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Beschluss

1 A 549/21

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0525.1A549.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklage trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 152,20 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 I. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, der Kläger habe einen Anspruch auf Gewährung der geltend gemachten Reisekostenvergütung für die Dienstreise zur Teilnahme am Auswahlverfahren für Beamtinnen und Beamten im Observationsdienst am 30. November 2017 beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW (LAFP) in N. . Die Reisekostenvergütung werde nach § 3 Abs. 4 Satz 1 LRKG NRW zur Abgeltung der dienstlich veranlassten notwendigen Mehraufwendungen gewährt. Art und Umfang der Reisekostenvergütung bestimme sich ausschließlich nach dem Gesetz, § 3 Abs. 4 Satz 2 LRKG NRW. Der Begriff der "notwendigen" Mehraufwendungen sei objektiv zu bestimmen und bedeute, dass nicht in jedem Fall die tatsächlich entstandenen Reisekosten zu ersetzen seien. Notwendig seien nur die Reisekosten, die dem Grunde und der Höhe nach zur Erledigung des Dienstgeschäfts aufgewendet werden müssten. Die bei einer Anreise am Vortag des Dienstgeschäftes entstandenen Kosten – insbesondere Übernachtungskosten – seien nicht notwendig, wenn für den Beamten eine rechtzeitige Anreise am Tag des Dienstgeschäftes verkehrstechnisch und organisatorisch möglich sei. Dies folge aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, der das Reisekostenrecht insgesamt beherrsche und in § 3 Abs. 1 Satz 2 LRKG NRW dahingehend konkretisiert werde, dass Dienstreisen zeitlich auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken seien. Sei eine Anreise am Tag des Dienstgeschäfts verkehrstechnisch und organisatorisch möglich, sei abschließend zu prüfen, ob die Anreise am Tag des Dienstgeschäftes dem Beamten auch zumutbar sei. Der das Reisekostenrecht beherrschende Sparsamkeitsgrundsatz bestehe nicht uneingeschränkt. Er finde eine Grenze in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, jenseits derer es diesem verboten sei, den Dienstreisenden im Interesse der Einsparung von Reisekosten finanziellen oder persönlichen Belastungen auszusetzen, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der zu erzielenden Kostenersparnis stünden. Reisekosten könnten demnach auch dann notwendig sein, wenn eine weniger aufwendige Durchführung der Reise zwar möglich, wegen der damit verbundenen größeren Unbequemlichkeiten, Anstrengungen oder gar Risiken dem Beamten auch unter Beachtung des Sparsamkeitsgebots billigerweise nicht zugemutet werden könne. Nach diesen Grundsätzen habe der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der ihm durch die Anreise am Vortrag des Dienstgeschäfts entstandenen Reisekosten. Dem Kläger sei eine Anreise am Tag des Dienstgeschäftes am 30. November 2017 nach N. unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zumutbar gewesen. Einem Dienstreisenden sei es im Regelfall zuzumuten, seine Wohnung ab 6 Uhr verlassen zu müssen, um seine Dienstreise anzutreten. Der Kläger hätte bei Wahrnehmung des für den Tag des Dienstgeschäfts am 30. November 2017 angeordneten Sammeltransports seine Wohnung in L. aber weit vor 6 Uhr, nämlich gegen 5 Uhr 15 verlassen müssen. Das Auswahlverfahren für Beamtinnen und Beamte im Observationsdienst beim LAFP in N. habe um 8 Uhr begonnen. Die Fahrzeit vom Abfahrtsort des angeordneten Sammeltransports in L1. zum LAFP in N. betrage bei einer Wegstrecke von 151 km durchschnittlich zwischen eineinhalb und zwei Stunden. Für die Fahrt am Morgen des 30. November 2017 sei wegen des morgendlichen Berufsverkehrs eine Fahrzeit nach N. von zwei Stunden zu erwarten gewesen. Unter Berücksichtigung eines Fußweges vom Parkplatz in N. zu den Diensträumen in N. von etwa 10 Minuten habe der angeordnete Sammeltransport spätestens gegen 5 Uhr 45 vom gemeinsamen Treffpunkt in L1. abfahren müssen, um eine pünktliche Ankunft des Klägers in den