von Windenergieanlagen nicht erforderlich sei, sofern sichergestellt sei, dass die Bewältigung der artenschutzrechtlichen Sachverhalte bezüglich der Fledermäuse durch ein Gondelmonitoring mit einem zunächst umfassenden Abschaltszenario (1. April bis 31. Oktober) erfolge (vgl. Seite 22). Diese Einschätzung ist jedenfalls fachlich vertretbar. Der Beklagte hat hier nach der Nebenbestimmung Nr. 10.5 sogar ein umfassendes Abschaltszenario in Nächten vom 1. März bis zum 30. November vorgesehen. 58 Ohne Erfolg richtet sich der Kläger gegen die im Leitfaden 2017 (dort Seiten 33, 37, 59) festgelegte Risikoschwelle bzw. Anschalt-Windgeschwindigkeit von 6 m/s. Er vermisst eine Auseinandersetzung mit den RENEBAT-Studien I bis III und nimmt Bezug auf die von Herrn Dr. Runkel verfasste Stellungnahme „Wie wirkt sich der Standardwert 6 m/s im Hinblick auf die Schlagopferzahl aus - sind das ein, zwei oder mehr Tiere?“. Für den Leitfaden 2017 sind ausweislich des Literaturverzeichnisses (Anhang 8) neben den RENEBAT-Studien I und II (dazu Seiten 9 und 36) auch weitere Untersuchungen zu Fledermäusen und Windenergieanlagen berücksichtigt worden. Die Stellungnahme von Herrn Dr. S. liefert insoweit lediglich einen Beitrag zum wissenschaftlichen Diskurs, belegt aber nicht, dass die Annahmen und Vorgaben des Leitfadens 2017 zu Fledermäusen wissenschaftlich überholt sind. Der auf dem Leitfaden 2017 beruhende genannte Abschaltmechanismus einschließlich der Anschaltwindgeschwindkeit ist vielmehr fachlich vertretbar, 59 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2018 ‑ 8 B 718/18 -, n. v. Beschlussabdruck Seite 18 , 60 auch wenn die vom Kläger genannten niedersächsischen Vorgaben eine höhere Anschaltwindgeschwindkeit bei manchen Fledermausarten vorsehen mögen. 61 Die vom Kläger angeführten Windenergieanlagen neueren Typs mit größerem Rotordurchmesser ändern daran nichts. Der Leitfaden 2017 (dort Seite 33), bei dessen Abfassung solche zunehmend größeren Rotoren bereits bekannt waren, führt insoweit ausdrücklich aus, dass die Maßnahme (Abschaltung vom 1. April bis 31. Oktober) naturschutzfachlich derzeit als einzig wirksame Minimierungsmaßnahme angesehen werde. Demgegenüber beziehen sich die von Herrn Dr. S. in seiner genannten Stellungnahme in Bezug genommenen Ausführungen aus der RENEBAT II-Studie auf die nachgelagerte Berechnung des Betriebsalgorithmus im Rahmen des Gondelmonitorings und die dortige Berücksichtigung einer Korrekturformel für den Rotordurchmesser. 62 Der Einwand des Klägers, dass ein Schwellenwert geschlagener Fledermäuse 63 Der Tatbestand des Tötungs- und Verletzungsverbots in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist individuenbezogen und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits dann erfüllt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist. Mit Blick auf die bei einer Windkraftanlage nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere sind diese Voraussetzungen nur dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Das anhand einer wertenden Betrachtung auszufüllende Kriterium der Signifikanz trägt dem Umstand Rechnung, dass für Tiere bereits vorhabenunabhängig ein allgemeines Tötungs- und Verletzungsrisiko besteht, welches sich nicht nur aus dem allgemeinen Naturgeschehen ergibt, sondern auch dann sozialadäquat sein kann und deshalb hinzunehmen ist, wenn es zwar vom Menschen verursacht ist, aber nur einzelne Individuen betrifft. Eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos erfordert Anhaltspunkte dafür, dass sich dieses Risiko durch den Betrieb der Anlage deutlich steigert. Dafür genügt es weder, dass einzelne Exemplare etwa durch Kollisionen zu Schaden kommen, noch, dass im Eingriffsbereich überhaupt Exemplare betroffener Arten angetroffen worden sind. 64 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 4 B 20.19 -, juris Rn. 5, und Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 91, jeweils m. w. N. 65 Eine ausschließlich auf das einzelne Tier und die nicht auszuschließende Gefahr dessen Tötung ausgerichtete Betrachtung würde zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, weil die Zahl der geschützten Tiere sehr groß ist. 66 VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. Oktober 2010 - 3 S 1873/09 -, juris Rn. 56. 