Beschluss
1 B 430/21
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0531.1B430.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.404,12 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. 3 Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem Antrag des Antragstellers zu entsprechen, 4 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, im Rahmen der Beförderungsrunde 2020/2021 die Beigeladenen nach Besoldungsgruppe A 16 auf der Beförderungsliste „OSD_T“ zu befördern, solange nicht über seine Beförderung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. 5 Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dabei könne offenbleiben, ob die streitbefangene Auswahlentscheidung rechtlich fehlerhaft sei, weil die ihr zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu beanstanden seien. Auch die Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen unterstellt, könne der Eilantrag des Antragstellers keinen Erfolg haben, weil eine Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers gegenüber den Beigeladenen ausgeschlossen sei. Unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungsermessens der Beurteiler sei ausgeschlossen, dass der Antragsteller im Falle einer fehlerfreien Neuerstellung der Beurteilungen besser als oder zumindest gleich gut wie die Beigeladenen beurteilt werden könnte. 6 Die Beigeladenen hätten nach dem Ergebnis der Stellungnahmen ihrer unmittelbaren Führungskräfte dem Antragsteller gegenüber einen Leistungsvorsprung. Sie seien sämtlich auf Arbeitsposten eingesetzt, die eine Besoldungsstufe höher bewertet seien als der des Antragstellers. Die Arbeitsposten der Beigeladenen sein nach MG 3 bewertet, während der Arbeitsposten des Antragstellers lediglich nach AT 1-2 eingestuft sei. Nach dem Bewertungssystem der Antragsgegnerin entspreche ein Arbeitsposten der Wertigkeit von AT 1-2 einer Beamtenwertung von A 13 bis A 15, ein Arbeitsposten der Wertigkeit von MG 3 einer Beamtenbewertung von A 16. Anhaltspunkte dafür, dass diese Bewertung sachlich nicht gerechtfertigt sei und die Antragsgegnerin ihr bei der Bewertung der Arbeitsposten bestehendes Organisationsermessen überschritten hätte, bestünden nicht. Auch der Umstand, dass bei den Beigeladenen anders als beim Antragsteller das Kriterium „Führungsverhalten“ bewertet worden sei, spreche für die Höherwertigkeit der Dienstpostens der Beigeladenen. 7 In diesem Zusammenhang bleibe das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2015 – 10 K 8540/13 – ohne Auswirkungen auf die Bewertung des vom Antragsteller wahrgenommenen Dienstpostens. Auch wenn die Antragsgegnerin insoweit ihrer Verpflichtung aus dem Urteil nicht nachgekommen sein sollte, indem sie den Antragsteller auf einen bis Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Arbeitsposten, nicht aber auf einem nach A 16 bewerteten Arbeitsposten eingesetzt habe, bliebe dies für die Auswahlentscheidung folgenlos. Der Antragsteller hätte insoweit auf einen höherwertigen Einsatz drängen, gegebenenfalls den Rechtsweg beschreiten müssen. Das Urteil gebe keine Handhabe zu fingieren, die Antragsgegnerin hätte ihre Verpflichtung erfüllt und der Antragsteller Dienst auf einem nach A 16 bewerteten Dienstposten geleistet. Lediglich die tatsächlich erbrachte dienstliche Leistung eines Beamten könne beurteilt werden, nicht aber eine hypothetische. 8 An die guten Bewertungen in den Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte der Beigeladenen reichten die entsprechenden Bewertungen des Antragstellers nicht heran. Sämtliche Beigeladenen hätten bezüglich aller Einzelmerkmale die Bestnote „Sehr gut“ erlangt. Zudem hätten sie die Spitzenbewertung auch beim Leistungsmerkmal „Führung“ erhalten, das beim Antragsteller nicht beurteilt worden sei. Zwar habe auch der Antragsteller für den ganz überwiegenden Teil des Beurteilungszeitraums durchgängig die Spitzenbewertung „Sehr gut“ erlangt; allerdings weise die Stellungnahme seiner unmittelbaren Führungskraft für die letzten zwei Monate des Beurteilungszeitraums einen deutlichen Leistungsabfall aus. 9 Zudem hätten die Beigeladenen die