Urteil
4 C 2447/17.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2019:1028.4C2447.17.00
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Leitsätze
1. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO kann bestimmt werden, dass in einem allgemeinen Wohngebiet Beherbergungsbetriebe mit Ausnahme von Ferienwohnungen nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden.
2. Das dauernde Wohnen und die Nutzung von Ferienwohnungen können in einem allgemeinen Wohngebiet kombiniert werden, auch wenn Ferienwohnungen dort nur ausnahmsweise zulässig bleiben. Das Überwiegen der Wohnnutzung kann dabei durch Festsetzungen zur jeweils höchstzulässigen Zahl der Wohnungen und Ferienwohnungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gewährleistet werden.
3. Ein Bebauungsplan wird nicht dadurch unwirksam, dass er nicht vom ersten Tag ab der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB zur Einsicht für jedermann bereitgehalten wird.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller zu 1 bis 5 haben die Kosten des Verfahrens zu je 1/6 zu tragen, die Antragsteller zu 6 und 7 zu je 1/12.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO kann bestimmt werden, dass in einem allgemeinen Wohngebiet Beherbergungsbetriebe mit Ausnahme von Ferienwohnungen nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. 2. Das dauernde Wohnen und die Nutzung von Ferienwohnungen können in einem allgemeinen Wohngebiet kombiniert werden, auch wenn Ferienwohnungen dort nur ausnahmsweise zulässig bleiben. Das Überwiegen der Wohnnutzung kann dabei durch Festsetzungen zur jeweils höchstzulässigen Zahl der Wohnungen und Ferienwohnungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gewährleistet werden. 3. Ein Bebauungsplan wird nicht dadurch unwirksam, dass er nicht vom ersten Tag ab der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB zur Einsicht für jedermann bereitgehalten wird. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller zu 1 bis 5 haben die Kosten des Verfahrens zu je 1/6 zu tragen, die Antragsteller zu 6 und 7 zu je 1/12. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet. A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. I. Der Antrag ist statthaft. Die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB, deren Gültigkeit von dem Senat gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann. II. Die Antragsteller sind auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. 1. Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis ist gegeben, wenn der jeweilige Antragsteller geltend machen kann, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der betreffende Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn die Rechte des Antragstellers in einem Normenkontrollverfahren unter Zugrundelegung seines Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. z.B.: BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2011- 4 CN 1.10 -, juris Rdnr. 12 und vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, juris Rdnr. 17). Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke bzw. Wohnungseigentumsanteile liegen innerhalb des Geltungsbereiches des angegriffenen Bebauungsplanes, so dass sie eine mögliche unmittelbare Verletzung ihrer Eigentümerposition aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG geltend machen können. Wenn sich der Eigentümer gegen sein Grundstück betreffende Festsetzungen wendet, kommt es für die Antragsbefugnis nicht darauf an, ob die durch den Bebauungsplan geschaffene Rechtslage im Vergleich zur bisherigen Rechtslage schlechter ist. Denn selbst eine günstige Festsetzung kann den Eigentümer in der baulichen Nutzung seines Grundstücks beschränken (BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, juris Rdnr. 17). Eine Rechtsverletzung ist demgemäß auch dann möglich, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzungsart der im Zeitpunkt der Planaufstellung tatsächlich ausgeübten Nutzung des Grundstücks des Antragstellers und seinen während des Verfahrens geäußerten Wünschen entspricht und er erst später eine andere, vom Plan nicht zugelassene Nutzung aufnehmen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 1993 - 4 NB 38.92 -, NVwZ 1993, 561; Hoppe in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rdnr. 45, 46). So liegt es hier. Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit von Ferienwohnungen enthält der angegriffene Bebauungsplan weitere Beschränkungen gegenüber dem Ursprungsplan, insbesondere die Festsetzungen, dass Betriebe des Beherbergungsgewerbes (mit Ausnahme von Ferienwohnungen) sowie Schank- und Speisewirtschaften im Plangebiet nicht zulässig sind, so dass die Rechtsposition der Antragsteller durch die Planänderung möglicherweise negativ betroffen ist. 2. Den Antragstellern fehlt aus diesem Grund auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist schon genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1993 - 4 NB 50.92 -, juris Rdnr. 14). So liegt es hier. Zwar kommen die Antragsteller ihrem derzeitigen Ziel, ihre Gebäude als Ferienwohnungen nutzen zu dürfen, nicht unmittelbar dadurch näher, dass der Änderungsbebauungsplan für unwirksam erklärt würde, denn dann würden die Festsetzungen des Ursprungsplans gelten, der keine ausdrücklichen Regelungen zu Ferienwohnungen trifft. Die Regelungen des Ursprungsplans wären jedoch für die Antragsteller aus anderen Gründen günstiger. Vor der Bebauungsplanänderung waren zumindest Schank- und Speisewirtschaften allgemein und auch Beherbergungsbetriebe ausnahmsweise zulässig. Nach der Änderung ist es den Antragstellern aber verwehrt, anstelle der Nutzung als Ferienwohnung eine Schank- und Speisewirtschaft zu betreiben oder die Genehmigung der Nutzung als Beherbergungsbetrieb anzustreben und in den Gebäuden etwa eine Pension einzurichten, um deren gewerbliche Nutzung zu ermöglichen. Hinzu kommt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis auch dann zu bejahen ist, wenn zu erwarten steht, die Gemeinde werde bei Unwirksamkeit einer Planung möglicherweise einen Bebauungsplan mit günstigeren Festsetzungen aufstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 2015 - 4 BN 25.15 -, juris Rdnr. 7; Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, juris Rdnr. 10). Auch dies erscheint hier nicht ausgeschlossen. III. Die Antragsteller haben ihren Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe des Bebauungsplans gestellt. Der Bebauungsplan Nr. 14 „Zum Ritzhagen I, 1. Änderung“ wurde am 3. November 2017 bekannt gemacht. Der Normenkontrollantrag ist am 22. Dezember 2017 - und damit binnen Jahresfrist - bei Gericht eingegangen. B. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. I. Formelle Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. 