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Beschluss

4 A 3435/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0416.4A3435.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10.10.2017 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 314.144,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. 3 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 –, NVwZ 2021, 325 = juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 = juris, Rn. 9. 4 Das Zulassungsvorbringen stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht schlüssig in Frage. 5 Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Leistungs- und Zinsbescheide vom 17.2.2016 gerichtete Anfechtungsklage mit der Begründung abgewiesen, der auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW gestützte, unter dem 16.2.2016 ergangene Widerruf des Zuwendungsbescheids vom 21.12.2009 sei rechtmäßig. Der im Zuwendungsbescheid bestimmte und mit den Angaben der Firma C. in ihrem Antrag übereinstimmende Zweck der strittigen Zuwendung bestehe in der Erweiterung des im geförderten Betrieb insgesamt bestehenden Arbeitsplatzangebots. Die Zweckbestimmung komme in der Bezeichnung des geförderten Projekts als „Arbeitsplatz schaffende Betriebserweiterung“ zum Ausdruck. Sie werde durch Nr. 6.1 der Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid hinsichtlich der Schaffung und Sicherung von insgesamt 23 Dauerarbeits- und Ausbildungsplätzen für mindestens 5 Jahre, deren Zahl nach Nr. 6.2 jährlich mitzuteilen sei, konkretisiert. Bei dieser Zweckbestimmung handele es sich nicht um eine betriebswirtschaftliche Zielvorgabe oder gar Zielvereinbarung zwischen gleichgeordneten Partnern, sondern um eine verbindliche hoheitliche Regelung in einem Zuwendungsverhältnis, in dem die Zuwendungsempfängerin der Behörde untergeordnet sei. Dass es sich um einen Zuwendungszweck handele, werde durch Nr. 8.2.3 ANBestP-RWP (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen der Regionalen Wirtschaftsförderung NRW 2007) bestätigt. Die Firma C. habe dieses Arbeitsplatzziel und damit den Zuwendungszweck nicht erfüllt. Die geforderte Zahl von 23 Dauerarbeits- und Ausbildungsplätzen habe sie nur in drei Monaten vorgehalten, über einen Zeitraum von 33 Monaten hingegen nicht und zuletzt mit nur 17,60 nicht ansatzweise erreicht. Das Risiko der Nichterfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen sei unternehmerischer Natur und vom Zuwendungsempfänger zu tragen. Ohne Belang seien auch die auf die vermeintliche Rechtswidrigkeit der Regelung in Nr. 6.1 des Zuwendungsbescheids zielenden Angriffe der Kläger, weil der Zuwendungsbescheid mit seinem gesamten Inhalt bestandskräftig geworden sei. Die Beklagte habe ihr Widerrufsermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Das durch § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen sei gesetzlich nicht determiniert und im Wesentlichen an den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung orientiert. Einschränkungen ergäben sich aus Art. 3 GG in Verbindung mit der durch die maßgeblichen ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften vermittelten Verwaltungspraxis, wie sie im Entscheidungszeitpunkt tatsächlich gehandhabt worden sei. Ermessensfehlerfrei habe die Beklagte angenommen, dass keine Ausnahme vorliege, für die der Koordinierungsrahmen bei Zweckverfehlung ausnahmsweise erlaube, von einem grundsätzlich vorgesehenen Widerruf abzusehen. Die Erstattungs- sowie die Zinsentscheidung finde ihre Rechtsgrundlage in § 49a VwVfG NRW. Dies gelte auch für die unter anderem gegenüber den Klägern ergangenen Leistungs- und Zinsbescheide, die auf den wirksamen Schuldbeitritt vom 21./30.12.2009 ihrer verstorbenen Mutter, der Ehefrau des Inhabers der Firma C. , gestützt worden seien. Die Kläger seien als Gesamtrechtsnachfolger in die Pflichtenstellung der Rechtsvorgängerin eingetreten. 