Bewertungen auf höherwertigeren Arbeitsposten erlangt als der Antragsteller, sodass bei einer Neubeurteilung seine Bewertung durch die unmittelbare Führungskraft hinter denjenigen der Beigeladenen zurückbleiben müsse. Der Umstand der im Vergleich höherwertigen Tätigkeit müsse sich auch bei einer Neubeurteilung zugunsten der Beigeladenen niederschlagen und diesen einen entscheidenden Leistungsvorsprung vor dem Antragsteller verschaffen. Der Umstand, dass ein Beamter während des gesamten Beurteilungszeitraums deutlich höherwertig als seinem Statusamt entsprechend beschäftigt gewesen sei, müsse zu einer Anhebung der Einzelnoten und der Gesamtbewertung der Beurteilung führen. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der über viele Jahre die Aufgaben eines Arbeitspostens „Sehr gut“ erfülle, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet sei, als sie seinem Statusamt entspreche, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in herausragender Weise erfülle. Dies beruhe auf der allgemeinen Einschätzung, nach der mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind. Auch der weite Beurteilungsspielraum erlaube den Beurteilern nicht, diesen in den Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte dokumentierten Leistungsvorsprung der Beigeladenen zu negieren. Die Beurteiler könnten die Leistungen der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten nicht aus eigener Anschauung bewerten, weil sie nicht deren Dienstvorgesetzte seien. Sie könnten sich ausschließlich auf die Bewertungen in den Stellungnahmen der Führungskräfte stützen. 10 Etwas anderes folge auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, in den Stellungnahmen seiner unmittelbaren Führungskräfte fänden sich positive Umschreibungen wie beispielsweise „bemerkenswert“. Vergleichsgrundlage für die Bewertungen in den Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte sei für die Beurteiler im Wesentlichen allein die vergebene Note, deren Definition durch die Beurteilungsrichtlinien vorgegeben werde, nicht aber die durch freien Text erfolgte Begründung der Note. Für die Umschreibungen der Leistungen in der Begründung fehlten konkrete Hinweise in den Beurteilungsbestimmungen, mit welchen Begriffen die jeweiligen Leistungsstufen zu umschreiben seien. Letztlich sei es daher der unmittelbaren Führungskraft frei gestellt, die Bewertungen in den Stellungnahmen zu umschreiben, ohne dass die Gewissheit bestehe, dass ihr Verständnis von dem Aussagegehalt der gewählten Formulierung mit dem des Beurteilers übereinstimme. 11 Da Beamte keine besseren Bewertungen als „Sehr gut“ in den Stellungnahmen ihrer unmittelbaren Führungskräfte erlangen könnten, müssten sie trotz der vergebenen Spitzennoten im Gesamturteil ihrer dienstlichen Beurteilung immer gegenüber Konkurrenten zurückbleiben, die ebenfalls in allen Einzelmerkmalen in den Stellungnahmen ihrer unmittelbaren Führungskräfte mit der Note „Sehr gut“ beurteilt worden, aber auf einem höherwertigen Arbeitsposten eingesetzt gewesen seien. 12 Darin liege auch kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Beamte hätten keinen Anspruch auf Bewertung mit der Bestnote. Dies ergebe sich schon aus § 50 BLV. Behörden könnten auch darauf verzichten, die Richtwerte des § 50 BLV bezüglich der Spitzennote auszuschöpfen. Das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin könne auch dahingehend verstanden werden, dass für die Vergabe der Spitzennote „Hervorragend ++“ nicht allein Spitzenbewertungen in den Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte, sondern daneben auch die Wahrnehmung eines besonders herausgehobenen (höherwertigen) Arbeitsposten verlangt werde. Auch wenn diese Beurteilungspraxis dazu führen könne, dass kein Beamter einer Vergleichsgruppe die Spitzennote erhalte, widerspräche eine solche Praxis nicht Art. 33 Abs. 2 GG. Ein Beurteilungssystem würde allerdings dann Art. 33 Abs. 2 GG widersprechen, wenn es dazu führen würde, dass leistungsstärkere Beamte, nur weil sie einen niedriger bewerteten Arbeitsposten wahrnähmen, gegenüber leistungsschwächeren Beamten, die einen höherwertigen Arbeitsposten innehätten, schlechter beurteilt würden. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn – wie vorliegend – die Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte der Beigeladenen gegenüber der Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft des Antragstellers unter Berücksichtigung der Wertigkeit der ausgeübten Arbeitsposten einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen auswiesen. 13 Das hiergegen erhobene Beschwerdevorbringen greift im Ergebnis nicht durch. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrags ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei nicht verletzt, da dieser auch bei fehlerfreier Neuerstellung seiner Beurteilung chancenlos sei. 14 Der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber kann im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur unter der weiteren Voraussetzung eine – mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige – erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn er glaubhaft macht oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergibt, dass seine Aussichten, in einem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird. 15 Vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2002 – 2 BvR857/02 –, juris, Rn. 13 f., und vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –,juris, Rn. 19 f.; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 – 1 B 99/17 –, juris, Rn. 9 bis 13, vom 23. Oktober 2018– 1 B 666/18 –, juris, Rn. 32 f., und vom 9. März 2021 – 1 B 1703/20 –, juris, Rn. 17. 16 Bei der Beurteilung der Chancenlosigkeit in diesem Sinne misst der Senat, soweit es um erforderliche Neubeurteilungen geht, in seiner neueren Rechtsprechung der Wertigkeit der Dienstposten, auf denen die Beteiligten eingesetzt waren, eine größere Bedeutung zu als früher. Damit will der Senat stärker den maßgeblichen Annahmen Rechnung tragen, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind, und dass eine auf einem höherwertigen Dienstposten erzielte Note auf eine bessere Leistung schließen lässt als die identische Note, die auf einem niedriger bewerteten Dienstposten erzielt wurde. 17 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. September 2020 – 1 B 361/20 –, juris, Rn. 7 ff., und vom 19. April 2021 – 1 B 1390/20 –, juris, Rn. 25. 18 Nach diesem Maßstab erscheint es ausgeschlossen, dass der Antragsteller nach einer rechtsfehlerfreien Neubeurteilung eine im Vergleich zu den Beigeladenen bessere Gesamtnote erzielen oder auch nur mit diesen gleichziehen kann. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ergibt sich bei dem Vergleich der von den unmittelbaren Führungskräften jeweils vergebenen Noten und der Wertigkeiten der jeweiligen Arbeitsposten ein Leistungsvorsprung der Beigeladenen, den der Antragsteller auch bei einer Neubeurteilung nicht wird aufholen können. 19 Bereits für sich genommen ergibt sich ein (leichter) Leistungsvorsprung der Beigeladenen daraus, dass die Leistungen der Beigeladenen von deren unmittelbaren Führungskräften etwas besser beurteilt worden sind als die des Antragstellers. Die Beigeladenen sind in sämtlichen Einzelmerkmalen mit der Spitzennote „Sehr gut“ beurteilt worden. Zwar hat auch der Antragsteller in der Zeit vom 1. September 2017 bis zum 30. Juni 2019 von seiner unmittelbaren Führungskraft ausschließlich Spitzenbewertungen erhalten. In den letzten beiden Monaten des Beurteilungszeitraums (1. Juli 2019 bis 31. August 2019) sind seine Leistungen aber deutlich schlechter bewertet worden (einmal „Sehr gut“, viermal „Gut“, einmal „Rundum Zufriedenstellend“). Auch wenn sich diese Stellungnahme nur auf einen vergleichsweise kurzen Zeitraum bezieht, belegt sie für diesen doch deutlich schlechtere Leistungen des Antragstellers. In Anbetracht der Enge des Bewerberfeldes können auch nur über einen kurzen Zeitraum gezeigte schlechtere Leistungen zu einem letztlich entscheidenden Leistungsvorsprung der Konkurrenten führen, insbesondere dann, wenn die schlechteren Leistungen – wie hier – am Ende des Beurteilungszeitraums liegen und somit von