Beschluss
15 A 357/93
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1995:0425.15A357.93.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 5.645,08 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 5.645,08 DM festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin war - ursprünglich zusammen mit ihrem Ehemann ‑ Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung Flur , Flurstück , das mit drei Wohnhäusern sowie landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden bebaut ist und von einem Sohn der Klägerin, der seit dem 27. Mai 1991 Eigentümer ist, bewirtschaftet wird. Das Flurstück ist 25.071 qm groß. Mit zwei Bescheiden vom 20. Juni 1988 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann unter Zugrundelegung von heranzuziehenden Grundstücksteilflächen von 1.186 qm und 2.967 qm Kanalanschlußbeiträge in Höhe von 16.129,60 DM (Bescheid Nr. 3/88) und 40.351,20 DM (Bescheid Nr. 4/88) fest. Rechtsbehelfe wurden nicht eingelegt, allerdings bat der Ehemann der Klägerin im Juli1988 um Stundung des Betrages, der über die Summe hinausging, die sich unter Zugrundelegung von 1.000 qm pro Wohnhaus ergab. Bis zum 25. Mai 1987 gewährte der Beklagte bei landwirtschaftlichen Grundstücken eine Stundung entsprechend § 135 Abs. 4 BBauG. Seit dem Gemeinderatsbeschluß vom 25. Mai 1987 sollte bei Anträgen auf Stundung von Kanalanschlußbeiträgen für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke zum Schutz der Wirtschaftlichkeit und der Existenz rentabler landwirtschaftlicher Betriebe jedenfalls bei Vollerwerbslandwirten bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "erhebliche Härte" die Regelung des § 135 Abs. 4 BauGB bzw. BBauG angewendet werden und dabei regelmäßig der Beitrag für einen Flächenanteil von 1.000 qm je Wohnhaus nicht gestundet werden. Aufgrund eines Beschlusses des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde vom 9. Februar 1989 teilte der Beklagte dem Ehemann der Klägerin durch Schreiben vom 16. Februar 1989 mit, daß eine Stundung auf der Grundlage des Grundsatzbeschlusses vom 25. Mai 1987 ohne weitere Nachprüfung nicht erfolgen könne, und bat hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse um eine Selbstauskunft. Daraufhin kam es zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Beklagten zu Meinungsverschiedenheiten, ob Landwirte für die beantragte Stundung ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen müßten, wozu die Beteiligten verschiedene Stellungnahmen von Verbänden und den jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin einholten. Mit Beschluß vom 6. Juni 1990 hob der Gemeinderat der Gemeinde den Grundsatzbeschluß vom 25. Mai 1987 auf. Mit Schreiben vom 1. August 1990 bat der Beklagte die Klägerin, mittels eines beigelegten Fragebogens Auskünfte zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu geben, was sie unter Hinweis auf die zuvor von ihrem Mann vertretene Rechtsauffassung ablehnte. Nach entsprechender Beschlußfassung durch den Haupt- und Finanzausschuß lehnte der Beklagte die Stundung mit Bescheid vom 21. September 1990 ab, da wegen der Weigerung der Klägerin, die erforderlichen Angaben über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu machen, nicht geprüft werden könne, ob die Stundungsvoraussetzungen des § 222 AO gegeben seien. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 1991 aus denselben Gründen zurück. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin das Stundungsbegehren weiter verfolgt. Sie hat vorgetragen: Die sachliche Unbilligkeitsregelung des § 135 Abs. 4 BauGB gelte dem Sinn und Zweck nach auch für die hier in Rede stehenden Kanalanschlußbeitragsforderungen, da eine vollständige Identität der Interessenlagen bei Erschließungsbeiträgen einerseits und bei Kanalanschlußbeiträgen andererseits vorliege. Der bodenpolitische Nebeneffekt von Beiträgen, erschlossene Grundstücke notfalls durch Veräußerung dem Baubodenmarkt zuzuführen, kollidiere mit dem Ziel des Schutzes der Landwirtschaft, wenn beitragspflichtige Grundstücke für die Fortführung eines landwirtschaftlichen Betriebes benötigt würden. Die für diese Interessenkollision geschaffene Härtefallregelung des § 135 Abs. 4 BauGB gelte für alle Fälle eines Beitrags als Gegenleistung für die Baureifmachung eines Grundstücks. Auch Kanalanschlußbeiträge seien dem Wesen nach Erschließungsbeiträge. Der Bundesgesetzgeber sei kompetenzrechtlich befugt, auch für Erschließungsbeiträge in diesem weiteren Sinne Regelungen zu treffen. Im übrigen beeinflusse die Regelung des § 135 Abs. 4 BauGB auch den Inhalt der ebenfalls bundesrechtlichen Stundungsregelungen der §§ 222 und 234 Abs. 2 AO, so daß letztere mit diesem Inhalt durch § 12 Abs. 1 Nr. 5 KAG NW in das Landesrecht rezipiert worden seien. Jedenfalls müßten bei der Anwendung der §§ 222 und 234 Abs. 2 AO die Intentionen des Bundesgesetzgebers berücksichtigt werden, so daß es nur auf die Frage ankomme, ob die Beiträge aus Erträgen des landwirtschaftlichen Betriebes gezahlt werden könnten, da ansonsten der Betrieb in die Unrentabilität getrieben werde mit der Folge, daß ein Druck zur baulichen Nutzung des Grundstückes ausgeübt werde. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. September 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 1991 zu verpflichten, den gegenüber der Klägerin mit Beitragsbescheiden Nr. 3/88 und Nr. 4/88 vom 20. Juni 1988 festgesetzten Kanalanschlußbeitrag in Höhe von 15.680,80 DM zinslos zu stunden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Maßgeblich sei alleine § 222 AO, in dessen Rahmen als ein Aspekt der Schutz rentabler landwirtschaftlicher Betriebe eine Rolle spiele, aber auch die weiteren Einkommens-und Vermögensverhältnisse, da eine Zahlungsfähigkeit aus diesen Quellen die Wirtschaftlichkeit des Betriebes nicht berühre. Das Recht der kommunalen Einrichtungen und Anlagen einschließlich des diesbezüglichen Beitragsrechts obliege der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder, so daß eine bundesgesetzliche Regelung der Stundung von Kanalanschlußbeiträgen nicht zulässig sei. § 135 Abs. 4 BauGB habe auch keinen Einfluß auf die Auslegung des § 222 AO, da es sich um voneinander unabhängige Anspruchsgrundlagen für unterschiedliche Abgabenforderungen handele. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der rechtzeitig eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Stundungsbegehren weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Die Wertung des Bundesgesetzgebers im Interessenkonflikt zwischen Aufwandsersatzinteresse der Gemeinde und der Sicherung der Lebensfähigkeit der Landwirtschaft habe auch durch den bindenden Erlaß des nordrhein-westfälischen Innenministers vom 8. Dezember 1977, der eine Anwendung der in § 135 Abs. 4 BauGB enthaltenen Grundgedanken anordne, Eingang in das nordrhein-westfälische Recht gefunden. Somit ergebe sich, daß auch im nordrhein-westfälischen Kanalanschlußbeitragsrecht der typisierend geregelte Härtefall des § 135 Abs. 4 BauGB als erhebliche Härte i.S.d. § 222 AO anzusehen sei, so daß die finanzielle Situation des Pflichtigen unerheblich sei, es vielmehr alleine darauf ankomme, ob ein rentabler landwirtschaftlicher Betrieb vorliege und die beitragspflichtige Fläche für den Betrieb notwendig sei. Beides liege vor. Im übrigen habe sich die Klägerin auf die ihr in einer Informationsveranstaltung vom 22. Juli 1986 durch den Gemeindevertreter gegebene Erklärung verlassen, daß die Stundungspraxis der Gemeinde sich an § 135 Abs. 4 BauGB ausrichte. Die später erfolgte Änderung der Stundungspraxis sei für den vorliegenden Fall