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Beschluss

15 A 3118/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0915.15A3118.06.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.300, Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.300, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO ) ist nicht gegeben. Die Klägerin hat im Zulassungsverfahren keinen tragenden Rechtssatz und keine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung im verwaltungsgerichtlichen Urteil mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein Anspruch auf Billigkeitserlass nicht bestehe, unterliegt aufgrund dieses Vorbringens keinen ernstlichen Zweifeln. Eine zum Erlass verpflichtende sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 227 der Abgabenordnung (AO) liegt vor, wenn im Einzelfall die Erhebung der Abgabe in dieser Höhe mit dem Sinn und Zweck des Abgabengesetzes nicht vereinbar ist, wenn also mit anderen Worten ein Überhang des gesetzlichen Tatbestands über die Wertungen des Gesetzgebers feststellbar ist und der gegebene Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Abgabenerhebung aber dennoch den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2001 15 A 5566/99 , NWVBl. 2002, 188 (190); Urteil vom 30. Oktober 2001 15 A 5184/99 NWVBl. 2002, 275 (277). Entgegen der Meinung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht sehr wohl in den Blick genommen, dass sich die Erlassfrage unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles stellt. Hier hat die Klägerin aber keine eine sachliche Unbilligkeit der Beitragserhebung begründenden Umstände des Einzelfalles dargelegt. Das gilt zum einen für den Umstand, dass es in anderen Bundesländern Regelungen geben soll, die im vorliegenden Fall zu einem niedrigen Beitrag geführt hätten. Das hat als solches von vornherein keine rechtliche Bedeutung: Mit Rücksicht auf die föderative Struktur der Bundesrepublik Deutschland ist der Landesgesetzgeber nur gehalten, in seinem Herrschaftsbereich den allgemeinen Gleichheitssatz zu wahren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 1 BvR 396/98 , BVerfGE 114, 371 (383); Beschluss vom 10. März 1976 1 BvR 355/67 , BVerfGE 42, 20 (27); Beschluss vom 30. Mai 1972 2 BvL 41/71 , BVerfGE 33, 224 (231); OVG NRW, Beschluss vom 25. April 1995 15 A 357/93 , StuGR 1995, 272 (273). Maßgeblich ist also alleine, wie der in anderen Landesgesetzen möglicherweise spezifisch geregelte Sachverhalt nach nordrhein-westfälischem Recht zu beurteilen ist. Den insoweit von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass ihr Wohngrundstück, das früher eine Hofstelle gewesen sei, übergroß sei, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Beitragserhebung eine unbillige Härte darstelle. Der Gesichtspunkt der Übergröße eines Grundstücks wird im nordrhein-westfälischen Beitragsrecht durch den Grundstücksbegriff berücksichtigt. Denn Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne ist die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbständig an die Anlage angeschlossen werden kann. Ausgangspunkt ist aber das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend wäre hier festzustellen gewesen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit verkleinert werden muss. Die Beantwortung, ob es sich bei einem Flurstück um eine wirtschaftliche Einheit oder mehrere handelt, beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung des Grundstücks. Sie hängt von den tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den dafür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung ab. Der Senat hat für die Frage, ob aus einem Buchgrundstück mehrere wirtschaftliche Einheiten zu bilden sind, nähere Kriterien entwickelt. Vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Beschluss des Senates vom 2. September 2003 15 A 1982/03 , S. 3 des amtlichen Umdrucks. Sollte das Grundstück hier eine Übergröße aufweisen, so wäre es in mehrere Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten aufzuteilen. Dies ist allerdings eine Frage, die allenfalls die Rechtmäßigkeit des unanfechtbar gewordenen Beitragsbescheides, nicht aber einen Beitragserlass wegen unbilliger Härte betreffen würde. Im Übrigen würde wohl auch eine Aufteilung des etwa 140 m an der kanalisierten Straße liegenden Flurstücks in mehrere wirtschaftliche Einheiten an der Gesamtbeitragsbelastung der Klägerin nichts ändern. Soweit