Urteil
20 A 3189/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0402.20A3189.96.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks in , Gemarkung , Flur , Flurstücke und ( ). Im Zusammenhang mit der Erweiterung des aufstehenden Wohnhauses wurde 1974 zur Beseitigung des häuslichen Abwassers im rückwärtigen Grundstücksbereich eine Dreikammerklärgrube mit nachgeschaltetem Rieselrohrnetz errichtet. Nach Ablauf der zeitlichen Geltungsdauer der hierfür erteilten Erlaubnis genehmigte der Beklagte unter dem 14. Juni 1985 die Abwasserbehandlungsanlage und erteilte gleichzeitig die Erlaubnis, das vorgereinigte Abwasser vorbehaltlich eines früheren Widerrufs bis zu einem möglichen Anschluß an eine zentrale Kanalisation, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2005, in das Grundwasser einzuleiten. Ebenfalls mit Bescheid vom 14. Juni 1985 übertrug der Beklagte auf Antrag der beigeladenen Stadt der Klägerin und ihrem während des erstinstanzlichen Klageverfahrens verstorbenen Ehemann, dem seinerzeitigen Miteigentümer des Grundstücks, sowie ihren Rechtsnachfolgern gemäß § 53 Abs. 3 des Landeswassergesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung widerruflich die Pflicht zur Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers. Nach dem Abwasserbeseitigungskonzept sei eine andere Abwasserbeseitigung wegen technischer Schwierigkeiten bzw. eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt. Die Beigeladene stellte der Beklagte von der Abwasserbeseitigungspflicht frei. 1991 ließ die Beigeladene in der Straße eine Druckentwässerungsleitung für die Zuführung von Schmutzwasser zur städtischen Kläranlage verlegen. Die Beigeladene machte den Anschluß - und Benutzungszwang geltend; dem kam die Klägerin nicht nach. Da der Anschluß- und Benutzungszwang nach der städtischen Entwässerungssatzung bei übertragener Abwasserbeseitigungspflicht entfällt, nahm die Beigeladene die Aufforderung, das Grundstück an die Entwässerungsanlage anzuschließen, im März 1994 zurück. Daraufhin widerrief der Beklagte unter dem 11. April 1994 den Übertragungsbescheid vom 14. Juni 1985. Durch die Einbeziehung der Druckentwässerung in die Kanalisationsplanungen werde für viele Außenbereichsgrundstücke ein Kanalanschluß technisch möglich und finanziell vertretbar. Die Beigeladene habe daher ihr Abwasserbeseitigungskonzept geändert und eine Druckrohrleitung verlegt, so daß das Grundstück an die Kanalisation angeschlossen werden könne. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht seien damit entfallen. Das Abwasser sei bis zu seiner Übernahme durch die Beigeladene nach Maßgabe des § 53 a des Landeswassergesetzes zu beseitigen. Des weiteren widerrief der Beklagte die Freistellung der Beigeladenen. Die Klägerin und ihr Ehemann legten am 9. Mai 1994 Widerspruch ein. Das Grundstück unterliege nicht dem Anschluß- und Benutzungszwang. Die Entwässerungsleitung sei ohne ordnungsgemäßen Ratsbeschluß verlegt worden und wasserwirtschaftlich verfehlt. Vertretbar sei allein eine dezentrale Lösung. Die städtische Kläranlage erbringe keine zureichende Reinigungsleistung. Die Beigeladene habe die Kosten für die Installation und den Betrieb der für die Druckentwässerung erforderlichen Pumpen zu tragen und deshalb einen unverhältnismäßig hohen Aufwand. Die Kleinkläranlage sei auf dem Grundstück unter umfänglicher Umgestaltung der ursprünglichen Hangneigung erstellt worden. Unterhalb befinde sich ein Biotop, dem Wasser aus den Verrieselungssträngen zufließe. Der Anschluß des Grundstücks sei technisch schwierig, mit übermäßigem Aufwand verbunden und führe zur Zerstörung des Baumbestandes. Diesen Nachteilen stünden keine Vorteile gegenüber. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10. Februar 1995, zur Post gegeben am 14. Februar 1995, zurück. Die Beigeladene habe die Möglichkeit, das Abwasser ohne technische Schwierigkeiten zu übernehmen. Der Standort des Pumpenschachtes und die Leitungstrasse auf dem Grundstück könnten so bestimmt werden, daß der Baumbestand erhalten bleibe. Der Beigeladenen entstehe für den Anschluß des Grundstücks auch kein unverhältnismäßig hoher Aufwand. Das Wohl der Allgemeinheit stehe einer Abwasserbeseitigung mittels einer privat betriebenen Kleinkläranlage entgegen; die zentrale kommunale Abwasserentsorgung sei wasserwirtschaftlich besser. Der Widerruf der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht sei deshalb zweckmäßig und auch wegen der langen Nutzung der Kleinkläranlage verhältnismäßig. Am 14. März 1995 haben die Klägerin und ihr Ehemann Klage erhoben. Sie haben vorgetragen, der Übertragungsbescheid vom 14. Juni 1985 sei kein ausschließlich belastender Verwaltungsakt und deswegen bei einem Widerruf als begünstigender Verwaltungsakt zu behandeln. Gründe des öffentlichen Interesses, die den Widerruf erforderten, seien nicht gegeben. Die Kleinkläranlage entspreche den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Außerdem sei