67 Bei einer solchen Betrachtungsweise könnten Windenergievorhaben nur noch im Wege einer Befreiung gemäß § 67 BNatSchG oder einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG zugelassen werden. Damit würden diese nach dem artenschutzrechtlichen Regelungsgefüge als Abweichungen im Einzelfall konzipierten Vorschriften zum Regelfall. Ihren strengen Voraussetzungen würde eine Steuerungsfunktion zugewiesen, für die sie nach der Gesetzessystematik nicht gedacht sind und die sie nicht sachangemessen erfüllen können. 68 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 91, m. w. N. 69 Dementsprechend muss nach dem Leitfaden 2017 die Festlegung des Abschaltalgorithmus berücksichtigen, dass betriebsbedingte Tötungen auf unvermeidbare Verluste von Einzelindividuen begrenzt werden (vgl. Seite 37). Die artenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen Nr. 10.5 bis 10.12 des Bescheides zum Schutz der Fledermäuse wurden hier in enger Anlehnung an die Vorgaben des Leitfadens erlassen. Auch die untere Naturschutzbehörde, die nach Nebenbestimmung Nr. 10.12 letztlich ihr Einvernehmen zum endgültigen Abschaltalgorithmus erteilen muss, ist insofern eingebunden und stellt die Wahrung der Anforderungen des Leitfadens sicher. Nicht zuletzt ist auch die Bezugnahme in Nebenbestimmung Nr. 10.7 auf das akustische Fledermaus-Monitoring nach der Methodik von Brinkmann et al. 2011 leitfadenkonform (dort Seiten 36 und 59) und damit fachlich vertretbar. 70 Vor diesem Hintergrund musste der vom Kläger geforderte Schwellenwert für die Zahl der maximal getöteten Fledermäuse nicht bereits in der Genehmigung selbst festgelegt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Abschaltalgorithmus, der auf der Grundlage der Ergebnisse eines zweijährigen leitfadenkonformen Fledermausmonitorings zwischen einem qualifizierten Fachgutachter mit Erfahrungen mit einem solchen Monitoring (vgl. Nebenbestimmung Nr. 10.8) und der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt wird (vgl. Nebenbestimmung Nr. 10.12 Satz 2), den Anforderungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG genügt. 71 cc) Das Vorbringen des Klägers begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die beim Betrieb der Windenergieanlagen erzeugten Lärmimmissionen zumutbar sind. 72 (1) Soweit er (erneut) vorträgt, dass maßgeblicher Immissionsrichtwert in dem Bereich „entlang der C1. Straße“ derjenige eines allgemeinen Wohngebiets sei, wird auf die nach wie vor maßgeblichen Ausführungen des Senats im Rahmen seiner Entscheidung über die Beschwerde im genannten Parallelverfahren - 8 B 718/18 - Bezug genommen. Der in Rede stehende Bereich weist nach Bau- und Nutzungsstruktur den Charakter eines faktischen Dorfgebiets und nicht den eines (allgemeinen) Wohngebiets auf. 73 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2018 ‑ 8 B 718/18 -, n. v. Beschlussabdruck Seite 21 ff. 74 Diese vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich geteilte Sachverhaltswürdigung wird mit dem Hinweis, dass einige der mit einer Einordnung als allgemeines Wohngebiet nicht zu vereinbarenden landwirtschaftlichen Betriebe und Handwerksbetriebe inzwischen nicht mehr vorhanden seien, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Abgesehen davon, dass in dem nicht allzu großen räumlichen Bereich auch nach dem Vortrag des Klägers jedenfalls noch ein Milchvieh- und ein Dachdeckerbetrieb vorhanden sind, fehlt es mit Blick auf den oben dargelegten Grundsatz, dass es bei tatsächlichen Änderungen zuungunsten des Vorhabenträgers auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ankommt, an Darlegungen dazu, wann die angeführten Veränderungen stattgefunden haben sollen. 75 (2) Der Kläger dringt schließlich nicht damit durch, dass die Vorbelastungen durch die fünf stall-gesteuerten Bestandsanlagen nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. 76 Er zieht mit seinem Vorbringen nicht in Zweifel, dass für diese fünf Bestandsanlagen ein bestimmter Schallemissionswert jeweils Gegenstand des genehmigten Betriebes ist. Für vier Anlagen (WEA 1 bis 4) wurde der maßgebliche Emissionswert nach den Angaben in der Schallimmissionsprognose vom 18. Januar 2019 jeweils dem der Genehmigung zugrunde liegenden Bauantrag entnommen. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beigeladenen wurde die durch die Stadt Viersen seinerzeit erteilte Baugenehmigung jeweils „nach Maßgabe der beigefügten geprüften Bauvorlagen“ erteilt. Da zu diesen Bauvorlagen jeweils auch die Schallimmissionsprognose des Dr.‑Ing. Faber vom 22. Februar 2000 gehörte und diese einen immissionsrelevanten Schallleistungspegel von 100,5 dB(A) je Anlage vorsah, ist von diesem als genehmigtem Schallleistungspegel auszugehen. Für die weitere Windenergieanlage (WEA 5) wurde das Schallgutachten des Dr.‑Ing. Faber vom 2. Februar 2001 nach der dortigen Ziffer 1 zum Bestandteil der Baugenehmigung des Beklagten vom 10. September 2001 gemacht. Der nach dem Schallgutachten vom 2. Februar 2001 für diese Windenergieanlage benannte immissionsrelevante Schallleistungspegel von 100,7 dB(A) ist damit ebenfalls für den genehmigten Betrieb maßgeblich. Sowohl der Schallleistungspegel für die WEA 1 bis 4 von jeweils 100,5 dB(A) als auch derjenige für die WEA 5 von 100,7 dB(A) wurden nach dem Schallgutachten der Windtest H. GmbH vom 18. Januar 2019 (dort Seite 18) für die Berechnung der Vorbelastung zugrunde gelegt. 77 Anders als der Kläger meint, ist es für die Ermittlung der rechtlich relevanten Vorbelastung hier unerheblich, dass die genannten Schallgutachten des Dr.‑Ing. Faber vom 22. Februar 2000 und vom 2. Februar 2001 nicht auf die spezifischen Immissionsphänomene bei Windenergieanlagen mit Stall-Steuerung eingegangen sind. 78 Zwar dürfte bei stall-gesteuerten Windenergieanlagen ein Schallleistungspegel unterhalb der Abschaltwindgeschwindigkeit tatsächlich nicht den Betriebszustand mit der höchsten Schallemission darstellen und die Geräuschcharakteristik nicht ausreichend gut abbilden. 79 Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 16. Ausgabe Dez. 2019, S. 89 f. 80 Daher war für Genehmigungsverfahren solcher Anlagen (nicht für deren Berücksichtigung als Vorbelastungsanlagen) in den Windenergie-Erlassen NRW vom 11. Juli 2011 und vom 4. November 2015 jeweils in Nr. 5.2.1.1 vorgesehen, das Geräuschverhalten bis zur Abschaltwindgeschwindigkeit zu betrachten. 81 Vorbelastungsanlagen sind demgegenüber jedoch nur mit den Auswirkungen ihres rechtmäßigen Betriebs – also den in ihrer Genehmigung gegebenenfalls festgelegten Schallleistungspegeln – in die Ermittlung der Gesamtbelastung einzustellen. Wird der genehmigte Schallleistungspegel tatsächlich überschritten, geht dies nicht zu Lasten eines nachfolgenden Anlagenbetreibers. Derartigen Überschreitungen ist vielmehr im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen bzw. nachträglichen Anordnungen zu begegnen. 82 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) und Beschluss vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 -, juris Rn. 12 f., m. w. N. 83 Hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt (Urteilsabdruck Seite 51). 84 dd) Der Kläger hat keinen Verstoß gegen Vorschriften des materiellen Wasserrechts, auf die er sich berufen könnte, dargelegt. Dies ergibt sich aus den Ausführungen unter 1. b) dd). Die Einhaltung der materiellen wasserrechtlichen Anforderungen steht aufgrund der konkreten Einzelfallumstände und der dem Bescheid beigefügten Nebenbestimmungen danach nicht ernstlich in Frage. 85 2. Die Rechtssache weist nach dem Vorstehenden – jedenfalls unter Berücksichtigung der in den vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahren bereits vom Senat geprüften Sach- und Rechtsfragen – auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die vom Kläger aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen begründen keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die dessen Richtigkeit als offen erscheinen lassen und einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. 86 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig nach § 162 Abs. 3 VwGO, weil sie sich zur Sache eingelassen und das Verfahren gefördert hat. 87 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei der Senat bis zum Erreichen einer Obergrenze in Höhe von 60.000 Euro für jede streitgegenständliche Windenergieanlage einen Streitwert in Höhe von 15.000 Euro festsetzt. 88 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).