unerheblich, da die Beitragsbescheide aus der Zeit vor der Änderung der Stundungspraxis datierten. Selbst wenn die bisherige Stundungspraxis rechtswidrig gewesen sein sollte, könne die Klägerin die Stundung verlangen, da auch ein gesetzwidriges Vorverhalten ein Grund für eine Billigkeitsregelung sein könne, die von Amts wegen zu berücksichtigen sei. Soweit § 222 AO ein Ermessen einräume, sei dieses angesichts des Charakters der Vorschrift als Kopplungsvorschrift und des Vorliegens eines Härtefalles reduziert. Schließlich sei der angegriffene Bescheid auch dann rechtswidrig, wenn eine Pflicht zur Offenbarung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bestehe. In diesem Falle hätte der Beklagte die Ablehnung des Stundungsantrages nicht auf die verweigerte Mitwirkung stützen dürfen, sondern den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen ermitteln müssen. In einem solchen Falle sei der wahrscheinlichste Sachverhalt zugrundezulegen. Die Zinslosigkeit der beantragten Stundung ergebe sich daraus, daß die nach § 135 Abs. 4 BauGB zu bejahende sachliche Unbilligkeit auf die Entscheidung nach § 234 Abs. 2 AO durchschlage. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren Schlußanträgen in erster Instanz zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt weiter vor: Auf der Informationsveranstaltung am 22. Juli 1986 seien lediglich allgemeine Erläuterungen zur damaligen Praxis gegeben worden, jedoch keine Zusage für ein späteres Verhalten. Im übrigen habe die Klägerin auch keine finanziellen Dispositionen mit Rücksicht auf einen - hier nicht geschaffenen - Vertrauenstatbestand getroffen. Auf die Fortführung der bisherigen rechtswidrigen Stundungspraxis habe sie ohnehin nicht vertrauen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß gemäß § 130 a VwGO. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Stundung ist rechtmäßig und verletzt deshalb die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat den geltend gemachten Stundungsanspruch nicht. Der Anspruch, der nach §§ 222 Satz 1, 234 Abs. 2 AO (a) und bei Anwendung dieser Vorschriften ohne Berücksichtigung des § 135 Abs. 4 BauGB (b) zu beurteilen ist, besteht nicht, weil die danach zu fordernde erhebliche Härte weder nach dem Vorbringen der Klägerin im Verwaltungsverfahren (c) noch aus sonst zu berücksichtigenden Gründen (d) vorliegt und auch kein auf bloße Aufhebung und Neubescheidung beschränkter Anspruch gegeben ist (e). (a) Der Anspruch auf zinslose Stundung beurteilt sich nach den §§ 222 Satz 1, 234 Abs. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a und b KAG NW, nicht nach § 135 Abs. 4 BauGB. Zwar regelt auch die letztere Vorschrift die Stundung eines Beitrags. Gemeint ist damit aber allein, wie sich aus der systematischen Einordnung der Vorschrift in den Zweiten Abschnitt "Erschließungsbeitrag" des Sechsten Teils des Ersten Kapitels des BauGB ergibt, der Erschließungsbeitrag im Sinne des BauGB. Dies ist allein ein Beitrag für die in § 127 Abs. 2 BauGB genannten Erschließungsanlagen, zu denen eine gemeindliche Abwasseranlage nicht gehört. Dafür, daß der Bundesgesetzgeber entgegen dieser systematischen Einordnung in § 135 Abs. 4 BauGB die Stundung aller Beiträge für Anlagen, die der - hier abwasserbezogenen - Erschließung i.S.d. § 123 Abs. 1 BauGB dienen, anordnen wollte, gibt es keinen Anhaltspunkt. Im Gegenteil er-'gibt sich aus der ebenfalls im Abschnitt "Erschließungsbeitrag"' verorteten Vorschrift des § 127 Abs. 4 BauGB, der anordnet, daß das Recht, Abgaben für Anlagen zur Ableitung von Abwasser zu erheben, unberührt bleibt, daß der Bundesgesetzgeber im genannten Abschnitt und somit auch in der Stundungsvorschrift des § 135 Abs. 4 BauGB keine Regelungen für Kanalanschlußbeiträge treffen wollte. Die gleiche Interessenlage, die die