Beschluss
10 A 3199/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:1025.10A3199.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag hat keinen Erfolg. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin mit dem Antrag, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. November 2018, mit der ihr die Nutzung des Grundstücks Q. 8 in L. zu Wohnzwecken untersagt worden ist, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das dauerhafte Wohnen auf dem Grundstück Q. 8 in L. zu dulden, abgewiesen, weil die Nutzung des Grundstücks formell und materiell illegal sei. 5 Klarzustellen ist insoweit, dass der Beklagte die Nutzungsuntersagung – in nicht zu beanstandender Weise – allein auf die formelle Illegalität der Nutzung gestützt hat und lediglich ergänzend darauf hingewiesen hat, dass der Klägerin auch nachträglich eine Baugenehmigung für die streitige Dauerwohnnutzung nicht erteilt werden könne. 6 Eine auf die formelle Illegalität einer Nutzung gestützte Nutzungsuntersagung stellt sich mit Blick auf eine mögliche Genehmigungsfähigkeit der Nutzung nach ständiger Rechtsprechung im Regelfall nur dann als unverhältnismäßig dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 – 10 A 2167/20 –, juris, Rn. 9, vom 8. Mai 2020 – 2 B 461/20 –, juris, Rn. 8 ff., vom 3. September 2018 – 10 B 1126/18 –, juris, Rn. 7, vom 1. Juli 2014 – 2 A 690/14 –, juris, Rn. 17, und Urteil vom 7. April 2014 – 10 A 1814/12 –, juris, Rn. 31 ff. 8 Diese Rechtsprechung trägt dem besonderen Gewicht Rechnung, das der Ordnungsfunktion des formellen Bauaufsichtsrechts beizumessen ist und dessen Durchsetzung unter anderem verhindert, dass der – bewusst oder unbewusst – rechtswidrig Handelnde in bedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternder Weise gegenüber dem gesetzestreuen Bürger, der die Aufnahme einer genehmigungspflichtigen, aber bislang nicht genehmigten baulichen Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, bevorzugt wird. Wer eine formell illegale Nutzung aufnimmt oder die durch einen Dritten aufgenommene fortführt, muss jederzeit damit rechnen, mit einem Nutzungsverbot und dessen Vollstreckung belegt zu werden. Das gilt unabhängig davon, ob die Nutzung genehmigungsfähig ist. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 – 10 A 2167/20 –, juris, Rn. 10, und vom 1. Juli 2014 – 2 A 690/14 –, juris, Rn. 17, mit weiteren Nachweisen. 10 Nach diesen Grundsätzen ist die Nutzungsuntersagung zu Recht erfolgt. Dass die untersagte Nutzung auch tatsächlich formell illegal ist, hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag nicht in Zweifel gezogen. Soweit sie im Wesentlichen rügt, dass der Bebauungsplan F. Nr. 2 (im Folgenden: Bebauungsplan), der für das Grundstück der Beigeladenen ein Sondergebiet Wochenendhausgebiet festsetzt, unwirksam und die ihr untersagte Nutzung nach § 34 BauGB zulässig sei, kommt es darauf nach den vorstehenden Grundsätzen hier nicht entscheidend an. 11 Im Übrigen ist die Auffassung der Klägerin unzutreffend, dass es bei den im Geltungsbereich des von ihr für unwirksam gehaltenen Bebauungsplans vorhandenen Häusern im Falle seiner Unwirksamkeit um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB handelt würde, in dem das Dauerwohnen planungsrechtlich zulässig sein könnte. Es kann daher offen bleiben, ob die von der Klägerin angeführten Gründe, denen die Beklagte im Zulassungsverfahren im Einzelnen entgegengetreten ist, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt führen könnten. 12 Für die Beurteilung von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB kommt es entscheidend auf die tatsächliche städtebauliche Situation an. Demgemäß sind alle vorhandenen baulichen Nutzungen ungeachtet ihrer materiellen Zulässigkeit zu berücksichtigen, solange die zuständigen Behörden den Zustand dulden oder wegen formeller Legalität dulden müssen. Maßgeblich für die bauplanungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB ist mithin nicht zwingend die Legalität des Vorhandenen, sondern sein auf Dauer absehbarer Bestand, von dem auch dann ausgegangen werden kann, wenn die vorhandene bauliche Nutzung in einer Weise von den zuständigen Behörden geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich damit abgefunden haben. 13 Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2006 – 7 A 4947/05 –, juris, Rn. 76 ff., mit weiteren Nachweisen. 14 Eine Duldung in diesem Sinne ist nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die schlichte Hinnahme eines baurechtlich illegalen Geschehens für eine längere Zeit die Bauaufsichtsbehörde nicht hindert, ihre bisherige Praxis zu beenden und auf die Herstellung baurechtmäßiger Zustände hinzuwirken. Von der Duldung einer illegalen baulichen Nutzung ist im Regelfall erst dann auszugehen, wenn die Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis der Umstände zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer oder für einen zum Zeitpunkt des Einschreitens noch nicht abgelaufenen Zeitraum mit der Existenz dieser Nutzung abzufinden gedenkt. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weit reichenden Folgen einer solchen Duldung, als deren Folge die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert wäre, muss den entsprechenden behördlichen Erklärungen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die illegale bauliche Nutzung geduldet werden soll. 15 Vgl. etwa auch OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2019 – 10 A 684/18 –, juris, Rn. 6, vom 18. März 2019 – 10 A 685/18 –, juris, Rn. 13 ff., vom 3. September 2018 – 10 B 1126/18 –, juris, Rn. 9, vom 31. März 2010 – 7 A 1823/09 –, n.v., vom 6. Juli 2009 – 10 B 617/09 –, juris, Rn. 15, und Urteil vom 6. Februar 2003 – 10 A 3666/99 –, juris, Rn. 49. 16 Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass der Beklagte eine diesen strengen Anforderungen genügende Erklärung abgegeben hat. Soweit die Klägerin zu dem Aspekt einer von ihr angenommen Funktionslosigkeit des Bebauungsplans eher pauschal vorgetragen hat, dass sich aus dem Schreiben des Beklagten an die Beigeladene vom 14. Dezember 1995 eine Duldung der ihr untersagten Nutzung ergebe, weil dort ausdrücklich und unmissverständlich klargestellt werde, dass gegen die planwidrigen Nutzungen nicht ordnungsbehördlich eingeschritten werde, fehlt eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei diesem Schreiben lediglich um einen Informationsaustausch zwischen den Behörden gehandelt habe und gerade nicht um eine Erklärung gegenüber bestimmten Grundstückseigentümern, unter bestimmten Voraussetzungen von ordnungsbehördlichen Maßnahmen gegen die baurechtswidrige Nutzung ihrer Grundstücke abzusehen. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 19 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 20 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).