Beschluss
12 ME 105/18
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO (analog) ist zu bejahen, wenn eine qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.
• Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren ist maßgeblich, ob Lärm-, Schatten- oder optische Einwirkungen voraussichtlich eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellen; liegen berechenbare Werte deutlich unter den maßgeblichen Richtwerten, spricht dies gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
• Für die Frage der UVP-Pflicht ist bei Windparks maßgeblich, ob Einwirkungsbereiche sich überschneiden und ein funktionaler Zusammenhang besteht; räumliche Abstände von mehreren Kilometern sprechen gegen eine Windfarm und damit gegen Kumulation und UVP-Pflicht.
• Die Behörde darf im formellen Sinne eine Anordnung der sofortigen Vollziehung auf ein besonderes Vollzugsinteresse stützen; die inhaltliche Richtigkeit dieser Erwägungen unterliegt nicht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
• Bei der vorläufigen Interessenabwägung überwiegt das wirtschaftliche Vollzugsinteresse des Betreibers, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Dritten gering sind und der Betriebseinstellung erhebliche finanzielle Schäden drohen.
Entscheidungsgründe
Sofortvollziehung von Genehmigungen für Windenergieanlagen; kein vorläufiger Rechtsschutz wegen nicht drohender unzumutbarer Immissionen • Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO (analog) ist zu bejahen, wenn eine qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. • Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren ist maßgeblich, ob Lärm-, Schatten- oder optische Einwirkungen voraussichtlich eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellen; liegen berechenbare Werte deutlich unter den maßgeblichen Richtwerten, spricht dies gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. • Für die Frage der UVP-Pflicht ist bei Windparks maßgeblich, ob Einwirkungsbereiche sich überschneiden und ein funktionaler Zusammenhang besteht; räumliche Abstände von mehreren Kilometern sprechen gegen eine Windfarm und damit gegen Kumulation und UVP-Pflicht. • Die Behörde darf im formellen Sinne eine Anordnung der sofortigen Vollziehung auf ein besonderes Vollzugsinteresse stützen; die inhaltliche Richtigkeit dieser Erwägungen unterliegt nicht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. • Bei der vorläufigen Interessenabwägung überwiegt das wirtschaftliche Vollzugsinteresse des Betreibers, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Dritten gering sind und der Betriebseinstellung erhebliche finanzielle Schäden drohen. Die Antragstellerin rügt die sofortige Vollziehung von Genehmigungen für vier Windenergieanlagen (WEA H01–H04) in der Nähe ihres Wohnhauses in G. Die Anlagen (jeweils ca. 150 m Gesamthöhe) stehen in einer als Sondergebiet Windenergie ausgewiesenen Fläche und sind inzwischen errichtet und in Betrieb. Die Antragstellerin hat Widersprüche gegen die Genehmigungsbescheide eingelegt; die Behörde ordnete am 10.02.2017 die sofortige Vollziehung an und änderte später einzelne Nebenbestimmungen und Ersatzgeldfestsetzungen. Streitpunkte sind mögliche Lärm-, Schatten- und optische Immissionen sowie die Frage der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und die Antragsbefugnis der Antragstellerin. Gutachten der Betreiber bzw. beauftragter Firmen liefern Schall- und Schattenprognosen. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab; die Antragstellerin legte Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist formell zulässig; die nachträgliche Einbeziehung späterer Bescheide in die Anträge ist ausnahmsweise sachdienlich und ändert den Streitstoff nicht wesentlich. • Antragsbefugnis: Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist die Antragstellerin antragsbefugt, weil die gemeinsame Zusatzbelastung durch die vier Anlagen eine qualifizierte Möglichkeit einer Beeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht offensichtlich ausschließt. • Sachliche Prüfung Eilrechtsschutz: Die summarische Prüfung ergibt, dass die Widersprüche voraussichtlich unbegründet sind; die prognostizierten Lärmpegel liegen deutlich unter dem nachts für allgemeines Wohngebiet maßgeblichen Richtwert (40 dB(A)), die Schattenwurfprognosen liegen weit unter der als unzumutbar angesehenen Grenze und eine optisch bedrängende Wirkung scheidet wegen erheblicher Abstände (mehrfaches Dreifache der Anlagenhöhe) aus. • Lärm: Schallgutachten (Alternatives Verfahren) weist am Wohnhaus einen Beurteilungspegel von 33,2 dB(A) aus; dieser Wert liegt >4,8 dB(A) unter dem Richtwert, sodass auch bei Anwendung alternativer Rechenverfahren keine Überschreitung erwartet wird. • Schlag- und Tonimpulse: Die Gutachten berücksichtigten Herstellerdaten und Messwerte; zusätzliche Zuschläge waren nicht erforderlich, die Problematik ist hier rechtlich irrelevant. • Schattenwurf: Berechnungen zeigen maximale Beschattungsdauern (Jahr/Tag) deutlich unter den als unzumutbar angesehenen Grenzen, folglich keine relevante Rechtsverletzung. • Optische Wirkung: Bei Abständen von 1.500–1.800 m zu den Anlagen (ca. das Mehrfache des Dreifachen der Anlagenhöhe) und vorhandener Bebauung als Abschirmung fehlt eine unzumutbare optische Bedrängung. • UVP-Pflicht und Kumulation: Nach maßgeblicher Auslegung des UVPG war hier keine UVP erforderlich; die Flächen H, C und E liegen zu weit auseinander, die Einwirkungsbereiche überschneiden sich nicht, ein funktionaler Zusammenhang oder Windfarm im Sinne des § 2 Abs. 5 UVPG liegt nicht vor. • Interessenabwägung: Das Interesse der Betreiberin an der sofortigen Vollziehung überwiegt wegen drohender erheblicher wirtschaftlicher Nachteile bei Betriebsunterbrechung und den geringen Erfolgsaussichten der Antragstellerin. • Kosten und Streitwert: Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; Streitwert des Beschwerdeverfahrens festgesetzt auf 7.500 EUR. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die vorgelegten Gutachten und die summarische Interessenabwägung im Eilverfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine voraussichtliche Rechtsverletzung der Antragstellerin ergeben: die prognostizierten Lärmwerte liegen deutlich unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert, der Schattenwurf bleibt weit unter unzumutbaren Grenzen und eine optisch bedrängende Wirkung ist wegen großer Abstände auszuschließen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung war nicht erforderlich, weil keine Überschneidung der Einwirkungsbereiche und kein funktionaler Zusammenhang der entfernteren Anlagen vorliegt. Wegen der voraussichtlichen Erfolglosigkeit der Widersprüche überwiegen die finanziellen Vollzugsinteressen der Betreiberin gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; daher ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz unbegründet. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.