Soweit das Verfahren hinsichtlich des Leistungsantrags in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird es eingestellt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Beklagten wird das angefochtene Urteil geändert. Die Anfechtungsklage wird abgewiesen, soweit der Beklagte Zinsen in Höhe von 20.271,50 DM festgesetzt hat. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.766,92 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Oktober 1995 zu zahlen. Im übrigen wird die Leistungsklage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu 15/16, der Beklagte zu 1/16. Der Kläger trägt von den Kosten des Berufungsverfahrens bis zur Abgabe der Erledigungserklärungen 5/6, die Beklagten 1/6. Im übrigen tragen der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu 13/14, die Beklagten zu 1/14. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Beklagte ihn zur Zahlung des noch offenen Restbetrages zuzüglich Zinsen einer Stellplatzablöseverpflichtung auffordert. Der Kläger war zusammen mit Herrn N. E. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümer des Grundstücks U. 27 in B. . Im Jahre 1986 lösten die Vorgenannten die Gesellschaft auf, indem sie Anteile am Grundstück an Dritte veräußerten. Entsprechend der Planung sollte das Grundstück mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut und dies in Sondereigentum aufgeteilt werden. Die Erwerber schlossen zudem jeweils mit der im Handelsregister unter der Nr. 2315 des Amtsgerichts B. eingetragenen Firma Wohnungsbau-GmbH (im nachfolgenden: GmbH), deren Gesellschafter der Kläger und Herr N. E. - dieser gleichzeitig als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer - waren, eine Vereinbarung zum Bau des jeweiligen sonder- und gemeinschaftlichen Eigentums. In diesen Vereinbarungen heißt es jeweils u.a., daß die Käufer - "im nachfolgenden Bauherr genannt" - das Bauvorhaben in eigenem Namen und für eigene Rechnung erstellen (§ 1 Satz 1 des Vertrages) und sich die GmbH verpflichtet, das geplante Bauvorhaben normgerecht und nach den Regeln der Baukunst durchzuführen oder durchführen zu lassen (§ 2 Satz 1 des Vertrages). Da nur die in den Obergeschossen geplanten Eigentumswohnungen veräußert werden konnten, blieb der Kläger Eigentümer des zukünftig gewerblich genutzten Sondereigentums im Erdgeschoß. Am 21. März 1986 beantragte die "Bauherrengemeinschaft U. 27 vertreten durch H. L. " die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur N, Flurstück 1656. Der Bauantrag trug nur die Unterschrift G. T. in der Rubrik Entwurfsverfasser. Der Genannte war gleichzeitig Mitinhaber des Architekturbüros Dr. L. und T. . Der weitere Schriftverkehr zwischen dem Beklagten und der Bauherrengemeinschaft erfolgte zunächst beiderseitig über den Kläger als Vertreter. Mit Schreiben vom 27. November 1986 wies das Architekturbüro Dr. L. und T. darauf hin, Vertreter der Bauherrengemeinschaft für das Bauvorhaben sei die GmbH, und bat, den Bauschein dahingehend auszustellen. Da für das Bauvorhaben nicht in ausreichender Zahl Stellplätze nachgewiesen werden konnten, schlossen die Beklagte, vertreten durch den Oberstadtdirektor, und die Bauherrengemeinschaft, vertreten durch die GmbH, mit Datum vom 4. November 1986/24. November 1986 einen Stellplatzablösevertrag. In § 3 dieses Vertrages heißt es: 1. Der Bauherr verpflichtet sich, zur Erfüllung der in § 2 genannten Forderung sechs Monate nach Erteilung der Baugenehmigung...für jeden Stellplatz einen Betrag von 9.000,-- DM, insgesamt also 81.000,-- DM an die Stadtkasse...zu zahlen. 2. Wird der Betrag bei Fälligkeit nicht gezahlt, so ist er zu verzinsen. Die Zinsen betragen jährlich 2 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 7,5 %. Zusätzlich verpflichtete sich die GmbH, gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der Pflichten des Bauherrn nach § 3 des Vertrages einzustehen. Die für die Beklagte bestimmte Ausfertigung des Vertrages trägt den Firmenstempel der GmbH und die Unterschrift des Herrn E. . Unter dem 1. Dezember 1986 erteilte der Beklagte der Bauherrengemeinschaft vertreten durch die GmbH den beantragten Bauschein Nr. 523/86. In den Bedingungen und Auflagen der Baugenehmigung ist unter "Stellplätze" Nr. 2 ausgeführt: Aufgrund des § 47 der Landesbauordnung NW in der derzeit geltenden Fassung sind sie als Bauherr verpflichtet, für dieses Vorhaben die notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge zu schaffen. Nach den in der Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung NW Nr. 47.1 VVBauO NW festgelegten Richtzahlen für den Stellplatzbedarf an Kraftfahrzeugen sind für ihr Vorhaben neun Stellplätze auf dem eigenen Grundstück erforderlich. Da die Herstellung der Stellplätze auf ihrem Grundstück nicht möglich ist, und sie auch keine Möglichkeit haben, auf einem in