6 Die gegen diese Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Indem die Kläger in weiten Teilen ihr erstinstanzliches Vorbringen nur wiederholen, mit dem sich das Verwaltungsgericht bereits eingehend auseinandergesetzt hat, stellen sie dessen Würdigung nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Das gilt sowohl hinsichtlich der Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheids der Beklagten vom 16.2.2016 (dazu a) als auch der Leistungs- und Zinsbescheide vom 17.2.2016 selbst (dazu b). 7 a) Der bereits erstinstanzlich erhobene Einwand, wonach die Zuwendung als Investitionszuschuss für eine Betriebserweiterung gewährt worden sei, trifft zwar zu, ändert aber nichts an der offensichtlichen Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, Zweck der Förderung sei die Schaffung und Sicherung von insgesamt 23 Dauerarbeits- und Ausbildungsplätzen für eine Dauer von mindestens fünf Jahren gewesen. Auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die sich auf den Zuwendungsantrag [mit Bezeichnung des Investitionsvorhabens als „Erweiterung einer Betriebsstätte (mit Arbeitsplatzzuwachs von mindestens 15 %)“] sowie die Projektbezeichnung und die Nr. 6.1 der Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid vom 21.12.2009 stützt, gehen die Kläger nicht ein. Ihre Richtigkeit wird zudem bestätigt dadurch, dass es sich ausweislich der Betreffzeile des Zuwendungsbescheids um eine Zuwendung aus dem Maßnahmepaket zur Sicherung von Wachstum und Beschäftigung (Konjunkturpaket 1)“ gehandelt hat, deren Zweck sich auch nach dem Antragsvordruck erkennbar nicht auf die Förderung einer Betriebserweiterung ohne Auswirkung auf die Beschäftigung erschöpft hat. Da der in der Schaffung und Erhaltung von Dauerarbeits- und Ausbildungsplätzen liegende Zweck der Förderung nicht erreicht wurde, ist unerheblich, dass die Betriebserweiterung vollumfänglich erfolgt ist. 8 Ebenfalls ohne Erfolg wiederholen die Kläger im Wesentlichen lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach die angegriffenen Bescheide nicht auf die Nr. 6.1 der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids gestützt werden dürften, weil es sich nicht um eine Auflage, sondern eine betriebswirtschaftliche Zielvorstellung gehandelt habe. Insoweit benennen die Kläger keine schlüssigen Argumente dafür, dass die Bestimmungen des Zuwendungsbescheids über vorzuhaltende und zu besetzende Arbeits- und Ausbildungsplätze lediglich unverbindliche Zielvorstellungen gewesen sein könnten. Die bloße Wiederholung des schon erstinstanzlich erfolgten Hinweises darauf, dass Personalplanungen in der freien Wirtschaft permanent Veränderungen unterlägen, entkräftet nicht schlüssig die Annahme des Verwaltungsgerichts, wer öffentliche Leistungen in Anspruch nehme, die an bestimmte Voraussetzungen geknüpft seien, trage das unternehmerische Risiko ihrer Nichterfüllung. Es erschließt sich nicht, inwieweit trotz des klaren und eindeutigen Wortlauts der Zweckbestimmung, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, Unklarheiten darüber bestanden haben könnten, dass der Firma C. als Zuwendungsempfängerin, sofern sie die gewährten Leistungen behalten wollte, oblegen hat, die genau bestimmte Anzahl von Arbeits- und Ausbildungsplätzen neu zu schaffen oder zu besetzen. Inwieweit Dauerarbeits- und Ausbildungsplätze zu schaffen bzw. zu sichern waren, ergab sich aus der Tabelle auf Seite 4 des Zuwendungsbescheids, nach der neben den vorhandenen 16 Dauerarbeitsplätzen und drei Ausbildungsplätzen jeweils zwei Dauerarbeits- und Ausbildungsplätze bis zum Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist vorzuhalten und zu besetzen waren. Dass die Kläger diese Zweckvorgabe für die Anzahl vorzuhaltender und zu erhaltender Arbeits- und Ausbildungsplätze für rechtswidrig halten, entkräftet nicht die zutreffende Annahme des Verwaltungsgerichts, sie sei bestandskräftig und damit wirksam und verbindlich. Diese Annahme entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, wonach die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen schon dann gegeben sind, wenn eine für den Widerruf erforderliche Zweck- oder Nebenbestimmung wirksam ist, ohne dass es auf ihre Rechtmäßigkeit ankommt. 