Diensträumen des LAFP in N. zu gewährleisten. Die Fahrzeit des Klägers von seinem Wohnort in L. zum Abfahrtsort des Sammeltransports in L1. betrage nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Klägers zwischen 26 und 35 Minuten, weshalb er seine Wohnung in L. spätestens gegen 5 Uhr 15 habe verlassen müssen, um den Abfahrtsort des Sammeltransports rechtzeitig zu erreichen. Dies sei dem Kläger nicht zuzumuten gewesen. Er habe an einem Dienstgeschäft teilnehmen müssen, daseine hohe Konzentrationsfähigkeit erfordere. Der Kläger habe befürchten dürften, dass es seiner Konzentrationsfähigkeit schade, wenn er bereits morgens um 5 Uhr 15 – möglicherweise unausgeschlafen – von zu Hause hätte aufbrechen und die Dienstreise zum Auswahlverfahren unter Zeitdruck hätte antreten müssen. Sei somit der Antritt der Dienstreise am Vortag der des Dienstgeschäfts notwendig gewesen, habe der Kläger nach § 8 Abs. 1 LRKG NRW einen Anspruch auf Bewilligung von Übernachtungskosten in Höhe von 69,20 Euro. Die Übernachtung in dem vom Kläger gewählten Hotel sei notwendig gewesen. Er könne nicht auf eine kostenfreie Übernachtung beim LAFP verwiesen werden, weil es die Anreise am Tag des Dienstgeschäfts fürsorgewidrig angeordnet und für eine Übernachtung am Vortag in den Räumen des LAFP keine kostenfreie Übernachtung bereitgestellt habe. Nach den Angaben des Klägers habe ihm das Seminarbüro des LAFP am 20. November 2017 telefonisch mitgeteilt, dass für Teilnehmer von Auswahlverfahren grundsätzlich keine Zimmerreservierungen beim LAFP möglich seien. Man könne ihm erst am 27. November 2017 mitteilen, ob unbelegt gebliebene Zimmer auch an Teilnehmer von Auswahlverfahren vergeben werden könnten. Die tatsächlich vom Kläger aufgewandten Übernachtungskosten von 74 Euro seien gem. § 8 Abs. 1 Satz 4 LRKG NRW um 20 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag zu kürzen. Der Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Fahrtkosten in Höhe von 71 Euro ergebe sich bei einer insgesamt zurückgelegten Fahrstrecke von 330 km aus § 6 Abs. 2 LRKG NRW. Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 LRKG NRW, wonach Fahrkosten nicht erstattet würden, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden könne, stehe dem Anspruch auf Fahrkostenentschädigung nicht entgegen, weil der vorgesehene Sammeltransport aus den oben genannten Gründen zu Unrecht angeordnet worden sei. Der Anspruch auf Bewilligung von Tagegeld für Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 12 Euro ergebe sich aus § 7 Abs. 1 Nr. 2 LRKG NRW, der Zinsanspruch in entsprechender Anwendung aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. 4 II. Die Berufung hiergegen ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. 6 Das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Beklagten in dem Schriftsatz vom 25. März 2021 rechtfertigt die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. 7 1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. 8 a) Der Beklagte macht geltend, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergäben sich schon bezüglich der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe einer vorherigen Genehmigung der Art und Weise der Dienstreise nicht bedurft, weil hier nur ausschlaggebend sei, ob die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen des LRKG NRW erfüllt seien. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Kläger dem Beklagten mit der eigenmächtigen Gestaltung der Dienstreise jegliche Möglichkeit genommen habe, dem Bedürfnis des Klägers auf eine für ihn angenehmere Art der Gestaltung der Dienstreise auf kostengünstigere Art und Weise Rechnung zu tragen. Der Kläger habe damit gegen seine dem Dienstherrn gegenüber bestehenden Treuepflichten verstoßen. Der Kläger habe vor Antritt der Dienstreise nicht zum Ausdruck gebracht, dass er gerne bereits am Vortag anreisen und in unmittelbarer Nähe des Dienstortes übernachten möchte. Der Kläger habe damit die Vorgaben der Verwaltungsvorschriften zum LRKG NRW missachtet, die gerade bezweckten, der Dienststelle die Prüfung der Wirtschaftlichkeit auch im Hinblick auf die Durchführung, insbesondere die Notwendigkeit der Übernachtung und die genutzten Verkehrsmittel, zu ermöglichen (vgl. Nr. 4, 5 und 9 zu § 2 VVzLRKG). Der Vortrag des Klägers, er habe sich an das Seminarbüro beim LAFP NRW gewandt, sie insoweit unerheblich. Hierbei handele es sich nicht um die zuständige Dienststelle des Klägers. 