zumutbarer Nähe gelegenen Grundstück für ihr Bauvorhaben Stellplätze zu schaffen, wird in Anwendung des § 47 Abs. 5 BauO NW die Zahlung eines Geldbetrages an die Stadtgemeinde B. für die nach der Bauordnung erforderlichen fehlenden neun Stellplätze entsprechend dem mit dem Liegenschaftsamt der Stadt B. abgeschlossenen Ablösungsvertrag zur Auflage gemacht. In der Folgezeit reichte das Architekturbüro Dr. L. und T. bzw. Dr. L. und Partner für die Bauherrengemeinschaft, jeweils vertreten durch den Architekten Dr. I. L. , mehrere Nachtragsbauanträge ein, die der Beklagte mit den Nachtragsbauscheinen vom 7. Oktober 1987, 7. Juli 1988, 15. September 1989, 27. April 1990 und 15. April 1991 positiv beschied. Die Zahl der abzulösenden Stellplätze blieb jedoch unverändert. Nachdem die im Ablösevertrag vereinbarte Zahlungsfrist verstrichen war, versuchte der Beklagte die Stellplatzablöseforderung mehrfach einzuziehen. Schließlich zahlte die GmbH einen Betrag von 18.000,-- DM und ein Miteigentümer am 18. Oktober 1988 einen Betrag von 9.000,-- DM. Nachdem am 26. September 1988 über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden war, versuchte der Beklagte vergeblich, den noch offenen Betrag von 54.000,-- DM bei den übrigen Wohnungseigentümern einzuziehen. Mit dem hier streitgegenständlichen "ergänzenden Bescheid zur Baugenehmigung vom 1. Dezember 1986" vom 17. März 1992 - dem Kläger zugestellt am 6. April 1992 - legte der Beklagte dem Kläger gestützt auf den Inhalt des Bauscheins sowie §§ 58, 59 BauO NW, 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 21 ff. VwVG, 17, 18 OBG, 53 Abs. 1 Satz 2 BauO NW als Mitglied der Bauherrengemeinschaft U. die noch offenstehende Stellplatzablösepflicht auf und forderte von ihm, den fälligen Restbetrag der Ablösesumme in Höhe von 54.000,-- DM zuzüglich Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1987 bis 31. März 1992 in Höhe von 25.089,75 DM - insgesamt 79.089,75 DM - bis zum 1. Mai 1992 zu zahlen. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Die Auflage Nr. 2 im Bauschein vom 1. Dezember 1986 begründe zusammen mit dem Ablösevertrag eine vollstreckbare Forderung gegen den Kläger als Mitglied der Bauherrengemeinschaft und Miteigentümer des Grundstücks. Die Nichteinhaltung der Ablöseverpflichtung für sechs Stellplätze sei ihm zusammen mit den übrigen Beteiligten an der Bauherrengemeinschaft gesamtschuldnerisch zuzurechnen. Im Rahmen der durch die Baugenehmigung in Verbindung mit dem vorliegenden Bescheid titulierten Leistungspflicht habe er nach den vorgegebenen Kriterien der Schuldnerauswahl den Kläger als denjenigen Gesamtschuldner in die Pflicht genommen, der im überwiegenden Maße dazu geeignet und intern verpflichtet erscheine. Die Solvenz des Klägers sei bekannt. Er habe im übrigen in der Vergangenheit zu erkennen gegeben, daß er in besonderer Art und Weise mit der Zahlung der Ablösebeträge beschäftigt sei. Der Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Unter dem 16. April 1992 übersandte der Beklagte den übrigen Eigentümern des Grundstücks U. 27 den oben genannten Bescheid zur Kenntnis. Am 29. April 1992 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 1992 - dem Kläger mit PZU zugestellt am 31. Dezember 1992 - zurückwies. Am Montag, den 1. Februar 1993 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, der streitgegenständliche Bescheid sei rechtswidrig. Er habe die auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Stellplätze abgelöst. Für den noch offenen Betrag hafte er nicht als Gesamtschuldner; jeder Teileigentümer habe für seine Stellplätze einzustehen. Zudem habe keine Bauherrengemeinschaft bestanden, die Teileigentümer seien für ihren Anteil jeweils selbständig verantwortlich gewesen. Dies zeige der Abschluß jeweils separater Werkverträge. Aus diesem Grunde komme eine Haftung über § 427 BGB auch nicht in Betracht, denn die Mitglieder einer Bauherrengemeinschaft hafteten nur anteilig im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile. Diese Rechtsfolge ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Werklohnanspruch gegenüber Miteigentümern. Er habe die Haftung auch nicht übernommen. Es sei nicht sachgerecht, nach so langer Zeit wegen des noch offenen Betrages an ihn heranzutreten, denn es sei gar nicht versucht worden, zeitnah gegen die übrigen Miteigentümer vorzugehen. Letztlich habe der Beklagte bereits aus dem Bescheid gegen ihn vollstreckt und mit 120.226,80 DM einen überhöhten Betrag eingezogen. Der Kläger hat beantragt, den Ergänzungsbescheid des Beklagten vom 17. März 1992 zur Baugenehmigung vom 1. Dezember 1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 29. Dezember 1992 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und ergänzend vorgetragen, der Kläger werde weniger als Entwurfsverfasser, sondern