9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2018 – 7 C 11.17 –, Buchholz 406.27 § 56 BBergG Nr. 2 = juris, Rn. 32, m. w. N., im Zusammenhang mit einem Widerrufsvorbehalt; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 49 Rn. 40 (zum Widerrufsvorbehalt) sowie Rn. 95, 99 ff. (zu Zweckbestimmungen). 10 Weder der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung noch der Gleichheitssatz stehen dieser Annahme des Verwaltungsgerichts entgegen, zumal weder die Beklagte noch das Verwaltungsgericht die von den Klägern ausschließlich als gleichheitswidrig beanstandete Differenzierung der Arbeits- und Ausbildungsplatzvorgabe nach Geschlechtern, die zudem dem von der Firma C. selbst beantragten Arbeitsplatzziel entspricht und auf ihrem eigenen Antrag beruht, als verfehlt angesehenen Zuwendungszweck angesehen hat. 11 Gänzlich unverständlich ist die auf die Aufstellung auf Seite 3 des Bescheides vom 16.2.2016 gestützte, schon erstinstanzlich aufgestellte Behauptung, die Firma C. habe zum 30.6.2015 insgesamt 17,6 Dauerarbeits- und Ausbildungsplätze schaffen müssen. Aus dem ihr bekannten Kontext ist ungeachtet der die Tabelle einleitenden Formulierung ohne Weiteres ersichtlich, dass die Aufstellung lediglich die zwischen den Beteiligten unstreitige und keines Beweises bedürftige Zahl der zu diesem Zeitpunkt tatsächlich vorhandenen Arbeits- und Ausbildungsplätze wiedergibt, die die Vorgabe des Zuwendungsbescheids, 23 Arbeits- und Ausbildungsplätze über fünf Jahre dauernd vorzuhalten, deutlich unterschreitet. 12 Aus den Einwänden der Kläger ergibt sich nicht, dass und gegebenenfalls weshalb das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen haben könnte, bei der Ermessensausübung habe die Beklagte weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch hiervon in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Dies ist insbesondere nicht schon deshalb der Fall, weil die Kläger, wie bereits in erster Instanz, andere Maßstäbe für die Annahme von Ausnahmefallgestaltungen (z. B. Erschöpfung des Arbeitsmarkts, Bestehen grundlegender marktstruktureller Veränderungen) für richtig halten, als sie der von der Beklagten im Einzelnen dargelegten ständigen Verwaltungspraxis entsprechen. 13 Nach einer unter anderem mit der Klägerin im Mai 2014 vereinbarten und sodann erfolgten Abklärung bei der Bundesagentur für Arbeit, ob der Arbeitsmarkt seinerzeit erschöpft gewesen sei, ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte rechtsfehlerhaft den Arbeitsmarkt nicht wegen des speziellen Anforderungsprofils der Firma C. als B. -Druckerei, in der Kreativität und Gestaltung elementar seien, als erschöpft angesehen hat. Auch wenn der Firma frei steht, hohe Anforderungen an ihr Personal zu stellen, folgt daraus noch keine rechtsfehlerhafte Annahme der Beklagten, der Arbeitsmarkt sei angesichts nicht nachgewiesener durchgehender Arbeitsstellenmeldungen gerade im Bereich Mediengestalter und 145 erfolglos vermittelter Bewerber auf die zeitweise ausgeschriebene Stelle eines Produktionshelfers nicht erschöpft gewesen. 