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Urteil

7 A 166/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1996:0117.7A166.96.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen

sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt entsprechend seinem Bauantrag vom 28. Juli 1992 die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung zur "Errichtung eines Beherbergungsbetriebs" auf dem in T. -H. gelegenen Grundstück U.------weg 3,Gemarkung H. , Flur 32, Flurstück 205. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 - H. -T1. " -; die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und der Genehmigungsverfügung des Regierungspräsidenten B. erfolgte am 28. September1967 durch den Stadtdirektor der Stadt H. . Mit der "2. Änderung" des Bebauungsplans "Nr. 5 H. -T1. " vom 14. März1980 hat der Rat der Stadt T. fast alle überbaubaren Grundstücksflächenverändert festgesetzt und zusätzlich neue überbaubare Flächen ausgewiesen. Gleichzeitig wurden im nördlichen Bereich des Plangebietes Sondergebiete für einen Kurpark ausgewiesen. Durch die 1. vereinfachte Änderung der "2. Änderung" und die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 sind im Bereich des I.--------weges Festsetzungen geändert worden. Für das zunächst als Einfamilienhaus genehmigte und auch errichtete Gebäude U1.-----weg 3 beantragte der Kläger am 13. Dezember 1991 die Genehmigung zum Umbau und zur Nutzungsänderung in ein 6-Familienwohnhaus mit sechs Stellplätzen. Die entsprechende Genehmigung erteilte der Beklagte unter dem 10. Februar 1992. Unter dem 11. Mai 1992 beantragte der Kläger die Genehmigung zur Nutzungsänderung des Mehrfamilienhauses in eine Apartmentpension" auf dem streitigen Grundstück. Die diesem Bauantrag beigefügten Grundrisszeichnungen weisen im Kellergeschoss neben sechs Kellerräumen, einen Wasch- und Trockenraum für sechs Waschmaschinen und einem Fahrradkeller zwei mit "Apart 1" und "Apart 2" bezeichnete Einheiten auf, die jeweils einen Wohn- und einen Schlafraum, über ein Bad und eine Kochnische verfügen. Gleiches gilt für die im Dachgeschoss gelegenen zwei mit "Apart 5" und "Apart 6" bezeichneten Einheiten. Die beiden Einheiten im Erdgeschoss haben zusätzlich noch je ein mit "Kinder" bezeichnetes weiteres Zimmer. In der Baubeschreibung hieß es unter "Nähere Erläuterungen der Nutzung"; "Pension". Eine Betriebsbeschreibung war nicht beigefügt. Unter dem 7. Juli 1992 führte der Kläger ergänzend aus: "..., dass es sich bei der Umwandlung in eine Pension, um eine kleinere Hotelanlage von 6 Luxussuiten mit Kochgelegenheit handeln soll. Diese Anlage ist als kleinerer Beherbergungsbetrieb zu betrachten. Unter dem 28. Juli 1992 stellte der Kläger den hier streitigen Bauantrag. Hierbei verwies er wegen der Antragsunterlagen im übrigen auf die bereits mit dem Antrag vom 11. Mai 1992 eingereichten. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. August 1992 ab und führte zur Begründung aus: Das Vorhaben liege im Bereich des Bebauungsplans "Nr. 5 H. -T1. , 2. Änderung". Dieser setze für das streitige Grundstück WRGebiet fest. In einem solchen könnten ausnahmsweise kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden. Ein Beherbergungsbetrieb liege nur vor, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können. Das Vermieten von Appartements gehöre nicht dazu. Aus den vorgelegten Bauunterlagen gehe eindeutig hervor, dass es sich hier um in sich abgeschlossene Wohnungen handele. eine solche Nutzung sei ausdrücklich einem Sondergebiet im Sinne des § 10 Abs. 4 BauNVO zuzuordnen. Die auf Dauer angelegte Vermietung der Freizeitwohngelegenheit an einen wechselnden, erholungssuchenden Personenkreis gehöre gerade zur Zweckbestimmung der Ferienhausgebiete und präge den Gebietscharakter. Bei dem geplanten und beantragten Vorhaben handele es sich um ein Ferienhaus, welches nur in einem dafür ausgewiesenen Sondergebiet zulässig sei. Das angesprochene Vorhaben des Hotels T1. sei mit dem streitigen nicht vergleichbar, da es dort neben zwei Ferienappartements noch 10 Fremdenzimmer und einen Frühstücksraum gebe. