Beschluss
10 B 511/21
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0830.10B511.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die den Beigeladenen von dem Antragsgegner am 8. Februar 2021 erteilte Baugenehmigung für die „Aufstockung eines Einfamilienhauses“ auf dem Grundstück H. 12a in X. (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus, weil die Baugenehmigung wahrscheinlich nicht gegen Nachbarschutz vermittelnde Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstoße. 4 Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. 5 Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes dafür, dass das Vorhaben nicht deswegen zu Lasten der Antragsteller gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften verstößt, weil nach seiner Verwirklichung das Wohnhaus der Beigeladenen mit dem Wohnhaus der Antragsteller entgegen der für das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Antragsteller geltenden Festsetzung der offenen Bauweise im Bebauungsplans Q. Nr. 2 „H.“ der Gemeinde X. (1. Änderung) (im Folgenden: Bebauungsplan) kein Doppelhaus bilden werde. Das Verwaltungsgericht hat die Maßstäbe, anhand derer der Doppelhauscharakter aneinander gebauter Häuser zu beurteilen ist, zutreffend dargestellt. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung, die quantitative und qualitative Elemente einbezieht, lässt sich mit dem Verwaltungsgericht vertreten, dass das Wohnhaus der Antragsteller und das Vorhaben nach dessen Realisierung als ein Gebäude erscheinen. Den Antragstellern ist zwar zuzugeben, dass sich das Vorhaben hinsichtlich seiner Breite, seiner Dachneigung sowie der vorgesehenen Zwerchhäuser von ihrem Wohnhaus deutlich unterscheidet, doch wird dadurch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach das erforderliche Mindestmaß an Übereinstimmung mit Blick auf die vergleichbare Firsthöhe und die identische Firstausrichtung beider Satteldächer sowie die vergleichbare Bebauungstiefe der überwiegend aneinander gebauten Häuser gleichwohl noch bestehe, nicht durchgreifend erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht allein auf die Gestaltung des Straßenbildes beziehungsweise die Vorderansicht der Häuser abgestellt. Wesentlich für die im Bauplanungsrecht wurzelnde Qualifizierung zweier Gebäude als Doppelhaus sind die bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes. In diesem Zusammenhang ist die Frage zu beantworten, ob das Doppelhaus den Gesamteindruck einer offenen, aufgelockerten Bebauung nicht stört, eben weil es noch als ein Gebäude erscheint. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2020 – 10 B 1531/19 –, juris, Rn. 6. 7 Eine so verstandene bauliche Einheit zwischen dem Vorhaben und dem Wohnhaus der Antragsteller dürfte hier nach Lage der Akten bei summarischer Prüfung noch bejaht werden können. Dies nimmt das Ergebnis einer gegebenenfalls auf eine Ortsbesichtigung gestützten erneuten Gesamtbetrachtung im Hauptsacheverfahren nicht vorweg. Eine Realisierung des Vorhabens erfolgt auf eigenes Risiko der Beigeladenen. 8 Ausgehend von dem Vorstehenden legen die Antragsteller bei summarischer Prüfung den geltend gemachten Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften ebenfalls nicht dar. 9 Auf einen etwaigen Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche könnten sich die Antragsteller nicht berufen, da es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass diesen Festsetzungen nachbarschützende Wirkung zukommen sollte. 10 Aus dem Beschwerdevorbringen folgt nicht, dass das Vorhaben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen könnte, weil die mit seiner Realisierung verbundene nachteilige Veränderung der Belichtung und Besonnung des Grundstücks und des Wohnhauses der Antragsteller unzumutbar wäre. Das Gebot der Rücksichtnahme fordert nicht, dass alle Fenster eines Hauses mit den dahinter liegenden Zimmern beziehungsweise das gesamte Grundstück das ganze Jahr über optimal besonnt oder belichtet werden. 11 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2012 – 2 D 27/11.NE –, juris, Rn. 63, Beschlüsse vom 29. August 2011 – 2 B 940/11 –, juris, Rn. 22, und vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 30, jeweils mit weiteren Nachweisen. 12 Zwar werden die Terrasse und weitere Teile des rückwärtigen Gartenbereichs sowie die angrenzenden Zimmer im Erd- und Dachgeschoss durch die genehmigte Aufstockung je nach Jahreszeit insbesondere in den Nachmittags- und Abendstunden mehr oder weniger vom Schattenwurf betroffen sein. Dass die zu erwartende Verschlechterung der Belichtungs- und Besonnungssituation aber über das zumutbare Maß hinausgehen könnte, ist weder dargelegt noch sonst erkennbar. Die von den Antragstellern befürchtete „dauerhafte“ Verdunkelung tritt auch unter den konkreten Gegebenheiten, soweit sie sich aus den Akten, aus dem Vorbringen der Antragsteller und aus dem frei zugänglichen Kartenmaterial ergeben, nicht ein. Inwieweit die Antragsteller auf ihrem Grundstück vorhabenbedingten Verschattungen ausweichen könnten, ist nicht entscheidend. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 15 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).