14 Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe fehlerfrei annehmen dürfen, grundlegende oder sonstige marktstrukturelle Veränderungen nach dem in ständiger Verwaltungspraxis gehandhabten und mit den Vorgaben des zuständigen Ministeriums hierfür übereinstimmenden Verständnis lägen nicht vor, wird nicht schlüssig in Frage gestellt durch die nicht weiter begründete Behauptung, diese Beurteilung müsse sich gerade bei kleinen Unternehmen auf den regionalen Markt beziehen. Selbst für den regionalen Markt teilen die Kläger keine konkreten tatsächlichen Umstände mit, die die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung fehlerhaft außer Betracht gelassen oder gewichtet haben könnte. 15 Völlig ohne Substanz, im Gegensatz zu der eingeholten Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 1.8.2014 und ohne den bereits im Verwaltungsverfahren sowie in erster Instanz nicht geführten Nachweis behaupten die Kläger ohne Erfolg, es sei unzutreffend, dass die Firma C. von Juli bis September 2013 und seit Oktober 2014 keine Versuche unternommen habe, Stellen zu besetzen. 16 Das grundsätzliche Überwiegen der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Verwendung im Haushaltsplan ausgewiesener öffentlicher Mittel (vgl. § 7 LHO NRW) gegenüber dem Interesse eines von einer Zuwendung (vgl. §§ 23, 44 LHO NRW) begünstigen Unternehmers, von dem das Verwaltungsgericht ausgehend von den ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften ausgegangen ist, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung normativ ausreichend verankert. Die Regelung zum Widerruf eines Verwaltungsakts wegen Zweckverfehlung gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW geht letztlich auf § 44a BHO zurück und beruht auf der Aussage, dass die Rückforderung von Haushaltsmitteln in Fällen der Zweckverfehlung möglich sein müsse (BT-Drs. 13/1534, S. 5 f.). Höchstrichterlich ist anerkannt, dass wegen des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Zuwendungen, die ihren Zweck verfehlen, im Regelfall das Widerrufsermessen nur durch Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann. 17 Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.6.2019 – 10 C 2.18 –, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 120 = juris, Rn. 16, und vom 26.2.2015 – 3 C 8.14 –, BVerwGE 151, 302 = juris, Rn. 17. 18 Ebenso ist höchstrichterlich geklärt, dass eine nicht gesetzlich geregelte Subventionsvergabe im Wege hoheitlicher Verwaltung durch Verwaltungsakt erfolgen und eine durch Verwaltungsakt gewährte öffentlich-rechtliche Vergünstigung auch im Verhältnis hoheitlicher Überordnung durch Verwaltungsakt zurückgefordert werden kann. Die Erhebung einer Leistungsklage ist insofern anders als im Gleichordnungsverhältnis nicht erforderlich. 19 Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 17.3.1977 – VII C 59.75 –, juris, Rn. 13 ff., 17 f. 20 Durch bloß wiederholte Hinweise auf die Unersetzbarkeit der verstorbenen Ehefrau des Inhabers der Firma C. und Mutter der Kläger im Betrieb und die schwere Erkrankung des Inhabers wird die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel gezogen, mangels schutzwürdigen Vertrauens in den Erhalt einer zweckverfehlten Zuwendung sei der Widerruf nicht wegen der existenziellen Folgen für den Betrieb und die Arbeitnehmer unverhältnismäßig. Dies gilt umso mehr angesichts der von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht aufgezeigten, von den Klägern aber gänzlich ignorierten Möglichkeit, sich unter substantieller Darlegung der finanziellen Verhältnisse um eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung oder gar einen (teilweisen) Forderungserlass bemühen zu können. 21 Unberechtigt ist der Einwand, die Zuwendung sei (ausschließlich) der verstorbenen Ehefrau des Inhabers der Firma C. und Mutter der Kläger ausgezahlt worden. Die Zuwendung ist ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Firma C. selbst bewilligt und auf dieser Grundlage auch in mehreren Teilsummen jeweils von ihr abgerufen worden. Die Behauptung, dies sei unzutreffend, die Firma sei nicht Empfängerin der Leistung gewesen, stellt diese belegten Tatsachen nicht schlüssig in Zweifel. Da die Zuwendungsempfängerin bestimmt hat, ob und inwieweit die ihr bewilligte Leistung an sie selbst bewirkt oder an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet werden soll, ist sie nach dem auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Rechtsgedanken des § 362 BGB i. V. m. § 185 Abs. 1 BGB selbst als Empfängerin der Leistung anzusehen. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.1.2018 – 6 A 8.16 –, NVwZ 2018, 590 = juris, Rn. 21, zu § 362 Abs. 1 BGB, m. w. N. 23 b) Die Rechtmäßigkeit der Leistungs- und Zinsbescheide gegenüber den Klägern wird ebenfalls nicht schlüssig in Frage gestellt. 24 Derjenige, der für eine Erstattungsschuld i. S. d. § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW infolge Schuldbeitritts haftet, kann nach § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW durch Leistungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Vorschrift ermächtigt die Behörde dazu, den Erstattungsanspruch gegen jeden Erstattungsschuldner mit hoheitlichen Mitteln geltend zu machen. Voraussetzung ist hiernach nur, dass der Erstattungsanspruch besteht und dass er sich gegen den Adressaten des Leistungsbescheids richtet. Es genügt, dass der Erstattungsanspruch seine Wurzel in der Zuwendung hat. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3.3.2011 – 3 C 19.10 –, BVerwGE 139, 125 = juris, Rn. 14 ff. 26 Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die verstorbene Mutter und Rechtsvorgängerin der Kläger hat mit „öffentlich-rechtlichem Vertrag über einen Schuldbeitritt“ vom 21./30.12.2009 gegenüber der Beklagten die gesamtschuldnerische Haftung für die Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Rücknahme, dem Widerruf oder der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheids vom 21.12.2009 ergeben können, einschließlich aller Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten der Rechtsverfolgung übernommen. Hierdurch ist sie auch mit Wirkung für ihre Rechtsnachfolger vollumfänglich der in dem Zuwendungsverhältnis zwischen der Firma C. und der Beklagten wurzelnden öffentlich-rechtlichen Erstattungsverpflichtung beigetreten und wurde dadurch selbst in gleicher Weise zur Erstattung verpflichtet wie der Zuwendungsempfänger. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3.3.2011 – 3 C 19.10 –, BVerwGE 139, 125 = juris, Rn. 14 ff, 18; OVG NRW, Urteil vom 17.6.2020 – 4 A 436/17 –, GewArch 2020, 407 = juris, Rn. 108 f. 28 Dies kam auch in dem Zuwendungsbescheid vom 21.12.2009, von dem die Schuldbeitretende ebenfalls eine Ausfertigung erhielt, deutlich zum Ausdruck. Dieser sah unter Nr. 1 ein Inkrafttreten nur bei Schuldbeitritt sämtlicher Investoren für eine eventuelle Rückzahlung des gewährten Zuschusses – unabhängig von der Art der Inanspruchnahme – vor. Die Schuldbeitretende war seit Mitte 2009 selbst in Gestalt der gewerblichen Vermietung an die Firma C. Gewerbetreibende mit eigenem wirtschaftlichen Interesse an der Gewährung der Zuwendung. Der für die Wirksamkeit des Schuldbeitritts erforderliche Zusammenhang ergab sich aus der vertraglichen Abrede selbst, ohne dass dies von den Klägern durchgreifend in Zweifel gezogen wird. Die Forderung hiernach war, wie für Fälle dieser Art durch das schon vom Verwaltungsgericht angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.3.2011 höchstrichterlich geklärt ist, auch nicht unangemessen. Es stand der Firma C. und der verstorbenen Mutter der Kläger frei, zu den allgemeinen Zuwendungsbedingungen, zu denen die Forderung eines Schuldbeitritts des von dem Antragsteller abweichenden Investors gehörte, eine Förderung in Anspruch zu nehmen oder davon abzusehen. Die Kläger zeigen nicht ansatzweise auf, weshalb es angemessen oder sogar rechtlich zwingend gewesen sein soll, die Mutter hiervon als gewerbliche Grundstücksvermieterin finanziell profitieren zu lassen, ohne sie und ihre Erben bei Zweckverfehlung in gleicher Weise wie die Firma C. selbst haften zu lassen. 