besonderem Einfluss auf das Bild der aktuellen Leistungen des Antragstellers sind. 20 Gegen einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen sprechen nicht die vom Antragsteller angeführten „verbal herausragenden Umschreibungen seiner Leistungen“ in der Stellungnahme seiner Führungskraft für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 30. Juni 2019. Diesbezüglich ist festzustellen, dass in erster Linie die in den Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte genannten Einzelnoten maßgeblich sind. Zwar können in den jeweiligen Erläuterungen der Einzelmerkmale enthaltene Umschreibungen in den Blick genommen werden, um zu bestimmen, ob Bedienstete, die in allen Einzelmerkmalen von ihren unmittelbaren Führungskräften mit der Spitzennote „Sehr gut“ bewertet worden sind, über diese Note hinausgehende Leistungen erbracht haben und daher in ihrer dienstlichen Beurteilung die Spitzennote „Hervorragend“ erhalten können. Diese Spitzennote muss grundsätzlich allen Bediensteten, auch den lediglich amtsangemessen eingesetzten, offenstehen. Eine Tendenz zur Gesamtnote „Hervorragend“ wird den Erläuterungen der Einzelmerkmale in einer Stellungnahme einer unmittelbaren Führungskraft in Anbetracht des Fehlens näherer Maßstäbe für erläuternde Umschreibungen aber regelmäßig nur dann zu entnehmen sein, wenn sie auch unter Berücksichtigung der Wertigkeit des innegehabten Dienstpostens deutlich auf Leistungen oberhalb der in den Stellungnahmen zur Verfügung stehenden Spitzennote „Sehr gut“ schließen lassen und den beurteilten Bediensteten daher aus dem Kreis derjenigen, die ebenfalls in sämtlichen Einzelmerkmalen mit der Note „Sehr gut“ bewertet worden sind, herausheben. Daran fehlt es vorliegend. Auch wenn die Leistungen des Antragstellers in einzelnen Bereichen hervorgehoben werden, lässt sich der Stellungnahme bei einer Gesamtbetrachtung nicht entnehmen, dass sich die Leistung des Antragstellers insgesamt von der anderer Bediensteter, die ebenfalls in allen Einzelmerkmalen mit „Sehr gut“ bewertet worden sind, abhebt. Vielmehr überwiegen Umschreibungen, die auf eine sehr gute, aber noch nicht hervorragende Leistung des Antragstellers schließen lassen. Beispielhaft sind hier zu nennen: „ … von sehr guter Qualität …“, „ …, der seine Aufgaben durchweg sehr genau erledigt“, „sehr gute fachliche Führungsqualitäten“, „sehr hoher Sorgfalt“, „… Terminvorgaben werden … sehr verlässlich eingehalten“, „… Projektaufgaben … sehr erfolgreich umgesetzt“, „sehr gute Auffassungsgabe“, „auch in Stresssituationen … sehr gute Leistungen“. 21 Auch das Beschwerdevorbringen, das Beurteilungssystem leide an einem „Systemfehler“, führt nicht zu durchgreifenden Zweifeln an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beigeladenen wiesen dem Antragsteller gegenüber einen nicht einzuholenden Leistungsvorsprung auf. Dieser Annahme hält er entgegen, dass sie dann nicht tragfähig sein könne, wenn das Beurteilungssystem an Systemfehlern leide. Dies sei der Fall, da sich aus der Gesamtnotenbegründung beispielsweise des Beigeladenen zu 3. ergebe, dass die Note „Hervorragend“ nur dann vergeben werden könne, wenn siebenmal die Einzelnote „Sehr gut“ vergeben worden sei. Der Antragsteller, der keine Führungskraft sei habe daher von vornherein keine Chance auf die Gesamtnote „Hervorragend“, weil bei ihm nur sechs Einzelmerkmale beurteilt worden seien. Dies stelle einen Systemfehler dar. Diese Argumentation überzeugt nicht. Dem vom Antragsteller zitierten Satz der Gesamtnotenbegründung kann nicht entnommen werden, dass zwingende Voraussetzung für die Vergabe der Gesamtnote „hervorragend“ die Bewertung sämtlicher sieben Einzelmerkmale mit „Sehr gut" ist. Wörtlich wird in der Gesamtnotenbegründung des Beigeladenen zu 3. ausgeführt: 22 „Die Gesamtnote „Hervorragend“ konnte vergeben werden, wenn in den Einzelmerkmalen siebenmal „Sehr gut“ vergeben worden ist.