1. Soweit die Antragsteller rügen, dass der Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren hätte aufgestellt werden dürfen, da in Eigentumspositionen der Antragsteller eingegriffen werde, ist dieser Einwand für den Senat nicht nachvollziehbar, da durch jegliche Bauleitplanung potenziell in Eigentumsrechte der betroffenen Grundeigentümer eingegriffen wird. 2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem Ausfertigungsmangel, der zu seiner Unwirksamkeit führen würde. Ausweislich des auf der Planurkunde vermerkten Datums fertigte der Bürgermeister der Antragsgegnerin den Bebauungsplan am 30. Oktober 2017 und somit richtigerweise vor der Bekanntmachung, die am 3. November 2017 in der „Waldeckischen Landeszeitung“ erfolgte, aus (zur Erforderlichkeit der Ausfertigung vor der Bekanntmachung vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, juris Rdnr. 5). Soweit die Antragsteller vortragen, dass der Bebauungsplan am 14. und 15. November nicht habe eingesehen werden können und ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin erklärt habe, dass noch keine Planurkunde existiere, woraus zu schließen sei, dass der Plan zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgefertigt gewesen sei, ergeben sich hieraus keine Zweifel an der Richtigkeit der anderslautenden Datierung auf der Planurkunde. Der Bebauungsplan als öffentliche Urkunde im Sinne des § 98 VwGO, § 415 Abs. 1 ZPO erbringt den vollen Beweis für die darin enthaltenen Erklärungen (§ 415 Abs. 1 ZPO), amtlichen Anordnungen, Verfügungen und Entscheidungen (§ 417 ZPO) oder Vorgänge (§ 418 Abs. 1 ZPO), somit auch für das Datum der Ausfertigung. Zulässig ist nach § 415 Abs. 2 und § 418 Abs. 2 ZPO ein Beweis, der die Unrichtigkeit der beurkundeten Ereignisse oder Vorgänge zum Gegenstand hat. Der Gegenbeweis muss die Beurkundung der abgegebenen Erklärung bzw. des Vorgangs betreffen; es genügt nicht, die inhaltliche Richtigkeit zu bestreiten. Ein zulässiger Beweisantrag muss auf den Nachweis gerichtet sein, dass es sich bei der Beurkundung um eine Fälschung handelt; hierfür müssen Umstände vorgetragen werden, die geeignet sind, ein Fehlverhalten des Beurkundenden zu belegen. Es muss somit der volle Nachweis für einen anderen Geschehensablauf geführt werden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zu fordern, dass der Beweisantritt substantiiert ist. Nach dem Vorbringen des Beweisführers muss jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der in der öffentlichen Urkunde bezeugten Tatsache sprechen. Darüber hinaus muss sich aus dem Vorbringen des beweisbelasteten Beteiligten ergeben, dass die Auswertung des Erkenntnismittels, auf das er sich zum Zwecke der Widerlegung des Inhalts der öffentlichen Urkunde bezieht, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die Unrichtigkeit der darin bezeugten Tatsachen ergeben wird (Pfister in Eyermann VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rdnr. 82). Davon abgesehen, dass die Antragsteller keinen förmlichen Beweisantrag gestellt haben, sondern lediglich eine Beweiserhebung durch Vernehmung des Mitarbeiters der Antragsgegnerin sowie eines Kollegen ihres Prozessbevollmächtigten als Zeugen dafür, dass die Planurkunde am 14. und 15. November 2017 nicht „existierte“, angeregt haben, ist der diesbezügliche Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Selbst wenn eine Beweiserhebung das Vorbringen der Antragsteller, ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin habe die Auskunft gegeben, dass der Plan „noch nicht existiere“ bestätigen sollte, ist damit nicht der Gegenbeweis erbracht, dass das Ausfertigungsdatum unrichtig ist. Es ist ebenfalls denkbar und erscheint dem Senat auch plausibel, dass - wie von der Antragsgegnerin vermutet - der Plan sich im Geschäftsgang befand, da der Inkrafttretensvermerk vom 22. November 2017 noch nicht aufgebracht und die Planurkunde daher aus Sicht des Mitarbeiters noch nicht vollständig war. 3. Schließlich führt auch der Umstand, dass die Planurkunde jedenfalls bis zum 22. November 2017 nicht wie von § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB gefordert zur Einsicht für jedermann bereitgehalten wurde, nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Das mit der Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB verfolgte Ziel, den Betroffenen und Interessenten einen Einblick in den vollständigen Inhalt des Bebauungsplans zu ermöglichen, rechtfertigt es nicht, den Plan unwirksam werden zu lassen, wenn die Gemeinde ihrer entsprechenden Pflicht nicht ausreichend genügt (BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2010 - 4 BN 55.09 -, juris Rdnr. 13). Der Bebauungsplan ist danach spätestens an dem Tag in Kraft getreten, an dem er erstmals bereitgehalten wurde (Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 10 Rdnr. 54; vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 23. März 1995 - 4 N 2638/91 -, juris Rdnr. 62). Dies war unstreitig der 22. November 2017. II. Der Bebauungsplan ist ferner materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 14 „Ritzhagen I“ ist wirksam, nachdem der ursprüngliche Ausfertigungsmangel im Wege des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt wurde. Da der Ursprungsbebauungsplan nach Aktenlage erst nach der Bekanntgabe ausgefertigt wurde, lag ein Ausfertigungsmangel vor, der zur Unwirksamkeit des Plans führte (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, juris Rdnr. 5). Der Bebauungsplan Nr. 14 „Ritzhagen I“ existierte somit ursprünglich bei Erlass des Änderungsplans nicht; es handelte sich lediglich um einen Satzungsentwurf (Hessischer VGH, Beschluss vom 13. Januar 1961 - OS IV 81/58 -, ESVGH 11, 111). Die Wirksamkeit dieses Bebauungsplans ist jedoch Voraussetzung für die Gültigkeit des mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Änderungsplans. Denn die bloße Änderung eines unwirksamen Bebauungsplans ohne vollständigen Neuerlass des gesamten Regelungswerks ginge ins Leere, wenn sie nicht auf einer wirksamen Grundlage beruhte, es sei denn, er schaffte schon für sich genommen unabhängig vom Ursprungsplan eine vollständige städtebauliche Ordnung (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Dezember 2005 - 10 D 27/03.NE -, juris Rdnr. 71 - 74). Die Antragsgegnerin hat jedoch den Bebauungsplan Nr. 14 „Zum Ritzhagen I“ im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB am 25. Oktober 2019 in der „Waldeckischen Landeszeitung“ bekannt gemacht und rückwirkend zum 21. Juni 2007 in Kraft gesetzt. § 214 Abs. 4 BauGB fordert für die nachträgliche Inkraftsetzung eines wegen eines Ausfertigungsmangels ungültigen Bebauungsplans keinen erneuten Satzungsbeschlusses gemäß § 10 BauGB und damit auch keine erneute Abwägung. Eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse steht einer Fehlerbehebung grundsätzlich nicht entgegen. Denn nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (ursprünglichen) Beschlussfassung über den Plan maßgebend. Nur wenn sich die Verhältnisse so grundlegend geändert haben, dass der Bebauungsplan inzwischen einen funktionslosen Inhalt hat oder das ursprünglich unbedenkliche Abwägungsergebnis unhaltbar geworden ist, kommt eine rückwirkende Fehlerbehebung nicht mehr in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 40/96 -, NVwZ 1997, 893; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, 14. Aufl. 2019, BauGB § 214 Rdnr. 27; Stüer, Bau- und Fachplanungsrecht, 5. Auflage 2015, A. Bauleitplanung Rdnr. 1410). Das ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat vielmehr durch die Bekanntmachung, die nunmehr zeitlich nach der Ausfertigung erfolgte, das stecken gebliebene Bauleitplanungsverfahren unverändert zum Abschluss gebracht. Zweifel an der Wirksamkeit der Bekanntmachung wurden nicht geltend