29 Unabhängig davon, ob die von den Klägern vorsorglich erhobene Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB überhaupt für die Beurteilung der streitgegenständlichen Leistungs- und Zinsbescheide relevant sein kann, zeigen die Kläger mit der bloßen Behauptung, der Nachlass (zu dem ein hochwertiges Betriebsgrundstück gehört) reiche zum Ausgleich der Erstattungsforderung nicht aus, nicht auf, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind. Die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses nach § 1990 Abs. 1 BGB ist eine der gesetzlichen Möglichkeiten, mit der der Erbe die Beschränkung seiner Haftung für eine Nachlassverbindlichkeit auf den Nachlass herbeiführen kann. Sie setzt voraus, dass die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlasskonkurses, die ebenfalls eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass bewirken (§ 1975 BGB), mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt worden ist. 30 Vgl. BGH, Urteil vom 13.7.1989 – IX ZR 227/87 –, FamRZ 1989, 1070 = juris, Rn. 22. 31 Dafür, dass diese Voraussetzungen gegeben sein könnten, ist nichts ersichtlich. Aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma C. sowie des Inhabers der Firma ergeben sich keine Hinweise darauf, dass diese Voraussetzungen des § 1990 Abs. 1 BGB bezogen auf den Nachlass der Mutter der Kläger gegeben sein könnten. 32 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Sache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. 33 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Die geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten müssen für das Entscheidungsergebnis von Bedeutung sein. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2017 – 4 A 1808/16 –, juris, Rn. 15 f., m. w. N. 35 Wie unter 1. ausgeführt, zeigen die Angriffe der Kläger keine entscheidungserheblichen Schwierigkeiten auf, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. 36 3. Die Rechtssache ist schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. 37 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. 38 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.6.2020 – 4 A 2089/17 –, juris, Rn. 52 f., m. w. N. 39 Die Kläger haben nicht einmal sinngemäß aufgezeigt, dass sich die von ihnen aufgeworfene Frage, 40 ob der Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes darauf gestützt werden kann, dass eine Auflage nicht erfüllt ist, die gegen Art. 3 GG und § 7 AGG verstößt, 41 in dem beabsichtigten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und in dieser Allgemeinheit stellt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht bereits nicht auf der der Fragestellung zugrunde liegenden Annahme, dass der Widerrufsgrund der Nichterfüllung einer Auflage nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW gegeben ist (Urteilsabdruck, Seite 13, vorletzter Absatz). Aber auch sinngemäß bezogen auf die tatsächlich angenommene nicht zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW haben, wie ausgeführt, weder die Beklagte noch das Verwaltungsgericht der von den Klägern ausschließlich als gleichheitswidrig beanstandeten und auf dem Antrag der Firma C. beruhenden Differenzierung der Arbeits- und Ausbildungsplatzvorgabe nach Geschlechtern einen als verfehlt angesehenen Zuwendungszweck entnommen. Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, dass der geltend gemachte Gleichheitsverstoß der beanstandeten und bestandskräftigen Zweckbestimmung einen Rechtsfehler der streitentscheidenden Ermessensentscheidung im Sinne von § 114 VwGO begründen kann. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. 43 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. 44 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.