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung L. mit Bescheid vom 3. September 1993 unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid zurück. Der Kläger hat am 6. Oktober 1993 die vorliegende Klage erhoben, die zunächst beim Verwaltungsgericht Aachen unter dem Aktenzeichen 3 K 6526/93 geführt wurde. Mit Beschluss vom 12. Januar 1994 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren mit dem Verfahren 3 K 3692/93 und 3 K 5314/93, die ebenfalls Bauanträge des Klägers betreffend die Erteilung von Baugenehmigungen für Grundstücke im Gebiet T1. betrafen, verbunden. Zur Begründung hat der Kläger geltend gemacht, bei dem streitigen Vorhaben handele es sich um einen kleinen Beherbergungsbetrieb. Die Wohnsuiten würden einem internationalen Ferientauschring (RCI) angeschlossen und wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt, Dies entspreche dem Charakter des Kneippkurortes T. -H. . Es sei auch bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 beabsichtigt gewesen, dem Beherbergungsgewerbe dienende Betriebe zuzulassen. Auf dem T1. seien bereits sechs Ferienwohnungen genehmigt worden, u.a. auch das Hotel T1. , das zwei Ferienwohnungen aufweise. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide zu verpflichten, ihm die mit Anträgen vom 11. Mai und 28. Juli 1992 nachgesuchten Baugenehmigungen für die Flurstücke 193, 205 und 397 in der Flur 32 der Gemarkung H. zu erteilen. Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mir Urteil vom 12. Januar 1994, auf dessen Gründe verwiesen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die planungsrechtliche Zulässigkeit der Vorhaben beurteile sich nach § 34 BauGB, da der Bebauungsplan Nr. 5 einschließlich seiner Änderungen unwirksam sei. Der Ursprungsplan sei fehlerhaft bekannt gemacht worden. Die Vorhaben seien planungsrechtlich unzulässig. Entgegen der Ansicht des Klägers handele es sich nicht um Beherbergungsbetriebe, sondern um Ferienwohnungen. Die Nutzung mit sechs bzw. acht Ferienwohnungen je Haus verstoße jedoch im Hinblick auf die ansonsten vorhandene Wohnbebauung gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Der Kläger hat gegen das am 31. Januar 1994 zugestellte Urteil am 28. Februar 1994 Berufung eingelegt, die unter dem Aktenzeichen 7 A 798/94 geführt wurde. Mit Beschluss vom 16. Januar 1996 ist das vorliegende Verfahren gemäß § 93 VwGO abgetrennt worden. Zur Begründung macht er geltend, das streitige Vorhaben füge sich in die nähere Umgebung ein. Das Verwaltungsgericht habe den für die bodenrechtlich relevante wechselseitige Beeinflussung maßgeblichen Rahmen zu eng gezogen. In der maßgeblichen Umgebungsbebauung seien neben diversen gewerblichen Nutzungen auch die bereits vorhandenen Ferienwohnungen in den Häusern Haselnussweg 1, 2-4, 5, 6 und 7 zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die bereits vorhandenen Ferienwohnungen füge sich das Vorhaben jedenfalls ein. Doch selbst wenn man das Gebiet als eines im Sinne eines allgemeinen Wohngebietes einstufe, sei das Vorhaben zulässig. In allgemeinen Wohngebieten seien nämlich Beherbergungsbetriebe nicht ausgeschlossen. Das Vorhaben sei als Beherbergungsbetrieb einzustufen. Es sei nämlich keine auf Dauer angelegte Apartmentvermietung vorgesehen. Vielmehr sollten die einzelnen Nutzungseinheiten wechselnden Gästen zum vorübergehenden (kurzzeitigen) Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden. Die Gäste könnten auch nicht z.B. durch Möblierung ihren häuslichen Wirkungskreis in diesen Appartements eigenhändig gestalten. Ein hotelmäßiger Service sei für die Einordnung als Beherbergungsbetrieb nicht erforderlich. Die Vorhaben seien auch nicht rücksichtslos. Der durch die Nutzung entstehende - und vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellte - Zu- und Abgangsverkehr der Gäste sei nicht als unzumutbar anzusehen. Es gehe nicht über das hinaus, was in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet bei einer entsprechenden Wohnnutzung an An- und Abfahrten täglich erfolge. Gegenüber einer hotelmäßigen Beherbergung habe dies sogar noch den Vorteil, dass keine zusätzlichen Gäste durch den hoteleigenen Restaurantbetrieb angezogen würden. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts B. vom 12. Januar 1994 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. August 1992 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 3. September 1993 zu verpflichten, ihm die mit dem Antrag vom 28. Juli 1992 beantragte Baugenehmigung für das Flurstück 205 (Flur 32 der Gemarkung H. ) zu erteilen. Der Beklagte und die Beigeladene haben keinen Antrag gestellt. Der Berichterstatter hat gemäß Beweisbeschluss des Senats vom 6. Oktober 1995 am 23. Oktober 1995 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf die Niederschrift des selben Tages und die aus diesem Anlass gefertigten Lichtbilder verwiesen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Beigeladenen und der Bezirksregierung L. . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Senat konnte gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erteilung der streitigen Baugenehmigung, denn die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 BauONW 1984 bzw. § 75 Abs. 1 BauONW 1995 liegen nicht vor. Nach diesen Vorschriften ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Ein sich hieraus ergebender Anspruch setzt zunächst voraus, dass sich das Vorhaben zweifelsfrei beurteilen lässt. Maßstab hierfür ist der gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NW 1984/§ 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NW 1995 schriftlich einzureichende Bauantrag, denn durch diesen wird das zur Genehmigung gestellte Vorhaben festgelegt. § 63 Abs. 2 BauO NW 1984/§ 69 Abs. 1 BauO NW 1995 bestimmen, dass mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen sind. Nach der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1984 (BauPrüfVO 1984) bzw. vom 6. Dezember 1995 (BauPrüfVO 1995) sind dem Bauantrag Lageplan, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen sowie der Nachweis der Standsicherheit und die anderen bautechnischen Nachweise beizufügen. Wird durch den Bauantrag bestimmt, was Gegenstand der Genehmigung ist, müssen die Angaben im Bauantrag eindeutig sein und dürfen sich erst recht nicht widersprechen. Diesen Voraussetzungen genügen die Bauvorlagen noch, wenn die Bezeichnung des Vorhabens mit "Beherbergungsbetrieb" auch im Widerspruch zur Baubeschreibung im übrigen und den Bauplänen steht. Ein Beherbergungsbetrieb liegt nur vor, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können. Eine Nutzungsform, deren Gegenstand das Bewohnen eines Apartments in Form einer Ferienwohnung ist, gehört nicht dazu. In der BauNVO werden gesondert von dem Beherbergungsbetrieb sowohl die allgemeine Wohnnutzung als auch die Ferienwohnnutzung als eigenständige - und wie unten noch auszuführen ist - ihrerseits nebeneinanderstehende Nutzungsarten aufgeführt. Die damit vorgegebene Unterscheidung verbietet es, den Begriff der Beherbergung so weit zu fassen, dass er auch die temporäre Überlassung von selbständigen Wohnungen, sei es auch nur zu Ferienzwecken, einschließt bzw. auch die Abwicklung der Organisation einer im Rahmen des "Time-Sharing" sich vollziehenden ständig wechselnden Feriennutzung dieser Wohnungen durch die jeweiligen Anteilseigner oder deren Tauschpartner umfasst. Erst recht kann von einem solchen Beherbergungsbetrieb nicht die Rede sein, wenn man dabei auf die eigenständige selbsterwaltende Organisation des "Time-Sharing" durch die Anteilseigner als solche abstellen wollte. Vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Mai 1989 - 4 B 78.89 -, BRS 49 Nr. 66. Nach den eingereichten Grundrissen umfasst das geplante Vorhaben insgesamt sechs