Klägerin bei Erschließungsbeiträgen und Kanalanschlußbeiträgen hinsichtlich des Schutzes der Landwirtschaft und der Aufwandsersatzinteressen der Gemeinden sieht, kann von vornherein nicht die Vorrangigkeit der bundesrechtlichen Regelung oder die Unwirksamkeit einer vom Bundesrecht oder dem Recht anderer Bundesländer abweichenden landesrechtlichen Regelung begründen. Bund und Länder sind im Hinblick auf die föderative Struktur der Bundesrepublik Deutschland nur gehalten, im jeweils zugeordneten Gesetzgebungsbereich den Gleichheitssatz zu wahren. Verwandte Regelung in Bund und Ländern oder in den Ländern untereinander brauchen daher nicht einheitlich zu sein. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 18. Juli 1979 - 2 BvR 488/76 -, BVerfGE 52, 42 (57 f.); Beschluß vom 10. März 1976 - 1 BvR 355/67 -, BVerfGE 42, 20 (27). § 135 Abs. 4 BauGB ist auch nicht etwa. durch den Erlaß des Innenministers vom 8. Dezember 1977 (MB1. NW 1977, S. 2103) anwendbar geworden, denn unabhängig von der inhaltlichen Reichweite und Bindungswirkung des Erlasses kann Jedenfalls nicht durch Verwaltungsvorschrift die Geltung einer anderen als der nach der Rechtslage anzuwendenden Norm angeordnet werden. (b) Gemäß dem somit anzuwendenden § 222 Satz 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NW kann eine Kommunalabgabe, hier ein Kanalanschlußbeitrag, gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist es unerheblich, daß der Bundesgesetzgeber erschließungsbeitragsrechtlich mit § 135 Abs. 4 BauGB für die genannte Konstellation eine zinslose Stundung angeordnet und damit nach Ansicht der Klägerin einen Härtefall typisierend geregelt hat. Wie oben bereits für die Frage der Anwendbarkeit des § 222 AO ausgeführt, ist es unterschiedlichen Körperschaften unbenommen, vergleichbare Fallkonstellationen im Rahmen der jeweiligen Gesetzgebungskompetenz unterschiedlich zu regeln, so daß für die Auslegung der Norm einer Materie die Regelung in einer anderen, aber vergleichbaren Materie nur dann Bedeutung erlangen kann, wenn der Gesetzgeber parallele Regelungen schaffen wollte. Dafür spricht hier nicht nur nichts, im Gegenteil ergibt sich aus der ausdrücklichen Ablehnung des Vorschlags durch den nordrhein-westfälischen Landtag, § 8 KAG durch eine an § 135 Abs. 4 BauGB angelehnte Regelung zu ergänzen, daß der nordrhein-westfälische Gesetzgeber keine parallele Regelung schaffen wollte. Vgl. Plenarprotokoll 10/74 vom 11. März 1988, S. 6688 A bis 6694 C; Gesetzentwurf der Fraktion der CDU, LT-Drs. 10/2380 und Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Kommunalpolitik, LT-Drs. 10/2949. Schließlich führt auch der von der Klägerin angeführte Umstand, daß § 222 AO, der über § 12 KAG NW in das nordrhein-westfälische Kommunalabgabenrecht inkorporiert wurde, ebenso wie § 135 Abs. 4 BauGB Bundesrecht ist, nicht zu einer an dieser Vorschrift ausgerichteten Auslegung des § 222 AO. Der Bundesgesetzgeber wollte für die der Abgabenordnung unterfallenden Steuerforderungen keine der erschließungsbeitragsrechtlichen Stundungsvorschrift parallele Regelung in der Abgabenordnung treffen und war dazu angesichts des Unterschiedes zwischen gegenleistungsfreien Steuern und gegenleistungsabhängigen Beiträgen aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot heraus auch nicht verpflichtet. Ist nach alledem die Existenz der erschließungsbeitragsrechtlichen Stundungsvorschrift des § 135 Abs. 4 BauGB für die Auslegung der Stundungsvorschrift des § 222 AO im nordrhein-westfälischen Kommunalabgabenrecht unerheblich, so gewinnt § 135 Abs. 4 BauGB hier auch nicht dadurch Bedeutung, daß der nordrhein-westfälische Innenminister durch den bereits genannten Erlaß vom 8. Dezember 1977 eine Anwendung des Grundgedankens des § 135 Abs. 4 BBauG im Rahmen einer Stundungsentscheidung