mehr als Mitbetreiber des Projekts und Miteigentümer gesamtschuldnerisch herangezogen. Mit dem angefochtenen, dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers und dem Beklagten am 23. März 1995 zugestellten Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Bescheid hinsichtlich der Zinsforderung aufgehoben, im übrigen die Klage abgewiesen. Am Montag, den 24. April 1995 hat der Kläger die vorliegende Berufung eingelegt. Der Kläger trägt zur Begründung vor: Der Bescheid sei inhaltlich unbestimmt, weil Schuldner und Schuldhöhe nur aus dem Zusammenspiel zwischen Baugenehmigung, Ablösevertrag und dem streitgegenständlichen Bescheid zu entnehmen seien. Eine Verpflichtung aus dem Stellplatzablösevertrag könne nicht durch Erlaß eines Leistungsbescheides geltend gemacht werden. Jedenfalls im Zeitpunkt der Bescheiderteilung im Jahre 1992 habe keine Gesamtschuldnerschaft mehr bestanden. Die Bauherrengemeinschaft sei im Jahre 1990 durch die Bildung von Teileigentum aufgelöst worden. Die verspätete Geltendmachung der Ablöseforderung verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Schließlich habe der Beklagte mit 120.236,80 DM einen viel höheren Betrag vereinnahmt als ihm nach seinem eigenen Bescheid überhaupt zustehe. Im einzelnen setze sich der einbehaltene Betrag wie folgt zusammen: 1. Zahlung der GmbH für ihn - den Kläger - auf die seinem Eigentumsanteil zuzurechnende Stellplatzablöseforderung 18.000,-- DM 2. Verrechnung eines Rückerstattungsanspruchs mit der Forderung aus dem Bauvorhaben K. Straße 114 am 29. November 1989 9.000,-- DM 3. Pfändung einer Forderung in Höhe von 69.576,49 DM einschließlich Portokosten, Mahn- /Pfändungsgebühren 707,60 DM 4. Verrechnung eines Guthabens aus berichtigten Baugenehmigungsbescheiden eines anderen Bauprojekts 1.504,-- DM 5. Anrechnung eines Gewerbesteuererstattungsanspruchs 8.716,86 DM 6. Anrechnung eines Gewerbesteuererstattungsanspruchs 4.429,45 DM 7. Abgeltung des Stellplatzes für die Eigentumswohnung der Eheleute C. 9.000,-- DM Summe 120.226,80 DM Demgegenüber belaufe sich die Forderung aus der Bauscheinauflage nur auf 106.089,75 DM, so daß in jedem Fall 14.137,05 DM überzahlt seien. Im übrigen schulde er dem Beklagten für die seinem Gebäudeanteil zuzurechnenden drei Stellplätze höchstens 27.000,-- DM, so daß - die Zahlung der Eheleute C. abgerechnet - 84.226,80 DM zuviel entrichtet seien. Der Kläger hat zunächst den Antrag angekündigt, das angefochtene Urteil zu ändern und uneingeschränkt nach dem Klageantrag zu erkennen, und am 16. Oktober 1995 um den Antrag auf Zahlung von 84.226,80 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung ergänzt. Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hatte, daß sie dem Kläger einen Betrag von 9.000,-- DM einschließlich der angefallenen Prozeßzinsen zurückzahlen werde, haben die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich dieses Punktes für in der Hauptsache erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und uneingeschränkt nach dem Klageantrag zu erkennen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 75.226,80 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen. Mit der am 26. Mai 1995 eingelegten Anschlußberufung beantragen die Beklagten, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Sie tragen vor: Die Zahlungsverpflichtung des Klägers folge aus der bestandskräftigen Bauscheinauflage. Der Ablösevertrag sei ein selbständiger Verpflichtungsgrund. Die Auflage sei bestimmt genug; sie sei mit dem Ablösevertrag verzahnt, so daß eine Bezugnahme hinsichtlich Höhe und Fälligkeit des Betrages ausreiche. Der Kläger hafte gesamtschuldnerisch auf der Grundlage des Ablösevertrages in Verbindung mit § 427 BGB auch für die Verzugszinsen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sei nicht ersichtlich. Der Kläger schulde einen Betrag in Höhe von 110.519,20 DM, der sich zusammensetze aus der Ablöseverpflichtung von 81.000,-- DM, Verzugszinsen vom 1. Januar 1987 bis zum 31. März 1992 in Höhe von 25.089,75 DM sowie die mit Schreiben vom 15. März 1993 angeforderten Verzugszinsen für die Zeit vom 1. April 1992 bis zum 24. Februar 1993 in Höhe von 4.429,45 DM. Der Kläger beantragt, die Anschlußberufung zurückzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet; die Anschlußberufung des Beklagten ist zulässig und zum Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich der Hauptforderung zu Recht abgewiesen. Rechtsgrundlage der Forderung ist der "ergänzende Bescheid zur Baugenehmigung vom 1. Dezember 1986". Mit diesem Bescheid hat der Beklagte die Pflicht zur Zahlung der Ablösebeträge, die durch die Nebenbestimmung zur Baugenehmigung den Mitgliedern der ehemaligen Bauherrengemeinschaft als Gesamtschuldner auferlegt worden ist, dem Kläger gegenüber dahin konkretisiert, daß dieser