9 Die Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 LRKG NRW könne entgegen der Annahme des Verwaltungsgericht nicht gewährt werden, weil § 5 Abs. 3 LRKG NRW eine Erstattung ausschließe, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden könne. Der Kläger hätte anlässlich der Anordnung des Sammeltransports eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit nutzen können. Auch hier habe der Kläger im Vorfeld nicht mitgeteilt, dass er beabsichtige, bereits am Vortag anzureisen und in N. zu übernachten. Er habe der zuständigen Stelle damit treuwidrig die Möglichkeit genommen zu klären, ob der Sammeltransport anders gestaltet werden könne. Der Umstand, dass eine Fahrtkostenerstattung erfolgt wäre, sofern der Kläger angezeigt hätte, dass er diesen in Anspruch nehmen wolle, sei unerheblich. Ein Erstattungsanspruch könne nur dann entstehen, wenn tatsächlich die ernsthafte Bereitschaft bestanden habe, die angebotene unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit zu nutzen. Dem betreffenden Personenkreis solle nicht deshalb ein Nachteil entstehen, weil die angebotene unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit aus anderen Gründen doch nicht bereitgestellt wird. Wer die Beförderungsmöglichkeit nicht in Anspruch nehmen wolle, habe nach der Regelung in § 5 Abs. 3 LRKG NRW keinen Fahrtkostenerstattungsanspruch. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht angenommen habe, die Anreise am Tag des Dienstgeschäfts sei dem Kläger nicht zumutbar gewesen. Zwar habe das Verwaltungsgericht zu Recht angeführt, dass eine mehrstufige Prüfung zu erfolgen habe. Es sei zunächst festzustellen, ob zur Einsparung der Übernachtungskosten eine rechtzeitige Anreise am Tag des Dienstgeschäfts verkehrstechnisch und organisatorisch möglich sei, was hier zu Recht bejaht worden sei. Im Anschluss daran sei zu prüfen, ob eine Anreise am selben Tage dem Beamten zumutbar sei und die geltend gemachten Kosten angemessen seien. Anders als vom Verwaltungsgericht sei es dem Kläger zumutbar gewesen, schon vor 6 Uhr von zu Hause aufzubrechen Die Bewertung, ob diese dem Beamten zumutbar gewesen sei, erfordere stets eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall, die das Verwaltungsgericht unterlassen habe. Es habe insbesondere unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger Polizeivollzugsbeamter sei, der in der Frühschicht regelmäßig schon vor 6 Uhr an der Dienststelle sein müsse und daher mit dem angeordneten Sammeltransport habe nach N. aufbrechen können. Im Bundereisekostenrecht sei geregelt, dass Dienstreisen aus dienstlichen Gründen – etwa bei dienstlich gestellter Mitfahrgelegenheit – schon vor 6 Uhr angetreten werden könnten. Auf die Natur des konkreten Dienstgeschäfts komme dagegen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht an. Das Reisekostenrecht unterscheide nicht zwischen verschiedenen Typen von Dienstgeschäften. 10 Im Hinblick auf die Übernachtungskosten seien die Ausführungen fehlerhaft, der Beklagte habe den Kläger nicht auf eine kostenfreie Übernachtung beim LAFP verweisen können, fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht habe zunächst zu Unrecht darauf abgestellt, die Anordnung der Anreise am Tag des Dienstgeschäfts sei fürsorgewidrig gewesen. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Kläger grundsätzlich ein kostenfreies Zimmer beim LAFP habe in Anspruch nehmen könne. Aufwendungen für eine Übernachtungsmöglichkeit seien nicht erforderlich, wenn eine kostenfreie Übernachtung möglich gewesen sei. Der Kläger habe es treuwidrig unterlassen, die Kosten zu vermeiden und am 27. November 2017 oder später beim LAFP anzufragen, ob er dort ein Zimmer belegen könne, um dann ggf. eine kostenneutrale Zimmerreservierung beim LAFP vorzunehmen und die Reservierung beim K. -Gästehaus zu stornieren, was am Anreisetag bis 18 Uhr möglich gewesen wäre. Darauf, dass der Beklagte dem Kläger kein kostenfreies Zimmer zugewiesen habe, komme es nicht an. 11 b) Dieses Vorbringen dringt insgesamt nicht durch. Es stellt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, dem Kläger stehe die beantragte Reisekostenvergütung für die Dienstreise nach N. zu. 12 aa) Ein Anspruch des Klägers auf Reisevergütung ist anders als der Beklagte meint nicht schon wegen der (schuldhaften) Verletzung von vermeintlich aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht folgenden Mitwirkungs-, Nachforschungs- oder Anzeigepflichten entfallen. Den Beamten treffen als Dienstreisenden über die im Reisekostenrecht verankerten Pflichten hinaus weder weitere (Treue)Pflichten noch hieran anknüpfende anspruchsvernichtende Sanktionen. Nach §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2, 3 Abs. 4 Satz 1 LRKG NRW haben Beamte des Landes – wie der Kläger – einen zwingenden Anspruch auf Reisekostenvergütung für Dienstreisen zur Abgeltung der dienstlich veranlassten, notwendigen Mehraufwendungen. Art und Umfang bestimmt ausschließlich das Gesetz, § 3 Abs. 4 Satz 2 LRKG NRW. Dem legitimen Interesse des Dienstherrn an der kostengünstigsten Gestaltung der Dienstreise tragen die Regelungen des § 3 Abs. 1 und 4 LRKG NRW Rechnung, nach denen der Kosten- und Zeitaufwand auf das Wirtschaftliche, Notwendige bzw. Erforderliche zu beschränken ist. Nach Ziff. 1.1. Satz 1 Zu § 3 – Reisekostenvergütung – der mit Runderlass vom 26. Januar 2010 des Finanzministeriums ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Landesreisekostenrecht (VVzLRKG) sind bei der Reiseplanung und ‑durchführung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit werden im LRKG NRW und in den Verwaltungsvorschriften noch weiter konkretisiert, etwa, was die Wahl des Verkehrsmittels, die zumutbare Dauer der Dienstreise, die Notwendigkeit einer Übernachtung oder die Erforderlichkeit von Übernachtungskosten angeht. Dem allem korreliert die maßgebliche reisekostenrechtlich anspruchsrelevante Pflicht des Dienstreisenden, insbesondere bei der eigenständigen Planung und Durchführung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. 13 bb) Der Kläger musste auch weder die Art und Weise der Durchführung der Dienstreise vorab anzeigen noch diese vorab prüfen oder genehmigen lassen. Das Reisekostenrecht regelt abschließend, in welchen Fällen der Dienstreisende verpflichtet ist, die Wirtschaftlichkeit der geplanten Dienstreise vorab prüfen und die Dienstreise genehmigen zu lassen. Weitergehende Verpflichtungen ergeben sich auch nicht aus der Treuepflicht. 14 § 2 Abs. 1 Satz 1 LRKG NRW unterscheidet insoweit zwischen Dienstreisen, die von der zuständigen Behörde angeordnet werden, und Dienstreisen, die genehmigt werden. Nach Ziff. 4 Satz 1 Zu § 2 – Begriffsbestimmungen – der VVzLRKG prüfen die Reisestellen (nur) Dienstreiseanträge (des Dienstreisenden) vorab auf die Wirtschaftlichkeit der Durchführung der Dienstreise, nach Ziff. 5 Satz 1 wird die beantragte Dienstreise auf der Grundlage dieser Prüfung durch die Reisestelle vom Vorgesetzten (vorab) genehmigt. Bei der – hier erfolgten – Anordnung der Dienstreise entfällt mit dem Dienstreiseantrag des Dienstreisenden ersichtlich auch die Prüfungs- und Genehmigungspflicht. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung erfolgt dann erst bei der Abrechnung des Antrags des Dienstreisenden auf Reisekostenerstattung, wobei der Dienstreisende im Fall der Anordnung der Dienstreise ggf. an (rechtmäßige) Weisungen der anordnenden Stelle zu Art und Weise der Durchführung der Dienstreise gebunden ist. Ansonsten trägt der Dienstreisende in diesen Fällen das Risiko, dass sich seine eigenen Planungen nachträglich als unwirtschaftlich erweisen und keine Reisekostenvergütung gewährt wird. 15 Der Kläger musste daher auch nicht mitteilen, dass er an dem angeordneten Sammeltransport nicht teilnimmt und wie er die Dienstreise alternativ durchführen will. Für den Fall, dass ein Dienstreisender nicht am Sammeltransport teilnimmt, hat der Beklagte im Übrigen in der Entsendungsverfügung vom 17. November 2017 ausdrücklich Fehlanzeige unterstellt. Damit hat er eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er eine Rückmeldung nicht erwartet und alternative Fahrtmöglichkeiten nicht bestehen. Er musste daher davon ausgehen, dass der Kläger seine An- und Abreise selbst organisiert und die entstehenden Reisekosten anschließend selbst abrechnet. Bei dieser Sachlage spricht auch im Ansatz Nichts für die Annahme, dass der Beklagte bei einer Anzeige des Klägers zu der geplanten Art und Weise der Dienstreise diesem eine Alternative angeboten hätte. 16 cc) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger ein Anspruch auf die geltend gemachte Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 LRKG NRW (in der maßgeblichen, im Zeitpunkt der Durchführung der Dienstreise geltenden Fassung der Änderung vom 14. Juni 2016) zusteht. Nach dieser Vorschrift wird für Strecken, die nicht aus triftigen Gründen mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt werden, eine pauschalierte Wegstreckenentschädigung gewährt, die bei Fahrleistungen bis 50 Kilometer 30 Cent und für jeden weiteren Kilometer 20 Cent, höchstens jedoch 100 Euro beträgt. § 5 Abs. 3 LRKG NRW gilt entsprechend, § 6 Abs. 2 Satz 2 LRKG NRW. Eine Wegstreckentschädigung wird danach nicht gewährt, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann. Dementsprechend bestimmt Ziff. 1.1 Zu § 6 – Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung – der VVzLRKG, dass, soweit Dienstreisen mit einem privaten Kraftfahrzeug durchgeführt werden, obwohl die Dienststelle die Benutzung eines Dienstwagens angeordnet hat, keine Wegstreckenentschädigung gewährt wird. Der Beklagte hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Sammeltransport und damit die Benutzung eines Dienstwagens angeordnet wurden. Ob diese Anordnung nach der Absage des Sammeltransports noch die anspruchshemmende Wirkung entfalten konnte, kann dahinstehen. Sie steht dem Anspruch des Klägers nämlich ungeachtet dessen nicht entgegen. Dem Kläger war die angeordnete Teilnahme an dem angeordneten Sammeltransport unzumutbar. 17 (1) Der Kläger hätte für die Teilnahme am Sammeltransport seine Wohnung unstreitig vor 6 Uhr verlassen müssen. Nach Ziff. 4 Satz 1 Zu § 3 – Reisekostenvergütung – der VVzLRKG ist es den Dienstreisenden für den Antritt einer Dienstreise jedoch in der Regel nur zuzumuten, ihre Wohnung ab 6 Uhr zu verlassen. Die Rückreise an den Wohnort hat, soweit die Dienstreisenden ihre Wohnung bis 22 Uhr erreichen können, noch am Tag der Beendigung des Dienstgeschäfts zu erfolgen. Aus dieser Regelung folgt eindeutig, dass der Antritt einer Dienstreise vor 6 Uhr und deren Beendigung nach 22 Uhr unabhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls generell unzumutbar sind. Es kommt daher vorliegend weder darauf an, dass der Kläger als Polizeivollzugsbeamter im Schichtdienst regelmäßig auch Frühschichten ableistet, noch ist von Belang, welcher Art das die Dienstreise erforderlich machende Dienstgeschäft ist. Eine Ausnahme vom Regelfall des zumutbaren Antritts der Dienstreise kann schon nach dem Wortlaut sinnvoll nur Fälle betreffen, in denen einem Dienstreisenden (ausnahmsweise) nicht zuzumuten ist, seine Wohnung ab 6 Uhr zu verlassen, er also die Wohnung erst später verlassen muss. Die vom Beklagten gewünschte Prüfung, ob es ausnahmsweise zumutbar ist, die Wohnung schon vor 6 Uhr zu verlassen, lässt der Wortlaut der Bestimmung ersichtlich nicht zu. Der Verweis des Beklagten auf die – im Übrigen in den Formulierungen in maßgeblicher Weise abweichenden – Regelungen des Bundereisekostenrechts, ist ersichtlich nicht zielführend, weil diese für das Landesrecht unbeachtlich sind. 18 (2) Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn Ziff. 4 Satz 