das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden. Kleinkläranlagen seien abwassertechnisch als Dauerlösung anerkannt und ökologisch vorteilhaft. Der Widerruf diene nur der Durchsetzung des Anschluß- und Benutzungszwanges und sei sachwidrig. Eine einzelfallbezogene Prüfung habe nicht stattgefunden. Die Kläranlage der Beigeladenen müsse mit hohen Investitionen saniert werden. Die für einen Widerruf zu beachtende Jahresfrist sei überschritten. Auch wenn man den Bescheid vom 14. Juni 1985 als belastenden Verwaltungsakt betrachte, seien die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht erfüllt. Die Beigeladene sei zur Übernahme des Abwassers nicht in der Lage, weil die Druckentwässerungstechnik nicht gelöste technische und rechtliche Probleme aufwerfe. Ein wirksamer Ratsbeschluß zur Übernahme des Abwassers liege nicht vor. Außerdem fielen beträchtliche Anschlußkosten an und werde erheblich in Natur und Landschaft eingegriffen. Die Klägerin hat beantragt, den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 11. April 1994 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 10. Februar 1995 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht sei ein belastender Verwaltungsakt. Grundlage für den Widerruf sei das Abwasserbeseitigungskonzept der Beigeladenen. Die Druckentwässerungstechnik werde vielfach erfolgreich eingesetzt. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die ihr am 23. Mai 1996 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 19. Juni 1996 Berufung eingelegt. Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Sie habe auf den Fortbestand der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht schutzwürdig vertraut. Dieses Vertrauen stütze sich vor allem auf das Ausmaß der zum Einbau der Kleinkläranlage vorgenommenen Arbeiten und Investitionen sowie die fortdauernde Beeinträchtigung des Grundstücks. Angesichts der topographischen Gegebenheiten sei eine Druckentwässerung fehlerhaft. Mitentscheidend für die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung des Beklagten sei, ob das Wohl der Allgemeinheit den Widerruf erfordere; das sei nicht der Fall. Der Widerruf greife rechtswidrig in eine eigentumskräftige Vermögensposition ein und bewirke ein Sonderopfer. Als Folge des Anschlusses an die Kanalisation werde die Kleinkläranlage nutzlos, bleibe jedoch im Untergrund des Grundstücks. Die Umgestaltung des Grundstücks und die Nutzungseinschränkungen bestünden weiter. Zur Beseitigung des Niederschlagswassers sei die Beigeladene nicht imstande. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen trägt er vor, der Einbau der Kleinkläranlage beruhe auf den lagebedingten Erfordernissen der Erschließung des Grundstücks. Die Beseitigung des Niederschlagswassers obliege der Klägerin gemäß § 51 a des Landeswassergesetzes in der nunmehr geltenden Fassung. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig (§ 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klägerin wendet sich zwar gegen den Widerruf eines sie - wie nachfolgend ausgeführt - belastenden Verwaltungsaktes. Gleichwohl ist im Hinblick auf das von ihr geltend gemachte Interesse an der Fortgeltung des widerrufenen Bescheides eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; er kann deshalb nicht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Widerrufsbescheides ist § 49 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW). Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müßte oder ein Widerruf aus anderen Gründen unzulässig ist. Der widerrufene Bescheid vom 14. Juni 1985 ist ein nicht begünstigender Verwaltungsakt. Charakteristisches Merkmal eines begünstigenden Verwaltungsaktes ist, daß er ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NW). Die widerrufene Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 3 des Landeswassergesetzes in der bei Erlaß des widerrufenen Bescheides geltenden Fassung vom 4. Juli 1979 (LWG a.F.), GV NW S. 488, entsprechend § 53 Abs. 4 des Landeswassergesetzes in der geltenden Fassung vom 25. Juni 1995 (LWG), GV NW S. 926, hat hingegen für die Klägerin und ihren Ehemann (nur) eine Pflicht begründet. § 53 Abs. 1 LWG bestimmte und bestimmt, daß die Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen und die dazu notwendigen Anlagen zu betreiben haben, soweit nicht - läßt man die Ausweisungen eines Abwasserbeseitigungsplanes außer Acht - in den folgenden Vorschriften andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Diese Vorschrift füllt den Rahmen des § 18 a Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) aus, wonach die Länder regeln, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind und die Voraussetzungen, unter denen anderen die Abwasserbeseitigung obliegt. Die grundsätzliche Zuordnung der Abwasserbeseitigungspflicht zu den Gemeinden dient dem durch das Wasserhaushaltsgesetz vorgegebenen Ziel, Abwasser so zu beseitigen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 18 a Abs. 1 Satz 1 WHG). Ebenfalls