gemacht und sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Im Übrigen ist entgegen der Auffassung der Antragsteller der Bebauungsplan aus dem Jahr 2007 auch nicht inzident zu überprüfen. Der ursprüngliche Bebauungsplan „Ritzhagen I“ wurde von den Antragstellern nicht mit einem Normenkontrollantrag angegriffen. Der angegriffene Bebauungsplan „Ritzhagen I, 1. Änderung“ steht zwar mit diesem in einem inhaltlichen Zusammenhang, weil der Bestand des zugrundeliegenden Bebauungsplans die Bezugsgrundlage ist. Allein ein derartiger Zusammenhang führt aber nicht dazu, dass das Normenkontrollgericht auf einen gegen eine bestimmte Satzung gerichteten Normenkontrollantrag hin eine inhaltlich mit diesem zusammenhängende, formal jedoch selbständige andere Satzung in das Verfahren einbeziehen darf. Letztere kann nicht zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden, solange nicht dem Antragserfordernis genügt und auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gewahrt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 -, juris Rdnr. 18-20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2010 - OVG 10 A 4.07 -, juris Rdnr. 20). Hier fehlt es bereits an einem entsprechenden Antrag. Der Ausnahmefall, dass ein untrennbarer rechtlicher Zusammenhang bestimmter Festsetzungen im Änderungsbebauungsplan mit den Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans zumindest eine inzidente Rechtmäßigkeitsprüfung hinsichtlich der Bezugsgrundlage erfordert und deshalb möglich macht, liegt nicht vor. Ein derartiger Rechtmäßigkeitszusammenhang ist hier nicht gegeben. Davon abgesehen haben die Antragsteller nicht dargetan, aus welchen Gründen sich der Ursprungsbebauungsplan als materiell rechtswidrig oder abwägungsfehlerhaft erweisen sollte. Anhaltspunkte hierfür sind für den Senat auch nicht ersichtlich. 2. An der Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bestehen keine Zweifel. Die Gemeinde ist planungsbefugt, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen (Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Auflage 2019, § 1 Rdnr. 25). Vorliegend hat die Antragsgegnerin zum Planungsanlass ausgeführt (Bl. 390 der Behördenakte - BA -), dass im Plangebiet mehrere Doppelhäuser mit sechs Wohnungen als Wohnhäuser errichtet worden sind, die jedoch in der Folgezeit als Ferienhäuser genutzt und vermarktet wurden. Infolgedessen sei es zu Störungen der Nachbarschaft, insbesondere in dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen reinen Wohngebiet gekommen. Die untere Bauaufsicht habe die Anträge der Eigentümer auf Genehmigung einer Nutzungsänderung nicht beschieden und sei gegen die illegalen Nutzungen nicht eingeschritten, weshalb ein entsprechender planungsrechtlicher Rahmen geschaffen werden solle, um ein Fortschreiten der eingetretenen Fehlentwicklung zu unterbinden und Störungen der Nachbarschaft in einem verträglichen Rahmen zu halten. Die Behauptung der Antragsteller, Planziel sei gewesen, eine Grundlage für ein Vorgehen gegen die Eigentümer zu schaffen, ist danach nicht nachzuvollziehen. Auch die Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin sei bei der Planung von der fehlerhaften Annahme ausgegangen, dass die Nutzung der Ferienwohnungen materiell illegal gewesen sei, greift demnach nicht durch. Ausweislich der Begründung zu dem angegriffenen Bebauungsplan (Seite 2; Blatt 391 BA) ist die Antragsgegnerin vielmehr von der formellen Illegalität der im Plangebiet betriebenen Ferienwohnungen ausgegangen. Deren formelle Illegalität dürfte indessen unstreitig sein. Die Gebäude der Antragsteller wurden als Wohngebäude genehmigt. Die Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung stellt jedoch eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar (allg. Meinung: vgl. nur Hornmann HBO, 3. Aufl. 2019, HBO § 62 Rdnr. 17-26 m.w.N.). Entsprechende Genehmigungen wurden von den Antragstellern zwar beantragt, aber bislang nicht erteilt. 3. Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen sind zulässig. Der Ausschluss der Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO sowie der (ausnahmsweisen) Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben mit Ausnahme von Ferienwohnungen auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 BauNVO ist nicht zu beanstanden. a.) Insbesondere konnte die Antragsgegnerin nach § 1 Abs. 6 BauNVO bestimmen, dass Betriebe des Beherbergungsgewerbes mit Ausnahme von Ferienwohnungen (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) auch nicht ausnahmsweise in dem Plangebiet zugelassen werden können. Seit Einführung des § 13a BauNVO durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 4. Mai 2017, in Kraft getreten am 13. Mai 2017, gehören Ferienwohnungen entweder in der Regel zu den nicht störenden Gewerbebetrieben (§ 13a Satz 1 BauNVO) oder zu den Beherbergungsbetrieben (§ 13a Satz 2 BauNVO). Danach sind in allgemeinen Wohngebieten auch Ferienwohnungen ausnahmsweise zulässig. Die Baunutzungsverordnung in der seit 13. Mai 2017 geltenden Fassung findet vorliegend jedenfalls deshalb Anwendung, da der Entwurf des Änderungsbebauungsplans erst in der Zeit vom 3. Juli 2017 bis zum 4. August 2017 ausgelegt wurde. Die Gemeinde kann nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO den jeweiligen Abs. 3 der Baugebietsnorm in Gänze oder auch nur einzelne seiner Nummern oder nur einzelne Nutzungen aus einer oder aus mehreren Nummern ausschließen oder als allgemein zulässig festsetzen („alle oder einzelne Ausnahmen“). Hiervon hat die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht, indem sie die ausnahmsweise Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben als eigene Nutzungskategorie mit Ausnahme der Unterart „Ferienwohnungen“ ausgeschlossen hat. Insoweit bedurfte es auch keiner Festsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO. Bezogen auf den Ausschluss bestimmter Arten von Einzelhandelsbetrieben nach § 1 Abs. 5 BauNVO hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass es einer Festsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO in den Fällen nicht bedarf, in denen eine Nutzungskategorie nach § 1 Abs. 5 BauNVO ausgeschlossen werden soll, wovon wiederum bestimmte Unterarten ausgenommen sein sollen. Das BVerwG geht davon aus, dass § 1 Abs. 5 BauNVO als Festsetzungsgrundlage für eine Verfahrensweise in Betracht kommt, wenn der danach mögliche vollständige Ausschluss durch „Gegenausnahmen“ für bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben wieder ein Stück zurückgenommen wird. Danach ist es zulässig, entsprechende Festsetzungen auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 oder des § 1 Abs. 9 BauNVO zu treffen (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO Stand August 2019, § 1 Rdnr. 98-99; BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, juris Rdnr. 11 ff; Beschluss vom 1. Juli 2013 - 4 BN 11.13 -, juris Rdnr. 4). Diese Überlegung lässt sich auf den hier gegebenen Fall übertragen. Auch wenn nach § 1 Abs. 6 BauNVO bestimmt wird, dass einzelne Nutzungskategorien nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden, ist keine Feinsteuerung nach § 1 Abs. 9 BauNVO erforderlich, da sich die Regelung in Form der Beschränkung nicht auf die einzelne Rückausnahme bezieht, sondern auf die Nutzungskategorie. b.) Ferner ist der Auffassung der Antragsteller, dass sich durch den Ausschluss der Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben der Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebietes zu einem reinen Wohngebiet oder Sondergebiet ändere, nicht zuzustimmen. Soweit durch die Änderung allein die Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben ausgeschlossen wird, die ohnehin im allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig sind (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO), kommt eine Änderung des Gebietscharakters nicht in Betracht. Insofern handelt es sich um eine Festsetzung nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO. Die Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets ist nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 6 BauNVO jedoch nur in der Fallvariante der Nr. 2 (Umwandlung der ausnahmsweise zulässigen Vorhaben) zu beachten. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO lässt daher seinem Wortlaut nach auch den Ausschluss aller in den jeweiligen Absätzen 3 der Baugebietsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen zu. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets im Wesentlichen durch die dort allgemein zulässigen Nutzungsarten bestimmt wird. Der Ausschluss einzelner Ausnahmen kann daher die Zweckbestimmung nicht berühren. Selbst der Ausschluss sämtlicher Ausnahmen in einem Baugebiet wird grundsätzlich nicht dazu führen, dass dessen allgemeine Zweckbestimmung nicht mehr gewahrt ist (Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO 4. Aufl. 2019, § 1 Rdnr. 75). Hier wurden zwar die meisten, aber nicht sämtliche im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen; vielmehr bleiben Ferienwohnungen als Unterfall des Beherbergungsbetriebes weiterhin ausnahmsweise zulässig. Auch die weiteren Änderungen führen vorliegend nicht dazu, dass sich die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets ändern würde. Durch das Erfordernis der Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebietes bei Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 und 6 Nr. 2 BauNVO wird sichergestellt, dass der in der Baugebietsfestsetzung zum Ausdruck kommende Grundsatz, nach dem die Art der baulichen Nutzung in den Baugebieten nach Baugebietsarten unterschieden und typisiert festgelegt ist, nicht beeinträchtigt wird. Die Zweckbestimmung des Baugebiets ergibt sich - abstrakt - aus den Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO (allgemeine Ansicht, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1989 - 4 NB 32.89 -, juris Rdnr. 5). Nach § 4 Abs. 1 BauNVO dient das allgemeine Wohngebiet vorwiegend dem Wohnen. Der Baugebietstyp ist durch das Vorherrschen der Wohnnutzung gekennzeichnet. Wohngebäude und Wohnungen müssen im Vergleich zu anderen Nutzungsarten zahlenmäßig überwiegen. Der Wohngebietscharakter muss eindeutig als vorherrschend erkennbar sein. Dies setzt voraus, dass Gebäude mit Wohnungen, wenn auch gemischt genutzt, im allgemeinen Wohngebiet zahlenmäßig überwiegen (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauNVO Stand August 2019, § 4 Rdnr. 19). Die Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO sind der Wohnnutzung zugeordnet, damit im Wohngebiet selbst eine Versorgungsinfrastruktur bereitgestellt werden kann, mit der sich die Grundbedürfnisse der Bevölkerung befriedigen lassen. Mit Rücksicht auf die (begrenzte) Nutzungsmischung in allgemeinen Wohngebieten wäre es mit der Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets unvereinbar, alle anderen Nutzungen mit der Folge auszuschließen, dass im allgemeinen Wohngebiet nur Wohngebäude zulässig sind (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 4 BN 1.99 -, juris). Deswegen würde die allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets durch den vollständigen Ausschluss der nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen auch nicht gewahrt (BVerwG, Urteil vom 7. September 2017 - 4 C 8.16 -, juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauNVO, Stand August 2019, § 1 Rdnr. 69). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Auch nach der Planänderung bleibt im Plangebiet die überwiegende Zahl der nach § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen weiterhin zulässig. Lediglich die Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften wurde ausgenommen. Weiterhin zulässig bleiben die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. Damit unterscheidet sich das konkrete Gebiet deutlich von einem reinen Wohngebiet. Auch aus dem Umstand, dass nach den Festsetzungen in dem Bebauungsplan bei einer maximalen Anzahl von drei Wohnungen je Wohngebäude beim Vorhandensein von zwei oder drei Wohnungen eine Wohnung als Ferienwohnung genutzt werden dürfe, ergibt sich nichts anderes. Wenn ein Bebauungsplan ausdrücklich eine Kombination von Dauerwohnen und Ferienwohnen vorsieht, dürfte dies zwar unvereinbar mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebietes sein, so dass das Baugebiet als ein solches gemäß § 11 BauNVO festzusetzen wäre (Niedersächsisches OVG, Urteile vom 18. Juni 2019 - 1 KN 64/15 -, juris Rdnr. 81; und vom 18. September 2014 - 1 KN 123/12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 4 CN 6.17 -, juris Rdnr. 27). In den den vorgenannten Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen sah der Bebauungsplan jeweils ausdrücklich die Zweckbestimmung „überwiegendes Dauerwohnen und untergeordnetes Ferienwohnen“ vor. Zudem war ausweislich der textlichen Festsetzungen pro Wohngebäude mindestens eine Ferienwohnung herzustellen. Ein vergleichbarer Fall ist hier nicht gegeben. Eine Kombination aus Dauerwohnen und Ferienwohnen ist nicht beabsichtigt. Ferienwohnungen sollen weiterhin nur ausnahmsweise zulässig bleiben. Zudem ist die zulässige Zahl der Ferienwohnungen auf eine Wohnung je Wohngebäude begrenzt und dies auch nur bei Vorhandensein von mindestens einer weiteren Wohnung zur Dauerwohnnutzung. Damit hat die Antragsgegnerin zwar den Rahmen für die Genehmigungsfähigkeit von Ferienwohnungen vorgegeben. Sie hat aber nicht gleichzeitig dem Vorhandensein von Ferienwohnungen eine mitprägende Wirkung zuerkannt. Ziel der Änderung war ausweislich der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans vielmehr eine Begrenzung der Nutzung zum Ferienwohnen, um Beeinträchtigungen des reinen Wohngebietes auf der gegenüberliegenden Straßenseite zu verringern. 