1 Zu § 3 – Reisekostenvergütung – der VVzLRKG so zu verstehen sein sollte, dass bei Dienstreisen, bei denen für den Antritt der Dienstreise die Dienststätte nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LRKG NRW an die Stelle der Wohnung tritt, den Dienstreisenden in der Regel zumutbar ist, ab 6 Uhr die Dienststätte zu verlassen. Für diese Lesart spricht, dass Ziff. 1 Satz 2 Zu § 8 – Übernachtungskostenerstattung – der VVzLRKG bestimmt, dass eine Übernachtung notwendig ist, wenn Dienstreisende andernfalls erst nach 22 Uhr an den in § 4 LRKG NRW genannten Ort zurückkehren würden. Der in § 4 LRKG NRW genannte Ort ist jedoch je nach Fallkonstellation entweder die Wohnung oder die Dienststätte. Nach Ziff. 7.1.1 der VVzLRKG in der Fassung vom 13. Dezember 2021 zum LRKG NRW in der Fassung vom 1. Dezember 2021 wird bei ansonsten unveränderter Rechtslage zudem folgerichtig klargestellt, dass eine Übernachtung auch dann notwendig ist, wenn Dienstreisende andernfalls den in § 2 Abs. 5 LRKG NRW (dem früheren § 4 Abs. 1 LRKG NRW) genannten Ort vor 6 Uhr verlassen müssten. Diese Regelungen bestätigen im Übrigen auch die oben vorgenommene Auslegung von Ziff. 4 Satz 1 Zu § 3 – Reisekostenvergütung – der VVzLRKG, dass der Antritt einer Dienstreise vor 6 Uhr und eine Beendigung nach 22 Uhr generell unzumutbar sind. 19 Vorliegend dürfte die Dienststätte aufgrund der Anordnung des Sammeltransports für den Antritt der Dienstreise an die Stelle der Wohnung getreten sein. Nach Ziff. 1 Zu § 4 – Dauer der Dienstreise – der VVzLRKG ist eine Dienstreise bei der Weisung, einen Dienstkraftwagen zu benutzen, an der Dienststätte anzutreten. In diesem Fall war es dem Kläger zwar zumutbar, seine Wohnung schon vor 6 Uhr zu verlassen, um zur Dienststätte zu gelangen. Der Kläger hätte jedoch bei einer – realistischen – Fahrzeit von zwei Stunden auch die Dienststätte vor 6 Uhr verlassen müssen, um unter Berücksichtigung des zehnminütigen Fußweges vom Parkplatz den Ort des Dienstgeschäfts pünktlich zu dessen Beginn um 8 Uhr erreichen zu können. Auch vor diesem zeitlichen Hintergrund ist im Übrigen nicht erkennbar, wie der Beklagte den Sammeltransport oder sonst eine Anreise am Tag des Dienstgeschäfts selbst bei einer Anzeige des Klägers über Art und Weise der geplanten Reise überhaupt noch für diesen oder die anderen Teilnehmer der Prüfung zumutbar hätte gestalten können. Dass der Beklagte eine Übernachtung nicht für notwendig gehalten hat, ergibt sich ohne weiteres schon daraus, dass er einen Sammeltransport angeordnet hat. An dieser Auffassung hat er ausdrücklich auch im Zulassungsverfahren festgehalten. 20 dd) Der Kläger hat auch Anspruch auf die Übernahme der Übernachtungskosten. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LRKG NRW werden notwendige Übernachtungskosten erstattet. Dies gilt nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LRKG NRW u. a. nicht, wenn eine Unterkunft des Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellt wird. Ziff. 1 Zu § 8 – Übernachtungskostenerstattung – der VVzLRKG bestimmt ergänzend, dass die durch die Übernachtung entstehenden Kosten im Rahmen des Erforderlichen erstattet werden, wenn die Übernachtung notwendig ist. Nach Ziff. 3 zu § 8 – Übernachtungskostenerstattung – der VVzLRKG kann bei Übernachtungen in Großstädten (mehr als 100.000 Einwohner) ein Betrag von bis zu 80 Euro als erforderlich angesehen werden. Darüber hinausgehende Übernachtungskosten bedürfen einer eingehenden Begründung. 21 Die Übernachtungskosten waren vorliegend zunächst notwendig, weil der Kläger– wie ausgeführt – nicht zumutbar auf eine Anreise am Tag des Dienstgeschäfts verwiesen werden durfte. Der Anspruch auf Erstattung der Übernachtungskosten ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LRKG NRW entfallen. Dem Kläger wurde eine (unentgeltliche) Unterkunft nicht bereitgestellt. 22 Die vom Kläger geltend gemachten Übernachtungskosten waren anders als der Beklagte meint auch erforderlich. Auch insoweit gilt – wie bei der Notwendigkeit – ein objektiver Maßstab. 