hieran ausgerichtet ist die Möglichkeit, in Ausnahme von der Regel des § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG die Gemeinde auf ihren Antrag von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für ein Außenbereichsgrundstück freizustellen und diese Pflicht auf den Nutzungsberechtigten dieses Grundstücks zu übertragen (§ 53 Abs. 3 LWG a.F./§ 53 Abs. 4 LWG). Da die Freistellung und Übertragung nur einheitlich verfügt werden dürfen, ist die Entscheidung nach § 53 Abs. 3 LWG a.F./§ 53 Abs. 4 LWG notwendigerweise auf eine Verlagerung der Abwasserbeseitigungspflicht von der Gemeinde auf einen privaten Dritten gerichtet. Sowohl die für diesen Wechsel des Abwasserbeseitigungspflichtigen normierten tatbestandlichen Voraussetzungen, die an die gemeindlichen Belange und die allein gemeindliche Antragsbefugnis einerseits sowie an sonstige öffentliche Belange andererseits anknüpfen, als auch die herbeizuführende Rechtsfolge verdeutlichen, daß dem Nutzungsberechtigten ausschließlich eine Pflicht auferlegt wird. Allein im öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung wird festgelegt, daß anstelle der Gemeinde, die die im Grundsatz ihr obliegende Pflicht von sich abwälzen will, ein anderer verpflichtet ist. Vgl. Czychowsky, WHG, 7. Aufl., § 18 a Rdnr. 12, 21; Hohnert/Rüttgers/Sanden, LWG, 4. Aufl., § 53 Anm. 9. Die Gemeinde kann ausnahmsweise die Beseitigung des Abwassers ablehnen; sie erlangt durch die Freistellung und Übertragung einen rechtlich erheblichen Vorteil, dem auf seiten des Nutzungsberechtigten des Grundstücks die entsprechende Belastung korrespondiert. Der in Pflicht genommene Nutzungsberechtigte erlangt demzufolge durch die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auch keine für ihn vorteilhafte Rechtsposition im Sinne der §§ 48 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 2 VwVfG NW. Unterstrichen wird dies dadurch, daß § 53 Abs. 3 LWG a.F./§ 53 Abs. 4 LWG die Widerruflichkeit der Verlagerung der Abwasserbeseitigungspflicht hinsichtlich der Freistellung der Gemeinde ausdrücklich anordnet, hinsichtlich der Übertragung auf den Nutzungsberechtigten dagegen nicht. Ein gesetzlicher Widerrufsvorbehalt bezweckt im allgemeinen, bei einem begünstigenden Verwaltungsakt das etwa hervorgerufene Vertrauen in den dauerhaften Bestand der Regelung von vornherein einzuschränken (§ 49 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 1 VwVfG NW). Die auf die Rechtswirkungen der Entscheidung nach § 53 Abs. 3 LWG a.F./§ 53 Abs. 4 LWG für die Gemeinde bezogene Widerruflichkeit bringt deshalb zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber insoweit ein schutzwürdiges Interesse an der Fortdauer der getroffenen Regelung in Betracht zieht; für den Nutzungsberechtigten sieht das Gesetz jedoch ersichtlich keinen Ansatz für ein derartiges Interesse und geht von einer nicht begünstigenden Regelung aus. Tenor sowie Sinn und Zweck des widerrufenen Übertragungsbescheides vom 14. Juni 1985 beschränken sich im Einklang hiermit darauf, zu Lasten der Klägerin und ihres Ehemannes die Abwasserbeseitigungspflicht zu begründen. Einen rechtlich erheblichen Vorteil bewirkt die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auch nicht deshalb, weil sie zur Folge hat, daß das betreffende Grundstück nicht dem gemeindlichen Anschluß- und Benutzungszwang unterliegt. Der Anschluß- und Benutzungszwang wird durch gemeindliche Satzung vorgeschrieben (§ 9 der Gemeindeordnung), damit das Abwasser der Gemeinde zur ordnungsgemäßen Beseitigung überlassen wird und sodann von der Gemeinde beseitigt werden kann. Die Abwasserbeseitigungspflicht beinhaltet, wenn sie gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG der Gemeinde obliegt, ein solches Überlassungsgebot nicht, sondern verpflichtet die Gemeinde, die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zu schaffen, um den Besitz an dem Abwasser zu erlangen. Ist dem Nutzungsberechtigten eines Außenbereichsgrundstücks die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen worden, hat dagegen er eigenverantwortlich für die ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers zu sorgen. Die Auferlegung der Abwasserbeseitigungspflicht ist aber nicht deshalb (auch) "begünstigend", weil anstelle dieser Pflicht die nach den jeweiligen Verhältnissen als noch belastender empfundene Pflicht zum Anschluß an eine gemeindliche Abwasseranlage und zur Benutzung derselben in Erwägung gezogen werden könnte. Das Interesse des Nutzungsberechtigten des Grundstücks an einer Vermeidung des Kanalanschlusses ändert nichts daran, daß die Abwasserbeseitigungspflicht umfassend als seine "Pflicht" ausgestaltet ist und nicht als "Recht", das Abwasser in Umsetzung eigener Interessen zu entsorgen. Das Nichtentstehen des Anschluß- und Benutzungszwanges unterfällt schon nicht dem Regelungsgehalt der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht. Der private Abwasserbeseitigungspflichtige wird nicht vom Anschluß- und