nunmehr als einer der gesamtschuldnerisch Verpflichteten für die gesamte noch offen stehende Restforderung (zuzüglich Zinsen) in Anspruch genommen wird. Der Bescheid knüpft an die bereits im Bauschein - wirksam und unanfechtbar - festgelegte gesamtschuldnerische Haftung der Bauherren an und trifft die für eine Vollstreckung der Zahlungsverpflichtung erforderliche Auswahl des konkreten Schuldners mittels einer als eigenständiger anfechtbarer Verwaltungsakt zu wertenden Zahlungsaufforderung (Leistungsgebot) an den Kläger. Die Auflage im Bauschein ist selbständiger Verpflichtungsgrund für die Zahlung des Ablösebetrages und kann damit Rechtsgrundlage für die an den Kläger gerichtete individualisierende Zahlungsaufforderung sein. Im Bauschein wird die Zahlung des Geldbetrages der Bauherrengemeinschaft als Adressatin des Bauscheins ausdrücklich "zur Auflage gemacht". Damit erhält diese Regelung verpflichtenden Charakter. Die Formulierung der Auflage läßt bei verständiger Würdigung deshalb nur den Schluß zu, daß die Bauaufsichtsbehörde mit diesem Zusatz einen gegenüber dem Vertrag aus November 1986 selbständigen Rechtsgrund für die Zahlung der Ablösebeträge, nämlich durch einseitigen hoheitlichen Akt, schaffen wollte. Vgl. OVG NW, Urteil vom 9. Februar 1987 - 7 A 1534/86 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 7. April 1986 - 7 A 819/86 -, BRS 46 Nr. 118. Die Auflage ist unanfechtbar. Sie ist auch rechtswirksam, denn Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor. Ein offenkundig besonders schwerwiegender Rechtsverstoß im Sinne von § 44 VwVfG ist nicht zu erkennen. Die Auflage ist hinsichtlich ihres objektiven Regelungsinhalts im Sinne von § 37 VwVfG auch hinreichend bestimmt. Zwar enthält sie selbst weder Angaben über die Höhe und Fälligkeit des zu zahlenden Ablösebetrages noch darüber, in welcher Weise die einzelnen Bauherrn verpflichtet sein sollen, ob als Gesamt- oder als Teilschuldner. Ihre inhaltliche Konkretisierung hinsichtlich Höhe und Fälligkeit der Schuld erfährt die Auflage indessen durch die Bezugnahme auf den Ablösevertrag, der die Höhe auf 81.000,-DM und die Fälligkeit mit sechs Monaten nach Erteilung der Baugenehmigung bestimmt. Durch die Verweisung auf den Ablösevertrag ist dessen Inhalt in einer gegenüber der Wirksamkeit des Vertrages im übrigen verselbständigten Form hinsichtlich der Ablöseforderung zugleich Regelungsinhalt der Auflage geworden. Die im Vertrag getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich Anzahl der herzustellenden und abzulösenden Stellplätze, der Höhe des Geldbetrages und der Fälligkeit bilden demzufolge auch den materiellen Regelungsteil der Auflage. Allerdings enthält weder die Auflage noch der Ablösevertrag eine ausdrückliche Regelung dahingehend, in welcher Weise die Bauherren - ob als Gesamtschuldner oder als Teilschuldner - verpflichtet sein sollen. Die Art der Inanspruchnahme folgt indessen aus dem Bauschein i.V.m. § 44 AO. Die Auflage ist als Nebenbestimmung zur Baugenehmigung ausgestaltet und damit Teil des Bauscheins. Der Bauschein richtet sich ausweislich des Anschriftenfeldes an die Bauherrengemeinschaft U. 27, bei der es sich um eine Personenmehrheit handelt. Diese Bezeichnung macht den Willen des Beklagten deutlich, die Mitglieder dieser Bauherrengemeinschaft in Anspruch zu nehmen. Diese Inanspruchnahme der Bauherrengemeinschaft, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst nicht Abgabeschuldnerin sein kann, bedeutet, daß ihre Mitglieder kraft Gesetzes als Gesamtschuldner für den Ablösebetrag haften. Die gesamtschuldnerische Haftung folgt aus § 44 AO i.V.m. § 47 Abs. 5 BauO NW 1984, so daß es des Rückgriffs auf den Ablösevertrag und die Auslegungsregel des § 427 BGB nicht bedarf. Nach § 44 AO sind Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung schulden, Gesamtschuldner. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Schuldner eines Ablösebetrages ist nach § 47 Abs. 5 BauO NW "der zur Herstellung Verpflichtete", mithin derjenige, der die bauliche Anlage i.S.d § 47 Abs. 1 BauO NW errichtet. Dies ist nach dem Inhalt des Bauantrags und der abgeschlossenen Werkverträge die Personenmehrheit Bauherrengemeinschaft. Ihre Mitglieder sind Bauherrn und damit nebeneinander verpflichtet. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Mitglieder der Bauherrengemeinschaft als Teileigentümer jeweils über Nutzungsrechte an bestimmten Stellplätzen verfügen. Denn die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze und die damit verbundene Zahlung von Ablösebeträgen knüpft an die Errichtung der baulichen Anlage an. Bauliche Anlage ist nach dem Inhalt der Baugenehmigung das Wohn- und Geschäftshaus. Die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum (§ 1 Abs. 2 und 3 WEG) im Jahre 1990 ändert daran nichts, da die Aufteilung nur das privatrechtliche Rechtsverhältnis berührt und im übrigen gemeinschaftliches Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) vorhanden ist. Für das Bauordnungsrecht ist die privatrechtliche Gestaltung von Rechten an Teilen einer baulichen Anlage ohne Bedeutung. Die bauliche Anlage als solche ist Anknüpfungsobjekt der bauordnungsrechtlichen Regelung über die Stellplatzpflicht. § 44 AO ist im vorliegenden Fall über §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 2b KAG NW anwendbar. Die Bauaufsichtsbehörde trifft mit der Festsetzung des Ablösebetrages mittels Verwaltungsakt zugunsten der Gemeinde eine abgabenrechtliche Entscheidung. Soweit die Auflage die Höhe des Ablösebetrages festsetzt, wird ein Abgabeschuldverhältnis begründet, an dem der Bauherr als Abgabeschuldner und die Gemeinde als Abgabegläubigerin beteiligt ist, denn bei dem Ablösebetrag handelt es sich um eine Sonderabgabe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 10/81 -, NJW 1986, 600; Hamburgisches OVG, Urteil vom 26. April 1990 - Bf II 51/89 -, Baurecht 1991, 64, 65. Sie fällt als sonstige Abgabe unter § 1 Abs. 3 KAG NW. Weil § 47 Abs. 5 allein die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zum Verzicht auf den Stellplatznachweis regelt und die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen auch sonst keine Regelungen über die Ausgestaltung des Festsetzungsverfahrens enthält, finden nach § 1 Abs. 3 KAG NW die Vorschriften der §§ 12 bis 22 a) KAG NW auf das Abgabeschuldverhältnis Anwendung. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 4. Dezember 1990 - 7 A 1408/89 -; Beschluß vom 29. November 1985 - 7 B 2444/85 -; Boeddinghaus/Hahn, Bauordnung NW 1984, § 47 Rdnr. 113; Gaedtke/Böckenförde/Temme, Bauordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl. 1989, § 47 Rdnr. 63. Der aus der Auflage gesamtschuldnerisch verpflichtete Personenkreis ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Die Auflage ist zwar als Nebenbestimmung zur Baugenehmigung an die "Bauherrengemeinschaft" ohne nähere Bezeichnung ihrer Mitglieder gerichtet. Im Unterschied zu einem Leistungsbescheid im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NW, der aus sich selbst heraus hinsichtlich seines Adressaten bestimmt sein muß, um vollstreckungsfähig zu sein, kann es für die Bestimmtheit eines an eine Personenmehrheit gerichteten Verwaltungsaktes genügen, wenn die einzelnen Mitglieder dieser Gemeinschaft bestimmbar sind. Vgl. Tipke/Kruse, AO/FGO, Kommentar, § 119 Rdnr. 2; siehe auch Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 4. Aufl., § 37 Rdnr. 9. So verhält es sich hier. Die Bauherrengemeinschaft ist durch den Zusatz "U. 27" näher konkretisiert worden. Ihre einzelnen Mitglieder sind mit Hilfe der abgeschlossenen Verträge und der Eintragungen im Grundbuch feststellbar. Vgl. OVG NW, Urteil vom 7. April 1986 - 7 A 819/86 -, BRS 46 Nr. 118. Nach alledem ist die Auflage im Bauschein als selbständiger Verpflichtungsgrund für eine gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder der Bauherrengemeinschaft U. wirksam. Die streitgegenständliche Zahlungsaufforderung hält sich an die die Verpflichtung begründenden Vorgaben der Auflage. Der geltend gemachte Betrag entspricht der durch die Bezugnahme auf den Ablösevertrag festgelegten Höhe der Ablösezahlung. Der Kläger gehört auch zu dem durch die Auflage verpflichteten Personenkreis, weil er Mitglied der Bauherrengemeinschaft war. Die privatrechtliche Aufteilung der baulichen Anlage in Wohnungs- und Teileigentum im Jahre 1990 ändert an der bauordnungsrechtlichen Ablöseverpflichtung nichts, weil die bauliche Anlage als solche Anknüpfungspunkt der Stellplatzpflicht ist. Der Beklagte war befugt, den auf die Auflage gestützten Anspruch durch die Zahlungsaufforderung geltend zu machen. Der Senat läßt offen, ob in den Fällen, in denen die Zahlung eines Ablösebetrages nach § 47 Abs. 5 BauO NW 1984 durch eine Nebenbestimmung festgelegt wird, die Gemeinde oder die Bauaufsichtsbehörde Anspruchsinhaber ist. Diese Frage stellt sich nur dann, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht der entsprechenden Gemeinde angehört. Dies ist hier aber nicht der Fall. Der Oberbürgermeister ist als die den streitgegenständlichen Verwaltungsakt erlassende Behörde Organ und damit Teil der Stadt B. . Rechtlich sind Oberbürgermeister und Körperschaft als Einheit zu werten. Der Bescheid ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil er die übrigen Gesamtschuldner nicht konkret benennt. Wird einer von mehreren Gesamtschuldnern in Anspruch genommen, so ist es zur Bestimmung des Abgabeschuldners nicht erforderlich, daß auf die anderen Gesamtschuldner und deren Behandlung hingewiesen wird. Die Notwendigkeit der Angabe des Abgabeschuldners folgt aus der Funktion des Abgabebescheides. Dieser ist Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Abgabeschuldverhältnis und vollstreckbarer Titel. Ein Abgabebescheid, der den Schuldner nicht eindeutig erkennen läßt, ist nicht vollziehbar. Deshalb ist allerdings die Angabe anderer Abgabeschuldner, die nicht in Anspruch genommen werden sollen und gegen die dementsprechend auch nicht vollstreckt werden soll, nicht erforderlich. Vgl. OVG NW, Urteil vom 9. April 1990 - 22 A 2718/89 -, NWVBl. 