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Beschluss

15 A 2367/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1202.15A2367.09.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.828,73 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.828,73 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht vorliegt. Der Beklagte hat keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen nicht, weil das Urteil inhaltlich zu unbestimmt wäre. Es kann dahinstehen, ob ein Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) prozessordnungswidrig sein kann, weil die in ihm niedergelegte Rechtsauffassung zu unbestimmt ist. Jedenfalls ist der vom Beklagten benannte Umstand, nämlich die Unklarheit, für welche Fläche die Heranziehung unbillig sein soll, nicht geeignet, eine prozessrechtliche Unbestimmtheit des Urteils zu begründen. Die Tatsache, dass nach einem Bescheidungsurteil noch mehrere Entscheidungsmöglichkeiten der Behörde offenstehen und insofern auch nicht aus dem Urteil auf einen bestimmten Verwaltungsakt vollstreckt werden kann, ist das Wesensmerkmal eines Bescheidungsurteils. Wäre es anders, wäre die Sache spruchreif und eine Verpflichtung zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes auszusprechen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Rechtsauffassung, zu deren Beachtung das Gericht die Behörde verpflichtet, lässt sich regelmäßig nicht in der Urteilsformel darstellen; deshalb bestimmt sich der Umfang der materiellen Rechtskraft nach den die maßgebliche Rechtsauffassung des Gerichts darstellenden Entscheidungsgründen. Maßgeblich für den Umfang der materiellen Rechtskraft ist in diesen Fällen somit nicht allein, aus welchen Gründen das Gericht den Verwaltungsakt aufgehoben hat, sondern welche Rechtsauffassung es der Behörde zur Beachtung bei Erlass des neuen Verwaltungsakts vorschreibt. Die Reichweite der materiellen Rechtskraft eines Bescheidungsurteils hängt demnach von dem Inhalt dieses Urteils ab. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1987 7 B 76.87 , Buchholz 310 § 121 VwGO, Nr. 54, S. 2. Danach steht hier, wie S. 10 f. des angegriffenen Urteil zu entnehmen ist, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts fest, dass die erfolgte Veranlagung unbillig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i. V. m. § 227 der Abgabenordnung (AO) und die Einziehung eine erhebliche Härte im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i. V. m. § 222 Satz 1 AO ist. Diese Unbilligkeit und Härte betrifft die beitragsrechtliche Veranlagung, soweit sie "für den mit mehreren ausnahmslos landwirtschaftlich genutzten Gebäuden bebauten Grundstücksteil" ausgesprochen wurde; insoweit erlangt der Kläger nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts erst dann einen die Unbilligkeit bzw. erhebliche Härte beseitigenden wirtschaftlichen Vorteil, "wenn die Gebäude nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden (müssen) und das Grundstück insoweit einer baulichen oder gewerblichen Nutzung zugeführt wird bzw. werden kann, mit anderen Worten unmittelbar eine kanalanschlussbeitragsrechtlich relevante Nutzungsmöglichkeit besteht." Dabei hat der Beklagte nach den Ausführungen auf S. 11 des angegriffenen Urteils in einer ersten Stufe zu prüfen, welche Fläche genau im vorbenannten Sinne kanalanschlussbeitragsrechtlich irrelevant genutzt wird, und sodann in einem zweiten Schritt zu entscheiden, wie dieser Unbilligkeit bzw. besonderen Härte Rechnung getragen werden soll, insbesondere ob dies durch Erlass oder Stundung erfolgen soll, sowie für den Fall einer Stundung in einem dritten Schritt zu entscheiden, für welchen Zeitraum die Stundung gewährt werden soll und inwieweit die Stundung verzinslich sein soll. Damit ist dem Beklagten durch das Verwaltungsgericht ein präzises Entscheidungsprogramm für sein weiteres Vorgehen an die Hand gegeben. Von einer Unbestimmtheit des Bescheidungsurteils kann daher keine Rede sein. Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht, soweit der Beklagte das Vorliegen einer Unbilligkeit bzw. erheblichen Härte in Zweifel zieht. Der Umstand, dass das Grundstück angeschlossen ist und damit eine Beitragspflicht entstanden ist, begründet lediglich, warum die Veranlagung als solche rechtmäßig ist, nicht aber, dass keine Unbilligkeit bzw. erhebliche Härte vorliegt. Gleiches gilt für den Umstand, dass auch für die mit landwirtschaftlich genutzten Gebäuden bestückte Fläche ein Anschlussrecht besteht, wenn die Grundstücke entsprechend genutzt werden. Auch dies begründet alleine die Rechtmäßigkeit der Veranlagung, nicht aber die hier in Rede stehende Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme. Die notwendigerweise pauschalierende Abgabensatzung kann im Einzelfall zu unbilligen Ergebnissen führen, die in dieser Höhe mit dem Sinn und Zweck des Abgabengesetzes nicht vereinbar sind, nämlich wenn ein Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers feststellbar ist und der gegebene Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Abgabenerhebung aber dennoch den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Vgl. zur sachlichen Unbilligkeit OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2006 - 15 A 285/06 -, NWVBl. 