für Kanalanschlußbeiträge in näher bezeichnetem Umfang für angebracht hält. Dies gilt - ohne daß es einer genaueren Untersuchung des Inhalts und der Reichweite des Erlasses bedarf schon deshalb, weil zum einen Rechtsauffassungen einer obersten Landesbehörde zur Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, hier des Begriffs "erhebliche Härte", die vom Senat festzustellende objektive Rechtslage nicht zu beeinflussen vermögen und weil zum anderen dem Innenminister, sollte in dem Erlaß eine Weisung zur Ausübung des Ermessens bei einer Stundungsentscheidung liegen, ein solches Weisungsrecht im Bereich des der kommunalen Selbstverwaltung unterliegenden Kommunalabgabenrechts nicht zusteht. (c) Im Rahmen der somit losgelöst von § 135 Abs. 4 BauGB vorzunehmenden Auslegung des § 222 AO stellt der im Verwaltungsverfahren von der Klägerin ausschließlich geltend gemachte Umstand, daß die veranlagten Flächen landwirtschaftlich genutzt werden und zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes genutzt werden müssen, alleine keinen Grund dar, der die Einziehung der geschuldeten Abgabe als erhebliche Härte für die Klägerin erscheinen ließe. Zwar ergibt sich daraus, daß der durch den Kanal gebotene wirtschaftliche Vorteil aus guten Gründen zur Zeit nicht in Anspruch genommen wird. Es liegt jedoch im Wesen des Beitrags im Unterschied zur Gebühr, daß er nicht für die Inanspruchnahme, sondern lediglich für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Einrichtung oder Anlage erhoben wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 im Gegensatz zu § 4 Abs. 2 KAG NW), so daß der - aus welchen Gründen auch immer erfolgende - Verzicht auf die Inanspruchnahme die sachliche Rechtfertigung der Beitragseinziehung nicht in Frage stellt und deshalb keine erhebliche Härte i.S.d. § 222 Satz 1 AO begründet. Eine solche Härte mag im Einzelfall vorliegen, wenn die Einziehung des Beitrags zu negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf den landwirtschaftlichen Betrieb führt, insbesondere wenn die Existenz des Betriebes in Gefahr geriete. Dies läßt sich aber aus dem bloßen Umstand, daß die veranlagten Flächen zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden müssen, nicht folgern und wäre etwa ausgeschlossen, wenn die Zahlung des Beitrags aus Einkommen oder Vermögen ohne Rückgriff auf die Erträge des landwirtschaftlichen Betriebes erfolgen kann. Die von der Klägerin befürchtete Wirkung, daß allein schon die Zahlungspflicht auch bei Erfüllbarkeit ohne Gefährdung des Betriebes einen Druck ausübe, die veranlagten Flächen unter Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung und damit voraussichtlich des landwirtschaftlichen Betriebes einer höherrentierlichen, nämlich baulichen oder gewerblichen Nutzung zuzuführen, stellt keine Härte dar, sondern ist Ausfluß der Dispositionsfreiheit der Klägerin, die unabhängig von der Zahlungspflicht besteht. Will man den bloßen Anreiz, veranlagte landwirtschaftliche Flächen einer höherrentierlichen Verwertung zuzuführen, durch Stundung von Abgaben verringern, so liegt darin nicht die Abwendung einer Härte, sondern eine Förderung der Landwirtschaft. Eine dementsprechende Sonderregelung enthält, das nordrhein-westfälische Kommunalabgabenrecht nicht. (d) Der Anspruch der Klägerin kann sich auch nicht auf andere als die von ihr im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Gründe stützen. So begründet die von einem Beamten der Gemeinde in einer Informationsveranstaltung am 22. Juli 1986 gegebene Information über die bisherige, dann aber geänderte Stundungspraxis, auf die sich die Klägerin verlassen haben will, keine erhebliche Härte. Zwar kann eine behördliche Erklärung, die ein schutzwürdiges Vertrauen schafft, im Einzelfall Grundlage für eine Billigkeitsentscheidung sein; eine Härte kann jedoch erst dann vorliegen, wenn der Erklärungsempfänger das Vertrauen betätigt hat, also im Vertrauen auf die Erklärung Dispositionen getroffen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1975 - VII C 15.73 -, BVerwGE 48, 166 (172 f.); Urteil vom 8. Juni 1989 - 5 C 6.8.86 -, BayVB1. 