“ 23 Der Satz bezieht sich nämlich ersichtlich auf Bedienstete, die – wie der Beigeladene zu 3. – auch hinsichtlich ihres Führungsverhaltens beurteilt worden sind, nicht jedoch auf Bedienstete, bei denen eine Beurteilung dieses Merkmals mangels Ausübung von Führungsverantwortung unterblieben ist. Mit dem vom Antragsteller zitierten Satz sollte nicht die Wahrnehmung von (bestbewerteter) Führungsverantwortung als zwingende Voraussetzung für die Vergabe der Gesamtnote „Hervorragend“ festgelegt werden. Vielmehr sollte verlangt werden, dass in sämtlichen tatsächlich benoteten Einzelmerkmalen die Spitzennote erreicht wurde. Dies folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang zu der unmittelbar dem vorgenannten Zitat nachfolgenden Passage der Gesamtnotenbegründung: 24 „Der Beamte hat in sämtlichen Einzelmerkmalen hervorzuhebende Leistungen erzielt. Daher wurde (…) das Gesamtergebnis „Hervorragend +“ vergeben.“ 25 Dass die Vergabe der Gesamtnote „Hervorragend“ die Wahrnehmung von Führungsverantwortung voraussetzt, ist auch den Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten, insbesondere § 2 Abs. 4 der Anlage 1, der die Bildung des Gesamturteils regelt, nicht zu entnehmen. Im Übrigen ist dem Senat aus der Vielzahl der bereits entschiedenen vergleichbaren Fälle bekannt, dass die gerügte Formulierung auch dann Verwendung findet, wenn nur sechs Einzelmerkmale zu benoten waren. Sie lautet dann wörtlich oder sinngemäß wie folgt: "Die Gesamtnote „Hervorragend“ konnte vergeben werden, wenn in den Einzelmerkmalen sechsmal „Sehr gut“ vergeben worden ist." 26 Ebenso wenig ist ein Systemfehler darin zu sehen, dass auf der Beförderungsliste sowohl Bedienstete, die auf Arbeitsposten der Wertigkeit AT eingesetzt worden sind, als auch Bedienstete geführt werden, deren Arbeitsposten nach MG eingestuft worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wird die Vergleichsgruppe der zu beurteilenden Beamten maßgeblich dadurch bestimmt, dass diese dasselbe Statusamt innehaben. Der bloße Umstand einer höherwertigen Beschäftigung eines Beamten im Beurteilungszeitraum schließt diesen damit nicht aus der Vergleichsgruppe der übrigen Bediensteten mit demselben Statusamt aus. 27 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2019– 1 B 593/19 –, juris, Rn. 52. 28 Auch verstößt das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin nicht deshalb gegen Art. 33 Abs. 2 GG, weil amtsangemessen eingesetzte Bedienstete von vornherein keine Chance hätten, die Spitzennote zu erreichen. Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass amtsangemessen beschäftigte Bedienstete nach dem Beurteilungssystem der Antragsgegnerin nicht von vornherein von der Spitzennote „Hervorragend“ ausgeschlossen sind. Ein solcher Ausschluss folgt weder aus den Beurteilungsrichtlinien noch aus der generellen Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2019– 1 B 612/19 –, juris, Rn. 37. 30 Vor diesem Hintergrund bedurfte es der vom Antragsteller angeregten weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht. 31 Der dargestellte leichte, aus dem Vergleich der Stellungnahmen resultierende Leistungsvorsprung der Beigeladenen führt bei der gebotenen Mitbetrachtung der Wertigkeiten der jeweils ausgeübten Tätigkeiten zu einem nicht einholbaren Leistungsvorsprung. Die Beigeladenen haben ihre durchweg sehr guten Einzelnoten nämlich auf Dienstposten erzielt, die mindestens mit der Besoldungsgruppe A 16 bewertet waren. Dabei kann offenbleiben, ob die Dienstposten wie in den dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen angegeben mit der Besoldungsgruppe A 16 bewertet waren oder – wie in der Beschwerdeerwiderung ausgeführt – „der Besoldungsgruppe A 16, B 3 zugeordnet“ wurden. Jedenfalls waren die Dienstposten der Beigeladenen um mindestens eine Besoldungsgruppe höher bewertet als der Dienstposten des Antragstellers, der in die Besoldungsgruppe A 15 eingestuft war. 32 Die Einwendungen des Antragstellers gegen diese Bewertung greifen nicht durch. Diesbezüglich führt er aus, hinsichtlich der Arbeitsposten AT und insbesondere MG fänden keine Beamtenbewertungen statt. Die von der Antragsgegnerin genannte Wertigkeit könne daher nicht als rechtmäßig unterstellt werden. Mit diesen Ausführungen hat der Antragsteller schon nicht dargelegt, dass die