abgeschlossene Einheiten, die mit Wohn/Schlafraum bzw. Wohn- und Schlafraum, Kochnische, Bad und Kellerraum selbständige Wohnungen bilden. Die Apartments/Wohnungen sollen entsprechend den Ausführungen im gerichtlichen Verfahren einem ständig wechselnden Kreis von Miteigentümern bzw. deren Tauschpartnern zu Ferienzwecken zur Verfügung stehen. Der zeichnerischen Darstellung der Beschreibung des Vorhabens steht die Bezeichnung mit "Beherbergungsbetrieb" zwar entgegen, da ein solcher nach dem oben ausgeführten gerade nicht die Überlassung von abgeschlossenen Apartments oder Wohnungen erfasst. Dies ist jedoch für die Bestimmtheit des Bauantrages ohne Bedeutung, da eindeutig erkennbar ist, dass es dem Kläger allein um die Genehmigung des sich aus den Bauzeichnungen und der Beschreibung im gerichtlichen Verfahren ergebenden Vorhabens geht. Dies zeigt sich auch darin, dass er gegenüber dem Bauantrag vom 11. Mai 1992 lediglich die Vorhabensbezeichnung als solche gewechselt hat, sämtliche anderen Bauunterlagen jedoch unverändert belassen hat und insbesondere keine geänderte Betriebsbeschreibung erfolgte. Dem Kläger ging es offensichtlich nur darum, für das Vorhaben eine Bezeichnung zu finden, die es in seinen Augen planungsrechtlich zulässig erscheinen ließ. Für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit ist daher nicht die namentliche Bezeichnung des Vorhabens maßgeblich, sondern das, was sich - objektiv - aus den vom Bauherrn vorgelegten Bauunterlagen ergibt, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom29. April 1992 - 4 C 43.89 -, BRS 54 Nr. 53. Gegenstand des Bauantrages ist mithin die Nutzungsänderung in Apartments für Ferienzwecke im "Time-Sharing". Hiervon ausgehend verstößt das Vorhaben gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts richtet sich die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit nicht nach § 34 BauGB, sondern nach § 30 Abs. 1 BauGB, denn das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes. Zwar ist der Bebauungsplan "Nr. 5 - H. -T1. -" aus dem Jahre 1967 wegen des vom Verwaltungsgericht genannten Bekanntmachungsmangels nicht wirksam. Dies wirkt sich jedoch nicht auf alle späteren "Änderungen" aus, denn die "2. Änderung" des Bebauungsplanes stellt sich ungeachtet ihrer Bezeichnung als eine nach Verfahren, Inhalt und Abwägung eigenständige, vollständige und nicht in Abhängigkeit zum Ursprungsplan stehende Neuplanung dar. Vgl. zur Neuplanung etwa: Beschluss des erkennenden Gerichts vom 11. Dezember 1995 - 10a D 177/91.NE . Durch diese "Änderung" sind nicht nur einzelne Festsetzungen in einzelnen Teilbereichen geändert worden. Der Vergleich der Festsetzungen des Bebauungsplans "Nr. 5, 1. Änderung - H. -T1. " und derjenigen der "2. Änderung" zeigt, dass das Plangebiet fast völlig neu überplant worden ist. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind bis auf solche weniger schon verwirklichter Einzelhäuser neu festgesetzt worden. Zusätzlich sind neue überbaubare Grundstücksflächen im gesamten Plangebiet festgesetzt worden. Im nördlichen Bereich des Plangebietes sind zudem erstmals Sondergebiete für "Kurpark" festgesetzt worden. Der Rat der Stadt T. hat den Plan trotz der Bezeichnung als "Änderung" entsprechend seiner Begründung aus der 1. Änderung des Flächennutzungsplans und zur Sicherung der Ziele des Kurgebietes entwickelt. Die Gesamtheit der neu getroffenen Festsetzungen in Verbindung mit der Planbegründung zeigt, dass der Rat eine neue selbständige, von der ursprünglichen Planung losgelöste planerische Grundlage schaffen wollte. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass die festgesetzten Verkehrsflächen gegenüber denen des Plans aus dem Jahre 1967 mit wenigen Ausnahmen unverändert blieben, da diese durch das in der Örtlichkeit bereits Vorhandene schon festgelegt waren und schon aus diesem Grunde bei der Neuplanung in gleicher Form wie in dem Vorgängerplan erscheinen müssen. Handelt es sich bei der "2. Änderung" des Bebauungsplanes materiell mithin um einen neu aufgestellten und nicht nur geänderten Bebauungsplan, so ist der Bekanntmachungsmangel des früheren Bebauungsplanes für die Wirksamkeit des neu aufgestellten unerheblich, denn es ist allein maßgeblich, dass dieser, den ursprünglichen Plan ersetzende, ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Nach den Festsetzungen des formal ordnungsgemäß zustande gekommenen, insbesondere ordnungsgemäß bekannt gemachten Bebauungsplanes "Nr. 5, 2. Änderung - H. -T1. ", dessen 1. vereinfachte Änderung und die "3. Änderung" betreffen das hier streitige Grundstück nicht, ist für dieses als Art der Nutzung reines Wohngebiet festgesetzt. Dieser Festsetzung widerspricht eine Nutzung mit Ferienwohnungen/ -apartments, so dass diese planungsrechtlich unzulässig ist. Nach § 3 Abs. 1 BauNVO in der hier maßgeblichen Fassung vom 15. September 1977 dienen reine Wohngebiete dem Wohnen. Gemäß § 3 Abs. 2 BauNVO sind zulässig Wohngebäude. Das streitige, in sechs "Suiten" aufgeteilte Gebäude ist jedoch kein Wohngebäude im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Der Begriff des Wohnungen umfasst im Kern die auf Dauer angelegte, eigengestaltete Häuslichkeit, wobei unter Häuslichkeit die Gesamtheit der mit der Führung des häuslichen Lebens verbundenen Tätigkeiten zu verstehen sind, vgl. Fickert/Fieseler, BaunutzungsVO, 8. Aufl., § 3 Rdnr. 1.1+2; OVG Bremen, Beschluss vom 12. Februar 1991 - 1 B 78/90 -, BRS 52 Nr. 42. Die beabsichtigte Nutzung erfüllt die Voraussetzungen des Wohnens im vorgenannten Sinne nicht, da diese jedenfalls nicht auf Dauer angelegt ist. Für die Frage, ob eine "Wohn"nutzung auf Dauer angelegt ist, ist maßgeblich, dass die Nutzung durch den jeweiligen Nutzer auf Dauer angelegt ist und er während dieser Zeit die ständige Besitzherrschaft ausüben kann. Nach dem "Time-Sharing" - Modell sollen die Miteigentümer der einzelnen Ferienwohnungen nur ein jeweils auf 1, 2 oder etwa 3 Ferienwochen pro Jahr beschränktes Nutzungsrecht haben, so dass eine auf einen längeren Zeitraum angelegte und durch uneingeschränkte Besitzherrschaft gekennzeichnete Nutzung nicht gegeben ist. Dass die Nutzung der Ferienwohnung im "Time-Sharing" die Voraussetzungen einer auf Dauer angelegten Wohnnutzung nicht erfüllt, wird erst recht deutlich, wenn man berücksichtigt, dass im Rahmen des "Time-Sharing" auch bezweckt ist, dass das Nutzungsrecht gegen das Nutzungsrecht an einer Ferienwohnungen an einem anderen Ort in der Welt eingetauscht werden kann, und so der Nutzungsberechtigte nicht einmal selbst die Ferienwohnung nutzt, sondern sie einem jeweils interessierten Tauschpartner überlässt. Das Konzept des Klägers ist – wie er selbst vorträgt - gerade darauf ausgerichtet, dass die Ferienwohnungen auf Dauer einem ständig wechselnden Personenkreis zur Verfügung stehen; dies schließt aber die auf Dauer angelegte Nutzung aus. Eine solche Nutzung entspricht jedoch gerade der der Ferienhausgebiete nach § 10 Abs. 4 BauNVO. Nach dieser Vorschrift sind Ferienhäuser solche, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Ferienhausnutzung im Sinne des § 10 Abs. 4 BauNVO und Wohnen im Sinne des § 3 BauNVO schließen sich jedoch gegenseitig aus. Dass Ferienhausnutzung und Wohnnutzung eigenständige Nutzungsarten sind, ergibt sich schon daraus, dass diese in der Baunutzungsverordnung Gegenstand unterschiedlicher Regelungen sind. Diese stehen dabei - wie sich aus den vorausgehenden Ausführungen ergibt - nebeneinander, denn die Wohnnutzung durch den einzelnen Nutzer ist auf Dauer angelegt, die Ferienwohnungsnutzung hingegen nicht. Vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Mai 1989 - 4 B 78.89 -, BRS 49 Nr. 66 und Vorlagebeschluss vom 7. September 1984 - 4 N 3.84 -, BRS 42 Nr. 55. Das Vorhaben ist auch nicht ausnahmsweise zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 31 BauGB liegen nicht vor. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.