4. Zulässig ist ferner die Festsetzung der maximalen Anzahl von drei Wohnungen je Wohngebäude aufgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Auch die weitere Festsetzung, dass bei zwei oder drei Wohnungen nur eine Wohnung als Ferienwohnung genutzt werden dürfe, ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. a.) Ferienwohnungen dienen zwar nicht dem Wohnen i. S. der §§ 3, 4 BauNVO. Der Begriff des Wohnens ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 1996 - 4 B 302.95 -, NVwZ 1996, 893, vom 25. März 2004 - 4 B 15.04 -, und vom 17. Dezember 2007 - 4 B 54.07 -, juris) durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet. Dagegen fehlt es bei Ferienwohnungen (typischerweise) an der auf Dauer angelegten Häuslichkeit (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28. Dezember 2007 - 3 M 190/07 -, NordÖR 2008, 169; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Januar 1996 - 7 A 166/96 -, juris). § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist jedoch kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass sich der dieser Vorschrift zugrunde liegende Wohnungsbegriff an der im Rang unterhalb des Baugesetzbuches stehenden Baunutzungsverordnung orientiert. Im Gegenteil ist der seinem Wortlaut nach offene Wohnungsbegriff des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB eigenständig zu bestimmen. Der Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB besteht darin, der planenden Gemeinde sowohl eine Steuerung der Bebauungsstruktur (z. B. Ein- oder Zweifamilienhäuser) als auch der Wohn- und Besiedelungsdichte zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 C 1.97 -, juris Rdnr. 18 ff.). Beides spricht dafür, den Wohnungsbegriff des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB so zu verstehen, dass jede Gesamtheit von Räumen zur Führung eines selbstständigen Haushalts erfasst wird und zwar unabhängig davon, ob die Räume auf Dauer oder nur zeitweise genutzt werden (OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. September 2014 - 1 KN 123/12 -, juris Rdnr. 35). Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Begriff der Wohnungen aus dem Zusammenhang mit der jeweiligen Festsetzung des Bebauungsplans für ein bestimmtes Baugebiet ergeben kann. Dies gilt z.B. für ein Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 2 BauNVO, in dem die Nutzungsbegriffe gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO eigenständig bestimmt werden können (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB, Stand August 2019, § 9 Rdnr. 69-73). Schließlich können Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB in allen Baugebieten getroffen werden, somit auch in Baugebieten, in denen Wohnungen nur ausnahmsweise zulässig sind (Söfker a.a.O. § 9 Rdnr. 69-73). Für die hier gegebene Konstellation bestätigt dies, dass die Festsetzungen auch für die nur ausnahmsweise zulässigen Ferienwohnungen getroffen werden konnten. b.) Möglich ist auch die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl von Ferienwohnungen im Verhältnis zur (Dauer-)Wohnnutzung. Mit der von der Antragsgegnerin getroffenen Regelung, dass beim Vorhandensein von zwei oder drei Wohnungen höchstens eine Wohnung als Ferienwohnung genutzt werden darf, wird lediglich das Verhältnis des Dauerwohnens zum Ferienwohnen konkretisiert und (im Zusammenhang mit der Regelung zur Geschossfläche) das Überwiegen der Wohnnutzung festgeschrieben. Eine vergleichbare Regelung hat das Bundesverwaltungsgericht für ein Sondergebiet „Dauerwohnen und Gästebeherbergung“ ebenfalls unbeanstandet gelassen (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 4 CN 6.17 -, juris Rdnr. 27; vorgehend OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. September 2014 - 1 KN 123/12 -, juris). Dieser Auffassung schließt sich der Senat auch für ein allgemeines Wohngebiet an. c.) Des Weiteren ist entgegen der Annahme der Antragsteller die Festlegung, dass die pro Wohngebäude zulässige Ferienwohnung „hinsichtlich ihrer Geschossfläche gegenüber der sonstigen Wohnnutzung im Gebäude untergeordnet sein“ muss, nicht zu unbestimmt. Vielmehr lässt sich das entsprechende Verhältnis anhand der Geschossfläche eindeutig ermitteln. Diese Festsetzung ist auch nicht deshalb unbestimmt, weil sie nicht festlegt, welche Wohnung in einem Wohngebäude als Ferienwohnung genutzt werden darf. Allein der Umstand, dass die Festlegung in der Praxis Schwierigkeiten aufwerfen und zu Streitigkeiten unter den Wohnungseigentümern führen kann, führt nicht zu deren Unbestimmtheit. Vielmehr wird durch die Festsetzung unmissverständlich festgelegt, dass eine Genehmigung als Ferienwohnung ausscheidet, wenn in dem betreffenden Wohngebäude bereits eine Ferienwohnung genehmigt wurde oder die Wohnfläche der Ferienwohnung gegenüber der zum Dauerwohnen vorgesehenen Fläche nicht untergeordnet ist. 5. Schließlich kann sich die Antragsgegnerin für die genannten Modifikationen auf das Vorliegen städtebaulicher Gründe stützen. Sowohl bei der Festsetzung zur höchstzulässigen Zahl der Wohnungen bzw. Ferienwohnungen in Wohngebäuden nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, als auch bei dem Ausschluss von Beherbergungsbetrieben (mit Ausnahme von Ferienwohnungen) und Schank- und Speisewirtschaften nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 bzw. Abs. 6 BauNVO handelt es sich um differenzierende Festsetzungen mit beschränkendem Charakter, die zur Rechtfertigung das Vorliegen entsprechender städtebaulicher Gründe erfordern (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauNVO, Stand August 2019, § 1 Rdnr. 64, 64a; ders., a.a.O., BauGB, Stand August 2019, § 9 Rdnr. 71). Im vorliegenden Fall verfolgt die Antragstellerin ausweislich der Begründung des Bebauungsplans mit der Planung die Absicht, gerade die Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebietes als überwiegend der Wohnnutzung dienend zu erhalten, nachdem im Plangebiet derzeit wohl überwiegend Wohnungen als Ferienwohnungen vermietet werden, ohne dass entsprechende Nutzungsänderungsgenehmigungen erteilt wurden. Zwar ist der Antragstellerseite darin zuzustimmen, dass die Bauaufsichtsbehörde auch ohne die Planänderung gegen die illegal ausgeübten Nutzungen vorgehen könnte. Dies zu ermöglichen ist jedoch ausweislich der Begründung nicht die Absicht der Antragsgegnerin. Sie möchte vielmehr durch die Setzung eines planungsrechtlichen Rahmens die Zulassung von Ferienwohnungen steuern und hat deshalb pro Wohngebäude maximal eine Ferienwohnung als ausnahmsweise zulässig festgesetzt. 6. Die Antragsgegnerin hat unter Beachtung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten Abwägungsgebots schließlich eine rechtlich nicht zu beanstandende Abwägungsentscheidung getroffen. Die Vorschriften der §§ 2 Abs. 3, 1 Abs. 7 BauGB verpflichten die Gemeinden, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln, zu bewerten und sie gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn in die Abwägung nicht die Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge berücksichtigt werden mussten, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren objektivem Gewicht steht. Bei einer Überplanung bereits bebauter Grundstücke ist insbesondere das Interesse an der Erhaltung des bestehenden Baurechts in die Abwägung einzubeziehen und entsprechend zu gewichten (BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 NVwZ 1999, 979). Das private Interesse am Erhalt dieses Rechts muss mit dem öffentlichen Interesse an einer beabsichtigten Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 727). Dabei darf die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Ein Planungsgrundsatz, nach welchem die vorhandene Bebauung eines Gebiets etwa nach der Art der baulichen Nutzung auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, existiert nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 2000 - 4 CN 6.99 -, BVerwGE 112, 41 und Beschluss vom 20. August 2009 - 4 BN 35.09 -, BRS 74 Nr. 25). Für eine Einschränkung des bestehenden Baurechts müssen aber