Benutzungszwang "befreit", sondern mit einer Pflicht belastet, die die Gemeinde in die Lage versetzt, die Voraussetzungen für einen Anschluß- und Benutzungszwang überhaupt nicht schaffen zu müssen. Die Abwasserbeseitigungspflicht kann gerade dann übertragen werden, wenn eine Übernahme des Abwassers aus technischen oder finanziellen Gründen nicht angezeigt ist; eine solche Situation ist typischerweise dann nicht gegeben, wenn für das Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation besteht und die Gemeinde rechtmäßigerweise den Anschluß- und Benutzungszwang anordnet. Die Abwasserbeseitigungspflicht wird deshalb in aller Regel zu einem Zeitpunkt auf den Nutzungsberechtigten übertragen, in dem ein Anschluß- und Benutzungszwang mangels einer Anschlußmöglichkeit an eine gemeindliche Abwasseranlage von vornherein nicht in Frage steht. So ist es auch hier: Anlaß für die Übertragung der Pflicht war, daß die Beigeladene sich wegen fehlender Kanalisierung der das Grundstück erschließenden Straße nicht imstande sah, das Abwasser in eine gemeindliche Anlage zu übernehmen. In bezug auf den mit einer zukünftig erst noch entstehenden Anschlußmöglichkeit an eine Kanalisation gegebenenfalls verbundenen Anschluß- und Benutzungszwang bestand keinerlei Regelungsbedarf. Dem widerrufenen Übertragungsbescheid kann keine - zudem die Überlassung des Abwassers und damit dem Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen unterfallende - Aussage des Inhalts entnommen werden, ein Anschluß an die seinerzeit nicht absehbare gemeindliche Abwasseranlage werde nicht geschuldet. Die nachträgliche Veränderung der örtlichen Situation durch das Verlegen der Druckentwässerungsleitung seitens der Beigeladenen kann nicht den Ausgangspunkt für ein auf den Zeitpunkt der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht rückbezogenes Verständnis des widerrufenen Bescheides bilden; ob ein begünstigender Verwaltungsakt gegeben ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen bei seinem Erlaß. Das läßt keinen Raum dafür, aus den wirtschaftlichen Folgen der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf eine "Begünstigung" zu schließen. Diese Pflicht kann für den Betroffenen wirtschaftlich vorteilhafter sein als ein alternativ denkbarer Anschluß an eine gemeindliche Abwasserbeseitigungsanlage mit den hieraus folgenden beitragsrechtlichen und gebührenrechtlichen Konsequenzen. Ob dies so ist, hängt ab von den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles, etwa dem Zustand einer auf dem Grundstück betriebenen Abwasserbehandlungsanlage und der Gelegenheit, das vorgereinigte Abwasser in das Grundwasser bzw. in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten. Das bedarf jedoch keiner Vertiefung und Erörterung mit Bezug zu den Verhältnissen auf dem hier streitigen Grundstück. Denn eventuelle finanzielle Vorteile, die dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks bei eigener Abwasserbeseitigung entstehen, gehen nur mittelbar auf die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht zurück und sind darüber hinaus lediglich tatsächlicher Natur; sie berühren die rechtliche Sphäre des Nutzungsberechtigten nicht. Die Eigenverantwortung für die Beseitigung des Abwassers hindert den belastenden Charakter der Abwasserbeseitigungspflicht nicht, sondern ist ihr Bestandteil. Nichts anderes gilt im Hinblick darauf, daß die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht gegebenenfalls die Voraussetzung dafür schafft, die Erlaubnis für die Einleitung des Abwassers in ein Gewässer zu erlangen (§ 52 Abs. 1 Satz 1 c LWG). Abgesehen davon, daß § 53 a LWG die Handhabe dafür bietet, die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer ohne gesonderte Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht durch Verwaltungsakt zu erlauben, "bis die Übernahme des Abwassers durch die Gemeinde erfolgt", sind die Methoden, mit denen der Nutzungsberechtigte die Abwasserbeseitigungspflicht erfüllt, und die zur rechtmäßigen Erfüllung der Pflicht erforderlichen behördlichen Gestattungsakte vom Regelungsbereich der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nicht mit umfaßt. Auch insoweit handelt es sich allein um mittelbare Auswirkungen der Abwasserbeseitigungspflicht, die durch deren Übertragung nicht begründet werden. Außerdem besteht der Zweck der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auch mit Blick auf § 52 Abs. 1 Satz 1 c LWG nicht darin, dem Abwasserbeseitigungspflichtigen eine möglichst kostengünstige Möglichkeit der Abwasserentsorgung zu sichern. Im Gegenteil wird die Erlaubnisfähigkeit von Abwassereinleitungen im vorliegend zu beurteilenden Zusammenhang im öffentlichen Interesse an einer geordneten Abwasserbeseitigung von vornherein auf Fälle beschränkt, in denen der Nutzungsberechtigte wegen der in § 53 Abs. 3 LWG a.F./§ 53 Abs. 4 LWG normierten öffentlichen Belange der Abwasserbeseitigungspflicht unterliegt. Der Widerruf der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht ist ferner nicht ausgeschlossen. Ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts müßte nicht erneut erlassen werden. Die Voraussetzungen für eine abermalige Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht liegen nicht vor, und zwar schon deshalb nicht, weil die Beigeladene keinen auf die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht gerichteten Antrag gestellt hat, die Entscheidung nach § 53 Abs. 4 LWG jedoch einen solchen Antrag zwingend erfordert. Der Antrag der Beigeladenen, aufgrund dessen der widerrufene Übertragungsbescheid ergangen ist, ist mit der antragsgemäßen Bescheidung unter dem 14. Juni 1985 gegenstandslos geworden; er war auf das Fehlen einer gemeindlichen Abwasseranlage gestützt und ist seit der Herstellung der Druckentwässerungsleitung in Umsetzung des Abwasserbeseitigungskonzeptes inhaltlich überholt. Die Beigeladene ist bereit, der Abwasserbeseitigungspflicht nachzukommen; sie hat die Klägerin bereits zum Anschluß an die Druckentwässerungsleitung aufgefordert. Außerdem ist die Übernahme des Abwassers durch die Beigeladene nicht wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt. Derartige Erschwernisse müssen, sollen sie entscheidungserheblich sein, ein besonderes, gesteigertes Ausmaß erreichen. Die üblichen, vielfach auftretenden technischen und finanziellen Erfordernisse können, weil § 53 Abs. 4 LWG als Ausnahmebestimmung konzipiert ist und die gemeindliche Abwasserbeseitigungspflicht sich im Grundsatz auf das gesamte Gemeindegebiet einschließlich des Außenbereichs und der nur unter Schwierigkeiten zu erschließenden Bereiche erstreckt, nicht zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht führen. Besondere Umstände in diesem Sinne sind nicht gegeben. Außergewöhnliche technische Schwierigkeiten, das Abwasser zu übernehmen, bestehen nicht. Die Druckentwässerungstechnik, die als solche gerade in hängigem Gelände und in Außenbereichslagen gebräuchlich und praktisch bewährt ist, verlangt, nachdem die öffentliche Entwässerungsleitung im Straßenbereich sowie der Grundstücksanschluß verlegt sind, lediglich noch die Erstellung einer Pumpanlage und einer Anschlußleitung. Die Geländetopografie stellt, weil es in technischer Hinsicht auf das natürliche Gefälle nicht ankommt, für die Herstellung des Anschlusses an die Kanalisation kein wesentliches Hindernis dar. Die nicht näher konkretisierten Bedenken der Klägerin gegen das Druckentwässerungssystem geben keinen Anlaß, den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären. Das Erfordernis, das anfallende Abwasser mittels einer druckdichten Leitung und einer Pumpe, deren Förderleistung dem zu überwindenden Höhenunterschied angepaßt ist, zur Druckentwässerungsleitung zu fördern, in der das Abwasser sodann fortbewegt wird, ist für diese Verfahrenstechnik gerade üblich und mit Vorkehrungen nach dem Stand der Technik zu bewältigen. Vgl. OVG NW, Urteil vom 18. Juni 1997 - 22 A 1406/96 - m.w.N. Der Anschluß ist auch finanziell nicht besonders aufwendig. Berücksichtigt man allein den der Beigeladenen noch entstehenden Aufwand, vgl. Dedy, Kommunale Abwasserbeseitigungspflicht und Grundstücksentwässerungsanlagen, StuGRat 1993, 151 (153), fällt, die Entwässerungssatzung der Beigeladenen zugrundegelegt, ein berücksichtigungsfähiger Aufwand überhaupt nicht mehr an; die Grundstücksanschlußleitung ist vorhanden, so daß lediglich noch Maßnahmen auf dem Grundstück der Klägerin und in deren satzungsmäßigen Aufgabenkreis ausstehen. Stellt man den gesamten Aufwand einschließlich desjenigen für den Hausanschluß und die Pumpanlage ein, besteht ebenfalls kein Anhalt dafür, daß die Grenze der Unverhältnismäßigkeit überschritten sein könnte. Anschlußkosten je Grundstück in der Größenordnung von ca. 25.000,-- DM, die nach den unwidersprochenen Ausführungen im Widerspruchsbescheid von der Beigeladenen als Orientierungsrahmen bei der Verlegung der Druckentwässerungsleitung zugrundegelegt worden sind, übersteigen bei weitem nicht den wegen der hohen Bedeutung des gebotenen Gewässerschutzes angemessenen und verhältnismäßigen Aufwand. Vgl. OVG NW, Urteil vom 18. Juni 1997 - 22 A 7228/95 - m.w.N. Schließlich kommt dem Beklagten hinsichtlich der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht Ermessen zu. Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte dieses Ermessen rechtmäßig allein durch die Übertragung der Pflicht auf die Klägerin ausüben könnte, liegen nicht vor. Eine private Kleinkläranlage der vorhandenen Art ist gegenüber einem öffentlichen Kanalisationsnetz mit Kläranlage eine Einrichtung von wasserwirtschaftlich geringerer Qualität. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 18. Dezember 1996 - 20 A 6862/95 - m.w.N. Die vornehmlich an wirtschaftlichen Erwägungen orientierte Ermöglichung des Einsatzes von Kleinkläranlagen als Dauerlösung für die Abwasserbeseitigung, vgl. Runderlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirt-schaft vom 6. Dezember 1994 - IV B 6-0130014261 -, MBl.NW 1995, 92; Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, 20. Juni 1995 - IV B 6- 0130014261 -, Mitteilungen NWStGB 1995, 234, betrifft gemeindliche Planungen zur Erweiterung der öffentlichen Kanalisation und stellt von vornherein nicht in Frage, daß der Anschluß an eine vorhandene öffentliche Abwasseranlage, wo er - wie hier - möglich ist, sinnvoll und wasserwirtschaftlich angezeigt ist. Zwingende Gründe, gleichwohl der privaten Kleinkläranlage der Klägerin den Vorzug einzuräumen und deshalb die Abwasserbeseitigungspflicht auf sie zu übertragen, sind weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere ergeben sich derartige Gründe nicht aus der vorgebrachten Beeinträchtigung eines Biotops und von Bäumen; den Auswirkungen eines Kanalanschlusses kommt auch unter diesem Gesichtspunkt, soweit sie überhaupt eintreten und nicht bei sachgerechtem Vorgehen ohne weiteres vermieden werden können, bei der gebotenen wasserwirtschaftlichen Sicht kein durchgreifendes Gewicht zu. Tatsachen, die den Schluß auf ein dem Kanalanschluß entgegenstehendes rechtliches, nicht ausräumbares Hindernis zulassen könnten, sind nicht gegeben. Andere Umstände, aufgrund deren der Widerruf unzulässig sein könnte, liegen nicht vor. Von dem ihm hiernach zustehenden Ermessen, die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht zu widerrufen, hat der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid nicht in einer Rechte der Klägerin verletzenden Weise Gebrauch gemacht. Zum einen vermittelt § 49 Abs. 1 VwVfG NW dem Nutzungsberechtigten, dem die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen worden ist, kein subjektives Recht auf rechtsfehlerfreie Ausübung des Widerrufsermessens. Dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, also der Beibehaltung der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht, entspricht auf seiten des Nutzungsberechtigten kein rechtlich geschütztes Interesse. Der Widerruf hat für den Nutzungsberechtigten, da die Übertragung der Pflicht für ihn ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt ist, lediglich begünstigenden Charakter; der Nutzungsberechtigte wird von der Abwasserbeseitigungspflicht wieder frei. Ebenso wie die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht ist deren Rückgängigmachung nicht dazu bestimmt, (auch) den Belangen des Nutzungsberechtigten zu dienen; ausschlaggebend hierfür sind die gemeindlichen Interessen an der Wahrnehmung der Abwasserbeseitigungspflicht und sonstige öffentliche Belange. Ein belastender Verwaltungsakt kann zwar Grundlage und Gegenstand rechtlich geschützten Vertrauens sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1988 - 8 C 115.86 -, NVwZ 1988, 938 m.w.N. Das mögliche Vertrauen des Nutzungsberechtigten richtet sich indessen nicht auf den Bestand der Verlagerung der Abwasserbeseitigungspflicht auf ihn, sondern allenfalls darauf, daß die Gemeinde nicht in Abkehr von ihrem die Übertragung der Pflicht auslösenden Antrag die Voraussetzungen für den Anschluß- und Benutzungszwang schafft und hieraus ihrerseits Pflichten hinsichtlich der Überlassung des Abwassers ableitet. Die Wasserbehörde, die dem gemeindlichem Antrag gemäß § 53 Abs. 3 LWG a.F./§ 53 Abs. 4 LWG stattgegeben hat, kann, wenn die Kanalanschlußmöglichkeit später entsteht, einem solchen Vertrauen mangels wasserrechtlichen Bezuges nicht Rechnung tragen. Vielmehr hat die Gemeinde die Entscheidung über den Ausbau der öffentlichen Kanalisation und den Anschluß des Grundstücks an das Kanalnetz in eigener Verantwortung zu treffen; das Ziel des Nutzungsberechtigten, nicht wegen des Anschluß- und Benutzungszwangs um den Nutzen der für eine Kleinkläranlage getätigten Investitionen gebracht zu werden, kann daher lediglich im Verhältnis zur Gemeinde Geltung erlangen. Zum anderen läßt der angefochtene Bescheid in der für die gerichtliche Überprüfung maßgebenden Fassung des Widerspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) keinen Ermessensfehler erkennen. Hinsichtlich des häuslichen Schmutzwassers verdeutlicht jedenfalls der Widerspruchsbescheid, daß der Widerruf in Ausübung von Ermessen ergangen ist und hierbei die nach Lage der Dinge entscheidungserheblichen Gesichtspunkte mit dem ihnen zukommenden Gewicht sachgerechte Beachtung gefunden haben. Im Kern ist der Widerruf darauf gestützt, die Wahrnehmung der Abwasserbeseitigungspflicht durch die Beigeladene sei wasserwirtschaftlich zweckmäßig, weil die Voraussetzungen für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nicht mehr gegeben seien. Dieser Rückgriff auf die Ermächtigungsgrundlage für den zu widerrufenden Verwaltungsakt entspricht dem Zweck des § 49 Abs. 1 VwVfG NW und weist auch sonst keinen Rechtsfehler auf. Vor allem bedarf der Widerruf keiner über die Kriterien des § 53 Abs. 3 LWG a.F./§ 53 Abs. 4 LWG hinausgehenden sachlichen Rechtfertigung durch zusätzliche wasserwirtschaftliche Aspekte. Weil die