1989, 726 (727 f.). Dafür ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Auch die Umstände, daß die Beitragsbescheide erlassen wurden und der Stundungsantrag des Ehemannes der Klägerin gestellt wurde, als der Gemeinderatsbeschluß vom 25. Mai 1987 noch nicht aufgehoben war, spielt für den geltend gemachten Anspruch keine Rolle. Zum einen würde eine generelle und damit rechtswidrige Bejahung des Merkmals "erhebliche Härte" bei den hier in Rede stehenden Konstellationen selbst dann den geltend gemachten Anspruch nicht begründen, wenn der Beklagte in der Praxis weiter so verführe, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8.79 -, NVwZ 1982, 101 (102). Zum anderen kommt es für eine mögliche Selbstbindung des Beklagten - unbeschadet der Frage des für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts - allein auf seine Praxis im Zeitpunkt der Entscheidung an, denn in diesem Zeitpunkt müssen die Stundungsvoraussetzungen gegeben sein. Hier jedenfalls war der Gemeinderatsbeschluß im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verfügung aufgehoben, so daß eine darauf gestützte Praxis nicht mehr bestand. (e) Schließlich ist der Ablehnungsbescheid auch nicht wegen unzureichender behördlicher Sachverhaltsermittlung rechtswidrig und deshalb - gegebenenfalls nach weiterer Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht - aufzuheben. Zwar ist der Beklagte, auch im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen, verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, und dabei an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden (§ 88 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG NW). Indes ist die Klägerin zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet (§ 90 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG NW). Diese Mitwirkung, die - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Begriff der erheblichen Härte ergibt - erforderlich und der Klägerin zumutbar ist, verweigert diese. Weitere Ermittlungen brauchte die Behörde damit nicht anzustellen, denn ihre Pflicht zur Ermittlung des Sachverhaltes endet da, wo der Beteiligte seiner Mitwirkungslast und hier sogar -pflicht nicht nachkommt. Vgl. BFH, Entscheidung vom 13. März 1990 - VII S 3/90 -; zur gerichtlichen Aufklärungspflicht BVerwG, Urteil vom 7. November 1986 - 8 C 27.85 -,.NVwZ 1987/ 404 (405); OVG NW, Urteil vom 25. April 1961 - II.A 1687/56 -, OVGE 16, 293 (295); Knack/Clausen, Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Aufl. 1994, § 26 Rdnr. 7; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Aufl. 1993, § 26 Rdnr. 37. Aus demselben Grunde hat auch der Senat keine Veranlassung, nach weiteren, einen Stundungsanspruch stützenden Umständen zu forschen (vgl. §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der somit verfahrensfehlerfrei festgestellte Sachverhalt begründet aber, wie ausgeführt, keinen Stundungsanspruch. Mangels Stundungsanspruchs hat die Klägerin erst recht keinen Anspruch auf Zinslosigkeit der Stundung (§§ 234 Abs. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG NW). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat hält - wie das Verwaltungsgericht - angesichts der unbestimmten Dauer der beantragten Stundung den dreifachen Jahreszinsbetrag für die Stundung für angemessen (vgl. auch den Streitwertkatalog des BVerwG, DVB1. 1991, S. 1239 [1240], AbgWbenrecht-Stundung). Dieser Betrag ist aber zu verdoppeln, da nicht nur Stundung, sondern auch Zinserlaß begehrt wird.