gewichtige, städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange sprechen. Diese müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse eines Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung sogar gänzlich ausschließen. Das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorragender Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 350; Urteil des Senats vom 24. Mai 2016 - 4 C 1304/14.N -). In Ansehung dieser Grundsätze vermag der Senat nicht festzustellen, dass das Interesse der Antragsteller in einer nicht mehr vertretbaren Weise hinter die Bedürfnisse der Wohnbevölkerung sowie die Fortentwicklung vorhandener Ortsteile zurückgestellt worden ist. a.) Die Antragsgegnerin hat die während des Abwägungsvorgangs notwendige Gewichtung der betroffenen Belange zueinander, nämlich hier das Interesse der Antragsteller an der Nutzung ihres Wohneigentums, das Bedürfnis der angrenzenden Wohnbevölkerung, von den negativen Auswirkungen einer intensiven touristischen Nutzung möglichst verschont zu werden sowie das Interesse, Fehlentwicklungen bei der Entwicklung des Baugebietes „Zum Ritzhagen I“ als allgemeines Wohngebiet entgegenzusteuern, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen und diese widerstreitenden Belange einander gegenüber gestellt. Die Antragsgegnerin hat sich bei ihrer Abwägung insbesondere in ausreichender Weise mit den Eigentumsbelangen der Antragsteller gemäß Art. 14 GG auseinandergesetzt. Sie hat berücksichtigt, dass die bisher von den Antragstellern ausgeübte Nutzung als Ferienwohnungen formell illegal erfolgt ist. Soweit die Antragsteller geltend machen, ihre Ferienwohnungsnutzung genieße Bestandsschutz, verkennen sie, dass der Nutzungsbestandsschutz nur die Fortführung einer legal ausgeübten Nutzung deckt, nicht aber den Übergang auf eine andere Nutzung, die bodenrechtlich relevant ist und deshalb die Genehmigungsfrage neu aufwirft (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 - OVG 10 S 34.15 -, juris Rdnr. 11). Unstreitig wurden die im (Teil-) Eigentum der Antragsteller stehenden Gebäude als Wohngebäude errichtet. Nach Durchführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 65 HBO galten die entsprechende Baugenehmigungen demnach für eine (Dauer-) Wohnnutzung und nicht für die Nutzung als Ferienwohnungen als erteilt. Die Antragsteller könnten sich darüber hinaus selbst dann nicht auf einen eingetretenen Bestandsschutz berufen, wenn man annehmen würde, dass auch formell illegale Nutzungen, die über einen beachtlichen Zeitraum materiell legal ausgeübt wurden, Bestandsschutz genießen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1979 - 4 C 86.76 -, NJW 1980, 252). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzung der im Eigentum der Antragsteller stehenden Wohnungen als Ferienwohnungen über einen beachtlichen Zeitraum materiell legal gewesen ist. Die materielle Rechtmäßigkeit der Ferienwohnungsnutzung beurteilt sich bauplanungsrechtlich nach den Festsetzungen im Bebauungsplan „Ritzhagen I“, nachdem dieser rückwirkend in Kraft gesetzt wurde (vgl. Decker in Simon/Busse, Stand August 2019, BayBO Art. 76 Rdnr. 101). Nach der Rechtsprechung des Senats waren Ferienwohnungen jedoch jedenfalls bis zum Inkrafttreten des § 13a BauNVO im allgemeinen Wohngebiet generell unzulässig (Beschluss des Senats vom 5. Februar 2015 - 4 B 1756/14.N -, juris Rdnr. 23). Von einer materiellen Legalität der Ferienwohnungen könnte somit allenfalls seit Inkrafttreten des § 13a BauNVO am 13. Mai 2017 ausgegangen werden. Selbst wenn ab diesem Zeitpunkt eine ausnahmsweise Genehmigungsfähigkeit angenommen werden könnte, war diese jedenfalls nicht offensichtlich und sie war auch nicht für einen beachtlichen Zeitraum gegeben. Hieran vermag auch der Umstand, dass Kurtaxe gezahlt wurde und die Wohnungen im Gästeverzeichnis verzeichnet sind, nichts zu ändern. Warum illegal ausgeübte Nutzungen von einer Nichterhebung von Kurtaxe profitieren sollten, erschließt sich dem Senat nicht. Da ein Bestandsschutz für die ausgeübte Ferienwohnungsnutzung nicht vorlag, hatte die Antragsgegnerin lediglich das Interesse der Eigentümer an dem Erhalt der genehmigten und zulässigen Nutzungen zu berücksichtigen. Dieses Interesse wurde durch die getroffenen Festsetzungen nicht oder nur marginal beeinträchtigt. Hinsichtlich der höchstzulässigen Anzahl der Wohnungen hat sich die Antragstellerin am Bestand orientiert. Im ursprünglichen Bebauungsplan ist das Maß der baulichen Nutzung durch die Geschossflächenzahl 0,3 und die Grundflächenzahl 0,3 bei einer offenen Bauweise mit maximal einem Vollgeschoss festgelegt. Angesichts dieser Festsetzungen und des Umstandes, dass pro Doppelhaus (=zwei Wohngebäude) sechs Wohnungen zulässig sind, dürfte sich gegenüber den ursprünglichen Festsetzungen keine Einschränkung ergeben. Eine höhere bauliche Auslastung ist kaum denkbar und wurde von den Antragstellern bislang auch nicht vorgenommen. Eine Erhöhung der Wohnungszahl auf vier und mehr Wohnungen pro Wohngebäude ist angesichts der übrigen Festsetzungen im Bebauungsplan nicht realistisch und hätte allenfalls zur Folge, dass die Wohnungen so klein werden, dass sie zum Dauerwohnen nicht mehr geeignet sind. Gegenüber dieser allenfalls marginalen Einschränkung der Rechte der Grundstückseigentümer hat die Antragsgegnerin zu Recht die städtebaulichen Gründe an der Erhaltung des Gebiets-charakters als allgemeines Wohngebiet und Anpassung der Gebäudestruktur an die Umgebungsbebauung, insbesondere die der gegenüberliegenden Straßenseite, überwiegen lassen. Auch bei der weiteren Festsetzung, dass pro Wohngebäude bei Vorhandensein von zwei oder drei dem Dauerwohnen dienenden Wohnungen ausnahmsweise eine Ferienwohnung zulässig sein soll, sind Abwägungsfehler nicht erkennbar. Das sich die Antragsteller bezüglich der Ferienwohnungsnutzung nicht auf Bestandsschutz berufen können, ist insoweit keine Einschränkung ihrer Rechte erkennbar. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin zu Recht die städtebaulichen Störpotenziale berücksichtigt, die aus dem räumlichen Nebeneinander von dauerndem Wohnen und Erholungsuchenden herrühren. So kann die Wohnruhe durch häufige Nutzerwechsel, Unterschiede im Tagesablauf oder vermehrte Nutzung von Außenwohnbereichen auch in den Abend- und Nachtstunden gestört werden. Solche Störungen mögen zunehmen, je mehr die Erholungsuchenden „unter sich“ bleiben, während die räumliche Nähe zu Dauerwohnern sozial kontrollierend wirken kann. Es obliegt den Gemeinden, den Störungen in der jeweiligen städtebaulichen Situation im Rahmen der Abwägung Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 4 C 5.16 -, juris Rdnr. 33). Ausweislich der Begründung der streitgegenständlichen Bebauungsplanänderung ist es im Plangebiet bereits zu Störungen der Nachbarschaft durch Lärm und unangemessenes Verhalten der Feriengäste gekommen. Um diesen Konflikten zu begegnen, hat sich die Antragsgegnerin zu der vorgenommenen Begrenzung entschieden. Zudem soll auch die Festsetzung der Nichtzulässigkeit von Schank- und Speisebetrieben sowie Beherbergungsbetrieben im Übrigen diesem Ziel dienen. Auch der Einwand der Antragsteller, dass es in der Praxis schwierig werde, zu bestimmen, wessen Wohnung in einem Wohngebäude als Ferienwohnung genutzt werden darf, führt nicht zu einem Abwägungsmangel. Die Abstimmung der Wohnungseigentümer untereinander hat nach den insoweit einschlägigen Regelungen des Privatrechts, insbesondere des Wohnungseigentumsrechts zu erfolgen und ist daher kein Belang, der im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen wäre. b.) Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Planung gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstößt. Die Änderung umfasst lediglich Beschränkungen der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen und den Ausschluss von Schank- und Speisebetrieben. Welche Konflikte hierdurch ausgelöst werden, haben die Antragsteller nicht darlegen können. Dem Gebot der Konfliktbewältigung zufolge muss jeder Bauleitplan die ihm zuzurechnenden Konflikte bewältigen, also die betroffenen Belange untereinander zu einem gerechten Ausgleich bringen. Das gilt sowohl für die bereits bestehenden als auch für die durch die Planung neu aufgeworfenen Konflikte (Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 1 Rdnr. 115). Soweit die Antragsteller auf das räumliche Umfeld des Bebauungsplans hinweisen, welches durch eine touristische Nutzung geprägt sei, kann vermutet werden, dass sie eine touristische Nutzung auch im Plangebiet für sachgerecht hielten. Aufgrund der Lage des Wohngebietes zwischen zwei Skiliften besteht auch erkennbar ein Interesse an der Nutzung als Ferienwohnungen. Dieses Interesse wird durch die Planänderungen aber nicht eingeschränkt. Insofern ist zu beachten, dass die Planung von Beginn an die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet vorsah, in dem Ferienwohnungen allenfalls ausnahmsweise zulässig sind. Insofern kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die nunmehr erfolgte Planänderung stellt sich im Wesentlichen als Konkretisierung der ursprünglichen Planung dar. Dass die Antragsteller sich aufgrund der touristisch günstigen Lage des Plangebietes anderes wünschen, kann keinen Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung begründen. Vielmehr dient, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, die Ausweisung als allgemeines Wohngebiet gleichsam als „Puffer“ zwischen dem angrenzenden reinen Wohngebiet und der touristischen Nutzung als Skigebiet. Die Änderung dient somit dem planerischen Ziel, den Gebietscharakter und somit die Pufferfunktion zu erhalten. Abwägungsfehler sind auch insoweit nicht erkennbar. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 120.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat bemisst das Interesse der Antragsteller an einem Obsiegen in diesem Verfahren in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Anhang zu § 164 Rdnr. 14) mit 20.000 € pro antragstellender Partei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Zum Ritzhagen I, 1. Änderung“. Sämtliche Antragsteller sind Eigentümer von Immobilien im Plangebiet. Die Antragsteller zu 6 und 7 sind alleinige Gesellschafter der X... GbR, die wiederum Eigentümerin von Immobilien im Plangebiet ist. Bei diesen Immobilien handelt es sich jeweils um Eigentumswohnungen. Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 14 „Zum Ritzhagen I“ der Antragsgegnerin wurde nach dem Satzungsbeschluss am 15. Mai 2007 am 18. Mai 2007 bekannt gemacht und ausweislich der Planurkunde am 21. Juni 2007 ausgefertigt. Dieser Bebauungsplan schuf die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung der nördlichen Seite der Straße Zum Ritzhagen im Ortsteil Willingen. Für die Fläche des Plangebietes wurde die Festsetzung als „allgemeines Wohngebiet“ (WA) getroffen. Die Zulässigkeit der nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 BauNVO ausnahmsweise zulassungsfähigen Nutzungen wurde ausgeschlossen. Am 20. Februar 2017 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss zum streitgegenständlichen Bebauungsplan. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der förmlichen Offenlage erfolgte am 23. Juni 2017 in der „Waldeckischen Landeszeitung“. In der Bekanntmachung wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werde, ferner dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben könnten und dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig sei, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die vom jeweiligen Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht worden seien aber hätten geltend gemacht werden können. Die förmliche Offenlage selbst fand in der Zeit vom 3. Juli 2017 bis einschließlich Freitag, dem 4. August 2017 statt. Parallel dazu wurden die in ihrem Aufgabenbereich berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Mit Schreiben vom 1. August 2017 brachten die Antragsteller verschiedene Einwendungen gegenüber dem Bebauungsplanentwurf vor, die sie im Wesentlichen im vorliegenden Verfahren wiederholen. In der öffentlichen Sitzung vom 26. Oktober 2017 befasste sich die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Bebauungsplan ausweislich des auf der Planurkunde angebrachten Datums am 30. Oktober 2017 aus. Die Antragsgegnerin machte den Satzungsbeschluss am 3. November 2017 in der „Waldeckischen Landeszeitung“ öffentlich bekannt. Mit dem Änderungsbebauungsplan wird der Ausschluss von Beherbergungsbetrieben (mit Ausnahme von Ferienwohnungen) sowie von Schank- und Speisewirtschaften bestimmt. Ferner wird die höchstzulässige Zahl der Wohnungen und ausnahmsweise zulässigen Ferienwohnungen in Wohngebäuden festgesetzt. Die entsprechende Regelung lautet: „Die Anzahl der Wohnungen je Wohngebäude wird auf max. 3 begrenzt. Bei 2 oder mehr Wohnungen darf eine Wohnung als Ferienwohnung genutzt werden. Diese muss hinsichtlich ihrer Geschossfläche gegenüber der sonstigen Wohnnutzung im Gebäude untergeordnet sein“. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 21. Dezember 2017, bei Gericht am 22. Dezember 2017 eingegangen, haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt. Sie seien antragsbefugt, denn sie würden durch den Bebauungsplan in der baulichen Nutzbarkeit ihrer Grundstücke beschränkt. Eine Antragsbefugnis bestehe selbst dann, wenn die Beschränkung der Bebaubarkeit eines Grundstückes schon vor Erlass des Bebauungsplanes bestand. Es reiche jedenfalls aus, wenn eine Rechtsverletzung zumindest möglich erscheine. Dies sei hier der Fall. Der Änderungsbebauungsplan leide an einem Ausfertigungsmangel. Entgegen der anderslautenden Datierung auf der Planurkunde sei der Plan erst nach der Bekanntmachung, die am 3. November 2017 erfolgt sei, ausgefertigt worden. Noch am 15. November habe Herr Rechtsanwalt T... anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Antragsgegnerin die Auskunft erhalten, dass noch keine Planurkunde existiere und diese erst erstellt werden müsse. Daraus sei zu schließen, dass zu diesem Zeitpunkt lediglich ein nicht ausgefertigter Planentwurf existiert und das Original sich noch zur Fertigstellung im Planungsbüro befunden habe. Ferner sei die Aufstellung im beschleunigten Verfahren im Hinblick auf die beabsichtigten Eigentumsbeschränkungen ermessensfehlerhaft gewesen. Der Plan hätte im Regelverfahren aufgestellt werden müssen. Der Bebauungsplan weise auch materielle Fehler auf. Er sei unwirksam, weil er auf einem unwirksamen Ursprungsplan beruhe. Der ursprüngliche Bebauungsplan sei