23 Vgl. zur Notwendigkeit OVG NRW, Urteil vom 26. November 2010 – 1 A 1346/09 –, juris, Rn. 29 24 Die Übernachtungskosten bewegen sich zunächst innerhalb des Rahmens von bis zu 80 Euro, der in Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern als erforderlich angesehen werden kann. Die Kosten waren auch nicht aus anderen Gründen der Höhe nach objektiv nicht erforderlich. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass der Kläger in der Nacht vom 29. auf den 30. November 2017 beim LAFP hätte kostenlos übernachten können. Zwar trifft es zu, dass die Übernachtungskosten dann nicht erforderlich gewesen wären, wenn dem Kläger zwar keine Unterkunft im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LRKG NRW bereitgestellt worden ist, ihm eine solche unentgeltliche Unterkunft beim LAFP aber zur Verfügung gestanden hat. Das ist jedoch nicht ersichtlich. Der Kläger konnte beim LAFP zunächst nicht „grundsätzlich“ ein kostenfreies Zimmer in Anspruch nehmen. Hierfür bedurfte es nicht nur eines freien Zimmers, sondern auch noch einer Entscheidung des LAPF, das freie Zimmer an einen Teilnehmer der Prüfung zu vergeben. Dass das LAPF in der Nacht vor dem Dienstgeschäft ein freies Zimmer hatte, das dem Kläger auf Nachfrage auch bereitgestellt worden wäre, hat der Beklagte im Zulassungsverfahren weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Der Hinweis des Beklagten auf ein vermeintlich treuwidriges Unterlassen des Klägers greift nicht durch. Insbesondere, dass die unterlassene Nachfrage des Klägers beim LAPF den zwingenden Anspruch auf Reisekostenvergütung allein nicht entfallen lässt, ergibt sich schon aus den oben gemachten Ausführungen. 25 ee) Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Anspruch auf Tagegeld und zum Zinsanspruch hat der Beklagte mit der Zulassungsbegründung nicht angegriffen. 26 2. Die Berufung ist nach alledem auch nicht wegen der von dem Kläger aus den in der Sache gleichen Gründen geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. 27 3. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen der von dem Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 28 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. 29 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018– 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff. 30 In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. 31 Die zunächst als grundsätzlich aufgeworfene Frage, welche konkreten Anforderungen an die Zumutbarkeit der Anreise am Tag des Dienstgeschäfts zu stellen sind, insbesondere, ob die Grenzen der Zumutbarkeit bei Beamten verschiedener Berufsgruppen variieren oder ob pauschale Aussagen über die Zumutbarkeit getroffen werden können, lässt sich – wie oben dargelegt – für den vorliegenden Fall schon anhand des Wortlauts der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften eindeutig beantworten. Der hier erforderlich gewesene Antritt der Dienstreise vor 6 Uhr ist danach generell unzumutbar. 32 Die weitere Frage, in welchen Fällen ein Beamter seinen Dienstherrn bei der Gestaltung und Durchführung der Dienstreise (vorab) beteiligen muss, ist – wie dargelegt – im Reisekostenrecht abschließend geregelt und daher nicht klärungsbedürftig. 33 Die Frage schließlich, ob eine vorhandene kostenlose Übernachtungsmöglichkeit den Anspruch auf Erstattung von Übernachtungskosten mangels Erforderlichkeit entfallen lässt, bedarf schon deshalb, weil das tatsächliche Vorhandensein einer solchen Unterkunft auch vom Beklagten nicht behauptet wurde, keiner grundsätzlichen Klärung. Dass der Kläger eine vorhandene kostenlose Unterkunft aus persönlichen Gründen abgelehnt hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Frage, ob ein Beamter in einem solchen Fall noch die Erstattung von Übernachtungskosten verlangen kann, ist daher nicht entscheidungserheblich. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 35 Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 40 und § 52 Abs. 3 GKG 36 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 GKG.