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Beschluss

10 A 676/21

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0422.10A676.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin auf Erteilung eines Vorbescheids für die Änderung der Nutzung ihres Wochenendhauses auf dem Grundstück F., Flur 8, Flurstück 611 in ein Wohnhaus zum dauerhaften Wohnen abgewiesen. 5 Soweit sie im Wesentlichen rügt, dass der Bebauungsplan F. Nr. der Beigeladenen (im Folgenden: Bebauungsplan), der für ihr Grundstück ein Sondergebiet Wochenendhausgebiet festsetzt, unwirksam und ihr Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig sei, lässt ihr diesbezüglicher Vortrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung erkennen. 6 Ihre Auffassung, dass die im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorhandenen Häuser, sollte dieser unwirksam sein, einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB bilden würden, in dem das dauerhafte Wohnen bauplanungsrechtlich zulässig wäre, trifft nicht zu. Es kann daher offenbleiben, ob die von der Klägerin für die vermeintliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans angeführten Gründe, denen die Beigeladene im Zulassungsverfahren im Einzelnen entgegengetreten ist, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt führen könnten. 7 Der Senat hat hierzu in einem Verfahren betreffend die Untersagung der Nutzung eines im Gebiet des Bebauungsplans gelegenen Wochenendhauses zu Dauerwohnzwecken mit Beschluss vom 25. Oktober 2021 – 10 A 3199/20 – ausgeführt: 8 „Für die Beurteilung von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB kommt es entscheidend auf die tatsächliche städtebauliche Situation an. Demgemäß sind alle vorhandenen baulichen Nutzungen ungeachtet ihrer materiellen Zulässigkeit zu berücksichtigen, solange die zuständigen Behörden den Zustand dulden oder wegen formeller Legalität dulden müssen. Maßgeblich für die bauplanungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB ist mithin nicht zwingend die Legalität des Vorhandenen, sondern sein auf Dauer absehbarer Bestand, von dem auch dann ausgegangen werden kann, wenn die vorhandene bauliche Nutzung in einer Weise von den zuständigen Behörden geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich damit abgefunden haben. 9 Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2006 – 7 A 4947/05 –, juris, Rn. 76 ff., mit weiteren Nachweisen. 10 Eine Duldung in diesem Sinne ist nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die schlichte Hinnahme eines baurechtlich illegalen Geschehens für eine längere Zeit die Bauaufsichtsbehörde nicht hindert, ihre bisherige Praxis zu beenden und auf die Herstellung baurechtmäßiger Zustände hinzuwirken. Von der Duldung einer illegalen baulichen Nutzung ist im Regelfall erst dann auszugehen, wenn die Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis der Umstände zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer oder für einen zum Zeitpunkt des Einschreitens noch nicht abgelaufenen Zeitraum mit der Existenz dieser Nutzung abzufinden gedenkt. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weit reichenden Folgen einer solchen Duldung, als deren Folge die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert wäre, muss den entsprechenden behördlichen Erklärungen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die illegale bauliche Nutzung geduldet werden soll. 11 Vgl. etwa auch OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2019 – 10 A 684/18 –, juris, Rn. 6, vom 18. März 2019 – 10 A 685/18 –, juris, Rn. 13 ff., vom 3. September 2018 – 10 B 1126/18 –, juris, Rn. 9, vom 31. März 2010 – 7 A 1823/09 –, n.v., vom 6. Juli 2009 – 10 B 617/09 –, juris, Rn. 15, und Urteil vom 6. Februar 2003 – 10 A 3666/99 –, juris, Rn. 49. 12 Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass der Beklagte eine diesen strengen Anforderungen genügende Erklärung abgegeben hat. Soweit die Klägerin zu dem Aspekt einer von ihr angenommen Funktionslosigkeit des Bebauungsplans eher pauschal vorgetragen hat, dass sich aus dem Schreiben des Beklagten an die Beigeladene vom 14. Dezember 1995 eine Duldung der ihr untersagten Nutzung ergebe, weil dort ausdrücklich und unmissverständlich klargestellt werde, dass gegen die planwidrigen Nutzungen nicht ordnungsbehördlich eingeschritten werde, fehlt eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei diesem Schreiben lediglich um einen Informationsaustausch zwischen den Behörden gehandelt habe und gerade nicht um eine Erklärung gegenüber bestimmten Grundstückseigentümern, unter bestimmten Voraussetzungen von ordnungsbehördlichen Maßnahmen gegen die baurechtswidrige Nutzung ihrer Grundstücke abzusehen.“ 13 Die Klägerin zeigt im Zulassungsverfahren auch nach den entsprechenden Ausführungen der Beigeladenen keine Aspekte auf, die Anlass zu einer anderen Bewertung bieten könnten. Sie benennt insbesondere keine konkreten Anhaltspunkte für eine Duldung in dem oben dargelegten Sinne. Soweit sie in ihrer Zulassungsbegründung darauf hingewiesen hat, dass beispielsweise ein Mitarbeiter des Beklagten in einer Gemeinderatssitzung der Beigeladenen im Jahre 1996 unter anderem geäußert habe, dass eine Umwandlung des Wochenendhausgebietes in ein Wohngebiet nicht möglich, ein ordnungsbehördliches Einschreiten aber nicht tunlich sei, weil dann der Bebauungsplan seine Wirksamkeit verlieren könne, handelt es sich um allgemeine Ausführungen zu der von dem Mitarbeiter des Beklagten angenommenen Rechtslage, die die Anforderungen an eine Duldung konkreter Nutzungen bestimmter Grundstücke im Plangebiet nicht erfüllen. Auch soweit der Beklagte nach den Angaben der Klägerin ab 1996 „sehenden Auges die Errichtung weiterer circa 60 Häuser hingenommen habe“, lägen mit der dem Beklagten insoweit vorgeworfenen Untätigkeit die Voraussetzungen für eine entsprechende Duldung einer dauerhaften Wohnnutzung von Häusern im Plangebiet nicht vor. 14 Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. 15 Daran fehlt es hier. Die Klägerin rügt eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts, wonach Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit führen, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen – für sich betrachtet – noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn der Rat nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung mit einem entsprechend eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte. Einen abstrakten Rechtssatz, der zu dem rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts in Widerspruch steht, hat die Klägerin damit nicht benannt. Sie bemängelt in diesem Zusammenhang lediglich eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Anwendung dieses Rechtssatzes. Ein Anwendungsfehler stellt jedoch keine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz dar. 16 Im Übrigen kommt eine Zulassung wegen Divergenz hier auch deswegen nicht in Betracht, weil die gerügte Abweichung, selbst wenn sie vorläge und das angegriffene Urteil auf ihr beruhte, für die Entscheidung im Berufungsverfahren erkennbar nicht entscheidungserheblich wäre, weil sich das Urteil, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, aus anderen Gründen als richtig erweist. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 19 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 20 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).