unwirksam, da auch er an einem Ausfertigungsmangel leide. Die Ausfertigung sei ebenfalls erst nach der Bekanntmachung erfolgt. Der angegriffene Plan gehe von der fehlerhaften Annahme aus, dass die Nutzung der Ferienwohnungen in den von den Antragstellern errichteten Gebäuden materiell rechtswidrig gewesen sei. Die Antragsgegnerin habe aber von Beginn an geduldet, dass die errichteten Doppelhäuser mit je sechs Wohneinheiten als Ferienwohnungen genutzt würden. Es seien Gewerbeanmeldungen entgegengenommen, Gewerbesteuer veranlagt, Kurtaxe erhoben und die Wohnungen seien in das Gästeverzeichnis aufgenommen worden. Die Nutzung der Ferienwohnungen sei nach dem im Jahr 2007 beschlossenen Bebauungsplan zulässig gewesen. Die vorhandene Bebauung füge sich sowohl nach Art, als auch Maß der baulichen Nutzung in die vorhandene Bebauung ein. Die Umgebungsbebauung sei durch touristische Nutzung geprägt. In dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen reinen Wohngebiet würden sich im „Haus Schönblick“ ebenfalls Ferienwohnungen befinden. Zudem sei dort ein Gewerbebetrieb ansässig. In dem Bebauungsplan Nr. 14 „Zum Ritzhagen I“ sei ausgeführt, dass nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zulässig seien. Aufrechterhalten worden sei die in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführte Ausnahme der Beherbergungsbetriebe. Die hier betriebenen Ferienwohnungen seien wohngebietsverträglich, weil sie nach Erscheinungsform, Betriebsform und Betriebsführung sowie unter Berücksichtigung der Zahl der Bewohner dem Charakter dauerhaft vermieteter Wohnungen entsprechen. Der Bebauungsplan aus dem Jahr 2007 sei inzident zu überprüfen. Gehe man von einer Unwirksamkeit des Bebauungsplanes aus, sei die materielle Rechtmäßigkeit nach § 34 BauGB gegeben. Der Plan sei nicht erforderlich. Das Planziel, eine Grundlage für ein Vorgehen gegen die Eigentümer zu schaffen, sei kein städtebaulicher Grund im Sinne des § 9 BauGB. Wenn die bisherige Nutzung baurechtsmäßig sei, ändere der Bebauungsplan hieran nichts, da Bestandsschutz eingetreten sei. Wenn die bisherige Nutzung materiell baurechtswidrig sei, bestehe ohnehin die Möglichkeit eines Vorgehens, ohne dass es eines Planes bedürfe. Die Planung verstoße gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, da die Umgebung des Plangebietes durch eine touristische Nutzung geprägt sei. In östlicher Richtung grenze an das Plangebiet der Bebauungsplan Nr. 14 „Zum Ritzhagen II“ an, welcher ein Sondergebiet „Hotel“ ausweise. In westlicher Richtung schließe sich der Bebauungsplan „Bärmecke, 8. Änderung“ an, welcher ein Sondergebiet „Jugendhilfeeinrichtung“ festsetze. Dort solle eine Jugendhilfeeinrichtung für unbegleitete jugendliche Flüchtlinge betrieben werden. Im Übrigen liege das betroffene Plangebiet zwischen den beiden Skiliften Sonnenhang und Ritzhagen. Nach dem Bebauungsplan Nr. 14 „Zum Ritzhagen I“ seien im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise Beherbergungsbetriebe zulässig. Werde nun eine Beschränkung - wie in der Änderung vorgesehen - vorgenommen, so seien auch Beherbergungsbetriebe nicht mehr möglich. Tatsächlich handele es sich dann nicht mehr um ein allgemeines Wohngebiet. Ein reines Wohngebiet oder ein Sondergebiet in der hier vorliegenden Form sei mit der Bebauung im Umfeld nicht in Einklang zu bringen. Die getroffenen Festsetzungen seien nicht von § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gedeckt. Diese Vorschrift erlaube nicht die Festsetzung, dass bei zwei oder drei Wohnungen nur eine Wohnung als Ferienwohnung genutzt werden dürfe und diese hinsichtlich ihrer Geschossfläche gegenüber der sonstigen Wohnnutzung im Gebäude untergeordnet sein müsse. Diese Regelung sei auch nicht eindeutig. Es sei unklar, welche der vorhandenen Wohnungen als Ferienwohnung genutzt würden dürfe. Da sich in den vorhandenen Wohngebäuden Eigentumswohnungen befänden, die teilweise auch unterschiedlichen Eigentümern gehörten, würden durch die Regelung unlösbare Konflikte hervorgerufen. Die Festsetzung der Höchstzahl auf drei Wohnungen habe im Hinblick auf die Umgebungsbebauung keinerlei städtebauliche Gründe. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 14 der Antragsgegnerin „Zum Ritzhagen I, 1. Änderung“ vom 26. Oktober 2017, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin macht geltend, dass Zweifel im Hinblick auf das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis bestünden. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehle jedenfalls dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweise, weil die Antragsteller durch die von ihnen angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und ihre Rechtsstellung aktuell nicht verbessern könnten. Das erklärte Rechtsschutzziel der Antragsteller bestehe darin, dass sie eine nachträgliche Nutzungsänderungsgenehmigung begehrten, soweit sie einzelne Wohnungen nicht zum dauerhaften Wohnen nutzten, sondern als Ferienwohnung an wechselnde Urlauber und Feriengäste vermieteten. Insoweit ändere auch ein Erfolg der Normenkontrolle nichts daran, dass nach den Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans die rechtswidrig ausgeübte Nutzung von Ferienwohnungen nicht zulässig sei. Mit der hier angegriffenen 1. Änderung werde vielmehr erstmals die ausnahmsweise Zulässigkeit von Ferienwohnungen eröffnet. Im Übrigen sei der Normenkontrollantrag jedenfalls unbegründet, denn der Änderungsplan sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Der Änderungsbebauungsplan sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Es bestehe kein Zweifel daran, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin den Plan an dem auf der Planurkunde vermerkten Datum, also am 30. Oktober 2017 und somit vor der Bekanntmachung am 3. November 2017 ausgefertigt habe. Wenn die Auskunft erteilt worden sei, dass der Plan noch nicht existiere, so könne damit nur gemeint gewesen sein, dass der Inkrafttretensvermerk noch gefehlt habe und dass sich der Plan deshalb noch im Geschäftsgang befunden habe. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB liege nicht vor. Mit den Festsetzungen des angegriffenen Änderungsplans werde das städtebauliche Ziel verfolgt, das bereits vor 11 Jahren festgesetzte allgemeine Wohngebiet aus städtebaulichen Gründen beizubehalten und anlässlich der festgestellten tatsächlichen Entwicklung einer Vermietung von Wohnungen an wechselnde Feriengäste eine ausschließliche oder überwiegende Feriennutzung zu unterbinden. Ihr - der Antragsgegnerin - sei zwar bekannt, dass auch in dem reinen Wohngebiet gegenüber dem Plangebiet Ferienwohnungen vermietet würden. Dies betreffe jedoch nur ein Haus; außerdem sei nicht bekannt, ob hierfür eine Nutzungsänderungsänderungsgenehmigung erteilt worden sei. Am 25. Oktober 2019 hat die Antragsgegnerin in der „Waldeckischen Landeszeitung“ bekannt gemacht, dass der am 15. Mai 2007 von der Gemeindevertretung gefasste Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 14 „Zum Ritzhagen I“ im Wege des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB neu bekannt gemacht und mit rückwirkender Wirkung zum 21. Juni 2007 in Kraft gesetzt werde. Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (1 Ordner), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.