2009, 117 ( 118). Die Einziehung des nach der Abgabensatzung geschuldeten Betrages bei Fälligkeit kann auch zu einer erheblichen Härte führen, wenn der Beitragsschuldner nach einer Abwägung zwischen dem Interesse der Gemeinde an einer vollständigen und gleichmäßigen Beitragserhebung und dem Interesse des Beitragspflichtigen an einem Aufschub der Fälligkeit zumutbar nicht in der Lage ist, die Beitragsschuld ohne ein Entgegenkommen in zeitlicher Hinsicht zu begleichen. Vgl. zur erheblichen Härte OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2009 - 15 A 4164/06 -, NVwZ-RR 2009, 856. Die Institute des Billigkeitserlasses und der Stundung wegen erheblicher Härte dienen gerade der Herstellung vorteilsgerechter Verhältnisse im Einzelfall, ohne dass die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Beitrags davon berührt würde. Zu Unrecht meint der Beklagte, dass im Hinblick auf eine solche Billigkeitsentscheidung kein qualitativer Unterschied zwischen einem unbebauten, aber bebaubaren und einem bebauten, aber auch anderweitig bebaubaren Grundstück bestehe. Dies verkennt den Begriff des wirtschaftlichen Vorteils, der durch die Möglichkeit eines Kanalanschlusses geboten wird. Der wirtschaftliche Vorteil besteht bei Baulandcharakter aufweisenden Grundstücken in der Erhöhung des Gebrauchswertes dahin, dass erst durch die zur Inanspruchnahme angebotene Entwässerungsanlage eine bauliche Nutzung möglich wird bzw. bei schon bebauten Grundstücken dass eine nur provisorische Entwässerung durch eine endgültige und ordnungsgemäße Erschließung ersetzt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2006 15 A 2922/04 , NRWE Rn. 26; Urteil vom 25. Juli 2006 15 A 2089/04 , NWVBl. 2007, 151 (153). Die hier in Rede stehenden Flächen zeichnen sich dadurch aus, dass sie in einen landwirtschaftlichen Betrieb integriert sind und baulich genutzt werden, aber dennoch auf eine Entwässerung in die öffentliche Entwässerungsanlage nicht angewiesen sind, ja sogar kein Anschlussrecht besteht, wenn entwässerungsrechtlich ausgeschlossene Abwässer aus Stallungen anfallen. Aus der bloßen Anschlussmöglichkeit folgt bereits die Beitragspflicht, obwohl die Anlage nicht in Anspruch genommen wird, der wirtschaftliche Vorteil also nicht realisiert ist. Diese dem Wesen des Beitrags im Gegensatz zur Benutzungsgebühr immanente Eigenschaft rechtfertigt sich daraus, dass zur Realisierung des wirtschaftlichen Vorteils lediglich die beitragsbelasteten Flächen einer beitragsrechtlich relevanten Nutzung zugeführt werden müssen. Der Beitragspflichtige braucht also nur die gebotene Möglichkeit zu ergreifen, wie es sich namentlich bei unbebauten Grundstücken aufdrängt. Weil das Grundstück reif für eine derartige Nutzung ist, rechtfertigt sich auch die Abgabe vor Realisierung der Nutzung. Davon kann bei baulich genutzten und in einen Betrieb integrierten Flächen nicht die Rede sein. Bei ihnen ist eine entwässerungsrechtlich relevante Nutzung wie etwa eine Wohnnutzung nicht in etwa so problemlos möglich wie bei einem so bebaubaren, aber noch unbebauten Grundstück. Das ergibt sich schon daraus, dass eine entwässerungsrechtlich relevante Umnutzung des Grundstücks in den hier betroffenen Teilen jedenfalls die Umstrukturierung, wenn nicht die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs fordern würde. Vgl. dazu, dass die Gefährdung der Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebes eine erhebliche Härte im Sinne des § 222 Satz 1 AO darstellen kann, OVG NRW, Beschluss vom 24. April 1995 15 A 357/93 , StuGR 1995, 272 (273). Im Rahmen der vom Beklagten zu treffenden Billigkeitsentscheidung wird er diese der Umnutzung der Grundstücksteile entgegenstehenden Gesichtspunkte einzustellen und zu bewerten haben. Schließlich ist unerheblich, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senates § 135 Abs. 4 des Baugesetzbuches über die Stundung von der Erschließungsbeiträgen im Anschlussbeitragsrecht nicht anwendbar ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2009 15 A 4164/06 , NVwZ-RR 2009, 856. Hier geht es nicht um die Anwendung einer die Landwirtschaft privilegierenden Vorschrift, sondern um nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen anwendbare Vorschriften der Abgabenordnung über einen Billigkeitserlass und Billigkeitsstundung, die tatbestandlich andere Voraussetzungen als die genannte erschließungsbeitragsrechtliche Regelung haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.