Beschluss
4 B 1253/18
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Duldung einer Betriebserlaubnis für eine Spielhalle ist unbegründet, wenn das Minderabstandsgebot greift und die Behörde den Ermessensspielraum fehlerfrei ausgeübt hat.
• Bei Vorliegen einer sofort vollziehbaren Schließungsverfügung nach § 15 Abs. 2 GewO ist vorrangig der Weg des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beschreiten; ein Rechtschutz nach § 123 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die Schließungsverfügung außer Vollzug gesetzt ist.
• Das Mindestabstandsgebot zwischen Spielhallen ist in Nordrhein-Westfalen in Luftlinie zwischen den Eingängen zu messen; örtliche Besonderheiten rechtfertigen nur in atypischen Fällen eine Abweichung.
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Duldung einer Spielhalle bei Verstoß gegen Mindestabstand • Die Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Duldung einer Betriebserlaubnis für eine Spielhalle ist unbegründet, wenn das Minderabstandsgebot greift und die Behörde den Ermessensspielraum fehlerfrei ausgeübt hat. • Bei Vorliegen einer sofort vollziehbaren Schließungsverfügung nach § 15 Abs. 2 GewO ist vorrangig der Weg des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beschreiten; ein Rechtschutz nach § 123 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die Schließungsverfügung außer Vollzug gesetzt ist. • Das Mindestabstandsgebot zwischen Spielhallen ist in Nordrhein-Westfalen in Luftlinie zwischen den Eingängen zu messen; örtliche Besonderheiten rechtfertigen nur in atypischen Fällen eine Abweichung. Die Antragstellerin betreibt eine Spielhalle und beantragte die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach §§ 24 Abs.1 GlüStV, 16 Abs.2 AG GlüStV NRW. Die Behörde erließ eine sofort vollziehbare Schließungsverfügung nach § 15 Abs.2 GewO. Die Antragstellerin suchte einstweiligen Rechtsschutz, verlangt insbesondere die Duldung des Weiterbetriebs bis zur rechtskräftigen Entscheidung und hilfsweise Abweichung vom Mindestabstand. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf einstweilige Duldung und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Schließungsverfügung ab. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein; die Konkurrenzspielhalle liegt weniger als 350 m entfernt und hat bereits eine Erlaubnis. Die Behörde hat eine Abweichung vom Mindestabstand nicht für gerechtfertigt erachtet. • Verfahrensrechtlich steht der Antragstellerin der Weg nach § 80 Abs.5 VwGO vorrangig offen; § 123 Abs.5 VwGO schließt ein Verfahren nach § 123 VwGO insoweit aus. • Eine Schließungsverfügung nach § 15 Abs.2 GewO ist grundsätzlich gerechtfertigt, solange das Erlaubnisverfahren nicht abgeschlossen ist; bloßer Antragsbestand schließt eine Schließung nicht aus. • Das Mindestabstandsgebot der Landesregelung ist verfassungskonform und im Land auf die Luftlinie zwischen den Eingängen zweier Spielhallen zu beziehen; es verfolgt den Zweck der Reduzierung der Spielhallendichte und der Bekämpfung der Glücksspielsucht. • Die zuständige Behörde hat ihren Ermessensspielraum fehlerfrei ausgeübt; es liegen keine atypischen örtlichen Besonderheiten vor, die eine Abweichung vom Mindestabstand nach § 16 Abs.3 AG GlüStV NRW rechtfertigen würden. • Mangels Aussicht auf Erteilung der benötigten glücksspielrechtlichen Erlaubnis besteht weder Anspruch auf vorläufige Duldung noch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 123 Abs.1, 123 Abs.3 VwGO i.V.m. 920 Abs.2 ZPO. • Die Beschwerde begründet keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Schließungsverfügung; die materiellen Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach §§ 24 Abs.1 GlüStV, 16 Abs.2 AG GlüStV NRW sind nicht erfüllt. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist zutreffend, weil die streitgegenständliche Spielhalle das gesetzliche Mindestabstandsgebot zu einer bereits genehmigten Spielhalle unterschreitet und die Behörde ihren Ermessensspielraum bei der Verwehrung einer Abweichung fehlerfrei ausgeübt hat. Vor dem Abschluss des Erlaubnisverfahrens ist die Schließungsverfügung nach § 15 Abs.2 GewO anwendbar, sodass kein Raum für eine vorläufige Duldung oder eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO besteht. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.