gemeindliche Abwasserbeseitigungspflicht die Regel darstellt, entspricht es dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, sich hieran auch dann zu orientieren, wenn die Abwasserbeseitigungspflicht auf den Nutzungsberechtigten übertragen worden ist, die hierfür maßgeblichen Tatsachen aber später weggefallen sind. Nicht zu beanstanden ist, daß der Beklagte und die Widerspruchsbehörde beim Widerruf von der Tatsache ausgegangen sind, daß das Abwasserbeseitigungskonzept der Beigeladenen die Anschlußmöglichkeit für das Grundstück der Klägerin vorsieht und daß die geplante Entwässerungsleitung inzwischen vorhanden ist. Die Einwände der Klägerin gegen diese Maßnahmen der Beigeladenen verkennen, daß es Sache der Beigeladenen war - und ist - zu entscheiden, wie sie - unter Wahrung des Wohls der Allgemeinheit (§ 18 a Abs. 1 Satz 1 WHG) - ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nachkommt. Das schließt die Wahl der Druckentwässerungstechnik als Mittel zur Erfüllung der Pflicht und die Bestimmung des Zeitpunktes ein, in dem die Anschlußmöglichkeit eröffnet wird. Die im Runderlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 6. Dezember 1994 - IV B 6-0130014261 - MBl. NW 1995, 92, und hieran anschließend in weiteren ministeriellen Verlautbarungen und Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände gegebenen Hinweise auf Kleinkläranlagen als mögliche Lösungen für die Abwasserbeseitigung im Außenbereich sind, abgesehen davon, daß die Druckentwässerungsleitung im Bereich des klägerischen Grundstücks schon zuvor erstellt war und derartige Aussagen die gesetzliche Rechtslage nicht ändern, allein dazu bestimmt und geeignet, den Handlungsrahmen der Gemeinden zu vergrößern, nicht aber dazu, die Gemeinden entgegen ihrem Willen davon abzuhalten, das gemeindliche Kanalisationsnetz im Außenbereich zu erweitern und so ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nachzukommen. Desgleichen nicht entscheidungserheblich ist, daß die Beigeladene das Abwasser noch nicht übernimmt. Dies scheitert - wie erwähnt - nicht an Umständen, aufgrund deren die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen werden könnte. Der angefochtene Widerruf bürdet der Beigeladenen (erneut) die Pflicht auf, sich den Besitz an dem auf dem klägerischen Grundstück anfallenden Abwasser zu verschaffen und dieses Abwasser sodann ordnungsgemäß zu beseitigen. Dieser Pflicht kann die Beigeladene u.a. durch Regelungen des Anschluß- und Benutzungszwanges auch hinsichtlich einer in der Druckentwässerungstechnik betriebenen Kanalisation nachkommen. Vgl. OVG NW, Urteil vom 18. Juni 1997 - 22 A 1406/96 -. Nicht das tatsächliche Absehen von der Übernahme des Abwassers oder der Wahrnehmung der rechtlichen Möglichkeiten, aufgrund deren die Gemeinde die Überlassung des Abwassers erzwingen kann, läßt es zu, die Abwasserbeseitigungspflicht zu übertragen, sondern ausschließlich das Vorliegen von Tatsachen im Sinne des § 53 Abs. 4 LWG. Die geltend gemachten Mängel in der Reinigungsleistung der von der Beigeladenen betriebenen Kläranlage können dem Widerruf der Abwasserbeseitigungspflicht ebenfalls nicht entgegengehalten werden. § 53 Abs. 1 LWG setzt voraus, daß die Gemeinde das Abwasser in einer den Anforderungen genügenden Weise beseitigt; etwaige Defizite mindern nicht die gemeindlichen Pflichten, sondern sind durch Sanierungsmaßnahmen zu beheben. Auch unter diesem Blickwinkel besteht für den jeweiligen Nutzungsberechtigten eines Grundstücks kein Wahlrecht, sich an die Stelle der Gemeinde zu setzen. Der Grundsatz, das Abwasser durch die jeweilige Gemeinde und nicht durch eine Vielzahl privater Anlagenbetreiber beseitigen zu lassen, beruht auf der gesetzgeberischen Erwägung, daß die mit Anschluß- und Benutzungszwang belegte gemeindliche Anlage die größtmögliche und deshalb zu gewährleistende Sicherheit für den Gewässerschutz bietet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 38.90 -, NVwZ 1992, 565. Vertrauensschutzaspekte stehen dem Widerruf - wie oben gesagt - nicht entgegen. Zudem kann nicht festgestellt werden, daß die Klägerin bzw. ihr Ehemann im Vertrauen auf die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht etwas ins Werk gesetzt haben und daß eine eventuelle Vertrauensbetätigung schutzbedürftig und schutzwürdig ist. Die Kleinkläranlage zur Abwasserreinigung ist gebaut worden, bevor die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen worden ist; die Anlage war aufgrund der Nebenbestimmungen zur wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis fortlaufend zu unterhalten. Auf die Beachtung der gesetzlichen Pflicht, das Abwasser nicht ohne Erlaubnis bzw. ausschließlich nach Maßgabe der Erlaubnis vom 14. Juni 1985 in das Grundwasser einzuleiten, kann Vertrauensschutz nicht gestützt werden. Die Kleinkläranlage ist unter Umgestaltung des Grundstücks errichtet worden, um die bauliche Nutzbarkeit des abwassertechnisch nicht erschlossenen, dennoch aber bebauten Grundstücks zu