1990, 375. Der Beklagte hat sein Ermessen bei der Auswahl des von ihm in Anspruch genommenen Gesamtschuldners zutreffend und mit ausreichender Begründung ausgeübt (vgl. § 114 VwGO). Der diesbezügliche Einwand des Klägers, es sei nicht sachgerecht, nach so langer Zeit wegen des offenen Betrages an ihn heranzutreten, obwohl noch gar nicht versucht worden sei, zeitnah gegen die übrigen Miteigentümer vorzugehen, geht fehl. Zum einen hat der Beklagte nach Aktenlage versucht, den Anspruch gegen andere Miteigentümer durchzusetzen. Zum anderen entspricht es gerade dem Charakter der Gesamtschuldnerschaft, daß der Abgabegläubiger gegenüber jedem Gesamtschuldner die Forderung in voller Höhe geltend machen kann. Es soll ihm eine möglichst rasche und sichere Erhebung der Abgabeschuld ermöglicht werden. Aus diesem Grund scheitert die Inanspruchnahme des Klägers als Gesamtschuldner auch nicht etwa daran, daß er von den anderen Gesamtschuldnern möglicherweise im Innenverhältnis keinen Ausgleich mehr erlangen kann. Vgl. BFH, Urteil vom 28. Februar 1973 - II R 57/71 -, Bundessteuerblatt II 1973, 573; Kuhn/Kutter/Hoffmann, Abgabenordnung, Kommentar, 16. Aufl. 1990, § 44 Anm. 6. Nach alledem hat der Beklagte den Kläger zu Recht durch den streitgegenständlichen Bescheid als Gesamtschuldner zur Zahlung der Hauptforderung herangezogen. Die Berufung des Beklagten hinsichtlich des durch den streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Zinsbetrages ist zulässig und zum Teil begründet. Der Beklagte hat seine Berufung nicht innerhalb der Frist des § 124 Abs. 2 VwGO eingelegt, so daß diese nur zulässig ist, wenn sie als Anschlußberufung i.S.v. § 127 Satz 1 VwGO zu werten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 8 C 11.94 -, UPR 1996, 200. Das ist hier der Fall. Die Klage betraf vorliegend einen einheitlichen, lediglich nach Haupt- und Nebenforderung (Zinsen) teilbaren Streitgegenstand. Sie hatte im ersten Rechtszug hinsichtlich der Nebenforderung Erfolg und ist im übrigen abgewiesen worden. Bei dieser Fallgestaltung kann wegen der engen inhaltlichen Konnexität der einzelnen Teile des einheitlichen Streitgegenstandes die Anschlußberufung auf die Zinsforderung erstreckt werden, auch wenn lediglich die Hauptforderung Gegenstand der Berufung ist. Die Anschlußberufung ist begründet, soweit das Verwaltungsgericht den streitgegenständlichen Bescheid hinsichtlich des geforderten Zinsbetrages in Höhe von 20.271,50 DM aufgehoben hat, im übrigen unbegründet. Dem Beklagten steht der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Zinsanspruch dem Grunde nach zu. Rechtsgrundlage der Forderung ist auch hier die bestandskräftige Nebenbestimmung Nr. 2 des Bauscheins vom 1. Dezember 1986 als eigenständiger Verpflichtungsgrund. Nach deren eindeutigen Wortlaut wird die Zahlung eines Geldbetrages entsprechend dem abgeschlossenen Ablösevertrag zur Auflage gemacht. Damit ist der Inhalt des Vertrages Regelungsgegenstand der Auflage geworden. Der Vertrag regelt neben der Höhe auch die Fälligkeit des Ablösebetrages, die wiederum Grundlage des Verzinsungsanspruchs ist. Anhaltspunkte dafür, daß gerade die Verzinsungsregelung von einer Übernahme in die Auflage ausgenommen sein sollte, bestehen nicht. Der Höhe nach sind die festgesetzten Zinsen von 25.089,75 DM um 4.818,25 DM zu vermindern. Der Beklagte hat den Zinszeitraum zu Unrecht bereits am 1. Januar 1987 beginnen lassen. Nach dem Inhalt des Ablösevertrages, der hinsichtlich Höhe und Fälligkeit der Hauptforderung Regelungsinhalt der Auflage geworden ist, sollte die Fälligkeit erst sechs Monate nach Erteilung der Baugenehmigung eintreten. Die Baugenehmigung ist im Dezember 1986 erteilt worden, so daß nach den eigenen Vorgaben des Beklagten die Zinspflicht nicht schon zum 1. Januar, sondern erst zum 1. Juli 1987 beginnt. Bei einem angesetzten Zinssatz von 7,5 % und 180 Zinstagen ermäßigt sich die Forderung somit in diesem Punkt um 3.037,50 DM. Desweiteren war der festgesetzte Zinsbetrag um 1.780,75 DM zu kürzen, weil der Beklagte den am 29. November 1989 zurückbehaltenen und von ihm in der mündlichen Verhandlung anerkannten Erstattungsanspruch des Klägers aus dem Bauvorhaben K. Straße 114 von 9.000,-- DM nicht auf die offene Forderung angerechnet und somit seiner Zinsberechnung eine entsprechend überhöhte Schuld zugrundegelegt