es um die rückwärtige Größe des Grundstücks, also seine Tiefe geht, wird der Gesichtspunkt durch die Tiefenbegrenzungsregelung erfasst. Insoweit meint das Verwaltungsgericht sogar, dass die satzungsrechtlichen Möglichkeiten der Berücksichtigung der Grundstücksfläche noch nicht einmal vollständig ausgeschöpft seien. Die Klägerin zeigt nicht auf, warum die Handhabung der Tiefenbegrenzung im vorliegenden Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen soll, namentlich vor dem im Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2004 ausgeführten Umstand, dass die die Tiefenbegrenzung überschreitende Bebauung nach wie vor zu Wohnzwecken nutzbar sein soll. Zu Unrecht meint die Klägerin, es sei die gegenwärtige Situation, nicht die durch Abtrennung einzelner Bauflächen und durch deren Bebauung mögliche Grundstückssituation im Rahmen des Erlasses zu Grunde zu legen. Der Beitrag ist eine Gegenleistung für den durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage gebotenen wirtschaftlichen Vorteil (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW). Mit dem Erlass kann nicht erstrebt werden, die auf die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme abstellende Betrachtung durch eine konkrete Betrachtung der tatsächlichen Inanspruchnahme zu ersetzen, die hier dadurch gekennzeichnet ist, dass die Entwässerungsanlage nur für das Schmutzwasser des allein von der Klägerin genutzten Wohnhauses auf dem insgesamt 6.454 qm großen Grundstück genutzt wird. Denn die auf die Möglichkeit abstellende Betrachtung beim Beitrag entspricht gerade den Wertungen des Gesetzes im Gegensatz zur Gebühr. Der Klägerin wird auch der volle wirtschaftliche Vorteil dieser Möglichkeit der Inanspruchnahme geboten, an dem sich die Höhe des Beitrags zu orientieren hat (§ 8 Abs. 6 Satz 1 KAG NRW). Denn vor der Kanalverlegung verfügte sie mangels entwässerungstechnischer Erschließung nicht über ein Grundstück, das (weiter) bebaut werden konnte. Die Klägerin hat nun die Möglichkeit, den gebotenen wirtschaftlichen Vorteil durch eigene Bebauung oder Veräußerung entsprechender Bauflächen zu realisieren. Dass eine solche Veräußerung nicht möglich wäre, ist nicht dargetan. Die von der Klägerin angeführten Schwierigkeiten, die mit der Herstellung einer weiteren Zufahrt oder der zusätzlichen Nutzung der alten Zufahrt und mit der allgemeinen Situation auf dem Grundstücksmarkt verbunden sind, schließen die Abtrennung eigenständiger Wohngrundstücke aus dem veranlagten Grundstück und deren Veräußerung bzw. Bebauung nicht aus. Im Übrigen ergäbe sich aus dem Gesichtspunkt gegenwärtig fehlender Veräußerbarkeit auch allenfalls ein Stundungs- und kein Erlassanspruch (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 222 AO). Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben. Die von der Klägerin insoweit aufgeworfenen Fragen, ob die Grundsätze für die Aufgabe von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Außenbereich auf die Umwandlung ehemaliger landwirtschaftlicher Hofstellen in Wohngrundstücke im Dorfgebiet übertragen werden können, ob der Rechtsgedanke des § 6 c Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt auf die nordrhein-westfälische Rechtslage übertragen werden kann, sind nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig. Kanalanschlussbeiträge können nur für Bauland erhoben werden. Daher stellt die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstückes im Außenbereich, das demzufolge kein Bauland ist, einen beitragsrechtlich wesentlich anderen Fall als die Aufgabe einer landwirtschaftlichen Nutzung innerhalb des unbeplanten Innenbereiches oder eine beplanten Dorfgebietes dar. Im letzteren Fall kann die Fläche ohne weiteres einer baulichen Nutzung zugeführt werden. Die Fälle sind daher kanalanschlussbeitragsrechtlich nicht gleich zu behandeln. Die Frage der Übertragbarkeit von Regelungen anderen Landesrechts auf das nordrhein-westfälische Recht stellt sich wie oben ausgeführt schon vom Ansatz nicht. Soweit die Klägerin weiter ausführt, dass Hofstellen immer größer seien als Baugrundstücke, ist dem eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage nicht zu entnehmen. Die Bedeutung der Übergröße von Grundstücken für das Beitragsrecht bemisst sich nach den oben dargelegten Maßstäben der wirtschaftlichen Einheit und der Tiefenbegrenzung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.