sichern. Dies geschah freiwillig, wenn auch unter dem Druck, das Abwasser sonst nicht in den Untergrund bzw. in das Grundwasser einleiten zu dürfen, bzw. um die seinerzeitigen Bauabsichten realisieren zu können. Solche Maßnahmen, die im Interesse der baulichen Nutzbarkeit eines Grundstücks ergriffen werden, gehören zu den vom Eigentümer zu tragenden lagebedingten Auswirkungen der örtlichen Grundstückssituation und sind Folge der Verantwortlichkeit des Abwasserproduzenten für die Entsorgung des bei ihm anfallenden Abwassers sowie Ausdruck der Situationsgebundenheit des Grundstücks. Selbst bei der seinerzeit nicht vorhandenen Kenntnis davon, daß 1991 die Anschlußmöglichkeit an die gemeindliche Abwasseranlage vorhanden sein würde, wären für den Übergangszeitraum rechtmäßige Zustände herbeizuführen gewesen. Darüber hinaus konnte sich die geltend gemachte Erwartung hinsichtlich der Nutzungsdauer der Kleinkläranlage, selbst wenn man eine Vermögensdisposition in der Folge des widerrufenen Bescheides annimmt, nicht auf einen vom Beklagten gesetzten Vertrauenstatbestand stützen. Der Beklagte hat die Beigeladene von der Abwasserbeseitigungspflicht ausdrücklich nur widerruflich freigestellt und die Übertragung unmißverständlich unter den Vorbehalt eines gleichbleibenden Standes der gemeindlichen Kanalisation gestellt. Die für den sinnvollen Einsatz der Kleinkläranlage unerläßliche Erlaubnis hat der Beklagte widerruflich, und zwar längstens bis zu einem möglichen Anschluß an eine zentrale Kanalisation erteilt. Hinsichtlich des Niederschlagswassers beruhen der Widerrufsbescheid in seiner ursprünglichen Fassung und der Widerspruchsbescheid übereinstimmend auf einer falschen Sachverhaltsannahme in einem zentralen Punkt, nämlich der Möglichkeit, das Abwasser mittels der Druckentwässerungsleitung zu beseitigen. Die Druckentwässerungsleitung ist jedoch lediglich für die Ableitung des häuslichen Schmutzwassers bestimmt und geeignet. Dieser Irrtum führt nach dem oben Gesagten indessen nicht zu einer Verletzung von Rechten der Klägerin. Hinzu kommt, daß der angefochtene Widerruf infolge § 51 a LWG, der durch das Änderungsgesetz vom 7. März 1995, GV NW S. 248, unter gleichzeitiger Aufhebung von § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LWG in der Fassung vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 7. März 1995 mit Wirkung vom 1. Juli 1995 in das Landeswassergesetz eingefügt worden ist, gegenstandslos geworden ist. Die mit dem Widerruf bewirkte Rückgängigmachung der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht ist, was das Niederschlagswasser angeht, durch die nachträgliche Gesetzesänderung inhaltlich überholt. Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist - vorbehaltlich einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit - vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten (§ 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG). Kann das Niederschlagswasser auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden, ist es vom Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu beseitigen (§ 51 a Abs. 2 Satz 1 LWG). § 51 a Abs. 2 Satz 1 LWG weist die Abwasserbeseitigungspflicht für das Niederschlagswasser damit unter den genannten Voraussetzungen generell in Abweichung von § 53 Abs. 1 LWG dem Nutzungsberechtigten zu; die Verpflichtung der Gemeinde zur Abwasserbeseitigung ist insoweit kraft Gesetzes nachrangig (§ 51 a Abs. 2 Satz 2 LWG), ohne daß es einer Entscheidung im Einzelfall gemäß § 53 Abs. 4 LWG bedürfte. Die durch § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 LWG in der Fassung vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 7. März 1995 vorgesehene Befugnis der Gemeinde, für das Niederschlagswasser den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage im Wege der Satzung zu verlangen, ist, soweit § 51 a Abs. 2 Satz 1 LWG reicht, entfallen. Eine trotzdem in bezug auf das Grundstück des Klägers fortgeltende Anschlußforderung im Sinne des früher geltenden Rechts ist dem Satzungsrecht der Beigeladenen nicht zu entnehmen; der Anschluß- und Benutzungszwang knüpft u.a. an das Anschlußrecht an, das wiederum davon abhängt, daß - was hier für das Niederschlagswasser gerade nicht zutrifft - eine Anschlußmöglichkeit besteht (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2, 5 Abs. 1, 2 und 5 Satz 1 der Entwässerungssatzung). Das Grundstück der Klägerin unterfällt § 51 a Abs. 1, 2 Satz 1 LWG. Es wird nach dem festgelegten Stichtag erstmals an die öffentliche Abwasseranlage für Schmutzwasser angeschlossen. Das Niederschlagswasser kann, wie das bislang beanstandungsfrei praktizierte Verfahren und die Erteilung der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis belegen, schadlos vor Ort beseitigt werden. Der von der Klägerin angemahnten behördlichen Bestätigung bedarf es für die Pflicht aus § 51 a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 LWG nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.