hat. Bemessungsgrundlage der Verzinsung durften ab dem 29. November 1989 nicht mehr 54.000,-- DM, sondern nur 45.000,-- DM sein. Der zu hoch festgesetzte Zinsbetrag auf 9.000,-- DM errechnet sich wie folgt: 29.11.1989 - 31.10.1990: 352 Zinstage zu 8 % = 704,-- DM 1.11.1990 - 14.8.1991: 284 Zinstage zu 8,5 % = 603,50 DM 15.8.1991 - 19.12.1991: 94 Zinstage zu 9,5 % = 223,25 DM 20.12.1991 - 31.3.1992: 100 Zinstage zu 10 % = 250,-- DM 1.780,75 DM Somit hat der Beklagte den Kläger mit dem streitgegenständlichen Bescheid zu Recht als Gesamtschuldner zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 20.271,50 DM herangezogen. Hinsichtlich des im Berufungsverfahren erstmals gestellten Leistungsantrags des Klägers war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im übrigen hat die Leistungsklage des Klägers nur in dem im Tenor genannten Umfang Erfolg. Der Leistungsantrag ist zulässig. Soweit sich der Leistungsantrag auf die Forderung bezieht, die Gegenstand der angefochtenen Zahlungsaufforderung ist, macht der Kläger nachträglich einen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO geltend. Ein solcher Antrag ist nicht als Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO zu werten, sondern stellt nur eine nach §§ 173 VwGO, 264 Nr. 3 ZPO ohne weiteres zulässige Klageergänzung dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1965 - V C 100/64 -, BVerwGE 22, 314; Kopp, VwGO, 10. Aufl. München 1994, § 113 Rdnr. 45. Soweit der Kläger einen Zahlungsanspruch geltend macht, der die Summe des Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs übersteigt, liegt allerdings eine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO vor, denn die Frage der Erstattungsfähigkeit weiterer Beträge war bislang nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Klageänderung ist nach § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig, weil sich die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 12. März 1996 auf den Zahlungsantrag eingelassen hat, ohne der Klageänderung zu widersprechen. Sie hat schriftsätzlich den Antrag angekündigt, den Leistungsantrag abzuweisen und auch inhaltlich Stellung genommen. Der Leistungsantrag ist in dem im Tenor genannten Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung von Zinsen in Höhe von 5.766,92 DM. Anspruchsgrundlage ist das Rechtsinstitut des öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruchs, das die Rückgängigmachung einer im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen ohne Rechtsgrund erfolgten Vermögensverschiebung zum Inhalt hat. Danach müssen Leistungen, die ohne Rechtsgrund erbracht wurden bzw. bei denen der Rechtsgrund nachträglich entfallen ist, rückgängig gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 1980 - 4 C 40.77 -, BRS 36 Nr. 30; Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 48.82 -, NJW 1985, 2436 m.w.N.; VGH Mannheim, Urteil vom 2. Juli 1990 - 8 S 524/90 -, NVwZ 1991, 79. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage liegen in Höhe des genannten Zinsbetrages vor. In Höhe von 4.818,25 DM fehlt es an einem Rechtsgrund für die Einbehaltung, da der zugrundeliegende Festsetzungsbescheid vom 17. März 1992 nach den obigen Ausführungen zum Anfechtungsantrag in der genannten Höhe aufzuheben war und auch der Stellplatzablösevertrag aus November 1986 wegen des Ansatzes eines fehlerhaften Zinszahlungszeitraums ab dem 1. Januar 1987 statt dem 1. Juli 1987 sowie einer ab dem 29. November 1989 um 9.000,-- DM überhöhten Bemessungsgrundlage keinen Zinsanspruch begründen kann. Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs liegen ebenfalls vor, soweit die Beklagte für den Zeitraum 1. April 1992 bis 24. Februar 1993 mehr als 3.480,78 DM Verzugszinsen einbehalten hat. Denn in Höhe von 948,67 DM ist bereits die Berechnung des Zinsanspruchs zu Lasten des Klägers fehlerhaft. Wegen der Nichtberücksichtigung des einbehaltenen Erstattungsanspruchs des Klägers aus dem Bauvorhaben K. Straße 114 von 9.000,-- DM vom 29. November 1989 beruhte auch diese Zinsberechnung auf einer zu hohen Bemessungsgrundlage. Zudem hat der Beklagte für den Zeitraum vom 4. bis zum 24. Februar 1993 mit 30 Zinstagen offensichtlich zehn Zinstage zu viel angesetzt. Der somit jedenfalls zu hoch angesetzte Zinsbetrag auf 9.000,-- DM errechnet sich wie folgt: 1.4.1992 bis 8.7.1992: 98 Zinstage zu 10 % = 245,-- DM 9.7.1992 bis 16.7.1992: 8 Zinstage zu 10 % = 20,-- DM 17.7.1992 bis 23.7.1992: 7 Zinstage zu 10,75 % = 18,81 DM 24.7.1992 bis 14.9.1992: 51 Zinstage zu 10,75 % = 137,06 DM 15.9.1992 bis 3.2.1993: 139 Zinstage zu 10,25 % = 356,19 DM 4.2.1993 bis 24.2.1993: 20 Zinstage zu 10 % = 50,-- DM Summe = 827,06 DM fehlerhafter Ansatz von zehn Verzugstagen: 43.779,14 DM zu 10 % = 121,61 DM überhöhter Zinsbetrag 948,67 DM Im übrigen ist der