Beschluss
18 A 1945/21
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0908.18A1945.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) führen nicht auf die ausdrücklich allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 4 Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen von Relevanz - ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Ausreise der Kläger sei nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich. Es liege kein inlandsbezogenes Ausreisehindernis in Form einer Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 2. vor. Der Schutz der familiären Lebensgemeinschaft nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK führe ebenfalls nicht zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise. Dies gelte zunächst, soweit die Kläger eine Reiseunfähigkeit ihrer Tochter L. geltend gemacht hätten. Die behauptete Reiseunfähigkeit liege nicht vor. Auch soweit sich die Kläger auf die L. erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG beriefen, folge hieraus kein rechtliches Ausreisehindernis und kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Denn für eine Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG bestehe wegen der spezialgesetzlichen Regelung in § 25a Abs. 2 AufenthG grundsätzlich kein Raum mehr, wenn die Familienangehörigen des gut integrierten Jugendlichen ihr Bleiberecht allein von diesem ableiteten. § 25a Abs. 2 AufenthG diene dem Schutz des Minderjährigen aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. In den Fällen, in denen die Eltern nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG erfüllten, trage § 60a Abs. 2b AufenthG dem durch Art. 6 GG gewährleisteten Schutz Rechnung. Abgesehen davon liege ein rechtliches Ausreisehindernis unter Berücksichtigung der vorliegenden Gesamtumstände mit Blick auf das von Art. 8 EMRK geschützte Privatleben der Kläger nicht vor. 5 Unter Berücksichtigung dessen rechtfertigt das Vorbringen der Kläger nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d.h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkungen entfaltet. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Frage sich aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegung und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist. 6 Vgl. zum Revisionsrecht BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris, Rn. 5. 7 Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Zudem verlangt die Begründungspflicht, dass sich das Vorbringen mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, auf die sich die Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Aufarbeitung des Prozessstoffs die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Berufung rechtliche Bedeutung haben. 8 Vgl. zum Revisionsrecht BVerwG, Beschluss vom11. August 2015 - 1 B 37.15 -, juris, Rn. 3. 9 Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. 10 Die aufgeworfene Frage, 11 „inwieweit durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ein minderjähriges Kind Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG über die Kinderrechtskonvention den Eltern eines solchen Kindes gegebenenfalls ein weitergehender Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zustehen kann, um das Kindeswohl im Sinne der Kinderrechtskonvention zu gewährleisten.“, 12 ist derart offen („inwieweit“, „gegebenenfalls“, „weitergehender Anspruch“, „zustehen kann“, „um das Kindeswohl […] zu gewährleisten“) gestellt, dass sie nicht in verallgemeinerungsfähiger Art und Weise beantwortet werden kann. Es ist bereits nicht klar, was genau geklärt werden oder grundsätzlich klärungsbedürftig sein soll. 13 Auch mit dem Vorbringen, 14 „Vorliegend verhält es sich so, dass der Tochter der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erteilt worden ist, die Kläger selber aber nur Duldungen im Sinne von § 60a Abs. 2b AufenthG besitzen. Diese Duldungen sind gegebenenfalls insbesondere bei Personen aus sicheren Herkunftsstaaten nach § 60a Abs. 6 AufenthG erheblich limitiert. Insoweit ist zunächst die Frage zu stellen, inwieweit hierdurch das Kindeswohl beeinträchtigt werden könnte.“, 15 legen die Kläger den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dar. Denn es werden offensichtlich allein Umstände benannt, die die konkrete Situation der Kläger betreffen. Es fehlt damit an einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung. 16 Abgesehen davon führte selbst die - unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens (wohl) naheliegende - Annahme nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags, die Kläger hätten die Frage aufwerfen wollen, ob eine Verneinung der Voraussetzungen von § 25a Abs. 2 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Eltern entgegensteht, die ihr Bleiberecht ausschließlich von dem des gut integrierten minderjährigen Ausländers ableiten. 17 Die Frage kann bereits im Zulassungsverfahren in bejahender Weise beantwortet werden. Dem Schutzbedürfnis der unter Art. 6 GG sowie Art 8 EMRK fallenden familiären Beziehungen zwischen minderjährigen, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG besitzenden Ausländern und den in § 25a Abs. 2 AufenthG genannten Familienangehörigen trägt allein die Regelung in § 60a Abs. 2b AufenthG Rechnung. 18 Nach dieser Vorschrift soll, solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Familie Rechnung tragen (vgl. BT-Drs. 17/5093, S. 17). Daraus folgt, dass in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG nicht vorliegen, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und 8 EMRK zum Zwecke des Zusammenlebens mit dem gut integrierten Jugendlichen nicht erteilt werden kann. Es besteht vielmehr lediglich der spezielle Duldungsanspruch gemäß § 60a Abs. 2b AufenthG. 19 Vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 2 L 18/15 -, juris, Rn. 58; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. September 2016 - 11 S 1512/16 -, juris, Rn. 13; VG Stuttgart, Urteil vom 12. Juni 2019 - 8 K 19641/17 -, juris, Rn. 61; VG Lüneburg, Urteil vom 12. August 2011- 3 A 45/10 -, BeckRS 2011, 56022; Berlit, in: Berlit, GK-AufenthG, Lfg. 104, Stand: 1. Juli 2020, AufenthG § 25a Rn. 61; Zühlcke, in: HTK-AuslR, Kommentar, Stand: 4. August 2020, AufenthG § 25a, zu Abs. 2 Rn. 12. 20 Insoweit geht die Vorschrift für das abgeleitete Aufenthaltsrecht nach § 25a Abs. 2 AufenthG als spezialgesetzliche Grundlage § 25 Abs. 5 AufenthG vor. 21 Vgl. Berlit, in: Berlit, GK-AufenthG, Lfg. 104, Stand: 1. Juli 2020, AufenthG § 25a Rn. 61. 22 Nichts Abweichendes ergibt sich aus der von den Klägern zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17.12 -, juris. 24 Diese verhält sich nicht zu der vorgenannten Frage. 25 Wenn unabhängig von den vorbenannten familiären Beziehungen sonstige Gründe zur rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausreise der in § 25a Abs. 2 genannten Familienangehörigen führen, ist der Anwendungsbereich von § 25 Abs. 5 AufenthG gleichwohl eröffnet. 26 Vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 12. August 2011- 3 A 45/10 -, BeckRS 2011, 56022; Zühlcke, in: HTK-AuslR, Kommentar, Stand: 4. August 2020, AufenthG § 25a Rn. 12; Berlit, in: Berlit, GK-AufenthG, Lfg. 104, Stand: 1. Juli 2020, AufenthG § 25a, zu Abs. 2 Rn. 61. 27 Sollten die Kläger sinngemäß auch den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend machen wollen, führte dies mangels entsprechender substantiierter Darlegungen- und unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen - ebenfalls nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 29 Der Beschluss ist unanfechtbar.