Antragsgegnerin den ihr bei der Dienstpostenbewertung zustehenden Beurteilungsspielraum, 33 vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 –, juris, Rn. 28, 34 fehlerhaft ausgeübt hat, als sie die Dienstposten der Beigeladenen und des Antragstellers wie geschehen eingruppiert hat. Unabhängig davon ist mit Blick auf die Erläuterungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren auch nichts dafür ersichtlich, dass die Einstufung der fraglichen Dienstposten fehlerhaft erfolgt ist. Die Antragsgegnerin hat insoweit eingehend geschildert, dass bei der Antragsgegnerin die Bewertung der von den Bediensteten wahrgenommenen Funktionen im Bereich der außertariflichen und leitenden Angestellten nach einem analytischen Verfahren erfolge. Dabei würden u. a. der Funktionszweck, das Ausbildungsniveau, die Berufserfahrung, das spezifische Fachwissen, die wesentlichen Inhalte der Funktion, die Komplexität der Aufgaben, die Entscheidungsspielräume des Funktionsinhabers, die Anforderungen an die Zusammenarbeit mit Dritten, die soziale Kompetenz, die Kosten- sowie die Umsatzverantwortung analytisch bewertet und daraus ein bestimmter Stellenwert festgesetzt. Darüber hinaus hat sie – vor allem – substantiiert dargelegt, dass der Antragsteller im Gegensatz zu sämtlichen Beigeladenen weder Umsatz- noch Kostenverantwortung getragen und auch keine Mitarbeiter geführt hat. 35 Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Antragstellers, er habe keine Chance auf einen vergleichbaren Arbeitsposten. Die Posten der Executives in Tochtergesellschaften der Deutschen Telekom AG müssten nicht ausgeschrieben werden, sodass er sich nicht ohne weiteres auf eine solche Führungsposition bewerben könne. Die Antragsgegnerin hat hierzu überzeugend vorgetragen, dass Posten der Entgeltgruppe MG unter Nennung der Beamtenbewertung sehr wohl ausgeschrieben werden. Hierzu hat sie beispielhaft die Ausschreibung des Leiters (m/w/d) Kundenerlebnis vom 16. April 2021 vorgelegt, dessen Dienstposten in die Entgeltgruppe MG 3 – „entspricht Beamten-Besoldungsgruppe A16, B3“ – eingruppiert ist. 36 Gegen die Annahme, der Leistungsvorsprung der Beigeladenen sei uneinholbar, spricht auch nicht, dass die Antragsgegnerin mit Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2015 – 10 K 8540/13 – verurteilt worden ist, den hiesigen Antragsteller im Wege des Schadenersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 1. Juni 2010 nach der Besoldungsgruppe A 16 befördert worden wäre. Dies hat nicht zur Folge, dass der Antragsteller so zu behandeln ist, als hätte er die mit der dienstlichen Beurteilung vom 3. Juli 2020 bewerteten Leistungen auf einem nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten erbracht. Gegenstand einer Beurteilung kann lediglich die tatsächlich auf einem Dienstposten erbrachte Leistung sein. Ob der Antragsteller dieselbe Leistung auch auf einem nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten gezeigt hätte, bleibt Spekulation. Aufgrund des Vorstehenden würde die mit Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf angeordnete dienstrechtliche Gleichstellung auch nicht „wertlos“. Vielmehr begründet diese einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung des Antragstellers, der sich nach einem fiktiv zum 1. Juni 2010 übertragenen Amt der Besoldungsgruppe A 16 bestimmt. Diesen Anspruch, letztlich gerichtet auf Übertragung eines Dienstpostens der Besoldungsgruppe A 16, hätte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin durchsetzen müssen. Die auf diesem Dienstposten erbrachten Leistungen wären dann in die dienstliche Beurteilung eingeflossen, die wiederum im Auswahlverfahren zugrundezulegen gewesen wäre. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 162 Abs. 3 VwGO). 38 Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 18. März 2021) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 16 und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2021 auf 89.616,48 Euro (monatlich 7.468,04 Euro). Ein Viertel hiervon sind 22.404,12 Euro. 39 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.