Leistungsantrag unbegründet. Hinsichtlich des einbehaltenen Stellplatzablösebetrages und der Zinsen vom 1. Juli 1987 bis zum 31. März 1992 in Höhe von 20.271,50 DM liegen die Voraussetzungen des öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht vor. Rechtsgrund für das Behaltendürfen dieses Betrages ist der nach den Ausführungen zum Anfechtungsantrag rechtmäßige "ergänzende Bescheid" vom 17. März 1992 in Verbindung mit der Auflage im Bauschein vom 1. Dezember 1986. Die zutreffend berechneten Zinsen für den Zeitraum vom 1. April 1992 bis zum 24. Februar 1993 in Höhe von 3.480,78 DM, die der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 15. März 1992 "in Rechnung gestellt" und einbehalten hatte, sind dem Kläger ebenfalls nicht zu erstatten. Ob dieses Schreiben als einseitige hoheitliche Regelung verstanden werden kann, mittels der die Zinsforderung gemäß Bescheid vom 17. März 1992 ergänzt wurde, und die Zahlung damit ihren Rechtsgrund in der Bauscheinauflage findet, kann letztlich dahinstehen. Selbst wenn dem nicht so wäre, ist Rechtsgrund für das Behaltendürfen dieses Betrages jedenfalls der Stellplatzablösevertrag vom 4. bzw. 24. November 1986. Dieser Vertrag kann Grundlage des Zinsanspruchs sein. Er ist wirksam, weil er die sich aus den §§ 54 ff. VwVfG NW ergebenden Anforderungen erfüllt. Es handelt sich wegen § 47 Abs. 5 BauO NW 1984, nach dem ein Bauherr auch Adressat eines entsprechenden Leistungsbescheides sein kann, um einen subordinationsrechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 VwVfG NW, dessen materielle Wirksamkeit sich nach den Regelungen des § 59 Abs. 1 und 2 VwVfG NW beurteilt. Es besteht indessen keinerlei Anhalt dafür, daß der Vertrag unter Fehlern leidet, die nach § 59 VwVfG NW zur Nichtigkeit führen. Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Stellplatzablösevertrages siehe OVG NW, Urteil vom 9. Februar 1987 - 7 A 1534/86 -, S. 10 f. des amtlichen Umdrucks. Der Vertrag begründet die vom Beklagten gegenüber dem Kläger geltend gemachte Forderung. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Nr. 2 des Vertrages hat sich die Bauherrengemeinschaft U. 27, deren Mitglied der Kläger war, verpflichtet, die bei Fälligkeit nicht getilgte Stellplatzablöseforderung mit jährlich 2 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 7,5 % zu verzinsen. Der Ablösevertrag enthält zwar keine Regelung darüber, in welcher Weise der Kläger im Verhältnis zu den übrigen Mitgliedern der Bauherrengemeinschaft verpflichtet sein sollte. Mangels ausdrücklicher vertraglicher Regelungen im Ablösevertrag über das Verhältnis der Verpflichtung der einzelnen Bauherren gilt hier aber die über § 62 Satz 2 VwVfG NW entsprechend anwendbare Auslegungsregel des § 427 BGB, nach der dann, wenn sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung verpflichten, im Zweifel eine gesamtschuldnerische Haftung vorliegt. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat nach § 130b VwGO insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung. Ein Anspruch auf Rückzahlung der durch die Pfändung der Forderung von 69.576,49 DM entstandenen und einbehaltenen Portokosten sowie Mahn-/Pfändungsgebühren von 707,60 DM besteht ebenfalls nicht, denn auch sie sind mit Rechtsgrund einbehalten. Rechtsgrund für das Behaltendürfen ist insoweit die erlassene Pfändungsverfügung. Die Erhebung der Auslagen und Gebühren des Vollstreckungsverfahrens beruht auf § 77 Abs. 1 VwVG i.V.m. §§ 2 bis 4, 11 Abs. 2 Nr. 1 Kostenordnung NW und fußt auf der nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz getroffenen Amtshandlung. Die Pfändung einer Geldforderung setzt den Pfändungsgläubiger in eine Rechtsposition, die ihn berechtigt, die vom Drittschuldner geschuldete Leistung im Umfang der Pfändung vom Drittschuldner zu verlangen (vgl. § 40 VwVG NW) und ist insoweit ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 5. November 1993 - 22 A 3365/93 -. Mithin kommt ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch hinsichtlich einbehaltener Vollstreckungskosten nur in Betracht, wenn die der Erhebung zugrundeliegende Pfändungsverfügung unwirksam ist. Solche Unwirksamkeitsgründe hat der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht und sie sind nach Aktenlage auch nicht ersichtlich. Der vom Kläger weiterhin geltend gemachte Anspruch auf 4 % Zinsen seit Klagezustellung ist in entsprechender Anwendung von § 291 BGB hinsichtlich der zurückzuzahlenden Zinsbeträge begründet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 11 C 22.94 -; Urteil vom 13. Juli 1979 - 4 C 66.76 -, BRS 35 Nr. 128. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Der Senat hat die Kosten des Verfahrens im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten geteilt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.